Schlagwort: BEIHILFE

  • 27. Juli 2023 | Informationen zum Rehasport für privat Krankenversicherte und Behilfeberechtigte

    27. Juli 2023 | Informationen zum Rehasport für privat Krankenversicherte und Behilfeberechtigte

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder!

    die nachfolgenden Informationen zum Rehasport für privat Krankenversicherte und Beihilfeberechtigte stehen auch als Download auf unserer Homepage zur Verfügung.

    2020 waren von 83,2 Mio Einwohner in Deutschland 73,3 Mio. (88,1 %) bei einer gesetzlichen Krankenkasse und 8,7 Mio. (10,5 %) bei einer privaten Krankenversicherung versichert. 1,2 Mio. (1,4 %) gehören zu den „Sonstigen“, z.B. Sozialhilfeempfänger, Kriegsschadenrentner, freie Heilfürsorge, ohne Krankenversicherung etc..

    Gesetzlich Versicherte haben gem. § 64 SGB IX einen Rechtsanspruch auf die Leistung Rehabilitationssport.

    Privat Krankenversicherte haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Rehabilitationssport, bekommen diesen aber dennoch vom Arzt verordnet. Grundsätzlich besteht in der privaten Krankenversicherung keine Leistungspflicht für Rehamaßnahmen, es sei denn, der Versicherte hat diese gesondert vertraglich vereinbart. Privat Krankenversicherte sollten daher im Vorfeld der Inanspruchnahme einer Rehaleistung mit Ihrer Versicherung klären, inwieweit diese die Kosten ggf. voll oder anteilig übernimmt. Rehasportanbieter sollten sich vorab über die Preisgestaltung bei privat Krankenversicherten Gedanken machen und ggf. einen Kostenvoranschlag erstellen. Bezüglich der Höhe des Preises ist der Rehasportanbieter völlig frei. Dies gilt auch für die Ausgestaltung eines Behandlungsvertrages. Bestandteile eines Behandlungsvertrages sollten neben dem Preis und der Leistungsbeschreibung insbesondere die Zahlungsmodalitäten sein. Der privat Krankenversicherte ist grundsätzlich der Rechnungsempfänger. Da der Rehabilitationssport eine langfristige Maßnahme im Gegensatz zur Heilmittelversorgung oder auch einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme ist, sollte geprüft werden, inwieweit Teilrechnungen gestellt werden bzw. der privat Krankenversicherte in Vorleistung geht.

    Beihilfeberechtigt sind gem. § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) u.a. Beamtenanwärter und Referendare, Beamte und Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, Witwen und Witwer sowie die Waisen verstorbener Beamten/innen auf Lebenszeit, Angestellte öffentlicher Körperschaften, wie Landeszentralbanken, nach einer gewissen Übergangszeit. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Besoldung von Beamten derart bemessen ist, dass diese bei Krankheit selbst für die Finanzierung sorgen können. Der Dienstherr zahlt trotzdem i.d.R. 50 bis 80 Prozent der Kosten Beihilfe. Die meisten Beamten schließen für die Differenz zusätzlich eine private Krankenversicherung ab oder sind freiwillig gesetzlich versichert. Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Bei Landesbeamten greift bis auf einige Ausnahmen, bei denen die Bundesländer weitestgehend die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung übernommen haben, eine bundesländerspezifische Verordnung. Die Beihilfeverordnungen regeln welche Maßnahmen bis zu welcher Höhe beihilfefähig sind. Grundsätzlich beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn diese dem Grunde nach notwendig und soweit der Höhe nach angemessen sind. Beihilfeberechtigte sind also, wie privat Krankenversicherte, grundsätzlich der Rechnungsempfänger. Und auch hier gilt, der Leistungserbringer legt den Preis fest und es empfiehlt sich einen Behandlungsvertrag mit dem Beihilfeberechtigten abzuschließen.

    Merkblatt Beihilfe | Ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining (Stand: Januar 2021)

    Eine Sonderrolle haben die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB).

  • 21. Juli 2023 | Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)

    21. Juli 2023 | Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod.

    Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilfe-Regelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendung.

    Die KVB ist in ihrem Bestand seit der Bahnreform geschlossen und es werden keine Mitglieder mehr aufgenommen. Die KVB betreut rund 152.000 Mitglieder. Zusammen mit den mitversicherten Angehörigen haben über 225.000 Versicherte Anspruch auf Leistungen der KVB.

    80%, höchstens 8,20 € der Aufwendungen für den ambulanten Rehabilitationssport je Übungseinheit sind für Mitglieder aller Beitragsgruppen zuschussfähig.

    Analog zu den Beamten und Richtern, die Beihilfe beantragen, sind die Bundesbahnbeamten Rechnungsempfänger und Selbstzahler: Um Missverständnisse zu vermeiden sollte jeder Rehasportanbieter zu Beginn unbedingt einen Behandlungsvertrag abschließen.

  • 22. März 2023 | Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

    22. März 2023 | Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) war bis zur Postreform in den 1990er Jahren eine betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundespost. Seit der Privatisierung der Post untersteht sie als Körperschaft öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT).

    Sie gewährt ihren Mitgliedern und mit diesen mitversicherten Personen Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie im Pflegefall und bei Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge von Krankheiten. Insofern deckt sie die Bereiche Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab.

    Die PBeaKK ist in Ihrem Bestand seit 01.01.1995 grundsätzlich geschlossen und nimmt keine neuen Mitglieder auf. Auch wenn sich der Mitgliederbestand kontinuierlich verringert, werden aktuell noch immer rd. 350.000 Mitglieder und mitversicherte Angehörige betreut.

    In der Versorgungslandschaft nimmt die PBeaKK eine Sonderrolle ein, da sie weder als Krankenkasse im Sinne des SGB V gilt und damit kein Teil der gesetzlichen Krankenversicherung ist, aber explizit auch nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist; SG Kassel S 12 KR 392/07.

    Der erstattungsfähige Höchstbetrag für den Rehabilitationssport gilt für alle Mitgliedsgruppen.

    Bei der Abrechnung sind jedoch die Mitgliedsgruppen A und B zu unterscheiden: Die Versicherten der Gruppe A werden im wesentlichen wie Mitglieder einer „normalen“ gesetzlichen Krankenkasse behandelt, dies bedeutet, dass der Rehasportanbieter die Leistungen direkt mit der PBeaKK abrechnet. Versicherten der Gruppe B haben den Status eines Privatpatienten. Diese müssen sich selbst um einen Erstattung des Zuschusses bei der PBeaKK bemühen.

    Für Ihre Mitglieder stellt die PBeaKK ein Infoblatt zum Rehasport zur Verfügung.