Schlagwort: CORONATEST

  • 7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    an dieser Stelle wurde bereits in einem Blogbeitrag vom 4. August über eine anstehende Novellierung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) berichtet. Inzwischen hat die Novellierung alle parlamentarischen Hürden genommen und gilt seit dem 01.10.2022.

    Es bleibt aber dabei: der Rehabilitationssport wird im IfSG weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt oder gar geregelt.

    Und es gilt weiterhin, dass die Länder für öffentlich zugängliche Innenräume – mithin auch für die zum Rehasport genutzten Räumlichkeiten – das Tragen einer FFP2 Maske oder einer medizinischen Maske oder das Einhalten von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen anordnen können (aber nicht müssen).

    Während die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske in Innräumen niederschwellig in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt und schon dann erfolgen kann, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist (wobei das Gebot der Erforderlichkeit erst verletzt ist, wenn die Verbreitungsverhinderung durch ein anderes, gleich wirksames Mittel als das Tragen einer Maske erreicht werden kann und dadurch die Grundrechte des Verpflichteten nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt werden), stellt das IfSG für die Anordnung von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen ziemlich hohe Hürden auf: erforderlich ist erstens eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen und zweitens eine Feststellung dieser Gefahr durch das Parlament des betroffenen Landes in einem förmlichen Beschluss (und einer damit vermutlich einhergehenden breiten öffentlichen Aufmerksamkeit).

    Eine Einführung allein durch den zuständigen Landesminister/-Senator oder örtliche Behörden ist also nicht möglich.

    Zur kritischen Infrastruktur gehören neben einigen Anbietern aus dem Gesundheitssektor (Krankenhäuser, einige Medizinproduktehersteller pharmazeutische Unternehmer und Apotheker und medizinische Labore) Betriebe der Energie- und Wasserversorgung, der Informationstechnik und Telekommunikation, des Finanz- und Versicherungswesens, der Ernährung sowie Transport- und Verkehrsbetriebe.

    Indikatoren für das Vorliegen einer konkreten Gefahr sind das Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen und die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

    Zudem sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu berücksichtigen. Konkret (und nicht bloß abstrakt) ist eine Gefahr erst, wenn diese Indikatoren steigen oder auf einem sehr hohen Niveau verharren und davon auszugehen ist, dass es aufgrund dessen im Gesundheitssystem oder in den sonstigen kritischen Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazitäten kommt.

    All das gilt nur bis zum 7. April 2023. Für die Zeit danach bedarf es also eines erneuten Gesetzesbeschlusses – der dann aber wieder ganz anders aussehen kann.

    Die vorstehende Darstellung macht rasch deutlich, dass eine seriöse Vorhersage zur Wirksamkeit behördlich angeordneter bzw. parlamentarisch beschlossener Schutzmaßnahmen kaum möglich ist. Zu groß ist die Zahl der ineinandergreifenden Aspekte. Am Ende werden wohl wieder einmal die Gerichte (erst nachträglich) entscheiden, ob angeordnete Maßnahmen den Vorgaben des IfSG genügten.

    Im Hinblick auf den Rehasport gilt also:

    1. Eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske oder einer medizinischen Maske kann entweder erst nach Feststellung einer epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – bei Anordnung durch die zuständigen Landesbehörden oder nach einem Landesparlamentsbeschluss entstehen. Solange dies  – wie derzeit – nicht der Fall ist, besteht eine solche Pflicht nicht.
    2. Hygienekonzepte, Abstandsgebote oder Personenobergrenzen gelten entweder erst nach Feststellung einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – erst, wenn und soweit sie unter den oben genannten Voraussetzungen vom Parlament des jeweiligen Bundeslandes beschlossen wurden.
    3. Das Infektionsschutzgesetz enthält keine unabhängig von einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestehende Verpflichtung, sich von den Teilnehmern Test- oder Impfnachweise vorlegen zu lassen. Das Infektionsschutzgesetz enthält auch kein Verbot der Teilnahme von Personen ohne ausreichenden Impf- oder Genesenennachweis (im Sinne des § 22a IfSG).
    4. Hinsichtlich der Pflicht für Beschäftigte bei bestimmten Gesundheitsdienstleistern, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG zu verfügen und diesen vorzulegen, hat sich durch die Novelle keine Änderung ergeben. Zur – nach wie vor nicht endgültig geklärten – Frage der Anwendbarkeit auf Beschäftigte bei Rehasportanbietern (insbes. Übungsleitern) gelten die Blogbeiträge vom 15.12.2021, 17.2.2022 und 01.03.2022. Faktisch ist jedoch festzustellen, dass uns in diesem Zusammenhang bislang keine Bußgeldverfahren bekannt geworden sind.
  • 26. November 2021 | 2G+ (auch) für Rehasportübungsleiter …?

    26. November 2021 | 2G+ (auch) für Rehasportübungsleiter …?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der zum 24.11.2021 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist auch dessen § 28b geändert worden. Er enthält jetzt Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsstätte aufsuchen dürfen.

    Nach Absatz 1 der Norm dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Da bei der Durchführung des Rehasports „physische Kontakte … zu Dritten“ – also zu Kursteilnehmern – nicht ausgeschlossen sind, gilt die 3G-Regelung auch für den Rehasport.

    Noch weitergehend setzt Absatz 2 der Norm bei bestimmten Einrichtungen sogar zwingend einen negativen Test voraus – unabhängig vom sonstigen Coronastatus. Da zu diesen Einrichtungen auch „Rehabilitationseinrichtungen“ gehören – und zwar auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt – stellt sich die Frage, ob die Norm auch für den Rehasport gilt.

    Das ist jedoch zu verneinen. Das IfSG definiert den Begriff der Rehabilitationseinrichtung nicht. Das liegt daran, dass das IfSG die Existenz eines funktionierenden Versorgungssystems voraussetzt (Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 1. Auflage 2021, Kapitel 8 Rn. 3) und damit auch die Begrifflichkeiten dieses Versorgungssystems übernimmt.

    Der Begriff der Rehabilitationseinrichtung ist in § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V legaldefiniert und erfasst nur stationäre Einrichtungen, also solche, in denen die Rehabilitanden übernachten können (für den Gleichlauf der Begrifflichkeiten auch Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 23 Rn. 35).

    Rehasportanbieter gehören nicht dazu.

  • 12. Oktober 2021 | Update: 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    12. Oktober 2021 | Update: 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich hatte in meinem Beitrag vom 20. September schon über das Thema berichtet.

    Inzwischen hat das Bundesministerium für Gesundheit am 21. September 2021 die Coronavirus-Testverordnung  [TestV] geändert. Danach sind Bürgertestungen für asymptomatische Personen seit dem 11. Oktober 2021 nun tatsächlich nicht mehr kostenfrei.

    Der Wegfall der Kostenfreiheit wird vom Bundesministerium wie folgt begründet:

    „Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Angebot für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt und nicht erforderlich.“

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen (=Bundesländern), in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht genesene Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen.

    Eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport enthält die TestVO leider nicht.

    Denkbar ist allerdings, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin einen individuellen Anspruch auf kostenfreien Test hat. Das gilt insbes. für Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen (§ 4a TestVO) oder für Kontaktpersonen (§2 TestVO).

    Hinsichtlich aller Personen, die nach der TestVO keinen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben, halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass durch den Wegfall kostenfreier Bürgertests ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

  • 12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 17. August 2021 in der ab dem 08.10.2021 geltenden Fassung hat eine relevante Änderungen im Vergleich zur bislang geltenden Fassung vom 20.8.2021 gebracht:

    Zugangsbeschränkungen + Testpflicht

    Die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht galten bislang erst dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt. Seit dem 08.10.2021 gelten die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht stets (also unabhängig von Inzidenzen).

    Danach dürfen „Sportangebote in Innenräumen“ nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Sollte es sich also bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen um „Sportangebote“ handeln, dürften nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regel).

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

     jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    •  eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

     oder

    •  eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Zugangsbeschränkungen würden allerdings nicht gelten, wenn es sich bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen nicht um „Sportangebote“ sondern um „medizinische Dienstleistungen“ handeln würde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die medizinischen Dienstleistung körpernah erbracht wird (dann ausdrückliche Befreiung von den Zugangsbeschränkungen, s. § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO) oder – wie normalerweise der Rehasport – körperfern (dann Anwendung der ausdrücklichen Befreiungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO im Erst-Recht-Schluss).

    Die nordrhein-westfälische CoronaSchVO regelt nicht ausdrücklich, ob der Rehasport als Sportveranstaltung oder als medizinische Dienstleistung anzusehen ist. Letzteres lässt sich jedenfalls deshalb gut vertreten, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst kürzlich auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen klargestellt hatte, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG zähle [S. 13 der Bundestags-Drucksache 19/32509]. Weitere Infos hierzu in unserem Beitrag vom 29.09.2021.

    Nun ist es allerdings so, dass der § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG bereits wieder außer Kraft getreten ist. Es gibt also keine Bundesnorm (mehr) die den Rehasport vom Begriff der Sportausübung ausnimmt. Deshalb lässt sich auch vertreten, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber – im Rahmen des ihm zukommenden weiten gesetzgeberischen Ermessens – nicht durch die Sperrwirkung einer höherrangigen Bundesnorm gehindert war, den Rehasport als Sportveranstaltung (und nicht als medizinische Dienstleistung) einzuordnen.

    Sollte Rehasport als Sportveranstaltung im Sinne der nordrhein-westfälischen CoronaSchVO anzusehen sein, dann droht bei einem Verstoß gegen die 3G-Regel ein Bußgeld bis zu 25.000 €. Das Bußgeld droht nicht nur dem Rehasport-Veranstalter, sondern auch dem Teilnehmer.

    Sofern also die örtlich zuständige kommunale Aufsichtsbehörde (zum Beispiel das städtische Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) nicht ausdrücklich die Einordnung des Rehasports als medizinische Dienstleistung bestätigt, raten wir aus Vorsichtsgründen dazu, die Zugangsbeschränkungen des § 4 CoronaSchVO umzusetzen. Sollte ein Bußgeld verhängt werden, raten wir dazu, gegen den entsprechenden Bescheid Rechtsmittel zu ergreifen mit dem Argument und unter Bezug auf die oben genannte Aussage des BMAS, dass es sich bei Rehasport nicht um eine Sportveranstaltung, sondern um eine medizinische Dienstleistung handelt.

    Maskenpflicht

    Nach wie vor gilt hier:

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.

    Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Zulässig wäre es zudem, wenn der Übungsleiter keine medizinische Maske trägt, denn für ihn gilt die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr.  4 CoronaSchVO, wonach „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird“. Da diese Ausnahme nur im Rahmen der „Berufsausübung“ greift, ist sie auf die Reha Sportteilnehmer nicht anwendbar.

    Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen (§ 3 Abs. 4 CoronaSchVO).

    Hygieneanforderungen

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“, also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung).

  • 20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundesregierung hat angekündigt die kostenlosen Bürgertests zum 11. Oktober 2021 einzustellen:

    Warum sind Bürgertests ab dem 11. Oktober nicht mehr kostenlos?

    Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der Corona-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und zusätzliche Sicherheit im Alltag zu geben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden.

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen, in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht getestete Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Die derzeitige Diskussion lässt noch nicht erkennen, ob es ggf. eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport geben wird.

    Eine solche Ausnahme wird derzeit nur für Personen diskutiert, bei denen eine Impfung – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich ist. Für sie wird eine Ausnahme wohl auch aus (verfassungs-) rechtlicher Sicht erforderlich sein.

    Hinsichtlich der übrigen nicht geimpften/nicht genesenen Personen halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass dadurch ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen gesetzlichen Regel bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

    Alles in allem bleibt derzeit noch abzuwarten, welchen Weg der Gesetzgeber einschlagen wird. Wir werden die Entwicklung selbstverständlich beobachten und in unserem Blog (weiter) kommentieren und einordnen.

  • 20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in unserem Beitrag vom 24.08.2021 hatten wir über die Möglichkeiten für einen abweichenden Umgang von Anbietern mit der„3G-Regel“ geschrieben.

    Unter anderem ging es um die Frage, ob Anbieter „2G“ umsetzen dürfen und somit „nur“ Getestete von der Teilnahme am Rehabilitationssport ausschließen können.

    Wir kamen grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass ein restriktiveres Handeln keinen Verstoß gegen die jeweiligen Coronaschutzverordnungen darstellt, da diese ja nur das Mindestmaß bestimmen: Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen. 

    Und das gilt natürlich erst Recht, wenn das jeweilige Bundesland (oder der Bundesgesetzgeber) in Zukunft ausdrücklich die rechtliche Möglichkeit eröffnet, nur Geimpften und Genesenen den Zutritt zu erlauben („2G-Regel“ als Option), Getesteten jedoch nicht.

    Wir haben weiter ausgeführt, dass es jedoch aus sozialrechtlicher Sicht zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn man den Zugang zur Rehasportgruppe ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist es eine Frage des Einzelfalles. Solange der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt, wird der Anbieter diese nachvollziehbaren Gründe benennen müssen, wenn er davon abweicht.

    Es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Sollte jedoch die „2G-Regel“ als Option kommen, könnte es für den Rehasportanbieter durchaus leichter werden, den Ausschluss von Getesteten zu begründen, da schon die Existenz der rechtlichen Reglung – jedenfalls im argumentativen Ausgangspunkt – nahelegt, dass (auch) der Verordnungs-/Gesetzgeber Unterschiede zwischen Geimpften/Genesenen einerseits und (nur) Getesteten andererseits macht. 

    Da aber nicht sicher ist, ob dieser im Grundsatz bestehende Unterschied auch speziell im Hinblick auf die Sozialleistung „Rehasport“ tragfähig ist, raten wir dazu, auch nach Einführung der 2G-Regel den Begründungsaufwand für die Abweisung von Getesteten (s.o.) beizubehalten.

    Es gilt weiterhin: Eine Vorhersage dazu, ob (Disziplinar-) Maßnahmen gegen Anbieter, die Geteste ausschließen, ergriffen werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch – insbesondere dann, wenn in einem Bundesland die „2G-Regel“ als Option eingeführt werden sollte.

  • 24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    uns erreichen aktuell zahlreiche Anfragen von Anbietern, die von den Regelungen im jeweiligen Bundesland abweichen wollen.

    Im wesentlichen lassen diese sich in drei Kategorien aufteilen:

    1. Anbieter setzen 3G um, obwohl in der für sie geltenden Verordnung der Rehasport von der Testpflicht ausgenommen ist,
    2. Anbieter separieren die Getesteten (von den Geimpften und Genesenen) und gründen für diese Teilnehmer eigene Gruppen,
    3. Anbieter setzen 2G zum und lehnen die Aufnahme von „nur“ Getesteten ab. 

    Aus coronaschutzrechtlicher Sicht sind alle drei Abweichungen zunächst grundsätzlich in Ordnung, da ein Verstoß gegen die jeweilige Coronaschutzverordnung nicht vorliegt. Die Coronaschutzverordnungen bestimmen ja nur das Mindestmaß. Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen.

    Problematisch sind alle drei Abweichungen nur aus sozialrechtlicher Sicht.

    Kernproblem: Dürfen Anbieter Teilnahmevoraussetzungen aufstellen, die nicht im Gesetz (SGB IX, SGB V,) oder den vertraglichen Bestimmungen (insbes. BAR-Rahmenvereinbarung) vorgesehen sind?

    Es gibt zwar für Anbieter keinen „Kontrahierungszwang“ (d.h. ein Anbieter muss nicht mit jedem Versicherten einen Rehasportvertrag abschließen, wenn der Versicherte es wünscht). Das heißt auch, dass es Gründe geben kann, aus denen heraus ein Anbieter einen einzelnen Versicherten ablehnen kann. Und es kann wohl auch Gründe geben, eine bestimmte Gruppe von Versicherten abzulehnen. Aber eine willkürliche Ablehnungspraxis würde doch Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters begründen.

    Ein Anbieter, der einer bestimmten Gruppe von Versicherten den Zugang zum Kurs ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert, ist kein geeigneter Anbieter.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt (§ 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV), dann wird der Anbieter nachvollziehbare Gründe benennen müssen, warum er davon abweichen will.

    1. Warum verlangt der Anbieter in der Variante 1 mehr als nach der für ihn geltenden Verordnung gefordert wird?
    2. Warum sind bestimmte Gruppen für die Getesteten nicht buchbar (Variante 2)?
    3. Und insbes.: warum werden in der Variante 3. „nur“-Getestete abgelehnt?

    Definitive Antworten darauf können wir an dieser Stelle nicht geben, zumal ja u.U. auch unterschiedliche Antworten möglich sind – z.B. je nach Vulnerabilität der Teilnehmer einer Gruppe.

    Aber es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Eine Vorhersage dazu, ob Maßnahmen gegen solche Anbieter erfolgreich sein werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch.

  • 10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Inzidenzen sinken und es stellt sich die Frage, ob und ab wann der

    Rehasport in Nordrhein-Westfalen auch ohne Tests und Masken 

    durchgeführt werden kann.

    Der Negativtestnachweis (oder ein Nachweis der Immunisierung) als Voraussetzung für die Durchführung des Rehasports entfällt (zwar) nicht deshalb, weil in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz sinkt. Vielmehr bleibt der Negativtestnachweis selbst dann erforderlich, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt (Zusammenspiel von § 14 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO und den Absätzen 3 und 4 des § 14 CoronaSchVO). 

    Anders ist es, wenn SOWOHL im betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt ALS AUCH im Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 CoronaSchVO). Dann kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden. Nach der – rechtverbindlichen – tagesaktuellen Veröffentlichung unter www.mags.nrw gilt (heute, 10.6.) für das Land die Inzidenzstufe 1 ab dem 11.6.2021. Damit kann ab dem 11.6. in allen Kreisen und kreisfreien Städten, für die ebenfalls Inzidenzstufe 1 ausgewiesen wird, auf den Negativtestnachweis verzichtet werden. Das gilt beispielsweise ab dem 11.6. für Aachen oder ab dem 12.6. für Krefeld, nicht jedoch beispielsweise für Bochum (weil dort ab dem 11.6. erst Stufe 2 erreicht wird).

    Außerdem muss ­- unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und unabhängig von der Inzidenz – eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 CoronaSchVO), wobei zwar die Maske während der Ausübung von Rehasport vorübergehend abgelegt werden kann – allerdings nicht generell, sondern nur, „soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“ (§ 5 Abs. 7 Nr. 6 CoronaSchVO). Unter welchen Umständen die Maskenablegung „erforderlich“ ist, um den Rehasport auszuüben, lässt sich nur schwer sagen. Es spricht aber einiges dafür, eine Maskenablegung dann für „erforderlich“ zu halten, wenn die Maske hinderlich ist entweder für das verstärkte Atmen oder bei bestimmten Übungen (z.B. Übungen auf dem Bauch liegend mit Gesicht nach unten). Andererseits ist ein Ablegen der Maske allein schon bei Betreten des Sportraumes oder nach Ankommen an der Matte/am Übungsplatz nicht erlaubt.

  • 11. April 2021 | Genügt ein Selbsttest zu Hause der Verpflichtung Mitarbeiter zu testen?

    11. April 2021 | Genügt ein Selbsttest zu Hause der Verpflichtung Mitarbeiter zu testen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    eine Testpflicht für Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist in einigen Ländern bereits realisiert und soll in den nächsten Tagen mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes sogar bundesweit vorgeschrieben werden.

    Erfüllt ein Selbsttest zu Haus die Verpflichtung zur Testung durch den Arbeitgeber

    Wenn die jeweilige Coronaschutzverordnung für bestimmte Arbeitnehmer – insbes. für solche mit Kundenkontakt – die Wahrnehmung des vom Arbeitgeber bereitgestellten Coronatests vorschreibt, dann stellt sich die Frage, ob die Pflicht auch durch Durchführung des Test außerhalb der Arbeitsstätte, z.B. in einem Testzentrum oder gar zu Hause, erfüllt werden kann.

    An sich würde es ja Sinn machen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Selbsttests zur Verfügung stellt und somit ein Mitarbeiter mit einem positiven Testergebnis sich gar nicht erst auf den Weg zur Arbeit macht. 

    Wir beschreiben diesen Sachverhalt exemplarisch an zwei Bundesländern. Bei der Lektüre der restlichen Coronaverordnungen werden sich sicher noch ganz andere Bilder ergeben.

    Berlin

    Hier ist das explizit ausgeschlossen.

    § 6a Abs. 1 der Coronaschutzverordnung Berlin erlaubt die Durchführung der vom Arbeitgeber zu stellende Selbsttests nur „unter Aufsicht“. Zusammen mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Nachweises über die Testung wird man wohl davon ausgehen können, dass ein zu Hause durchgeführter Test nicht genügt.

    Sachsen

    Hier ist das nicht so klar.

    § 3a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sagt nur, dass alle Beschäftigten (und auch die Selbstständigen) mit direktem Kundenkontakt verpflichtet sind, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Über die Art des Testes und den Ort, an dem die Testung durchgeführt wird, sagt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung nichts.

    Wenn der Arbeitgeber den Test dadurch „zur Verfügung stellt“, dass er dem Arbeitnehmer für den Besuch eines Testzentrums freistellt, so wird man das wohl genügen lassen können. Man könnte sogar an Schnelltest für zu Hause denken, zumal nach § 1a bei einem Selbsttest das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nachgewiesen werden kann. Gerade die Anlage 1 erlaubt die Testung ohne jede Aufsicht und dass der Getestete selbst unterschreibt.

    Allerdings kann man einen Arbeitgeber nicht dazu raten, den zu Hause durchgeführten Selbsttest zu akzeptieren, denn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld, wenn er entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 fahrlässig keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt. Und Fahrlässigkeit könnte vorliegen, wenn sich am Ende herausstellt, dass der Arbeitnehmer den Test zu Hause gar nicht durchgeführt hat (denn es könnte durchaus als fahrlässig bewertet werden, wenn man Tests organisiert ohne jede Möglichkeit der Kontrolle der wirklichen Durchführung).