Schlagwort: HAMBURG

  • 29. DEZEMBER 2024 | NEUE VERGÜTUNGSSÄTZE AB 01.01.2025 IN VIELEN BUNDESLÄNDERN

    29. DEZEMBER 2024 | NEUE VERGÜTUNGSSÄTZE AB 01.01.2025 IN VIELEN BUNDESLÄNDERN

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ab dem 01.01.2025 gelten in vielen Bundesländern neue Vergütungssätze. Sie finden diese, wie alle anderen aktuellen Vergütungssätze, wie immer in unserem Vergütungssatzfinder.

    Über die bundesweit gültigen Beträge der Ersatzkassen und der DGUV sowie die Vergütungssätze der Primärkassen in Sachsen-Anhalt hatten wir bereits informiert. 

    Für die ab dem 01.01.2025 gültige Vergütungsvereinbarung mit den Primärkassen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Laufzeit 24 Monate. Zum 01.01.2026 erhöhen sich die Beträge um die Veränderungsrate der Grundlohnsumme (GLS) für 2026.

    Für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg gelten ab 01.01.2025 ebenfalls neue Vergütungssätze. Diese wurden um die aktuelle GLS von 4,41 % erhöht.

    In Sachsen und Thüringen gelten die neuen Vergütungsvereinbarungen ab 01.01.2025 für 36 Monate und erhöhen sich jährlich um die Veränderungsrate der jeweiligen GLS.

    Die Vergütungssätze mit der AOK Baden-Württemberg für 2025 konnten ebenfalls verabschiedet werden.

    Bitte nutzen Sie unseren Vergütungssatzfinder.

  • 2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die R+V BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die R+V BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der R+V BKK ab dem 01.03.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die R+V BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der maximale Leistungszeitraum ist einzuhalten. Er beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 24. Juni 2022 | Genehmigungsverzicht bei der Daimler BKK

    24. Juni 2022 | Genehmigungsverzicht bei der Daimler BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Daimler BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die Daimler BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der Daimler BKK ab dem 01.08.2022 nicht mehr erforderlich.

    Die Daimler BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

    Das Abrechnungszentrum AZE Emmendingen ist über den Genehmigungsverzicht informiert.

  • 4. April 2022 | Corona-Schutzmaßnahmen ab 02.04.2022

    4. April 2022 | Corona-Schutzmaßnahmen ab 02.04.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit dem 2.4.2022 sind die bundesweit geltenden Coronaschutzregelungen des Infektionsschutzgesetzes in § 28b IfGS bzw. die auf ihnen basierenden landesrechtlichen Regelungen ausgelaufen. Bundesweit vorgeschrieben ist nur noch eine Maskenpflicht im Flugverkehr und im öffentlichen Personenfernverkehr. Für alle anderen Bereiche des täglichen Lebens und auch für den Rehabilitationssport wird die Kompetenz zur Anordnung von Coronaschutzmaßnahmen auf die einzelnen Länder übertragen (§ 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG). Ob eine Atemschutzmaske getragen oder der Impf- bzw. Genesenenstatus nachgewiesen werden muss, entscheiden also die jeweiligen Länderparlamente. 

    Für den Rehabilitationssport gelten Maßnahmen gegen eine Coronainfektionen nur noch in

    Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

    In beiden Bundesländern gilt zwar keine 2 oder 3G-Regel, aber grundsätzlich eine Maskenpflicht  (§ 10 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, wobei in Hamburg Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen nur eine medizinische Maske tragen müssen, alle anderen jedoch eine FFP2-Maske) sowie in Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich das Abstandsgebot (§ 9 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern) bzw. in Hamburg zusätzlich die Pflicht zur ausreichenden Lüftung und Gewährleistung der Möglichkeit zum waschen oder desinfizieren der Hände (§ 4 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

    Inhaltlich fast unverändert weiter gilt die an dieser Stelle schon mehrfach behandelte sogenannte einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht nach § 20a IfSG.

    Unabhängig davon empfehlen wir allen Anbietern, wegen der zivilvertraglichen Schutzpflichten, die jeder Rehabilitationssportanbieter den Teilnehmern schuldet, das Tragen einer FFP2-Maske zumindest vor und nach den Kursen sowie die Einhaltung der übrigen AHAL-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten) verpflichtend anzuordnen.

  • 16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    Update 16.12.2021 | Klarstellung in Bremen
    Soweit ärztlich verordnet, gilt für den Rehasport 3G
    Update 09.12.2021 | Aktualisierung aller Verordnungen
    In Baden-Württemberg und Berlin ist Rehasport nun unter 3G Bedingungen möglich. Update 06.12.2021 | Änderung in Berlin
    Der Senat beschließt eine Testpflicht für den Rehasport (=3G), die am 08.12.21 in Kraft tritt. Update 06.12.2021 | Klarstellung in Niedersachsen Rehasport wird als Sportart angesehen und unterliegt somit den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung, also 2-G-Plus-Regelung am 06.12.2021. Update 03.12.2021 | Klarstellung in Hessen Rehasport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Update 01.12.2021 | Klarstellung im Saarland Rehasport ist als medizinisch, therapeutische Leistung nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich.

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im folgenden erhalten Sie Schritt für Schritt einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern, nach welchen Vorgaben der Rehabilitationssport durchgeführt werden kann: Also unter 2G oder 3G oder gar ohne Regeln.

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Vom 15. September 2021 (in der ab 4. Dezember 2021 gültigen Fassung)

    § 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
    Abs. 1 Satz 2 … Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 202018. November 2020 118. November 2020 2

    § 5 Geimpft oder Genesen (2G)
    Abs. 1 Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu … Dienstleistungen, … die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch …, Besucher, Beschäftigte … erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen … sind. 

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen ist somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
    Abs. 3 Ziffer 3.

    Die 2G-Bedingung … gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 … des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; …

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg Vom 23. November 2021

    § 16 Sport
    Abs. 2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten nicht für 

    1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, 

    Zu den Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2-4 gehört u.a. auch der alleinige Zutritt von Personen mit ausschließlich 2G nach § 7 Absatz 1.

    Rehabilitationssport kann somit ohne Nachweis der Immunisierung bzw. eines Testnachweis durchgeführt werden.


    BREMEN
     

    Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 28. September 2021 | Konsolidierte Lesefassung inklusive 4. Änderungsverordnung 

    § 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle 

    Abs. 4 Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für

    4. die Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind.

    3. die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,

    Abs. 4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; … . 

    Sport ist somit in Innenräumen bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 (Warnstufe 1) nach der 3G Regel und ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 (Warnstufe 2) nach der 2G Regel möglich.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Eine explizite Regelung für den Rehabilitationssport existiert (leider) nicht.

    Update: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz teilt uns am 15.12. 2021 mit, dass „soweit ärztlich verordnet, 3G gilt“. 


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 6. Dezember 2021)

    § 20 Sportbetrieb und Spielplätze
    Abs. 4 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.
    Werden Angebote nach den Vorgaben des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j erbracht, so gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
    1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
    2. ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
    3. es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben.

    Somit ist für den Rehasport in Innenräumen keine 2G Regel vorgeschrieben, diese kann jedoch optional gewählt werden.


    HESSEN
     

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 24. November 2021 | Stand: 5. Dezember 2021

    § 20 Sportstätten
    In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. 

    Rehabilitationssport ist von den Auflagen nach § 20 befreit; s.u..

    § 25 Dienstleistungen
    Abs. 2 …; bei … medizinisch notwendigen Behandlungen … ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend. 

    Für die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen ist 3G ausreichend.

    Auf Nachfrage hat uns das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 03.12.2021 geschrieben: 

    “ … der Rehabilitationssport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Die Auslegungshinweise zur Verordnung werden aktuell überarbeitet und werden voraussichtlich eine entsprechende Klarstellung enthalten.“

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand: 05. Dezember 2021 

    § 18 Freizeiteinrichtungen

    Für die Durchführung gesonderter Kurse im Rahmen des Rehabilitationssports in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 1 und 2 nicht.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2021 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021

    § 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten 
    Abs. 4 Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    14. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 9. Dezember 2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests oder den Status „geimpft“ bzw. „genesen“ geknüpft.

    NIEDERSACHSEN

    Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten Vom 23. November 2021

    § 8 a  Körpernahe Dienstleistungen 
    (1) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen ist nach den Absätzen 2 bis 4 beschränkt. 

    Medizinisch notwendig im Sinne dieser Regelung sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen … Verordnung beruhen.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    § 8 b Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen

     

    Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns am 9.12. auf Nachfrage bestätigt, dass der Rehabilitationssport den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung unterliegt. Derzeit (Stand 09.12.2021: 2-G-Plus-Regelung):

    „Sie fragen nach, ob § 8 b der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO) auch auf den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. 

    • 8 b Nds. Corona-VO unterscheidet nicht zwischen einzelnen Sportarten oder dem Grund, aus dem der Sport betrieben wird. Wichtig ist hier allein, dass Sportanlagen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen genutzt werden. Jede Person, die eine solche Sportanlage nutzt, unterliegt den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-VO.

    Als einzige Ausnahme werden die in Abs. 6 genannten Personenkreise der

    1. a) Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
    2. b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder
    3. c) aufgrund der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen.

    Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

    Eine Ausnahme, wie sie in § 8 a Nds. Corona-VO für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen vorgesehen ist, gibt es in § 8 b Nds. Corona-VO nicht.

    Andererseits kann ein Rehabilitationssportangebot, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, nicht als eine körpernahe Dienstleistung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Nds. Corona-VO angesehen werden, da es sich dabei in der Regel um Gruppensport handelt, bei dem Trainer und Sport-Treibende einen gewissen Abstand einhalten, und eine körpernahe Leistung allenfalls zeitlich begrenzt bei einer Korrektur der Körperhaltung stattfindet.

    Die Regelungen des § 8 b Nds. Corona-VO gelten damit auch für Personen, die in Sportanlagen Rehabilitationssport betreiben wollen. 

    Beachten Sie bitte:

    Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in bestimmten Fällen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung weiterführende und ggfs. einschränkende Regelungen fest.

    Alle von hier gegebenen Auskünfte erfolgen auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der bis zum 22.12.2021 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung. Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird, ist nicht absehbar, da dies maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird.“

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021

    § 8 Arbeits- und Betriebsstätten, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
    Abs. 3 Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

    1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
    2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,
    3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
    4. für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden 

    Der Zugang zum Rehabilitationssport wird somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2021

    § 6 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
    Abs. 2 Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, … sind zulässig
    1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Auf Nachfrage hat uns das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 01.12.2021 geschrieben: 

    „Hinsichtlich des Themenkomplexes Rehasport hat sich rechtlich nichts verändert. Als ärztlich bzw. therapeutisch indizierte Maßnahmen sind diese nach wie vor möglich. Auch medizinische Leistungen (Arztbesuch) oder therapeutische Leistungen sind nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich; lediglich die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist in Innenräumen zu tragen, sollte keine der Ausnahmen in § 4 Absatz 2 VO-CP greifen und die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Insofern ist der Stand hinsichtlich der Rehasport-Maßnahmen unverändert; lediglich der normale Fitnessstudio- oder Schwimmbad-Besuch unterfällt der 2G-plus-Regelung, aber hiervon ausgenommen sind ärztlich oder therapeutisch indizierte Maßnahmen.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2 Welle Vom 19. November 2021

    § 13 Sport 
    (1)  Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. 

    (4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. 

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SACHSEN-ANHALT  

    Fünfzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt Vom 23. November 2021 geändert durch Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. November 2021

    § 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell

    10. … gilt nicht für den … ärztlich verordneten Rehabilitationssport

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Sport
    Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

    1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
    2. Kinder bis zur Einschulung,
    3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
    4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

    Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung  des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 24. November 2021

    § 18 Besondere Schutzmaßnahmen
    Abs. 1 Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,


    Abs. 3  Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.
  • 22. August 2021 | Rehasport + 3G

    22. August 2021 | Rehasport + 3G

    Update vom 25.08.2021
    Regelung für Sachsen liegt vor | Regelung für Bremen ist aufgenommen
    Update vom 24.08.2021
    Regelungen in Hamburg, Niedersachsen und Thüringen liegen vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Einigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 zur Umsetzung der 3G-Regel hatten wir bereits hier berichtet.

    Für einige Bundesländer stehen die entsprechenden, angepassten Verordnungen bereits zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Es ist deshalb erforderlich, die regionalen Inzidenzen und mögliche Änderungen der Coronaschutzverordnungen kontinuierlich zu verfolgen.

    Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. 

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 14.08.2021

    § 14 Abs. 1 Satz 4 Für die Ausübung von Reha-Sport ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Vorlage eines Testnachweises der Zutritt gestattet.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2021 1, 18. November 2020 2

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen wird in Bayern nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft.

    Wir möchten jedoch trotzdem und „sicherheitshalber“ verweisen auf …

    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
    a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

    § 31 Abs. 3 Ziffer 3.

    Die Testpflicht gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 29. Juli 2021

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 28. August 2021; die Regelungen der MPK sind somit noch nicht berücksichtigt. 


    BREMEN
     

    Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Juli 2021 

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 30. August 2021; die Regelungen der MPK wurden hier berücksichtigt:

    Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17. August 2021

    1. Testpflicht in Innenräumen
    Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:

    e. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 23. August 2021)

    § 20 Abs. 1 Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 die folgenden Vorgaben: … 4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises … gestattet

    § 20 Abs. 5 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.

    § 2a nimmt Bezug auf Abschnitt 3 der COVID-​19-​Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021: Geimpfte und genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt.

    HESSEN

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 22. Juni 2021 | Stand: 19. August 2021

    § 1 Abs. 4 Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für … die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand 20. August 2021

    Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. [Seite 28].

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Gültigkeit vom 13.08.2021 bis 10.09.2021

    § 2 (4) Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    12. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 26.08.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft. [Seite 34].

    Wir möchten jedoch trotzdem und sicherheitshalber auf Ziffer 9. Anlage 16 (Regelungen nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) verweisen:
    Der Zutritt ist nur Besucherinnen und Besuchern zu gewähren, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt. [Seite 60].

    § 8 Abs. 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. Die Beschränkung gilt für …

    5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen. 

    NORDRHEIN-WESTFALEN 

    Über die Regelungen in NRW haben wir bereits ausführlich in diesem Beitrag berichtet.

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021

    § 6 Abs. 3 Ziffer 2 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Maskenpflicht ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet) ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021

    Da der ärztlich verordnete Rehabilitationssport im Saarland als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen wird, gelten die Regelungen des

    § 7 Abs. 4 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb … und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außenbereich,
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 24. August 2021

    § 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
    (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für … 4. den Sport im Innenbereich,

    (3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
    … 
    3. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen

    Somit gibt es für den Rehabilitationssport (=“medizinisch notwendige Behandlung“) auch bei Inzidenzen über 35 keine Testpflicht.

    SACHSEN-ANHALT  

    Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. August 2021

    § 11 Sportstätten und Sportbetrieb Abs. 5 … ärztlich verordneter Rehabilitationssport [darf] durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen … eingehalten wird.

    Da der Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt offensichtlich dem Sportbetrieb zugerechnet wird, gilt somit

    § 11 Abs. 1 Ziffer 3 … die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; 

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
    • getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

    § 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig ab 24. August 2021)
    Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021

    Eine Testpflicht für die Teilnahme am Rehasport ist nicht vorgeschrieben, nur eine Kontaktnachverfolgung nach § 12.

    Dass eine Testpflicht nicht (mehr) gewollt ist, ergibt sich auch aus der Änderung des § 24 von Ende Juli 2021. § 24 enthält (u.a.) Regelungen für den organisierten Sportbetrieb. Die Norm sah ursprünglich vor, dass ab einer Inzidenz von 35 der organisierte Sport nur mit der Maßgabe erlaubt blieb, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorzulegen war.

    Diese Regelung ist gestrichen worden mit der – hier angehängten – Begründung, die Streichung erfolge „aufgrund der Tatsache, dass in anderen vergleichbaren Lebensbereichen eine derartige landesseitige Verpflichtung nicht mehr besteht. Es erfolgt somit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen außerhalb des Freizeitsports und organisierten Sports.

    Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

     

  • 3. Juli 2021 | Verlängerung der Corona-Zuschläge + neue Preise ab 1. Juli 2021

    3. Juli 2021 | Verlängerung der Corona-Zuschläge + neue Preise ab 1. Juli 2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    neben den Ersatzkassen und der Knappschaft haben in folgenden Bundesländern die Krankenkassen einer Verlängerung der

    Corona-Zuschläge 

    bis 30.09.2021 (bereits) zugestimmt: Bremen | Hamburg | Hessen | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein (noch ohne IKK).

    Erhöhungen der Preise

    ab 01.07.2021 gibt es in folgenden Bundesländern bei den genannten Kostenträgerarten

    Bremen

    DRV Oldenburg-Bremen

    Hamburg

    SVLFG

    Niedersachsen

    AOK | BKK | IKK | SVLFG | DRV Braunschweig-Hannover | DRV Oldenburg-Bremen

    Rheinland-Pfalz

    AOK | BKK | IKK | SVLFG 

    Saarland

    AOK | BKK | IKK | SVLFG || Vertrag mit der DRV Saarland startet

    Schleswig-Holstein

    SVLFG

  • 24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    STAND 05.05.2021 | 19:00 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Konsequenzen aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Die für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport relevante Formulierung findet sich nicht im eigentlichen Gesetzestext sondern in der Gesetzesbegründung. Sie entfaltet nichtsdestotrotz volle Rechtswirksamkeit:

     „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021

    Artikel 1 Nr. 6. lit. a) Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8a festgelegt: Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen dürfen für den Reha-Sport öffnen. 

    Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021

    Rehasport ist bei allen Inzidenzen zulässig [Seite 10].

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    Korrigiertes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.04.2021:

    In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 13) heißt es zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 InfSchG:
    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
    Auch wir hatten in der Telefonkonferenz per Auslegung den Reha-Sport zwar schon § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zugeordnet, das aber noch unter einen Entscheidungsvorbehalt des Senats gestellt. Aufgrund der Aussage in der amtlichen Begründung ist aber nun eindeutig, dass der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung„ von der „Bundesbremse“ nicht betroffen ist, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zurechnen ist. 
    Insoweit ist der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Berliner VO im Rahmen von § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG weiter zulässig.
    Ich bitte dies im Rahmen der Vergabe zu berücksichtigen. Für eventuell zusätzlich entstehenden Benachrichtigungsaufwand bitte ich um Nachsicht.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021

    § 12 Abs. 5 Nr. 2 Die Ausübung von ärztlich verordnetem Sport auf Sportanlagen ist zulässig. 


    BREMEN
     

    Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. April 2021 

    § 1 Abs. 3 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    § 2 Abs. 3 Zulässig bleiben Veranstaltungen des Rehabilitationssports

    § 4 Abs. 2 Nr. 6 öffentliche und private Sportanlagen zur Ausübung des Rehabilitationssports sind von Schließungen ausgenommen


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 24. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    HESSEN

    Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand: 27. April 2021

    Es gibt zur aktuellen Verordnung, Stand 27. April 2021, (noch) keine Auslegungshinweise. Wir gehen davon aus, dass diese sich jedoch nicht von der Version, Stand 29. März 2021 unterscheiden werden:

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 30. April 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 25].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    Frankfurter Rundschau 24.04.2021 – 15:27
    Corona in Frankfurt. Fitnessstudios müssen schließen – mit einer Ausnahme: Der Reha-Sport bleibt in ganz Hessen erlaubt.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.04.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiter zulässig.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 24.04.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts. In Hochinzidenzkommunen darf auch der Rehasport lediglich alleine oder zu zweit mit entsprechendem Abstand betrieben werden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn hier eine medizinische Verordnung zugrunde liegt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.

    Der § 9 Abs. 1a, der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO.

    Weitere Erläuterungen in diesem Beitrag

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021

    § 6 (3) Zulässig sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 19]

    Was gilt ab dem 24. April 2021 in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt? (Stand 24.04.2021)

    Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?
    Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

    Maskenpflicht

    Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
    An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
    … beim Rehabilitationssport 

    UPDATE 28.04.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist von der Internetseite (wieder) verschwunden.
    UPDATE 31.05.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist wieder verfügbar und auch im Punkt „Rehasport“ wird die „verschärfte Maskenpflicht“ explizit benannt.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1098) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Amtliche Bekanntmachungen | Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam

    Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Dies ist flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall.

    Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden? [aktualisiert am 9. April 2021]
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf. Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist erst dann zulässig, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen seit 14 Tagen unter Hundert liegt und sich in diesen vierzehn Tagen nicht erhöht hat. Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich. 

    SACHSEN-ANHALT  

    Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat uns am 26.04.2021 um 10:10 Uhr bestätigt, dass die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die darin enthaltene Einordnung des Rehasports zur Kenntnis genommen wurden. Die Diskussion zu diesem Thema ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte die bestehende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unverändert:

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    Mail der AG SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.04.2021:
    „Ihre Anregungen werden in die Überlegungen zu künftigen Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen einfließen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass angesichts der derzeitigen Infektionsgeschehens mit kurzfristig wirksamen Lockerungen auch für den Reha-Sport eher unwahrscheinlich sein dürften.“

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    In Schleswig-Holstein liegen von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lediglich Pinneberg (111,0) und Stormann (106,5) über der „100-Inzidenz“ [Stand 25.04.2021], so dass überhaupt nur dort die Regelungen aus der Bundesregelung durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden müssen. 

    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für … Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021
    Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. April 2021

    § 27 Zu schließen sind Fitnessstudios … sowie ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    § 28 Zu schließen sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation

    Diese Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen. Aktuell ist eine neue Verordnung auf Landesebene in Vorbereitung, welche das neue Bundesgesetz und die Thüringer Verordnung in Einklang bringen wird. 

  • 28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    STAND 28.03.2021 | 18:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 22.03.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    In Nordrhein-Westfalen ist Rehasport in einer 1:1 Betreuung, ausschließlich im Freien möglich.

    Im Saarland bleibt Rehasport erlaubt, aber grundsätzlich nur in einer 1:1 Betreuung. Rehasport-Gruppen sind bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2 Test für jeden Teilnehmer zulässig.

    In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung von Rehasport mit bis zu vier Teilnehmern im Freien zulässig.

    In Sachsen ist der Rehasport grundsätzlich erlaubt, aber jedoch nur in einer 1:1 Betreuung.  

    In allen anderen Bundesländern ist der ärztlich verordnete Rehasport in Gruppen weiter zulässig.

     

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt. 

    BAYERN

    Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom  . März 2021

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 19. März 2021

    Der bisherige § 9 Abs. 2 ist entfallen. Medizinisch notwendige Leistungen bleiben (weiterhin) erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport nur draußen und nur eingeschränkt erlaubt [aufgerufen am 28.03.2021]

    Medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport
    Ärztlich verordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport ist – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig (§ 12 Abs. 5 Ziffer 1). Dies gilt auch für geschlossene Räume, es gilt kein Indoor-Verbot. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher zulässig.


    BREMEN
     

    Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 

    § 1 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2021 

    Eine Änderung von § 1 (3) wurde nicht vorgenommen.


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 29. März bis 18. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 29. März 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 22].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 | Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 31.03.2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 28.03.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind (erst recht) weiter möglich.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.
     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. 

     

    RHEINLAND-PFALZ

    Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021

    § 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 18. CoBeLVO vom 20. März 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 15]

    Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 23.03.2021)

    Sport | Ist Rehasport erlaubt?
    Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

    Auslegungshilfe für die 18. CoBeLVO [Stand 24. März 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 839) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021 | Stand 23. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 4 Abs. 2 Nr. 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. 

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).

    Am 29. Januar 2021 wurde folgender Eintrag ergänzt (aktualisiert am 11. März 2021):

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf.

    Allerdings, so unsere Auffassung, ist § 2 Abs. 1 in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar! Die Begründung für die Nichtanwendbarkeit und die Konsequenzen daraus stehen in dem Beitrag Anmerkungen zur Situation in Sachsen.

    SACHSEN-ANHALT  

    In der bis Anfang März geltenden

    Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021

    war die Untersagung von Rehabilitationssport klar geregelt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 14. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … [Hervorhebung nicht im Original]

    In der 

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021

    lautet die Passage wie folgt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 11. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … 

    Daraus könnten man schließen, dass Einrichtungen für den Rehabilitationssport wieder geöffnet werden dürfen. Jedoch schränkt der darauf folgende Absatz die Durchführung von Rehasport auf Außenflächen ein:

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

     
    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 [Seite 52] | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

     

  • 9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021

    9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021

    STAND 14.01.2021 | 19:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit 11.01.2021 werden in allen Ländern die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 05.01.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Eine Änderung gibt es in SACHSEN-ANHALT: Rehabilitationssport darf dort ab sofort nicht mehr angeboten werden!

    Im SAARLAND und in BREMEN ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.

    Für NORDRHEIN-WESTFALEN ist die Situation weiterhin unklar. Das Ministerium erklärt den Rehasport für unzulässig, betont in den Mails jedoch, dass diese Auslegung nicht bindend für andere Behörden sei und tatsächlich erklären einzelne Kommunen die Durchführung von Rehabilitationssport im Sinne § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX nach § 12 Absatz 3 CoronaSchVO weiterhin als zulässig.

    In den weiteren 12 Bundesländern ist Rehasport unverändert möglich.

      

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. Januar 2021

    Die Erlaubnis für Rehasport ist weiterhin im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
     

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.

    Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 8. Januar 2021

    Eine Änderung von § 612 (3) wurde nicht vorgenommen.

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“

      
    wurde nicht vorgenommen.

    Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 8. Januar 2021

    §9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 09.01.2021]

    Rehasport ist weiter möglich
    Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind weiter erlaubt, da sie nicht als Sportbetrieb im Sinne der Eindämmungsverordnung gelten. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Reha-Sportangebote aufgrund einer ärztlichen Verordnung können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden.

    Sportanlagen von medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen, von Senioreneinrichtungen oder Kindergärten zählen nicht zu den Sportanlagen laut Eindämmungsverordnung.
     

    BREMEN

    Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzweanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

    Eine Konkretisierung der

    Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 

    bzgl. „medizinisch notwendiger Behandlungen“ erfolgt (weiterhin) nicht. Auf bremen.de sind „medizinisch notwendige Behandlungen“ im Beitrag „Körpernahe Dienstleistungen“ von Schließungen ausgenommen.

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um „Sport“ handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.

    HAMBURG 

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Januar 2021

    §20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    §20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    §6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.

    Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus  vom 7. Januar 2021

    Eine Änderung von §6 (2) wurde nicht vorgenommen.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 11. Januar 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 19].

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen [Seite 19], sowie sämtliche Schwimmbäder [Seite 20] und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.

     

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

    §2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 8. Januar 2021

    Eine Änderung von §2 (4) wurde nicht vorgenommen.

    FAQs Corona | 15. Soziales [aufgerufen am 11.01.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 

    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
     

    §10 9. Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 14.01.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. Es teilt jedoch gleichzeitig mit, dass dieser Hinweis zur Auslegung der Coronaschutzverordnung nicht rechtsverbindlich ist, lediglich eine „Richtschnur“ darstellt und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.

    Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die einen den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen andere die Durchführung als „medizinisch notwendige Leistung“ zu. Aktuell haben wir erneut vier Rückmeldungen, dass die Durchführung von Rehasport nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als „medizinisch notwendige Leistung“ erlaubt wird; hier gehts zum Überblick.

    Anbieter, die eine Klärung vor Ort anstreben, können ihre Anfrage wie folgt formulieren:

    „Sehr geehrte Damen und Herren, da wir der aktuellen Coronaschutzverordnung keine ausdrückliche Aussage entnehmen können, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, ob von uns ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX angeboten und durchgeführt werden darf und welche Rahmenbedingungen wir dazu erfüllen müssen. Wir gehen davon aus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX als medizinisch notwendige Leistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO von einer Untersagung ausgenommen ist. Mit freundlichen Grüßen [Signatur]“

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021

    §6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 15. CoBeLVO vom 8. Januar 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 10]

    Auslegungshilfe Winter-Shutdown Januar 2021 [Stand 8. Januar 2021 | gültig ab 11. Januar 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021

    Artikel 2 § 7 (4) … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021

    Zu § 7 Absatz 5 „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten.“

     

    SACHSEN 

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 8. Januar 2021

    §4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 20.01.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?

    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). [Stand 02.11.2020]

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). [Stand 12.11.2020]
     
     

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 

     

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020

    § 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

    Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 09. Januar 2021

    Eine Änderung von § 6 (2) wurde nicht beschlossen.