Der RehaSport Deutschland e.V. hat auf Grund der aktuellen Entwicklung die Entscheidung getroffen, seine Ausbildungsveranstaltungen bis auf weiteres unter 2G-Bedingungen durchzuführen.
Hierzu sind bei uns aktuell Nachfragen eingegangen, die um Stellungnahme bitten, wie wir die Durchführung der Ausbildung als 2G-Veranstaltung rechtfertigen. Insbesondere wird um Lieferung von evidenzbasierten Belegen dafür, dass die Durchführung als 2G-Veranstaltung für die Eindämmung der Pandemie eine verhältnismäßige Maßnahme ist, gebeten. Weiter gibt es Nachfragen, ob nicht ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung besteht.
Darauf antworte ich in diesem Beitrag gern.
Vorausschicken darf ich, dass wir keine Epidemiologen oder Virologen sind. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in unseren Ausbildungsveranstaltungen ergriffen werden sollen, haben wir deshalb auf externen Sachverstand zurückgegriffen, und zwar auf Informationen des Robert-Koch-Institutes (RKI) und der Ständigen Impfkommission (STIKO). Zudem haben wir die in den Bundesländern schon geltenden bzw. geplanten rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen in unsere Überlegungen mit einbezogen.
Das RKI beantwortet in seinem Flyer „Welches Risiko gehe ich bei einem Besuch einer 2G- oder 3G-Veranstaltung diesen Herbst/Winter ein?“ vom 6.10.2021 auch die Frage, warum 2G sicherer ist als 3G. Das RKI nennt als Grund, dass Antigen-Schnelltests nicht alle Infektionen sicher erkennen können. In dem Flyer heißt es: „Insbesondere zu Beginn einer Infektion oder bei fehlerhafter Durchführung steigt das Risiko, dass eine Person ein negatives Testergebnis bekommt, obwohl tatsächlich eine Infektion vorliegt (falsch-negativ)“. Nach dem im Flyer dargestellten Schaubild befindet sich unter 100 Teilnehmern einer 3G-Veranstaltung ein falsch negativ getesteter und damit ansteckender Teilnehmer. Dazu erläutert das RKI in dem Flyer, dass jeder falsch-negativ getestete und damit ansteckende Teilnehmer für vollständig geimpfte oder genesene Teilnehmer ein moderates und für die anderen Teilnehmer ein moderates bis hohes Ansteckungsrisiko birgt. Ungeimpfte haben im Vergleich zu Geimpften ein 2- bis 3-fach höheres Ansteckungsrisiko. Das konkrete Ansteckungsrisiko hängt vom Anteil der Ungeimpften an allen Teilnehmenden ab. Dazu heißt es in dem Flyer wörtlich: „Je mehr Ungeimpfte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass sich falsch-negativ Getestete unter ihnen befinden. Das macht eine Ansteckung wahrscheinlicher“. Sollte es zu Ansteckungen kommen, liegt das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, für die Teilnehmer, die nicht geimpft und nicht genesen sind, im Vergleich zu Geimpften, um ein Vielfaches (10- bis 20-mal) höher. Außerdem können nach der Veranstaltung auch Folgekontakte eher einer Infektion ausgesetzt sein.
Daran haben wir uns orientiert. Eine nennenswerte Zahl an Stimmen der Wissenschaft, die einen Risikounterschied zwischen einer 2G- und einer 3G-Veranstaltung nicht sehen, haben wir nicht gefunden.
In unsere Entscheidung haben wir zudem den Umstand einbezogen, dass es Bundesländer gibt, in denen Veranstaltungen ab einer bestimmten Personenzahl nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden dürfen. Das ist beispielsweise in Berlin der Fall. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der dritten Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Wir gehen – bei allen prognostischen Unsicherheiten, die die Pandemie mit sich bringt – davon aus, dass die Bundesländer alsbald flächendeckend die 2G-Regel für Veranstaltungen einführen werden. Darauf deutet die Beschlussvorlage der heute anstehenden Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hin. Darin heißt es, der Zugang zu Veranstaltungen – insbesondere in Innenräumen – „solle sich auf Geimpfte und Genesene beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen“ (Quelle: online Angebot der Frankfurter Rundschau, https://www.fr.de/politik/corona-gipfel-2g-lockdown-bund-laender-coronavirus-ministerpraesidenten-konferenz-pandemie-live-ticker-zr-91121314.html, abgerufen am 18.11.2021, 11:22 Uhr).
Angesichts der Erläuterungen des RKI und der Auffassung bzw. Tendenz der Bundesländer bzw. der MPK halten wir es für verhältnismäßig, die Teilnahme an unseren Ausbildungsveranstaltungen grundsätzlich auf Genesene und Geimpfte zu beschränken. Damit steht jedem Interessenten die Teilnahme offen, da nach Auffassung des RKI faktisch auch keine objektiven medizinischen Kontraindikation und Gründe existieren, warum sich eine Person nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann (vgl. FAQ-Beitrag unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 13:18 Uhr). Die dafür erforderliche Erfüllung der Impfbedingung haben wir angesichts der in der Wissenschaft ganz herrschenden Meinung, dass die Impfung ein wirksames Mittel zur Pandemiebekämpfung ist und deshalb empfohlen wird (vgl. statt vieler die Empfehlungen der STIKO, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 12:09 Uhr) im Vergleich zu den Gefahren, die von falsch-negativ getesteten und damit ansteckenden Teilnehmern ausgehen, für weniger gravierend gehalten.
Soweit ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung gesehen wird, teilen wir diese Ansicht nicht.
Von daher besteht schon im Ansatz kein Widerspruch zwischen einer unter 2G-Bedingungen durchgeführten Ausbildungsveranstaltung und einer unter 3G Bedingungen durchgeführten Rehasportgruppe.
Davon abgesehen besteht auch deshalb der von vermutete offensichtliche Widerspruch nicht, weil Rehasport – ebenfalls – als 2G-Veranstaltung durchgeführt werden kann. Dazu dürfen wir auf unsere ausführlichen Blogbeiträge verweisen (insbes. Blogbeitrag vom 24.08.2021), in denen wir – verkürzt zusammengefasst – dargestellt haben, dass insoweit eine Risikoabwägung durchzuführen ist, die durchaus die Teilnahmebeschränkung auf Genesene und Geimpfte zum Ergebnis haben kann.

