Schlagwort: IMPFEN

  • 18. November 2021 | RSD Ausbildungen bis auf weiteres unter 2G Bedingungen

    18. November 2021 | RSD Ausbildungen bis auf weiteres unter 2G Bedingungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat auf Grund der aktuellen Entwicklung die Entscheidung getroffen, seine Ausbildungsveranstaltungen bis auf weiteres unter 2G-Bedingungen durchzuführen.

    Hierzu sind bei uns aktuell Nachfragen eingegangen, die um Stellungnahme bitten, wie wir die Durchführung der Ausbildung als 2G-Veranstaltung rechtfertigen. Insbesondere wird um Lieferung von evidenzbasierten Belegen dafür, dass die Durchführung als 2G-Veranstaltung für die Eindämmung der Pandemie eine verhältnismäßige Maßnahme ist, gebeten. Weiter gibt es Nachfragen, ob nicht ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung besteht.

    Darauf antworte ich in diesem Beitrag gern.

    Vorausschicken darf ich, dass wir keine Epidemiologen oder Virologen sind. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in unseren Ausbildungsveranstaltungen ergriffen werden sollen, haben wir deshalb auf externen Sachverstand zurückgegriffen, und zwar auf Informationen des Robert-Koch-Institutes (RKI) und der Ständigen Impfkommission (STIKO). Zudem haben wir die in den Bundesländern schon geltenden bzw. geplanten rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen in unsere Überlegungen mit einbezogen.

    Das RKI beantwortet in seinem Flyer „Welches Risiko gehe ich bei einem Besuch einer 2G- oder 3G-Veranstaltung diesen Herbst/Winter ein?“ vom 6.10.2021 auch die Frage, warum 2G sicherer ist als 3G. Das RKI nennt als Grund, dass Antigen-Schnelltests nicht alle Infektionen sicher erkennen können. In dem Flyer heißt es: „Insbesondere zu Beginn einer Infektion oder bei fehlerhafter Durchführung steigt das Risiko, dass eine Person ein negatives Testergebnis bekommt, obwohl tatsächlich eine Infektion vorliegt (falsch-negativ)“. Nach dem im Flyer dargestellten Schaubild befindet sich unter 100 Teilnehmern einer 3G-Veranstaltung ein falsch negativ getesteter und damit ansteckender Teilnehmer. Dazu erläutert das RKI in dem Flyer, dass jeder falsch-negativ getestete und damit ansteckende Teilnehmer für vollständig geimpfte oder genesene Teilnehmer ein moderates und für die anderen Teilnehmer ein moderates bis hohes Ansteckungsrisiko birgt. Ungeimpfte haben im Vergleich zu Geimpften ein 2- bis 3-fach höheres Ansteckungsrisiko. Das konkrete Ansteckungsrisiko hängt vom Anteil der Ungeimpften an allen Teilnehmenden ab. Dazu heißt es in dem Flyer wörtlich: „Je mehr Ungeimpfte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass sich falsch-negativ Getestete unter ihnen befinden. Das macht eine Ansteckung wahrscheinlicher“. Sollte es zu Ansteckungen kommen, liegt das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, für die Teilnehmer, die nicht geimpft und nicht genesen sind, im Vergleich zu Geimpften, um ein Vielfaches (10- bis 20-mal) höher. Außerdem können nach der Veranstaltung auch Folgekontakte eher einer Infektion ausgesetzt sein.

    Daran haben wir uns orientiert. Eine nennenswerte Zahl an Stimmen der Wissenschaft, die einen Risikounterschied zwischen einer 2G- und einer 3G-Veranstaltung nicht sehen, haben wir nicht gefunden.

    In unsere Entscheidung haben wir zudem den Umstand einbezogen, dass es Bundesländer gibt, in denen Veranstaltungen ab einer bestimmten Personenzahl nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden dürfen. Das ist beispielsweise in Berlin der Fall. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der dritten Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Wir gehen – bei allen prognostischen Unsicherheiten, die die Pandemie mit sich bringt – davon aus, dass die Bundesländer alsbald flächendeckend die 2G-Regel für Veranstaltungen einführen werden. Darauf deutet die Beschlussvorlage der heute anstehenden Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hin. Darin heißt es, der Zugang zu Veranstaltungen – insbesondere in Innenräumen – „solle sich auf Geimpfte und Genesene beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen“ (Quelle: online Angebot der Frankfurter Rundschau, https://www.fr.de/politik/corona-gipfel-2g-lockdown-bund-laender-coronavirus-ministerpraesidenten-konferenz-pandemie-live-ticker-zr-91121314.html, abgerufen am 18.11.2021, 11:22 Uhr).

    Angesichts der Erläuterungen des RKI und der Auffassung bzw. Tendenz der Bundesländer bzw. der MPK halten wir es für verhältnismäßig, die Teilnahme an unseren Ausbildungsveranstaltungen grundsätzlich auf Genesene und Geimpfte zu beschränken. Damit steht jedem Interessenten die Teilnahme offen, da nach Auffassung des RKI faktisch auch keine objektiven medizinischen Kontraindikation und Gründe existieren, warum sich eine Person nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann (vgl. FAQ-Beitrag unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 13:18 Uhr). Die dafür erforderliche Erfüllung der Impfbedingung haben wir angesichts der in der Wissenschaft ganz herrschenden Meinung, dass die Impfung ein wirksames Mittel zur Pandemiebekämpfung ist und deshalb empfohlen wird (vgl. statt vieler die Empfehlungen der STIKO, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 12:09 Uhr) im Vergleich zu den Gefahren, die von falsch-negativ getesteten und damit ansteckenden Teilnehmern ausgehen, für weniger gravierend gehalten. 

    Soweit ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung gesehen wird, teilen wir diese Ansicht nicht.

    Zum einen gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen den von uns durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen und der sozialrechtlichen Leistung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX: als private Veranstalter können wir – unter Wahrung der satzungsmäßigen Rechte der Vereinsmitglieder – grundsätzlich frei entscheiden, unter welchen Rahmenbedingungen wir unsere Veranstaltungen durchführen. Demgegenüber ist Rehasport als sozialrechtliche Leistung gesetzlich ausgestaltet, insbesondere darf die Teilnahme nicht von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die im SGB IX nicht vorgesehen sind. 

    Von daher besteht schon im Ansatz kein Widerspruch zwischen einer unter 2G-Bedingungen durchgeführten Ausbildungsveranstaltung und einer unter 3G Bedingungen durchgeführten Rehasportgruppe.

    Davon abgesehen besteht auch deshalb der von vermutete offensichtliche Widerspruch nicht, weil Rehasport – ebenfalls – als 2G-Veranstaltung durchgeführt werden kann. Dazu dürfen wir auf unsere ausführlichen Blogbeiträge verweisen (insbes. Blogbeitrag vom 24.08.2021), in denen wir – verkürzt zusammengefasst – dargestellt haben, dass insoweit eine Risikoabwägung durchzuführen ist, die durchaus die Teilnahmebeschränkung auf Genesene und Geimpfte zum Ergebnis haben kann.

  • 16. Februar 2021 | Übungsleiter im Rehasport und die Impfreihenfolge

    16. Februar 2021 | Übungsleiter im Rehasport und die Impfreihenfolge

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    aktuell stellt sich die Frage, welchen „Platz“ Übungsleiter im Rehabilitationssport in der Impfreihenfolge einnehmen.

    Die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene, seit dem 15.12.2020 geltende und am 08.02.2021 angepasste Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) teilt die Personen, die Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in vier Gruppen ein: Gruppe 1 mit „höchster Priorität“, Gruppe 2 mit „hoher Priorität“, Gruppe 3 mit „erhöhter Priorität“ und als vierte Gruppe alle Übrigen.

    Nach § 3 Nr. 5 der CoronaImpfV haben folgende Personen einen Impfanspruch mit hoher Priorität – gehören also zur zweiten Gruppe:

    „Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“

    Die Frage, ob Übungsleiter im Rehabilitationssport zu den Personen mit einem Schutzimpfungsanspruch mit hoher Priorität nach § 3 der CoronaImpfV gehören, hängt also von zwei Fragen ab:

    • Sind Übungsleiter in einer „medizinischen Einrichtung“ tätig?

    Und wenn ja:

    • Sind sie dort in einem Einrichtungsbereich „mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig? 

    Die Frage, ob es sich bei der von einem Rehasportanbieter vorgehaltenen Infrastruktur um eine „medizinische Einrichtung“ handelt, wird man wohl bejahen können. 

    Der Begriff der „medizinischen Einrichtung“ wird in der CoronaImpfV allerdings nicht näher erläutert. Der Begriffsteil „Einrichtung“ ist nach dem natürlichen Wortsinn sehr weit und umfasst letztlich jede Organisationseinheit und damit auch die Infrastruktur zur Rehasport-Leistungserbringung (Physiotherapiepraxis, Sportstudio, Turnhalle).

    Die Infrastruktur zur Rehasport-Leistungserbringung wird man auch als der Medizin zugehörig (also als „medizinisch“) ansehen können.

    Somit stellt sich weiter die Frage, ob die Rehasportgruppe einen „Bereich mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ darstellt.

    Ein Expositionsrisiko besteht immer und überall dort, wo Menschen zusammenkommen, denn unter den Ortsanwesenden könnte eine Person sein, die zur Weitergabe des Virus in der Lage ist. Insbesondere kann eine ortsanwesende Person völlig symptomlos sein, aber gleichwohl das Virus verbreiten.

    Die (wohl) entscheidende Frage ist die nach der Höhe des Risikos.

    Die Verordnung kennt vier Risikograde: das „sehr hohe Expositionsrisiko“ führt zur „höchsten Priorität“, das „hohe oder erhöhte Expositionsrisiko“ führt zur „hohen Priorität“, das „niedrige Expositionsrisiko“ führt zur „erhöhten Priorität“ und ein noch niedrigeres Risiko führt dazu, dass solchen Personen erst nach den priorisierten Gruppen ein Impfangebot gemacht wird.

    Hilfreich für die Zuordnung zu einer der vier Gruppen sind die vom Verordnungsgeber gebildeten Beispiele zu den drei ersten Gruppen:

    Ein „sehr hohes Expositionsrisiko“ (Gruppe 1) vermutet der Verordnungsgeber „insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren […] sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“.

    Ein „hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko“ (Gruppe 2) vermutet der Verordnungsgeber insbes. bei „Ärzte[n] und sonstige[m] Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“.

    Ein „niedriges Expositionsrisiko“ (Gruppe 3) vermutet der Verordnungsgeber insbes. bei Personen „in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut“.

    Danach scheidet die Zuordnung von Übungsleitern zu Personen, die in Bereichen mit einem „sehr hohen Expositionsrisiko“ tätig sind (1. Gruppe), ersichtlich aus, da eine Rehasporteinrichtung sicher nicht einer Intensivstation etc. gleichgestellt werden kann.

    Eine Zuordnung der Übungsleiter zu Personen, die in Bereichen mit einem „hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig sind (2. Gruppe), kann man durchaus sehr gut vertreten. 

    Eine Zuordnung über die in § 3 Nr. 5 CoronaImpfV normierten Beispiele ist nicht direkt möglich. Die Norm zählt beispielhaft „Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt“ auf. Gegen eine Zuordnung eines Übungsleiters zu dieser Art Personal könnte sprechen, dass die Teilnehmer einer Rehasportgruppe nicht in ihrer Eigenschaft als „Patient“ teilnehmen, denn der Begriff „Patient“ beschreibt in der Regel den einen Teil einer Beziehung, in der es um das Erkennen, Heilen etc. einer ganz bestimmten Krankheit geht. Darum geht es beim Rehasport nicht. Er ist – ausweislich von § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX – eine „ergänzende“ Leistung. Er wirkt nicht gezielt auf eine Erkrankung ein, sondern laut Ziffer 2.2. BAR-Rahmenvereinbarung ist sein Ziel, „Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten“. Folglich verwendet die BAR-Rahmenvereinbarung den Begriff „Patient“ in Zusammenhang mit Rehasport nicht, sondern spricht von „Teilnehmer“.

    Die Frage, ob Teilnehmer einer Rehasportgruppe „Patienten“ im Sinne von § 3 Nr. 5 CoronaImpfV sind, kann jedoch dahinstehen, da das „Personal medizinischer Einrichtungen“ auch dann zur 2. Gruppe gehören kann, wenn es nicht mit „Patienten“, sondern mit Nicht-Patienten Kontakt hat. Entscheidend ist, dass das Personal in einem Bereich der medizinischen Einrichtung tätig ist, in dem ein „erhöhtes“ Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 

    Erhöht ist das Expositionsrisiko insbesondere durch folgende Umstände:

    • Der Übungsleiter ist in jeder von ihm geleiteten Übungsstunde mit bis zu 15 Teilnehmern in einem Raum.
    • Je mehr Gruppen ein Übungsleiter betreut, um so stärker steigt sein Expositionsrisiko.
    • Körperliche Betätigung führt zu einer erhöhten Aerosolgeneration durch die Teilnehmer. Dieser Aspekt ist besonders gewichtig, denn „Bereiche, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“, können sogar der 1. Impfgruppe zugehören (höchste Priorität, s. § 2 Nr. 4), wenn dadurch ein „sehr hohes“ Expositionsrisiko entsteht.
    • Denkbar wäre auch, die Vorerkrankungen der Teilnehmer als risikoerhöhend einzustufen, denn wer mangels ausreichender Abwehrkräfte besonders schnell und schwer erkranken kann, der kann dadurch auch zu einer erhöhten Gefahr für seien Umgebung werden.

    Bei der Definition der Risikogrades ist auch zu beachten, dass § 3 CoronaImpfV nicht zwingend ein „hohes“ Expositionsrisiko verlangt. Vielmehr genügt ein “erhöhtes“. Ein „erhöhtes“ Expositionsrisiko ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem Risiko der 3. Gruppe: Nach § 4 CoronaImpfV gehören in diese Gruppe „Bereiche medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko“, d.h. auch Personal, das keinen Patientenkontakt hat.

    Die oben genannte Aspekte lassen es sehr gut vertretbar erscheinen, in Bezug auf Übungsleiter nicht von einem „niedrigen“, sondern von einem im Vergleich zum niedrigen „erhöhten“ Expositionsrisiko zu sprechen.

    Über die Frage, ob ein Übungsleiter der Gruppe 2 zuzuordnen ist, entscheiden (zunächst einmal) die Mitarbeiter eines Impfzentrums. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV muss die impfwillige Person dem Impfzentrum „eine Bescheinigung der Einrichtung“ vorlegen. Die CoronaImpfV lässt nicht ausdrücklich erkennen, was Inhalt der „Bescheinigung“ sein muss. Vertretbar wäre folgender Text:

    „Herr/Frau______________________, geb. ____________, ist bei uns in einem Bereich mit einem erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig (§ 3 Nr. 5 CoronaImpfV) und gehört damit zur zweiten Gruppe der Impfanspruchsberechtigten der CoronaImpfV.

    Wir sind eine medizinische Einrichtung, in der ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung ausgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine (insbesondere) von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX.

    Herr/Frau __________________ ist bei uns als Übungsleiter/Übungsleiterin beschäftigt. Sein/Ihr erhöhtes Expositionsrisiko ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen: 

    • Herr/Frau __________________ ist in jeder von ihm/ihr geleiteten Übungsstunde mit bis zu 15 Teilnehmern in einem Raum.
    • Herr/Frau __________________ betreut in der Woche __________ Rehabilitationssportgruppen mit insgesamt rund ____________ Teilnehmern.
    • Körperliche Betätigung führt zu einer erhöhten Aerosolgeneration durch die Teilnehmer. Dieser Aspekt ist besonders gewichtig, denn „Bereiche, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“, können sogar der 1. Impfgruppe zugehören (höchste Priorität, s. § 2 Nr. 4), wenn dadurch ein „sehr hohes“ Expositionsrisiko entsteht.
    • Die Teilnehmer sind zu einem Teil über 70 Jahre alt, zum Teil sogar über 80 Jahre alt. Ein überwiegender Teil der Teilnehmer weist Vorerkrankungen auf. Die Teilnehmer gehören damit zu Gruppen, die sich besonders leicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren können und damit auch eine besondere Ansteckungsgefahr für ihre Umgebung und damit auch für den Übungsleiter/die Übungsleiterin darstellen.  

     [Ort, Datum, Unterschrift des Einrichtungsleiters, ggf. Stempel]

    Eine Zuordnung von Übungsleitern zur Gruppe 2 scheidet allerdings in allen Bundesländern aus, in denen der Rehasport untersagt ist, da Übungsleiter – solange das Verbot besteht – nicht „tätig“ im Sinne der CoronaImpfV sind.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands