Schlagwort: MUSTER 56

  • 20. DEZEMBER 2024 | EIGENES VERORDNUNGSFORMULAR DER DGUV

    20. DEZEMBER 2024 | EIGENES VERORDNUNGSFORMULAR DER DGUV

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ab dem 01.01.2025 gibt es einen eigenen Verordnungsvordruck der DGUV für Rehabilitationssport und Funktionstraininig.

    Der Verband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Förderung des Sports für Menschen mit Behinderungen ist ein besonderes Anliegen der DGUV. Als Ergebnis dieses Förderungsziels ist die DGUV seit längerer Zeit bemüht, den Rehabilitationssport und das Funktionstraining bekannter zu machen und die Anzahl der Verordnungen zu erhöhen. Mit der Einführung eines eigenen Verordnungsformulars sollen die Sichtbarkeit und die Anzahl der Verordnungen für dieses Leistungsangebot weiter gesteigert werden. 

    Der neue Verordnungsvordruck gilt für alle Leistungen, die ab dem 01.01.2025 verordnet werden. Für eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – also bis 31.12.2025 – kann die Verordnung des Rehabilitationssports sowie Funktionstrainings wie bisher (z. B. „Privatrezept“) erfolgen. Diese Regelung richtet die DGUV ausschließlich an die verordnenden Ärztinnen/Ärzte! Hinsichtlich der Nutzung der bis dato verwendeten Vordrucke besteht für die Leistungserbringenden ein unbefristeter Vertrauensschutz. Die Rechnungen der Leistungserbringenden dürfen nicht gekürzt werden, auch nicht bei Vorlage alter Verordnungen über den 01.01.2026 hinaus.

  • 6. Mai 2024 | Unterschrift auf der Teilnahmebestätigung

    6. Mai 2024 | Unterschrift auf der Teilnahmebestätigung

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    die fehlende persönliche Empfangsbestätigung des Versicherten auf der Teilnahmebestätigung kann zu Absetzungen und Rückforderungen bereits gezahlter Vergütungen führen. Wir nehmen einen uns vorliegenden Fall zum Anlass, auf folgende Regelung der Rahmenvereinbarung hinzuweisen:

    “17.2 Der Teilnahmenachweis hat durch Unterschrift des bzw. der Teilnehmenden für jede Übungsveranstaltung zu erfolgen.”

    Der Versicherte muss mit seiner Unterschrift den Erhalt der Leistung bestätigen. Die Unterschrift sollte mit vernünftiger Sicherheit Rückschlüsse auf die Identität des Versicherten geben. Kürzel, Kreuze, Gekritzel oder Zeichnungen sind daher nicht ausreichend, da sie auf die bewusste Abkürzung des Namens schließen lassen. Grundsätzlich sollte der Versicherte immer gleich unterschreiben. 

    Eine rechtsgültige Unterschrift in Deutschland definiert der BGH wie folgt:

    • individueller und charakteristischer Schriftzug (einmalig)
    • Rückschluss auf den Namen
    • einzelne klar erkennbare Buchstaben 
    • Identität des Unterschreibenden adäquat kennzeichnen 
    • Absicht der vollen Unterschriftsleistung erkennbar

    Bitte weisen Sie Ihre Rehasportteilnehmer darauf hin, dass sie auf der Teilnahmebestätigung (digital oder Papier) eine rechtsgültige Unterschrift setzen.

  • 30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der vdek hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene eine Anpassung der Teilnahmebestätigung vorgenommen.

    Dabei wurden die Änderungswünsche der Leistungserbringerverbände auf Grund der gesammelten Erfahrungen der 2021 aktualisierten Teilnahmebestätigung soweit möglich berücksichtigt.

    Es gibt folgende Änderungen:

    1. Die Anzahl der Unterschriftenzeilen wurde von 60 auf 50 herabgesetzt. Dies ist zum Einen aus Platzgründen zum Anderen auf Grund des Richtwertes von 50 Übungseinheiten im allgemeinen Rehabilitationssport erfolgt.
    2. Die Felder der Kopfzeile der Formulare wurden vergrößert.
    3. Das Feld „Angebotsnummer“ ist weggefallen, da dieses lediglich eine interne Information der Leistungserbringerverbände darstellt.
    4. Neu ist in der Kopfzeile das Feld „Verordnungsdauer (von/bis)“. Das Feld dient lediglich dem Leistungserbringer zur besseren Planung und Organisation. Es handelt sich nicht um ein Pflichtfeld.
    5. Die Unterschrift des Übungsleiters auf der Teilnahmebestätigung ist nun auch auf der ersten Seite möglich, falls die Teilnahmebestätigung nur einseitig genutzt wird.
    6. Auf Grund der Größe der Felder im Tabellenkopf wird für den Begriff Rehabilitationssport die Abkürzung „RS“ verwendet.
    7. Die PDF-Dateien wurden mit beschreibbaren Textfeldern formatiert, so dass die Felder digital ausgefüllt werden können.
    8. Die Teilnahmebestätigung wurde so formatiert, dass die Kopfzeile lediglich auf der ersten Seite ausgefüllt werden muss. Diese Informationen werden automatisch in die Kopfzeile auf der zweiten Seite übertragen.
    9. Die Kopfzeile auf dem Ergänzungsblatt zur Abrechnung wurde ebenfalls angepasst. Das Feld „Angebotsnummer“ ist auch hier entfallen. Neu ist das Feld „Institutionskennzeichen“, dass der eindeutigen Zuordnung des Belegs zum Leistungserbringer dient.

    Bitte denken Sie daran, dass das Ergänzungsblatt nur bei der Abrechnung in Papierform Anwendung findet.

    Die neuen Teilnahmebestätigungen können ab dem 1. Mai 2023 eingesetzt werden.

    Die neue Teilnahmebestätigung muss verbindlich ab dem 1. Januar 2024 verwendet werden.

    Sofern eine Zwischenabrechnung auf dem alten Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum das neue Formular zu verwenden.

    Bereits begonnene Teilnahmebestätigungen können fortgeführt werden. Zwischenabrechnungen mit dem Ziel des Formularwechsels sind zu vermeiden.

    Es wird empfohlen, die Formularfelder in einer lokalen PDF-Anwendung auszufüllen und nicht im Browser / Internet / Cloud, da es ggf. zu Formatierungsfehlern kommen kann.

    Wir haben die neuen Formulare noch einmal überarbeitet und stellen diese nun in verschiedenen Varianten zur Verfügung:

    • Teilnahmebestätigung – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF
    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF

    Bitte verwenden Sie für die online ausfüllbaren PDFs am besten den Adobe Acrobat Reader DC.

  • 30. Januar 2023 | Übergangsregelung für das neue Verordnungsformular – Muster 56 – bis 30.06.2023 … zunächst nur für die Ersatzkassen

    30. Januar 2023 | Übergangsregelung für das neue Verordnungsformular – Muster 56 – bis 30.06.2023 … zunächst nur für die Ersatzkassen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir haben in unserem Blogbeitrag vom 11.12.2022 über das neue Verordnungsformular, Muster 56, berichtet.

    Der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) hat uns nun wie folgt informiert:

    Entgegen der festgelegten Stichtagsregelung zum 01.01.2023 wurde im Bereich der Ersatzkassen eine Übergangsfrist konsentiert. Die Ersatzkassen akzeptieren das zur Verordnung genutzte Muster 56 in der bis 31.12.2022 gültigen Version zur Beantragung der Kostenübernahme bei den Krankenkassen bis zum 30.06.2023.

    Eine übergreifende Einigung mit allen Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene konnte diesbezüglich nicht erzielt werden.

    Wenn das Muster 56 in der bis 31.12.2022 gültigen Version vor Ablauf der Übergangsfrist ausgestellt wurde, kann dieses weiterhin bis zum Ende der Verordnungsdauer als rechnungsbegründende Unterlage eingereicht werden.

    Wir haben uns mit den Nichtersatzkassen auf Länderebene in Verbindung gesetzt: Sobald wir Rückmeldungen haben, ob auch weitere Kassen sich dieser Übergangsfrist anschließen, werden wir Sie sofort informieren.

  • 11. Dezember 2022 | Das neue Verordnungsformular – Muster 56 – gilt ab 01.01.2023

    11. Dezember 2022 | Das neue Verordnungsformular – Muster 56 – gilt ab 01.01.2023

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Kassenärztliche Bundesvereinigung informierte Anfang Dezember über die schon länger angekündigte Überarbeitung des Muster 56.

    Entsprechend den Änderungen der neuen Rahmenvereinbarung wurde das Formular angepasst:

    • Das Feld „Leichtathletik“ wurde durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ ersetzt.
    • Der Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen wurde ergänzt und ein Feld für andere vergleichbare Krankheiten eingefügt.
    • Es gibt ein neues Feld „Herzinsuffizienzgruppe“.

    Weitere Änderungen:

    • Zusätzlich zur Diagnose wurde ein Feld für den Diagnoseschlüssel (ICD 10) eingefügt.
    • Für schwerstbehinderte Menschen kann zukünftig über ein neues Feld der erhöhte Teilhabebedarf kenntlich gemacht werden.
    • Das Feld für die Anzahl der Übungseinheiten bei der Abweichung von den Richtwerten befindet sich jetzt auf der zweiten Seite.

    Das neue Muster 56 soll ab 1. Januar 2023 verwendet werden; die alten Formulare dürfen dann ab Januar nicht mehr verwendet werden.

    Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Informationen zum neuen Muster 56 noch unter dem Vorbehalt der abschließenden offiziellen Vereinbarung stehen.

    Zum neuen Formular Muster 56 gibt es ein ausführliches Infoblatt zu den Änderungen und Vordruckerläuterungen.

    Am 21., 28. und 30. Dezember 2022 sowie am 4. Januar 2023 bieten wir einen kostenfreien Infoabend online an: hier können Sie sich anmelden.

  • 9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten vor kurzem über die neue Möglichkeit für ausschließliche Herzinsuffizienzgruppen berichtet.

    Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung bestand nun Unsicherheit darüber, ob Teilnehmer mit der Diagnose Herzinsuffizienz NYHA I und insbesondere II (weiterhin) auch an einer regulären Herzgruppen teilnehmen können, da im Gegensatz zu der seit 1. Januar 2022 neu geregelten Arztpräsenz in Herzgruppen, bei einer Herzinsuffizienzgruppe die ständige Präsenz des betreuenden Arztes erforderlich ist.

    Hierzu gibt es nun eine aktuelle Stellungnahme des Medizinischen Dienst Bund.

    Patient:innen mit Herzinsuffizienz NYHA I und II haben keine oder nur bei stärkerer Belastung Symptome. Es besteht hier kein erhöhtes kardiales Ereignisrisiko.

    Eine ständige ärztliche Überwachung/ Anwesenheit durch eine Herzsportgruppenärztin/einen Herzsportgruppenarzt ist bei den Übungsveranstaltungen nicht erforderlich, so wie dies auch bei anderen stabilen kardialen Erkrankungsbildern, wie einer KHK, Z. n. Myokardinfarkt –Akutereignis liegt 12 Monate zurück etc. der Fall ist. Erforderlich sind von den Patient:innen aktuelle medizinische Befunde und Angaben zum aktuellen individuellen Krankheitsgeschehen, damit in Abstimmung mit der Übungsleitung zu Beginn, über die Zuordnung zur Herzsportgruppe und die notwendigen Intervalle der Anwesenheit des Herzsportgruppenarztes entschieden werden kann. Somit ist die Teilnahme dieser Patient:innen auch in den neuen Herzsportgruppen ohne ständige Anwesenheit der Herzsportgruppenärztin/des Herzsportgruppenarztes möglich.

    Einer Zuordnung dieser Patient:innen in die sog. „Herzinsuffizienzgruppen“ ist fachlich nicht gerechtfertigt. Für die Inanspruchnahme „Herzinsuffizienzgruppen“ gelten besondere Indikationen/Voraussetzungen. Die „Herzinsuffizienzgruppe“ ist für Patient:innen mit hohem kardialen Ereignisrisiko vorgesehen, dazu zählen insbesondere folgende Erkrankungen:

    – Herzinsuffizienz (NYHA III)
    – schwere Rechtsherzinsuffizienz (z.B. bei primärer pulmonal-arterieller Hypertonie oder nach Lungenembolie)
    – Schwere wiederkehrende / dauerhafte ventrikuläre Herzrhythmusstörungen
    – Überlebende eines plötzlichen Herztodes im 1. Jahr mit ICD/ überlebter Herzstillstand
    – Hypertrophe Kardiomyopathie mit und ohne ICD
    – Mittelschwere symptomatische Herzklappenvitien (Herzklappenfehler)

    Für das neue Muster 56 ist ein eigenständiges Feld für Herzinsuffizienzgruppen geplant. Entgegen der bisherigen Planung wird die überarbeitete Version des Muster 56 wohl doch erst im Herbst 2022 zur Verfügung stehen.

  • 21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Überarbeitung des Antrag auf Kostenübernahme | Muster 56 ist erforderlich, da ab 2022 u.a. Betroffene mit Diabetes mellitus (mit Folgeerkrankungen) und Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion (z.B. Demenz) einen Anspruch auf 120 Übungseinheiten haben.

    Zuständig für die Überarbeitung ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Von dort kam in den letzten Tagen nun die Nachricht, dass das neue Muster 56 voraussichtlich erst zum 1. Juli 2022 fertig und in Kraft treten wird.

    Von den Krankenkassen gibt es die Rückmeldung, dass in der Übergangszeit die Ärzte auf dem bisherigen Muster 56 handschriftliche Ergänzungen bzw. Vermerke vornehmen können. Diese werden dann bei der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkassen berücksichtigt.

  • 5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    diejenigen, die schon länger dabei sind, können sich noch daran erinnern, dass es früher Rehasport „einmal im Leben“ gab. Dies änderte sich im Jahr 2008, als das Bundessozialgericht feststellte, dass diese pauschale Regelung nicht zulässig sei: Jeder Versicherte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rehasport, solange es im Einzelfall erforderlich ist.

    In der Folge waren die Krankenkassen überwiegend großzügig bei der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils. Zunehmend erreichen uns jedoch die Infos, dass immer mehr Krankenkassen genauer hinschauen, wenn es um eine Folgeverordnung oder exakter formuliert um die „Erneute Notwendigkeit“ einer Verordnung geht.

    Deshalb im Folgenden ein kurzer Überblick:

    BSG Urteil vom 17. Juni 2008 [Az: B1 KR31/07R]

    Das BSG Urteil stellte im Wesentlichen zwei Dinge klar:

    1. „Eine Begrenzung der Anspruchshöchstdauer … sehen das SGB V und das SGB IX selbst nicht ausdrücklich vor. … Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Rahmenvereinbarung 2003 Leistungen nach § 43 SGB V begrenzt.“
    2. Eine pauschale Begrenzung der Leistung ist somit nicht zulässig; vielmehr muss die Notwendigkeit in jedem Einzelfall geprüft werden.

    In der Folge mussten die Rahmenvereinbarung und das Muster 56 überarbeitet werden.

    Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2011: Erneute Verordnung / „Erneute Notwendigkeit“ 

    4.1 … „Die nachfolgend genannten Angaben zur Dauer der Leistungen sind Richtwerte, von denen auf der Grundlage individueller Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls abgewichen werden kann.“

    4.4 „In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Rehabilitationssport und Funktionstraining solange erbracht, wie die Leistungen im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind.“

    15.2 „Die Verordnung muss enthalten: … 5. bei weiteren Verordnungen ergänzend die Gründe, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist die erlernten Übungen selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen.“

    Antrag auf Kostenübernahme [Muster 56]

    Auf dem Muster 56 wurde auf der 1. Seite in der letzten Zeile dementsprechend eingefügt:

    „Bei weiteren Verordnungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen, selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen“

    In der Praxis

    Fehlt bei einer Folgeverordnung die Begründung, ist für die Krankenkasse nicht ersichtlich, warum der Versicherte die erlernten Übungen nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen kann. In solchen Fällen sind die Krankenkassen in jüngster Zeit dazu übergegangen, die Kostenübernahme abzulehnen.

    Es kann sinnvoll sein, dass der Rehasportanbieter einen entsprechenden Hinweis an den verordnenden Arzt oder den Versicherten gibt, warum aus seiner Sicht der Versicherte noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Denn der Rehasportanbieter kennt den Versicherten aus den bisher absolvierten Übungseinheiten am besten und kann dementsprechend seine Einschätzung geben.

    Einige Krankenkassen teilen nicht nur mit, dass sie die Folgeverordnung ablehnen, sondern geben dem Versicherten über Fragebögen [Beispiel] die Möglichkeit, selber zu schildern, warum er eine Folgeverordnung benötigt. Aus unserer Sicht sind die Fragen aber wenig patientenorientiert gestellt. Es ist sicher hilfreich, wenn der Rehasportanbieter den Versicherten bei der Beantwortung unterstützt.

    Grundsätzlich gilt: Da es sich beim Muster 56 um den Antrag des Versicherten handelt, kann der Versicherte gegen die Entscheidung seiner Krankenkasse Widerspruch einlegen.