Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
rückwirkend ab 1. April 2024 gelten neue Vergütungssätze für die Primärkassen in Niedersachsen.
Der Vergütungssatzfinder ist aktualisiert.

Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
rückwirkend ab 1. April 2024 gelten neue Vergütungssätze für die Primärkassen in Niedersachsen.
Der Vergütungssatzfinder ist aktualisiert.

die bisherige Regelung bez. der Unterbrechungsfrist für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG), der DRV Braunschweig-Hannover und der DRV Oldenburg-Bremen in Niedersachsen entfällt.
Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Maßnahme weiterhin geprüft wird:

nach den Ersatzkassen und den Trägern der Unfallversicherung haben uns gestern nun auch die Krankenkassen in Niedersachsen darüber informiert, dass sie die temporäre Erhöhung der Vergütung um 10% bis 31.12.2022 verlängern.

wir hatten Sie am 18.11.2021 über Änderungen im Genehmigungsprozess der AOK Niedersachsen informiert.
Heute haben wir dazu folgende Information erhalten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Sie ja bereits über die Umstrukturierung bei der AOK Niedersachsen im Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert.
In den letzten Wochen haben wir so einige Rückmeldungen von Vereinen, Anbietern und auch Versicherten zur Umsetzung erhalten.
Der Verzicht auf den Genehmigungsstempel führt anscheint zu viel Irritation und Unsicherheit.
Wir haben uns jetzt entschlossen, unser Genehmigungsschreiben anzupassen.
Neben der Genehmigung für den Versicherten/Patienten gibt es noch ein weiteres Genehmigungsschreiben zur Weitergabe an den Verein/Anbieter.
Somit müssten alle Beteiligten ausreichend informiert sein und genügend Sicherheit für die Abrechnung erhalten haben.

ab 4. März 2022 gilt die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten gültig ab 4. März 2022.
Die bislang geltenden 3-G Regelungen für das Sportreiben drinnen und draußen wurden aufgehoben. Somit gibt es für die Durchführung des Sports und damit auch für den Rehasport keine Beschränkungen mehr.

Update 16.12.2021 | Klarstellung in Bremen
Soweit ärztlich verordnet, gilt für den Rehasport 3G
Update 09.12.2021 | Aktualisierung aller Verordnungen
In Baden-Württemberg und Berlin ist Rehasport nun unter 3G Bedingungen möglich. Update 06.12.2021 | Änderung in Berlin
Der Senat beschließt eine Testpflicht für den Rehasport (=3G), die am 08.12.21 in Kraft tritt. Update 06.12.2021 | Klarstellung in Niedersachsen Rehasport wird als Sportart angesehen und unterliegt somit den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung, also 2-G-Plus-Regelung am 06.12.2021. Update 03.12.2021 | Klarstellung in Hessen Rehasport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Update 01.12.2021 | Klarstellung im Saarland Rehasport ist als medizinisch, therapeutische Leistung nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich.
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
im folgenden erhalten Sie Schritt für Schritt einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern, nach welchen Vorgaben der Rehabilitationssport durchgeführt werden kann: Also unter 2G oder 3G oder gar ohne Regeln.
§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
Abs. 1 Satz 2 … Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.
Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.
Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021
Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 3. Dezember 2021
In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2020 1, 18. November 2020 2.
§ 5 Geimpft oder Genesen (2G)
Abs. 1 Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu … Dienstleistungen, … die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch …, Besucher, Beschäftigte … erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen … sind.
Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen ist somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.
§ 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
Abs. 3 Ziffer 3.
Die 2G-Bedingung … gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 … des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; …
Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.
§ 16 Sport
Abs. 2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten nicht für
1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
Zu den Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2-4 gehört u.a. auch der alleinige Zutritt von Personen mit ausschließlich 2G nach § 7 Absatz 1.
Rehabilitationssport kann somit ohne Nachweis der Immunisierung bzw. eines Testnachweis durchgeführt werden.
§ 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle
Abs. 4 Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für
…
4. die Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind.
…
3. die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,
Abs. 4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; … .
Sport ist somit in Innenräumen bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 (Warnstufe 1) nach der 3G Regel und ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 (Warnstufe 2) nach der 2G Regel möglich.
Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.
Eine explizite Regelung für den Rehabilitationssport existiert (leider) nicht.
Update: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz teilt uns am 15.12. 2021 mit, dass „soweit ärztlich verordnet, 3G gilt“.
§ 20 Sportbetrieb und Spielplätze
Abs. 4 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:
Somit ist für den Rehasport in Innenräumen keine 2G Regel vorgeschrieben, diese kann jedoch optional gewählt werden.
§ 20 Sportstätten
In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden.
Rehabilitationssport ist von den Auflagen nach § 20 befreit; s.u..
§ 25 Dienstleistungen
Abs. 2 …; bei … medizinisch notwendigen Behandlungen … ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.
Für die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen ist 3G ausreichend.
Auf Nachfrage hat uns das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 03.12.2021 geschrieben:
“ … der Rehabilitationssport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Die Auslegungshinweise zur Verordnung werden aktuell überarbeitet und werden voraussichtlich eine entsprechende Klarstellung enthalten.“
§ 18 Freizeiteinrichtungen
Für die Durchführung gesonderter Kurse im Rahmen des Rehabilitationssports in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 1 und 2 nicht.
§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
Abs. 4 Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.
14. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 9. Dezember 2021]
Können Rehasportgruppen trainieren?
Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests oder den Status „geimpft“ bzw. „genesen“ geknüpft.
§ 8 a Körpernahe Dienstleistungen
(1) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen ist nach den Absätzen 2 bis 4 beschränkt.
Medizinisch notwendig im Sinne dieser Regelung sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen … Verordnung beruhen.
Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.
§ 8 b Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns am 9.12. auf Nachfrage bestätigt, dass der Rehabilitationssport den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung unterliegt. Derzeit (Stand 09.12.2021: 2-G-Plus-Regelung):
„Sie fragen nach, ob § 8 b der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO) auch auf den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet.
Als einzige Ausnahme werden die in Abs. 6 genannten Personenkreise der
Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.
Eine Ausnahme, wie sie in § 8 a Nds. Corona-VO für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen vorgesehen ist, gibt es in § 8 b Nds. Corona-VO nicht.
Andererseits kann ein Rehabilitationssportangebot, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, nicht als eine körpernahe Dienstleistung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Nds. Corona-VO angesehen werden, da es sich dabei in der Regel um Gruppensport handelt, bei dem Trainer und Sport-Treibende einen gewissen Abstand einhalten, und eine körpernahe Leistung allenfalls zeitlich begrenzt bei einer Korrektur der Körperhaltung stattfindet.
Die Regelungen des § 8 b Nds. Corona-VO gelten damit auch für Personen, die in Sportanlagen Rehabilitationssport betreiben wollen.
Beachten Sie bitte:
Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in bestimmten Fällen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung weiterführende und ggfs. einschränkende Regelungen fest.
Alle von hier gegebenen Auskünfte erfolgen auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der bis zum 22.12.2021 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung. Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird, ist nicht absehbar, da dies maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird.“
Über die Regelungen in NRW berichten wir ausführlich in diesem Beitrag.
Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021
§ 8 Arbeits- und Betriebsstätten, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
Abs. 3 Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten
Der Zugang zum Rehabilitationssport wird somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.
§ 6 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
Abs. 2 Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, … sind zulässig
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,
Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.
Auf Nachfrage hat uns das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 01.12.2021 geschrieben:
„Hinsichtlich des Themenkomplexes Rehasport hat sich rechtlich nichts verändert. Als ärztlich bzw. therapeutisch indizierte Maßnahmen sind diese nach wie vor möglich. Auch medizinische Leistungen (Arztbesuch) oder therapeutische Leistungen sind nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich; lediglich die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist in Innenräumen zu tragen, sollte keine der Ausnahmen in § 4 Absatz 2 VO-CP greifen und die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Insofern ist der Stand hinsichtlich der Rehasport-Maßnahmen unverändert; lediglich der normale Fitnessstudio- oder Schwimmbad-Besuch unterfällt der 2G-plus-Regelung, aber hiervon ausgenommen sind ärztlich oder therapeutisch indizierte Maßnahmen.“
§ 13 Sport
(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.
…
(4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.
§ 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell
10. … gilt nicht für den … ärztlich verordneten Rehabilitationssport
Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.
§ 11 Sport
Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
§ 18 Besondere Schutzmaßnahmen
Abs. 1 Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,

die AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen hat uns gebeten, über geplante Änderungen im Genehmigungsprozess zu informieren.
Die AOK Niedersachsen führt das Genehmigungsverfahren im Bereich Rehabilitationssport und Funktionstraining zur Zeit noch dezentral in den einzelnen Servicezentren vor Ort durch.
Durch eine Prozessveränderung wird das gesamte Themengebiet und somit auch das Genehmigungsverfahren zum 01.01.2022 am Standort Osnabrück gebündelt.
Diese wird dem Versicherten mit einem zusätzlichen Genehmigungsschreiben zurück geschickt.
Ab 01.01.2022 möchte die AOK Niedersachsen ganz auf die Genehmigung auf dem Original oder der Kopie verzichten, um eine noch schnellere Bearbeitung der Anträge sicherstellen zu können. Der Versicherte erhält dann nur noch ein Genehmigungsschreiben mit allen notwendigen Angaben (Trainingsart, Genehmigungszeitraum, Übungseinheiten, Frequenz) von der AOK Niedersachsen, mit der Bitte dieses zusammen mit der ihm vorliegenden Originalverordnung an den Leistungserbringer/Anbieter weiterzuleiten. Die Leistungserbringer/Anbieter dürfen das Training für die vorliegende Verordnung somit durchführen, wenn der Versicherte ein Genehmigungsschreiben zusätzlich zur Originalverordnung vorlegt.
Auch hier reicht für die Abrechnung die Originalverordnung (ohne Genehmigung) aus, da die AOK Niedersachsen den Brief bei sich hinterlegt hat.
Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, Ende des Jahres hierzu alle aktiven Leistungserbringer/Anbieter zu informieren.
Die AOK Niedersachsen bittet um Unterstützung, alle Anbieter schon jetzt zu informieren, dass die AOK Niedersachsen zur Genehmigung nicht mehr zwingend das Original benötigt. Gerne kann der Versicherte auch eine Kopie per E-Mail an Sonst.Leistungen.Heilmittel@nds.aok.de bei der AOK Niedersachsen schicken.

Update vom 25.08.2021
Regelung für Sachsen liegt vor | Regelung für Bremen ist aufgenommen
Update vom 24.08.2021
Regelungen in Hamburg, Niedersachsen und Thüringen liegen vor
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
über die Einigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 zur Umsetzung der 3G-Regel hatten wir bereits hier berichtet.
Für einige Bundesländer stehen die entsprechenden, angepassten Verordnungen bereits zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Es ist deshalb erforderlich, die regionalen Inzidenzen und mögliche Änderungen der Coronaschutzverordnungen kontinuierlich zu verfolgen.
Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
§ 14 Abs. 1 Satz 4 Für die Ausübung von Reha-Sport ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Vorlage eines Testnachweises der Zutritt gestattet.
In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2021 1, 18. November 2020 2.
Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen wird in Bayern nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft.
Wir möchten jedoch trotzdem und „sicherheitshalber“ verweisen auf …
§ 12 Abs. 1 Ziffer 1.
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
§ 12 Abs. 1 Ziffer 1.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.
§ 31 Abs. 3 Ziffer 3.
Die Testpflicht gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
Die aktuelle Verordnung gilt bis 28. August 2021; die Regelungen der MPK sind somit noch nicht berücksichtigt.
Die aktuelle Verordnung gilt bis 30. August 2021; die Regelungen der MPK wurden hier berücksichtigt:
Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17. August 2021
1. Testpflicht in Innenräumen
Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:
…
e. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),
§ 20 Abs. 1 Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 die folgenden Vorgaben: … 4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises … gestattet
§ 20 Abs. 5 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:
§ 2a nimmt Bezug auf Abschnitt 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021: Geimpfte und genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt.
§ 1 Abs. 4 Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für … die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.
Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. [Seite 28].
§ 2 (4) Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.
12. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 26.08.2021]
Können Rehasportgruppen trainieren?
Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft. [Seite 34].
Wir möchten jedoch trotzdem und sicherheitshalber auf Ziffer 9. Anlage 16 (Regelungen nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) verweisen:
Der Zutritt ist nur Besucherinnen und Besuchern zu gewähren, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt. [Seite 60].
§ 8 Abs. 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. Die Beschränkung gilt für …
5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
Über die Regelungen in NRW haben wir bereits ausführlich in diesem Beitrag berichtet.
Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021
§ 6 Abs. 3 Ziffer 2 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
§ 6 Abs. 3 Ziffer 4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet) ausgenommen.
§ 6 Abs. 3 Ziffer 4 In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.
Da der ärztlich verordnete Rehabilitationssport im Saarland als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen wird, gelten die Regelungen des
§ 7 Abs. 4 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb … und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von
• kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außenbereich,
• kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.
§ 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für … 4. den Sport im Innenbereich,
(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
…
3. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen
Somit gibt es für den Rehabilitationssport (=“medizinisch notwendige Behandlung“) auch bei Inzidenzen über 35 keine Testpflicht.
§ 11 Sportstätten und Sportbetrieb Abs. 5 … ärztlich verordneter Rehabilitationssport [darf] durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen … eingehalten wird.
Da der Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt offensichtlich dem Sportbetrieb zugerechnet wird, gilt somit
§ 11 Abs. 1 Ziffer 3 … die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind;
§ 11 Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
• getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
• Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
• minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
§ 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig ab 24. August 2021)
Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021
Eine Testpflicht für die Teilnahme am Rehasport ist nicht vorgeschrieben, nur eine Kontaktnachverfolgung nach § 12.
Dass eine Testpflicht nicht (mehr) gewollt ist, ergibt sich auch aus der Änderung des § 24 von Ende Juli 2021. § 24 enthält (u.a.) Regelungen für den organisierten Sportbetrieb. Die Norm sah ursprünglich vor, dass ab einer Inzidenz von 35 der organisierte Sport nur mit der Maßgabe erlaubt blieb, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorzulegen war.
Diese Regelung ist gestrichen worden mit der – hier angehängten – Begründung, die Streichung erfolge „aufgrund der Tatsache, dass in anderen vergleichbaren Lebensbereichen eine derartige landesseitige Verpflichtung nicht mehr besteht. Es erfolgt somit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen außerhalb des Freizeitsports und organisierten Sports.
Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

neben den Ersatzkassen und der Knappschaft haben in folgenden Bundesländern die Krankenkassen einer Verlängerung der
bis 30.09.2021 (bereits) zugestimmt: Bremen | Hamburg | Hessen | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein (noch ohne IKK).
ab 01.07.2021 gibt es in folgenden Bundesländern bei den genannten Kostenträgerarten
DRV Oldenburg-Bremen
SVLFG
AOK | BKK | IKK | SVLFG | DRV Braunschweig-Hannover | DRV Oldenburg-Bremen
AOK | BKK | IKK | SVLFG
AOK | BKK | IKK | SVLFG || Vertrag mit der DRV Saarland startet
SVLFG

STAND 05.05.2021 | 19:00 UHRLiebe Anbieter, liebe Mitglieder,
in den Ländern werden die Konsequenzen aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.
Die für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport relevante Formulierung findet sich nicht im eigentlichen Gesetzestext sondern in der Gesetzesbegründung. Sie entfaltet nichtsdestotrotz volle Rechtswirksamkeit:
„Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021
Artikel 1 Nr. 6. lit. a) Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8a festgelegt: Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen dürfen für den Reha-Sport öffnen.
Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021
Rehasport ist bei allen Inzidenzen zulässig [Seite 10].
Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021
Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22. April 2021
§ 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
„… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“
Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.
Korrigiertes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.04.2021:
In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 13) heißt es zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 InfSchG:
„Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
Auch wir hatten in der Telefonkonferenz per Auslegung den Reha-Sport zwar schon § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zugeordnet, das aber noch unter einen Entscheidungsvorbehalt des Senats gestellt. Aufgrund der Aussage in der amtlichen Begründung ist aber nun eindeutig, dass der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung„ von der „Bundesbremse“ nicht betroffen ist, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zurechnen ist.
Insoweit ist der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Berliner VO im Rahmen von § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG weiter zulässig.
Ich bitte dies im Rahmen der Vergabe zu berücksichtigen. Für eventuell zusätzlich entstehenden Benachrichtigungsaufwand bitte ich um Nachsicht.
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 Die Ausübung von ärztlich verordnetem Sport auf Sportanlagen ist zulässig.
§ 1 Abs. 3 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …
§ 2 Abs. 3 Zulässig bleiben Veranstaltungen des Rehabilitationssports
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 öffentliche und private Sportanlagen zur Ausübung des Rehabilitationssports sind von Schließungen ausgenommen
§ 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
§ 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
Es gibt zur aktuellen Verordnung, Stand 27. April 2021, (noch) keine Auslegungshinweise. Wir gehen davon aus, dass diese sich jedoch nicht von der Version, Stand 29. März 2021 unterscheiden werden:
Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 25].
Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden.
Frankfurter Rundschau 24.04.2021 – 15:27
Corona in Frankfurt. Fitnessstudios müssen schließen – mit einer Ausnahme: Der Reha-Sport bleibt in ganz Hessen erlaubt.
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021
§ 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.04.2021]
Können Rehasportgruppen trainieren?
Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiter zulässig.
Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 24.04.2021]
Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.
Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts. In Hochinzidenzkommunen darf auch der Rehasport lediglich alleine oder zu zweit mit entsprechendem Abstand betrieben werden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn hier eine medizinische Verordnung zugrunde liegt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03. Mai 2021
Der § 9 Abs. 1a, der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.
Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021
Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO.
Weitere Erläuterungen in diesem Beitrag.
Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021
§ 6 (3) Zulässig sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.
Begründung der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 19]
Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?
Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.
Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
… beim Rehabilitationssport
UPDATE 28.04.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist von der Internetseite (wieder) verschwunden.
UPDATE 31.05.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist wieder verfügbar und auch im Punkt „Rehasport“ wird die „verschärfte Maskenpflicht“ explizit benannt.
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1098) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“
Amtliche Bekanntmachungen | Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam
Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Dies ist flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen
Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden? [aktualisiert am 9. April 2021]
Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf. Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist erst dann zulässig, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen seit 14 Tagen unter Hundert liegt und sich in diesen vierzehn Tagen nicht erhöht hat. Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat uns am 26.04.2021 um 10:10 Uhr bestätigt, dass die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die darin enthaltene Einordnung des Rehasports zur Kenntnis genommen wurden. Die Diskussion zu diesem Thema ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte die bestehende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unverändert:
§ 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …
Mail der AG SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.04.2021:
„Ihre Anregungen werden in die Überlegungen zu künftigen Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen einfließen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass angesichts der derzeitigen Infektionsgeschehens mit kurzfristig wirksamen Lockerungen auch für den Reha-Sport eher unwahrscheinlich sein dürften.“
In Schleswig-Holstein liegen von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lediglich Pinneberg (111,0) und Stormann (106,5) über der „100-Inzidenz“ [Stand 25.04.2021], so dass überhaupt nur dort die Regelungen aus der Bundesregelung durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden müssen.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.
Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für … Rehasport.
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021
Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. April 2021
§ 27 Zu schließen sind Fitnessstudios … sowie ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
§ 28 Zu schließen sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
Diese Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen. Aktuell ist eine neue Verordnung auf Landesebene in Vorbereitung, welche das neue Bundesgesetz und die Thüringer Verordnung in Einklang bringen wird.