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  • 29. September 2021 | Die Bundesregierung bestätigt: Rehasport ist eine „medizinische Maßnahme“ und kein „Sport“

    29. September 2021 | Die Bundesregierung bestätigt: Rehasport ist eine „medizinische Maßnahme“ und kein „Sport“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Frage, wie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen infektionsschutzrechtlich einzuordnen ist – als Sport oder als medizinische Maßnahme -, war umstritten und wurde in den verschiedenen Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet.

    Die Einordnung als Sport führte in der Regel zu deutlich stärkeren Einschränkungen – bis hin zur faktischen Untersagung, wenn Sport nur zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt war – als die Einordnung als medizinische Maßnahme, die als grundsätzlich erlaubt angesehen wurde.

    Und diese Frage ist nach wie vor virulent, denn niemand vermag vorherzusagen, wie sich die Pandemie im anstehenden Herbst und Winter entwickeln wird und welche (erneuten) Einschränkungen zu ihrer Bekämpfung erforderlich werden.

    Vor diesem Hintergrund interessant ist die jüngst gegebene Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17.9.2021 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/die Grünen (nach § 104 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages kann in Kleinen Anfragen von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden). Die Abgeordneten hatten, auf unsere Initiative hin, auf Seite 4 in Ziffer 27 angefragt, ob es sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX um Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) handelt.

    Hintergrund: mit dem Vierten Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 hatte der Deutsche Bundestag das Infektionsschutzgesetz um einen § 28b ergänzt (sog. „Bundesnotbremse“). Mit dieser Norm sollten die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen vereinheitlicht werden.

    Einem Bundesland war es danach nicht möglich, hinter diesen Vorgaben zurückzubleiben. Lediglich (noch) schärfere Maßnahmen waren gestattet. Der § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG befasste sich mit Beschränkungen bei der Ausübung von Sport. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass „medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (beispielsweise Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport“ anzusehen seien, „da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt“ überwiege [Bundestags-Drucksache 19/28444, Seite 13].

    Obwohl dieser Passus nach unserer Auffassung schon damals ausreichend klarstellte, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber den Rehabilitationssport nicht als Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ansieht, wurde dies nach wie vor in Zweifel gezogen [Blogbeitrag vom 21. April 2021].

    Die Antwort des BMAS auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen ist nunmehr eindeutig und bestätigt uns in unserer Auffassung: Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b IfSG [S. 27 der Bundestags-Drucksache 19/32509].

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat sich seit Beginn der Pandemie für diese Sichtweise eingesetzt – auch unter Nutzung parlamentarischer Kontakte -, sodass diese Klarstellung auch als Erfolg unserer hartnäckigen Arbeit verstanden werden kann.

    Die Antwort des BMAS ist auch im Hinblick auf das von uns begleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das (inzwischen wieder aufgehobene) Rehasport-Verbot der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen interessant [Blogbeitrag vom 30. März 2021]. Das Oberverwaltungsgericht hatte am 26.3.2021 das Rehasport-Verbot insbesondere mit der Argumentation aufrechterhalten, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe wegen der Coronapandemie Sportangebote einschränken dürfen [OVG Münster 13 B 127/21.NE].

    Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass das Oberverwaltungsgericht das Rehasport-Verbot der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung sehr viel schärfer geprüft wenn nicht sogar aufgehoben hätte, hätte es zum Entscheidungszeitpunkt Ende März 2021 schon den – erst Ende April 2021 in Kraft getretenen – § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG und seine Einordnung des Rehasports als medizinische Maßnahme gegeben.

    Inzwischen ist § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG wieder außer Kraft getreten, weil die Coronainfektionen zurückgegangen sind und sich auch die sonstigen Indikatoren des pandemischen Geschehens etwas beruhigt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die jüngst gegebene Antwort des BMAS im Hinblick auf die aktuell geltenden Länder-Coronaschutzverordnungen hat.

    Ein Beispiel: nach §  4 Abs. 2 der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen – wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in eine Kommune oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt – Sporteinrichtungen bzw. Sportangebote nur von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Würde also der Sportbegriff der nordrhein-westfälischen Coronasschutzverordnung so zu interpretieren sein wie der Sportbegriff des ehemaligen § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG (wonach also der Reha-Sport nicht als Sport, sondern als medizinische Maßnahme einzuordnen ist), dürften auch nicht immunisierte bzw. nicht getestete Personen am Reha-Sport teilnehmen, weil es entsprechende Einschränkungen bei medizinischen Maßnahmen nicht gibt.

    Rechtlich zwingend ist ein interpretatorischer Gleichklang nicht. Der Landesverordnungsgeber könnte durchaus den Begriff Sport anders interpretieren als es das BMAS in seiner jüngsten Antwort getan hat. Gleichwohl dürfte ein Gericht bei der Überprüfung der Landesverordnung sein Augenmerk im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stärker auf die Frage richten, ob die Unterschiede zwischen „normalem“ Sport und ärztlich verordnetem Rehabilitationssport als Sozialleistung auch eine infektionsschutzrechtlich unterschiedliche Behandlung erfordern. Eine Landesregierung, die sich nicht wenigstens in ihrer schriftlichen Begründung zur Coronaschutzverordnung mit diesem Unterschied auseinandersetzt – wie die Begründung der Landesregierung von NRW -, dürfte vor Gericht einen schweren Stand haben.

  • 17. Mai 2021 | Infektionsschutzgesetz, Rehasport und die Sportministerkonferenz

    17. Mai 2021 | Infektionsschutzgesetz, Rehasport und die Sportministerkonferenz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hatte ich am 21.04.2021 ausführlich berichtet.

    Inzwischen hat sich auch die Sportministerkonferenz mit der durch uns initiierten Formulierung in der Gesetzesbegründung beschäftigt.

    In dem Vermerk | Auslegung des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG durch die SMK wird in Ziffer 14. bestätigt, dass „Rehabilitationssport nach SGB“ (= ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) auch bei Inzidenzen über 100 nicht von Maßnahmen im Rahmen der „Notbremse“ betroffen und weiterhin erlaubt ist.

  • 05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Landesregierung in NRW hat inzwischen die Begründung zur aktuellen Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht:

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO. 

    Zunächst ist es erfreulich, dass der Rehabilitationssport nun auch in Nordrhein-Westfalen endlich als „medizinisch notwendige Leistung“ und nicht mehr als Teil des Amateur- und Freizeitsports klassifiziert wird. Gleichwohl wird die Durchführung faktisch untersagt, da die Durchführung in Gruppen nach der aktuellen CoronaSchVO NRW nicht möglich ist.

    Uns ist bekannt, dass in Berlin Vertreter der Regierungsfraktionen im Gesundheitsausschuss im Hinblick auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Einschätzung vertreten, dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX kein Sport im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 IfSG ist, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, und daher in Gruppen unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch bei Inzidenzen über 100 stattfinden darf. 

    Eine aktuelle Stellungnahme des Staatssekretärs im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 29.04.2021 steht, nach unserer Auffassung, dazu in eindeutigem Widerspruch:

    „Auch wenn der Bund in der Begründung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausführt, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen sportlichen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt führt dies nicht zur Zulässigkeit von Gruppenangeboten in Nordrhein-Westfalen. Denn in Nordrhein-Westfalen sind Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn die Vorschriften der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) dies ausdrücklich zulassen (vgl. § 2 Abs. 1a CoronaSchVO). Eine ausdrückliche Regelung, die Rehabilitationssport in der Gruppe zulasst, enthält die Coronaschutzverordnung nicht.“ [Hervorhebungen nicht im Original]

    Es ist zwar nicht fernliegend, das, vorsichtig formuliert, komplexe Regelungswerk der aktuellen CoronaSchVO so zu verstehen.

    Auf Grund der Wertungen des Bundesrechts steht die Landesregierung in NRW aber an sich in der Pflicht, Landesregelungen, die den Rehasport in Gruppenform einschränken, nur bei Vorliegen konkreter Erkenntnisse über in diesem Zusammenhang aufgetretener Infektionsereignisse oder -ketten zu erlassen. Allein der Verweis auf den aktuellen Stand der CoronaSchVO trägt unserer Auffassung nach den besonderen gesundheitlichen Interessen der Teilnehmer nicht ausreichend Rechnung.

  • 24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    STAND 05.05.2021 | 19:00 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Konsequenzen aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Die für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport relevante Formulierung findet sich nicht im eigentlichen Gesetzestext sondern in der Gesetzesbegründung. Sie entfaltet nichtsdestotrotz volle Rechtswirksamkeit:

     „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021

    Artikel 1 Nr. 6. lit. a) Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8a festgelegt: Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen dürfen für den Reha-Sport öffnen. 

    Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021

    Rehasport ist bei allen Inzidenzen zulässig [Seite 10].

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    Korrigiertes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.04.2021:

    In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 13) heißt es zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 InfSchG:
    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
    Auch wir hatten in der Telefonkonferenz per Auslegung den Reha-Sport zwar schon § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zugeordnet, das aber noch unter einen Entscheidungsvorbehalt des Senats gestellt. Aufgrund der Aussage in der amtlichen Begründung ist aber nun eindeutig, dass der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung„ von der „Bundesbremse“ nicht betroffen ist, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zurechnen ist. 
    Insoweit ist der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Berliner VO im Rahmen von § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG weiter zulässig.
    Ich bitte dies im Rahmen der Vergabe zu berücksichtigen. Für eventuell zusätzlich entstehenden Benachrichtigungsaufwand bitte ich um Nachsicht.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021

    § 12 Abs. 5 Nr. 2 Die Ausübung von ärztlich verordnetem Sport auf Sportanlagen ist zulässig. 


    BREMEN
     

    Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. April 2021 

    § 1 Abs. 3 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    § 2 Abs. 3 Zulässig bleiben Veranstaltungen des Rehabilitationssports

    § 4 Abs. 2 Nr. 6 öffentliche und private Sportanlagen zur Ausübung des Rehabilitationssports sind von Schließungen ausgenommen


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 24. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    HESSEN

    Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand: 27. April 2021

    Es gibt zur aktuellen Verordnung, Stand 27. April 2021, (noch) keine Auslegungshinweise. Wir gehen davon aus, dass diese sich jedoch nicht von der Version, Stand 29. März 2021 unterscheiden werden:

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 30. April 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 25].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    Frankfurter Rundschau 24.04.2021 – 15:27
    Corona in Frankfurt. Fitnessstudios müssen schließen – mit einer Ausnahme: Der Reha-Sport bleibt in ganz Hessen erlaubt.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.04.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiter zulässig.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 24.04.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts. In Hochinzidenzkommunen darf auch der Rehasport lediglich alleine oder zu zweit mit entsprechendem Abstand betrieben werden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn hier eine medizinische Verordnung zugrunde liegt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.

    Der § 9 Abs. 1a, der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO.

    Weitere Erläuterungen in diesem Beitrag. 

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021

    § 6 (3) Zulässig sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 19]

    Was gilt ab dem 24. April 2021 in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt? (Stand 24.04.2021)

    Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?
    Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

    Maskenpflicht

    Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
    An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
    … beim Rehabilitationssport 

    UPDATE 28.04.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist von der Internetseite (wieder) verschwunden.
    UPDATE 31.05.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist wieder verfügbar und auch im Punkt „Rehasport“ wird die „verschärfte Maskenpflicht“ explizit benannt.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1098) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Amtliche Bekanntmachungen | Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam

    Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Dies ist flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall.

    Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden? [aktualisiert am 9. April 2021]
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf. Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist erst dann zulässig, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen seit 14 Tagen unter Hundert liegt und sich in diesen vierzehn Tagen nicht erhöht hat. Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich. 

    SACHSEN-ANHALT  

    Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat uns am 26.04.2021 um 10:10 Uhr bestätigt, dass die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die darin enthaltene Einordnung des Rehasports zur Kenntnis genommen wurden. Die Diskussion zu diesem Thema ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte die bestehende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unverändert:

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    Mail der AG SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.04.2021:
    „Ihre Anregungen werden in die Überlegungen zu künftigen Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen einfließen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass angesichts der derzeitigen Infektionsgeschehens mit kurzfristig wirksamen Lockerungen auch für den Reha-Sport eher unwahrscheinlich sein dürften.“

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    In Schleswig-Holstein liegen von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lediglich Pinneberg (111,0) und Stormann (106,5) über der „100-Inzidenz“ [Stand 25.04.2021], so dass überhaupt nur dort die Regelungen aus der Bundesregelung durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden müssen. 

    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für … Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021
    Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. April 2021

    § 27 Zu schließen sind Fitnessstudios … sowie ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    § 28 Zu schließen sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation

    Diese Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen. Aktuell ist eine neue Verordnung auf Landesebene in Vorbereitung, welche das neue Bundesgesetz und die Thüringer Verordnung in Einklang bringen wird. 

  • 21. April 2021 | Keine Notbremse für den Rehasport!

    21. April 2021 | Keine Notbremse für den Rehasport!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in die Frage, ob zum Zwecke der Pandemiebekämpfung der Rehabilitationssport untersagt werden sollte, ist durch das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines 

    VIERTEN GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE

    Bewegung gekommen.

    An sich war die Situation bereits mit der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im November 2020 (nach unserer Auffassung) „klar“: Beim Rehasport als Rehabilitationsleistung steht die Gesunderhaltung und somit ein hochrangiges Schutzgut im Vordergrund, so dass (strenge) Schutz- und Hygienekonzepte einem Verbot vorzuziehen sind.

    In der an die Regierungsfraktionen gerichteten „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 09.04.2021 wurden Regelungen zum generellen Verbot von Gruppensport ab einer Inzidenz von 100 aufgenommen (Seite 5 i.V.m. Seite 12).

    Danach stand zu befürchten, dass das undifferenziert formulierte weitgehende Sportverbot die normanwendenden Behörden – also insbesondere die Ordnungsämter – dazu veranlassen könnte, den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (ergänzende Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unter dieses neue Sportverbot zu fassen und damit den derzeit in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer erlaubten Rehabilitationssport vollständig und für lange Zeit zum Erliegen zu bringen.

    Wir haben diese Bedenken sehr massiv gegenüber maßgeblichen Parlamentariern, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses des Bundestages, geltend gemacht und darauf gedrungen, eine Klarstellung aufzunehmen.

    Dies ist in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 13.04.2021 (Bundestagsdrucksache 19/28444) dann auch geschehen. Dort heißt es jetzt (auf Seite 13) zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6:

    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    Damit wird jegliche Sportausübung, die „medizinisch notwendig“ ist – eben wegen ihres „medizinischen Charakters“ -, nicht als „Sport“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstanden und damit von den im Gesetz vorgesehenen Sportausübungsbeschränkungen nicht erfasst. Das gilt auch für medizinisch notwendige Gruppenangebote, da die Klarstellung in der Gesetzesbegründung keinen Unterschied zwischen medizinisch notwendigem Individualsport und medizinisch notwendigem Gruppensport macht. Entscheidend für die Unanwendbarkeit der infektionsschutzrechtlichen Sporteinschränkungen ist allein die medizinische Notwendigkeit der sportlichen Betätigung. Genau diese medizinische Notwendigkeit bescheinigt der Arzt mit seiner Verordnung und der Kostenträger (i.d.R. Krankenkasse) mit seiner Genehmigung.

    Es bleibt es den Bundesländern unbenommen, Maßnahmen zu ergreifen, die über die im Bundesinfektionsschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen hinausgehen. Damit ist im Grundsatz ein landesrechtliches Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen denkbar. Freilich dürfte sich der Rechtfertigungsaufwand für ein Verbot erhöhen: Im Rahmen der anzustellenden (und ggf. von einem Gericht zu kontrollierenden) Verhältnismäßigkeitsprüfung wird man ein Verbot nur noch bei Vorliegen von greifbaren Anhaltspunkten für eine erhöhte Ansteckungsgefahr bei der Ausübung des Rehabilitationssports rechtfertigen können. Gerade solche Anhaltspunkte hat es in der Vergangenheit jedoch nicht gegeben. Das zeigt schon der Umstand, dass in den Bundesländern, in denen der Rehabilitationssport derzeit erlaubt ist, keinerlei Infektionsereignisse, die sich auf eine Teilnahme am Rehabilitationssport zurückführen lassen, bekannt geworden sind (was sicherlich dazu geführt hätte, dass das betreffende Bundesland ein Verbot des Rehabilitationssports ausgesprochen hätte).

    Wie gehen davon aus, dass sich in den Ländern, in denen Rehasport bereits bislang als zulässig erklärt wird, nichts ändert. Mit den Ministerien in den Bundesländern, die Rehasport in Gruppen aktuell als unzulässig deklarieren, stehen wir (erneut) in Kontakt.