Schlagwort: SCHUTZKONZEPT

  • 7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    an dieser Stelle wurde bereits in einem Blogbeitrag vom 4. August über eine anstehende Novellierung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) berichtet. Inzwischen hat die Novellierung alle parlamentarischen Hürden genommen und gilt seit dem 01.10.2022.

    Es bleibt aber dabei: der Rehabilitationssport wird im IfSG weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt oder gar geregelt.

    Und es gilt weiterhin, dass die Länder für öffentlich zugängliche Innenräume – mithin auch für die zum Rehasport genutzten Räumlichkeiten – das Tragen einer FFP2 Maske oder einer medizinischen Maske oder das Einhalten von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen anordnen können (aber nicht müssen).

    Während die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske in Innräumen niederschwellig in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt und schon dann erfolgen kann, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist (wobei das Gebot der Erforderlichkeit erst verletzt ist, wenn die Verbreitungsverhinderung durch ein anderes, gleich wirksames Mittel als das Tragen einer Maske erreicht werden kann und dadurch die Grundrechte des Verpflichteten nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt werden), stellt das IfSG für die Anordnung von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen ziemlich hohe Hürden auf: erforderlich ist erstens eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen und zweitens eine Feststellung dieser Gefahr durch das Parlament des betroffenen Landes in einem förmlichen Beschluss (und einer damit vermutlich einhergehenden breiten öffentlichen Aufmerksamkeit).

    Eine Einführung allein durch den zuständigen Landesminister/-Senator oder örtliche Behörden ist also nicht möglich.

    Zur kritischen Infrastruktur gehören neben einigen Anbietern aus dem Gesundheitssektor (Krankenhäuser, einige Medizinproduktehersteller pharmazeutische Unternehmer und Apotheker und medizinische Labore) Betriebe der Energie- und Wasserversorgung, der Informationstechnik und Telekommunikation, des Finanz- und Versicherungswesens, der Ernährung sowie Transport- und Verkehrsbetriebe.

    Indikatoren für das Vorliegen einer konkreten Gefahr sind das Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen und die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

    Zudem sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu berücksichtigen. Konkret (und nicht bloß abstrakt) ist eine Gefahr erst, wenn diese Indikatoren steigen oder auf einem sehr hohen Niveau verharren und davon auszugehen ist, dass es aufgrund dessen im Gesundheitssystem oder in den sonstigen kritischen Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazitäten kommt.

    All das gilt nur bis zum 7. April 2023. Für die Zeit danach bedarf es also eines erneuten Gesetzesbeschlusses – der dann aber wieder ganz anders aussehen kann.

    Die vorstehende Darstellung macht rasch deutlich, dass eine seriöse Vorhersage zur Wirksamkeit behördlich angeordneter bzw. parlamentarisch beschlossener Schutzmaßnahmen kaum möglich ist. Zu groß ist die Zahl der ineinandergreifenden Aspekte. Am Ende werden wohl wieder einmal die Gerichte (erst nachträglich) entscheiden, ob angeordnete Maßnahmen den Vorgaben des IfSG genügten.

    Im Hinblick auf den Rehasport gilt also:

    1. Eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske oder einer medizinischen Maske kann entweder erst nach Feststellung einer epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – bei Anordnung durch die zuständigen Landesbehörden oder nach einem Landesparlamentsbeschluss entstehen. Solange dies  – wie derzeit – nicht der Fall ist, besteht eine solche Pflicht nicht.
    2. Hygienekonzepte, Abstandsgebote oder Personenobergrenzen gelten entweder erst nach Feststellung einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – erst, wenn und soweit sie unter den oben genannten Voraussetzungen vom Parlament des jeweiligen Bundeslandes beschlossen wurden.
    3. Das Infektionsschutzgesetz enthält keine unabhängig von einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestehende Verpflichtung, sich von den Teilnehmern Test- oder Impfnachweise vorlegen zu lassen. Das Infektionsschutzgesetz enthält auch kein Verbot der Teilnahme von Personen ohne ausreichenden Impf- oder Genesenennachweis (im Sinne des § 22a IfSG).
    4. Hinsichtlich der Pflicht für Beschäftigte bei bestimmten Gesundheitsdienstleistern, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG zu verfügen und diesen vorzulegen, hat sich durch die Novelle keine Änderung ergeben. Zur – nach wie vor nicht endgültig geklärten – Frage der Anwendbarkeit auf Beschäftigte bei Rehasportanbietern (insbes. Übungsleitern) gelten die Blogbeiträge vom 15.12.2021, 17.2.2022 und 01.03.2022. Faktisch ist jedoch festzustellen, dass uns in diesem Zusammenhang bislang keine Bußgeldverfahren bekannt geworden sind.
  • 29. Oktober 2020 | Infos, Erklärungen & Mustervorlagen „Medizinisch notwendige Behandlungen“!

    29. Oktober 2020 | Infos, Erklärungen & Mustervorlagen „Medizinisch notwendige Behandlungen“!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    wir haben unsere Informationen von gestern Abend und auch unsere Musterempfehlungen für ein Schutzkonzept noch einmal überarbeitet und ergänzt.
     
     
    Ziffer 8. Satz 2
    „Medizinisch notwendige Behandlungen, … , bleiben weiter möglich.“
     
    Rehabilitationssport als sozialversicherungsrechtliche Leistung ist als „notwendig“ in diesem Sinne anzusehen. Das ergibt sich zwingend aus den Rechtsgrundlagen für die Verordnung und Genehmigung von Rehabilitationssport. Zu diesen Rechtsgrundlagen gehört auch das alle Bereiche der Sozialversicherung durchziehende Wirtschaftlichkeitsgebot. Für die Krankenkassen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 SGB V geregelt. Danach dürfen
     
    „Leistungen, die nicht notwendig […] sind,“
     
    von den Leistungserbringern nicht erbracht und von den Krankenkassen nicht bewilligt werden.
     
     
    Der Umstand, dass ein Arzt Rehabilitationssport in Gruppen verordnet und die Krankenkasse diesen dann bewilligt hat, belegt also – zweifach -, dass die Leistung „notwendig“ war bzw. ist.
     
     
    Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich auch um eine „medizinische Behandlung“ im Sinne des o.a. Beschlusses. Das ergibt sich aus den Beispielen, die dort aufgezählt werden. Danach gelten als medizinische Behandlung
     
     
    „zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege“.
     
     
    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport lässt sich offensichtlich zwanglos in diese beispielhafte Aufzählung aufnehmen.
     
    Wo der Rehabilitationssport stattfindet, ist nach unserer Auffassung nicht relevant. Dies können auch die Räumlichkeiten eines Fitnessstudios oder Schwimmbades sein. Ggf. werden diese dann, falls realisierbar, isoliert für die Durchführung des Rehabilitationssports geöffnet.
     
    Selbstverständlich benötigen Sie weiterhin ein auf den Rehabilitationssport angepasstes Schutzkonzept, welches Sie penibel genau einhalten. Wir haben für
     
    Wir gehen davon aus, dass unsere Analyse des Beschlusses belastbar ist; ein PDF zur weiteren Verwendung bei Kontakt mit Behörden finden Sie hier.
     
    Institutionen und Einrichtungen, die in Ziffer 5 des Beschlusses explizit genannt werden („Freizeitsportbetriebe“, „Schwimmbäder“, „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“) und somit geschlossen werden müssen, stehen in der Gefahr, dass ihnen die auch nur zeitweise Öffnung für die Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports vom Ordnungsamt, vom Gesundheitsamt, von der Polizei oder von einer sonstigen Behörde durch einen schriftlichen Bescheid oder mündlich untersagt wird.
     
    Für diesen Fall muss der Untersagung Folge geleistet werden. Das weitere Vorgehen hängt sehr davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage die Untersagung geschieht. Dazu sollte sofort ein Anwalt kontaktiert werden, damit dieser Entsprechendes prüfen kann. Von dieser Prüfung hängt ab, welcher Rechtsbehelf einzuleiten ist und wie eine rasche Wiederaufnahme des Rehabilitationssports erreicht werden kann. Zudem sollte genau dokumentiert werden, welche Gruppen mit welchen Teilnehmern nicht stattfinden konnten und wie hoch der entgangene Umsatz ist und ob und ggf. welche Kosten durch die Untersagung eingespart wurden bzw. nicht eingespart werden konnten. Diese Dokumentation ist wichtig, um im Nachgang Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
     
    Eine Option für diese Einrichtungen und Institutionen ist auf jeden Fall eine vorbeugende-klärende Anfrage bei der zuständigen Behörde für die Pandemiebekämpfung. Das dürfte wohl in der Regel das Gesundheitsamt der Gemeinde/der Stadt/des Landkreises sein, in der die Rehasportgruppe durchgeführt wird. Einen Mustertext finden Sie hier.
     
    Sinnvoll ist sicherlich auch, dass Fitnessstudios und Schwimmbäder, die zur Durchführung des Rehasports öffnen (und nicht ohnehin schon über eine elektronische Zugangskontrolle verfügen, die selektiv nur Rehasportteilnehmer hereinlässt), schon an die Eingangstür einen großen, gut sichtbaren Hinweis anbringen: „Zutritt nur zur Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport.“ Ein Muster finden Sie hier. Oder man platziert direkt am Eingang eine Person, die den Zutritt überwacht. Jedenfalls sollte vermieden werden, dass Unbefugte erst einmal das ganze Studio oder Bad durchqueren müssen/können, bevor sie auf eine Person treffen, die sie aufklärt bzw. der Einrichtung verweist. Am besten sorgen Sie dafür, dass die Rehasportgruppe „in einem“ eingelassen wird und die Einrichtung sonst durchgehend abgeschlossen bleibt.
     
    Und noch ein Tipp: Bleiben Sie bei Aussagen, die den Rehabilitationssport einschränken wollen, immer kritisch: Fragen Sie nach, auf welche Norm (Gesetz, Verordnung, Allgemeinverfügung) Bezug genommen wird.
     
    Bitte beachten Sie abschließend, dass der von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefasste Beschluss vom 28.10.2020 lediglich eine Empfehlung an die rechtlich zuständigen Länder darstellt. Es wird deshalb zu beobachten sein, mit welchem genauen Verordnungswortlaut jedes Bundesland den Beschluss umsetzt.
     
    Setzen Sie sich mit uns weiterhin jederzeit in Verbindung, gerade, wenn Sie Kontakt mit lokalen Behörden haben!
    Wir werden Ihren Sachverhalt prüfen und Sie bestmöglich unterstützen.
     
    Und selbstverständlich informieren wir Sie weiterhin über die aktuelle Situation.
  • 28. Oktober 2020 | Temporäre Schließungen & „Medizinisch notwendige Behandlungen“

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
     
    Ziffer 8. Satz 2
    „Medizinisch notwendige Behandlungen, … , bleiben weiter möglich.“
     
    Die Rechtsgrundlage für den Rehabilitationssport ist (neben dem § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) für die Leistungspflicht der Krankenkassen der § 43 des SGB V.  § 12 SGB V bestimmt, dass Leistungen, die die Krankenkassen bewilligen notwendig sein müssen. Liegt also eine Kostenübernahme (=Bewilligung) der Krankenkassen vor, ist der ärztlich verordnete Rehabilitationssport folglich notwendig und bleibt somit, nach dem heutigen Beschluss, weiter möglich.
     
    Wo der Rehabilitationssport stattfindet, ist nach unserer Auffassung nicht relevant. Dies können auch die Räumlichkeiten eines Fitnessstudios oder Schwimmbades sein. Ggf. werden diese dann, falls realisierbar, isoliert für die Durchführung des Rehabilitationssports geöffnet.
     
    Selbstverständlich benötigen Sie weiterhin ein auf den Rehabilitationssport angepasstes Schutzkonzept, welches Sie penibel genau einhalten. Von uns angepasste Musterformulierungen finden Sie hier.
     
    Beachten Sie bitte auch die in Ziffer 11. des Beschlusses getroffene Regelung:
     
    „Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.“
     
    Wir werden die Situation weiter bewerten und Ihnen kurzfristig ergänzende Informationen zukommen lassen.
  • 16. Oktober 2020 | Ergänzende Infos zum Mindestabstand im Rahmen der Hygienemaßnahmen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    ich möchte meine Informationen zum Mindestabstand im Rahmen der Hygienemaßnahmen von gestern noch einmal ergänzen und konkretisieren.
     
    Es ist zunächst richtig, dass grundsätzlich die Abstandsregelungen eine Distanz von 1,5 m zwischen zwei Personen vorgeben. Dies bedeutet bildlich, dass jede Person in der Mitte eines Kreises mit einem Radius von 0,75 m steht. Jede Person würde in diesem Fall über eine Fläche von 1,77 qm „verfügen“ [0,75m x 0,75m x 3,14].
     
    Da im Rehabilitationssport von Haus aus 5 qm pro Teilnehmer gefordert sind, steht bildlich jeder Rehasportler in der Mitte eines Kreises mit einem Radius von 1,26 m [Wurzel aus (5 qm / 3,14)]. Somit stehen zwei Rehasportler in einem Abstand von 2 x 1,26 m = 2,52 m zueinander. Die analoge Rechnung ergibt für die bei der Wassergymnastik geforderten 3 qm pro Person einen Abstand von 1,95 m zueinander.
     
    Somit sollten die Vorgaben der meisten Corona-Schutz-Verordnungen erfüllt sein. Schreiben jedoch einzelne regionale bzw. kommunale Verordnungen und Allgemeinverfügungen für die Ausübung von Sport vorsichtigere Abstandsregelungen vor, haben diese natürlich Vorrang. Werden beispielsweise 7 qm pro Teilnehmer gefordert, ergäbe dies einen rechnerischen Abstand von 2,98 m zwischen zwei Personen.
     
  • 15. Oktober 2020 | Zur aktuellen Lage: Rehasport als medizinische Maßnahme, Hygienemassnahmen & Online Rehasport

    15. Oktober 2020 | Zur aktuellen Lage: Rehasport als medizinische Maßnahme, Hygienemassnahmen & Online Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    heute gibt es Informationen zur aktuellen Lage.

    TREFFEN DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN MINISTERPRÄSIDENTINNEN UND MINISTERPRÄSIDENTEN DER LÄNDER

    Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen bzw. Ministerpräsidenten verständigten sich gestern auf „einheitliche“ Handlungsstrategien bei den derzeit steigenden Infektionszahlen. Dazu gehören eine Ausweitung der Maskenpflicht, eine Begrenzung der Gästezahl bei privaten Feiern, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und eine Sperrstunde für die Gastronomie.
     
    Der Fokus der Maßnahmen liegt somit in dem Versuch die Ausbreitung des Virus im privaten Kontext einzudämmen. Aktuell gibt es noch den politischen Willen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Wirtschaft möglichst gering zu halten. Auch bei einer Überschreitung von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen bleibt die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen mit bis zu 100 erlaubt: Die Durchführung von Rehasportgruppen ist somit weiterhin möglich.
     
    Bund und Länder schließen jedoch härtere Maßnahmen nicht aus, wenn sich die Infektionslage in den kommenden zehn bis zwölf Tagen nicht bessert.

    EINORDNUNG VON REHASPORT ALS „MEDIZINISCHE MASSNAHME“

    Wir haben inzwischen mit den für Gesundheit zuständigen Senatorinnen und MinisterInnen der 16 Bundesländer Kontakt aufgenommen und unsere Argumentation vorgetragen, warum Rehabilitationssport als „medizinische Maßnahme“ zu klassifizieren ist, deshalb bei weitergehenden Kontaktbeschränkungen von einem Verbot nicht erfasst werden soll und somit weiterhin stattfinden darf.
     
    In den bisherigen Rückmeldungen wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport aktuell überall möglich ist, unsere vorgebrachten Aspekte jedoch in eine zukünftige Diskussion einfließen werden.
     
    Sollten bei Ihnen vor Ort regionale Beschränkungen in Kraft treten, die die Durchführung von Rehabilitationssport beeinträchtigen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf.

    HYGIENEMASSNAHMEN

    Ein wesentlicher Baustein unserer Argumentation ist dabei die strikte Umsetzung vorhandener Hygienekonzepte bei allen Anbietern im Rehabilitationssport:
    • Abstand zwischen zwei Teilnehmern in der Gruppe mind. 2,50 m (= 5 qm pro TN)
    • Keine Teilnahme von Personen mit Krankheitssymptomen
    • Unterbleiben von Körperkontakten, insbesondere während der Übungsstunde, d.h. keine Partnerübungen
    • Kein Austausch von (Klein-) Materialien zwischen den Teilnehmern
    • Tragen von Mund-Nasen-Schutz außerhalb des Übungsraums
    • Konsequentes Stoßlüften, mindestens zwischen den Übungseinheiten
    • Moderate, leise Kommunikation, um den Aerosolaustoß zum Minimieren
    • Umfassende Desinfektionsmaßnahmen
    • Verzichten auf gesellige Zusammenkünfte vor und nach der Übungsstunde
    • Kontaktlose An- und Abreise
    Bitte stellen Sie sicher, dass ein ausgearbeitetes Konzept in schriftlicher Form bei Ihnen existiert und dass Sie die dort niedergelegten Regelungen in der Praxis auch peinlichst genau einhalten. Ein Hotspot in einer (Reha-) Sportgruppe würde unsere Bemühungen dramatisch konterkarieren!

    ONLINE REHASPORT

    12% unserer Anbieter hatten die Durchführung von Online Rehabilitationssport beantragt. Davon haben 56% die Online-Gruppen nach Aufhebung des Lockdowns wieder eingestellt. 44% führen, in einem reduzierten Umfang, weiterhin Online-Gruppen durch. Teilnehmer an diesen Gruppen sind im wesentlichen ältere Patienten i.d.R. mit Vorerkrankungen, die sich keinem unnötigen Infektionsrisiko aussetzen möchten. 59% aller Online-Anbieter wünschen sich die Möglichkeit, auch weiterhin Online Rehabilitationssport anbieten zu können.
     
    Tele-/Online Rehabilitationssport ist (wie im übrigen auch der Rehasport in Präsenzgruppen) kein Angebot für jeden Patienten, aber auch nicht für jeden Anbieter. Wie unsere Umfragen zeigen, hängt der Erfolg einer Online-Gruppe gerade von der Motivation und der positiven Einstellung des Anbieters sowie der Übungsleiter ab. Anbieter wie Teilnehmer berichten im Einzelfall mit Stolz, wie sie ihre technischen Kompetenzen und Möglichkeiten erweitert haben und somit ein Bewegungsangebot aufrechterhalten konnten bzw. können. Der soziale Kontakt, auch wenn er „nur“ online stattfindet, wird von vielen Teilnehmern positiv betrachtet und als kleine Kompensation gegen die Corona bedingte Einsamkeit gesehen.
     
    Da die Infektionszahlen deutlich ansteigen halten wir es für geboten, insbesondere die Bedenken und Ängste von (Risiko-) Patienten zu berücksichtigen und diesen grundsätzlich Bewegungsangebote und eine soziale Teilhabe zu ermöglichen.
     
    Als einziger Verband haben wir uns bei den Krankenkassen deshalb (erfolgreich!) dafür eingesetzt, dass diese Möglichkeit zunächst bestehen bleibt!
     
    Gerade unter den aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie ermutigen und motivieren, Online-Gruppen ins Leben zu rufen. Wie wir inzwischen wissen und dies auch gut nachvollziehen können, gibt es bei vielen Übungsleiter zunächst eine gewisse Hemmschwelle: Diese wollen wir überwinden!
     
    Wir freuen uns, dass wir mit Michael Helbing einen absoluten Online-Rehasport-Profi gewinnen konnten, der in einer dreistündigen Weiterbildung Ihren Übungsleitern die Angst vor diesem Medium nimmt und auf eine tolle motivierende Art zeigt was möglich ist.
     
    REHASPORT ONLINE | INSPIRATIONEN FÜR ÜBUNGSLEITER startet am 26. Oktober 2020 und kann ab sofort hier online gebucht werden. Selbstverständlich werden 4 LE vom RSD für die Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt. Details gibt es hier.
     
    Zusätzlich wird Sabine Knappe wieder die kostenfreie Online-Veranstaltung REHASPORT ONLINE | STRUKTURELLE UND TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN (Dauer rd. 90 Minuten) anbieten. Auch diese Veranstaltungen können ab sofort hier online gebucht werden.
     
    Bitte zögern Sie weiterhin nicht, uns eine Mail zu schicken, wenn Sie Fragen haben oder sich bei bestimmten Themen unsicher fühlen!
     
    Bleiben Sie gesund!