Schlagwort: VERSICHERUNG

  • 20. September 2022 | Versicherungen im Rehasport

    20. September 2022 | Versicherungen im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    beim Thema Versicherung im Rehasport gibt es immer wieder Verunsicherung und entsprechende Nachfragen.

    In der ab 1. Januar 2022 geltenden Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ist in Ziffer 16.1 geregelt:

    Die Träger der Rehabilitationssportgruppen … haben eine pauschale Haftpflichtversicherung und für die Teilnehmenden an den Übungsveranstaltungen eine Unfallversicherung abzuschließen. 

    Unfallversicherung

    Bei der Unfallversicherung wird die versicherte Person gegenüber den wirtschaftlichen Folgen einer unfreiwillig durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis erlittenen Gesundheitsschädigung, die sie beim Rehabilitationssport erleidet, geschützt.

    Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung setzt voraus, dass die körperliche/geistige Leistungsfähigkeit oder eine Gliedmaße/ein Sinnesorgan durch den Unfall auf Dauer beeinträchtigt ist (Invalidität).

    Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht werden, auch wenn der Unfall zuvor bereits gemeldet wurde.

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat für seine Mitglieder eine entsprechende Gruppenunfallversicherung bei der HDI Versicherung AG abgeschlossen.

    Haftpflichtversicherung

    Die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflichtversicherung diese notfalls gerichtlich zurück.

    Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebshaftpflichtversicherung

    Jeder Betrieb bzw. Verein hat im Regelfall eine Betriebshaftpflichtversicherung.

    Bei medizinischen Einrichtungen (Physiotherapie, Krankenhaus) sollte, bei nichtmedizinischen Einrichtungen (Vereine, Sport- und Gesundheitseinrichtungen) muss diese um das Risiko “Rehabilitationssport” ergänzt werden.

    Vereinshaftpflichtversicherung über den organisierten Sport

    In 13 Bundesländern verfügen alle Vereine, die dem jeweiligen Landessportbund angehören, im Rahmen der Sportversicherung der ARAG auch über eine Haftpflichtversicherung. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Versicherungsschutz für Nichtmitglieder nicht gilt!

    Auch die bei der ARAG zusätzlich angebotene ARAG Nichtmitgliederversicherung schließt in den Versicherteninformationen in Ziffer 3 den Rehasport explizit aus:

    Kein Versicherungsschutz besteht für teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations-Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (Verordnung 56).

    In Berlin und Brandenburg haben die Landessportbünde eine Rahmenvereinbarung zur Haftpflicht- und Unfallversicherung mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG abgeschlossen. Nichtmitglieder sind dort nur für einen kurzen Zeitraum versichert:

    – im Trainings-/Übungsbetrieb des Vereins unter der Leitung eines berechtigten Übungsleiters mit dem Ziel nach einem Monat dem Verein beizutreten. 

    Der Landessportbund Thüringen stellt seinen Vereinen einen Haftpflichtabsicherung über eine Sportversicherung bei der Generali Deutschland Versicherung AG zur Verfügung. Nichtmitglieder sind hier nur mitversichert, wenn sie 

    eine Mitgliedschaft in einem Verein anstreben und hierzu probeweise bis zu einem Monat zu Übungseinheiten den Verein besuchen.

    Folglich ist in allen Bundesländern der erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz für Teilnehmer am Rehabilitationssport, die nicht dem Verein als Mitglied angehören, nicht gegeben: ein zusätzlicher gesonderter Versicherungsschutz ist somit zwingend zu gewährleisten!

    Bei Bedarf können wir Ihnen gerne eine entsprechende (Berufs/Betriebs-) Haftpflichtversicherung vermitteln.

    Bitte wenden Sie sich an:

    Dipl.-Kfm. Kai Bartels
    Senior Consultant – Team Gesundheitszentrum

    MLP Finanzdienstleistungen AG – Geschäftsstelle Berlin II
    Jean-Monnet-Str. 4 – 10557 Berlin

    Tel: +49 30 880334 61
    Email: kai.bartels@mlp.de

    Assistenz – Sekretariat
    Tel.: +49 30 880334 0

     

  • 10. August 2020 | Informationen zu Betriebsschließungsversicherung & Infektionsschutzgesetz

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    heute Informationen zum Thema

    BETRIEBSSCHLIEßUNG UND BETRIEBSSCHLIEßUNGSVERSICHERUNG

    Die durch die SARS-CoV-2 Pandemie behördlich angeordneten Betriebsschließungen hatten zum Teil Existenz gefährdende wirtschaftlichen Folgen. Neben Zuschüssen, Überbrückungshilfen, Schnellkrediten und anderen aktuellen Maßnahmen stellt sich die Frage, ob nicht auch ein Schutz durch eine Versicherung für solche Ereignisse möglich ist.

    In Frage kommt hier eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die auch eine Betriebsschließung durch eine Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit abdeckt.

    Solche Betriebsschließungsversicherungen (BSV) existieren v.a. in der Gastronomie und bei Einrichtungen im Gesundheitswesen, um sich gegen Risiken aus einer Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes abzusichern. Ausgegangen wird dabei grundsätzlich von einem lokal begrenzten Schadenereignis wie Salmonellen oder ähnlichem, sowie einer daraus folgenden behördlichen Einzelverfügung.

    Als ab März Betriebe ganzer Branchen und dann sogar im ganze Land durch Rechtsverordnungen „geschlossen“ wurden, haben die Versicherungen unterschiedlich reagiert, als Unternehmen Leistungen im Rahmen ihrer BSV geltend machen wollten:

    Häufig erhielten die Versicherungsnehmer eine Absage. Dies wurde damit begründet, dass

    • das neuartige Virus COVID 19 nicht namentlich im Infektionsschutzgesetz aufgelistet war und
    • „globale“ behördliche Schließungen durch Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen eben keine (versicherten) Einzelverfügungen darstellen.

    Dagegen gab es aber auch Versicherungen, wie HDI und die Signal Iduna die sehr schnell im Sinne ihrer Kunden entschieden und BSV-Schäden wegen Corona ausgeglichen haben.

    Inzwischen gibt es eine gerichtliche Entscheidung (LG Mannheim, Atz. 11 O 66/20) die klarstellt, dass COVID-19 durch die generalklauselartigen Formulierungen des Infektionsschutzgesetzes abgedeckt ist und Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen einer Einzelverfügung gleichzustellen sind.

    Die aktuelle weltweite Corona-Pandemie, das gewählte Vorgehen der Bundes- und Landesregierungen und das genannte Urteil haben jedoch die Grenzen der Belastbarkeit der Versicherungsgemeinschaft offengelegt. „Shutdown-Szenarien“ können wohl nicht nochmal in dieser allgemeinen Form über privatwirtschaftliche Versicherungslösungen finanziert werden.

    Viele Versicherungen bieten deshalb inzwischen gar keine Betriebsschließungsversicherung mehr an. Diejenigen, die es weiterhin tun, mussten Ihre Bedingungen für eine zukünftige Absicherung bei einer Betriebsschließung überarbeiten.

    Da eine BSV jedoch auch in Zukunft eine existentiell wichtige Versicherung, insbesondere im Gesundheitswesen, darstellen kann, geben wir gerne die Informationen der HDI Versicherung AG, unseres langjährigen Partners für den Unfallversicherungsschutz im Rehasport, weiter.

    Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie doch direkt Herrn Thorsten Müller:

    HDI Generalvertretung Thorsten Müller
    Siegburger Str. 55 50679 Köln
    Tel.: 0221 / 16857891
    E-Mail: thorsten.mueller@hdi.de
    berater.hdi.de/agentur-thorsten-mueller