Schlagwort: 2G 3G

  • 4. April 2022 | Corona-Schutzmaßnahmen ab 02.04.2022

    4. April 2022 | Corona-Schutzmaßnahmen ab 02.04.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit dem 2.4.2022 sind die bundesweit geltenden Coronaschutzregelungen des Infektionsschutzgesetzes in § 28b IfGS bzw. die auf ihnen basierenden landesrechtlichen Regelungen ausgelaufen. Bundesweit vorgeschrieben ist nur noch eine Maskenpflicht im Flugverkehr und im öffentlichen Personenfernverkehr. Für alle anderen Bereiche des täglichen Lebens und auch für den Rehabilitationssport wird die Kompetenz zur Anordnung von Coronaschutzmaßnahmen auf die einzelnen Länder übertragen (§ 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG). Ob eine Atemschutzmaske getragen oder der Impf- bzw. Genesenenstatus nachgewiesen werden muss, entscheiden also die jeweiligen Länderparlamente. 

    Für den Rehabilitationssport gelten Maßnahmen gegen eine Coronainfektionen nur noch in

    Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

    In beiden Bundesländern gilt zwar keine 2 oder 3G-Regel, aber grundsätzlich eine Maskenpflicht  (§ 10 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, wobei in Hamburg Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen nur eine medizinische Maske tragen müssen, alle anderen jedoch eine FFP2-Maske) sowie in Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich das Abstandsgebot (§ 9 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern) bzw. in Hamburg zusätzlich die Pflicht zur ausreichenden Lüftung und Gewährleistung der Möglichkeit zum waschen oder desinfizieren der Hände (§ 4 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

    Inhaltlich fast unverändert weiter gilt die an dieser Stelle schon mehrfach behandelte sogenannte einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht nach § 20a IfSG.

    Unabhängig davon empfehlen wir allen Anbietern, wegen der zivilvertraglichen Schutzpflichten, die jeder Rehabilitationssportanbieter den Teilnehmern schuldet, das Tragen einer FFP2-Maske zumindest vor und nach den Kursen sowie die Einhaltung der übrigen AHAL-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten) verpflichtend anzuordnen.

  • 8. März 2022 | Rehasport in Niedersachsen nun wieder ohne Beschränkungen möglich

    8. März 2022 | Rehasport in Niedersachsen nun wieder ohne Beschränkungen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    ab 4. März 2022 gilt die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten gültig ab 4. März 2022.

    Die bislang geltenden 3-G Regelungen für das Sportreiben drinnen und draußen wurden aufgehoben. Somit gibt es für die Durchführung des Sports und damit auch für den Rehasport keine Beschränkungen mehr.

  • 7. März 2022 | Rehasport in NRW nun wieder mit 3-G möglich

    7. März 2022 | Rehasport in NRW nun wieder mit 3-G möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in NRW,

    am 04.03.2022 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Januar 2022 | In der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung in Kraft getreten.

    Eine Unterscheidung zwischen Sport im Freien, Sport in Innenräumen, Kontaktsport und kontaktfreiem Sport sowie zwischen „öffentlichem Raum“ und „Sportanlagen“ wurde aufgehoben. Somit gilt für die Durchführung des Sports und damit auch für den Rehasport wieder die die 3G-Regelung.

  • 09.02.2022 | Update NRW: Landesregierung reagiert auf OVG Beschluss

    09.02.2022 | Update NRW: Landesregierung reagiert auf OVG Beschluss

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Nordrhein-Westfalen,

    auf die von uns gestern berichtete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens, nach der die 2G plus-Regelung der NRW-Coronaschutzverordnung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, hat die Landesregierung als Verordnungsgeber umgehend reagiert: In der ab heute geltenden Verordnung wurde für die Sportausübung in Innenräumen eine Klarstellung eingefügt (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 neu).

    Danach gilt die 2G plus Regelung nicht nur bei „gemeinsamer“ Ausübung – also einer Sportausübung, die durch Interaktion mit anderen Sportlern erfolgt -, sondern auch bei (lediglich) „gleichzeitiger“ Sportausübung – also einer Sportausübung, bei der die Sportler sich zwar zeitgleich in einem Raum aufhalten, sie aber nicht zum Zwecke des Sportes miteinander interagieren.

    Diese etwas feinsinnige Unterscheidung war in der vom OVG beanstandeten Fassung der Coronaschutzverordnung nicht klar genug zum Ausdruck gekommen, weshalb das Gericht die Außervollzugsetzung wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit anordnete.

    Wir gehen davon aus, dass die vom OVG beschlossene Außervollzugsetzung nicht die neue Fassung der Coronaschutzverordnung erfasst. Anders ausgedrückt: Für den Rehabilitationssport in Innenräumen gilt in NRW aktuell (wieder) grundsätzlich die 2G plus Regelung.

  • 08.02.2022 | NRW: 2G plus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt

    08.02.2022 | NRW: 2G plus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Nordrhein-Westfalen,

    das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute auf den Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum die 2G plus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum gilt allerdings weiterhin die in diesem Verfahren nicht angegriffene 2G-Regelung. Aktenzeichen: 13 B 1986/21.NE

    Dieses Urteil gilt dann auch für den Rehabilitationssport in den Kommunen, die den Rehabilitationssport bislang den Regelungen des Sports unterwerfen und ihn nicht als medizinisch notwendiges Angebot klassifizieren; hierzu unser Blogbeitrag vom 14.01.2022.

  • 14. Januar 2022 | Update zum Rehasport in NRW

    14. Januar 2022 | Update zum Rehasport in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auch die ab 13.01.2022 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW beinhaltet (erneut und weiterhin) keine explizite Regelung zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport.

    Somit bleibt es bei unserer Einschätzung vom 25.11.2021, dass der Rehasport in NRW den Reglungen des Sports folgt.

    Somit darf der Rehasport derzeit in Innenräumen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen.

    Neu ist ab 13.01.2022, dass die zusätzliche Testpflicht für Personen entfällt, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung („Boosterung“) verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. 

    Weiterhin können ab dem 13.01.2022 die notwendigen Testnachweise auch durch beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) erbracht werden. Bitte beachten Sie hierzu die Anlage zur Coronaschutzverordnung „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchutzverordnung NRW“.

    Wie schon im letzten Jahr gibt es erneut bei unteren, kommunalen Behörden unterschiedliche Auffassungen zur Einordnung des Rehabilitationssports. So liegen uns mehrere Aussagen vor, die den Rehabilitationssport nicht als Sport, sondern als medizinisch notwendiges Angebot klassifizieren, für die die 2G+ Regelungen nicht gelten:

    Für medizinisch notwendige Angebote, wie den von Ihnen erwähnten ärztlich verordneten Rehasport, bestehen aktuell keine Zugangsbeschränkungen gemäß § 4 (2) Nr. 11 CoronaSchVo.

    Sollten Sie, auf Nachfrage, von Ihrer Gesundheitsbehörde vor Ort eine ähnliche Information erhalten, bitte wir Sie unbedingt um eine kurze Nachricht.

    Sie könnten Ihre Anfrage folgendermaßen formulieren:

    „An den Landkreis/die Stadt…
    [Straße, PLZ, Ort]

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich darf mich als Anbieter von Rehabilitationssportangeboten höflichst mit einer Frage an Sie wenden:

    Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen enthält Zugangsbeschränkungen in Bezug auf die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. Der nach § 64 des elften Buches des Sozialgesetzbuches ärztlich verordnete Rehabilitationssport unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (Reha-Sport) wird in der Coronaschutzverordnung jedoch nicht ausdrücklich erwähnt, so dass unklar ist, ob sich die Sportzugangsbeschränkungen auch auf den ärztlich verordneten Rehabilitationssport beziehen. Ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie mir kurzfristig mitteilen könnten, unter welchen konkreten Zugangsvoraussetzungen ich ärztlich verordneten Rehabilitationssport anbieten darf.

    Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Mailsignatur mit Bezeichnung des Absenders mit Name und Adresse]“

  • 27. Dezember 2021 | Rehasport in NRW nun (nur noch) mit 2G+

    27. Dezember 2021 | Rehasport in NRW nun (nur noch) mit 2G+

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auch die ab 28.12.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW beinhaltet (weiterhin) keine explizite Regelung zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport.

    Somit bleibt es bei unserer Einschätzung vom 25.11.2021, dass der Rehasport in NRW den Reglungen des Sports folgt.

    Somit darf der Rehasport ab 28.12.2021 in Innenräumen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen.

    Sollten Sie, auf Nachfrage, von Ihrer Gesundheitsbehörde vor Ort eine anderslautende Information erhalten, bitte wir Sie unbedingt um eine kurze Nachricht.

  • 16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    Update 16.12.2021 | Klarstellung in Bremen
    Soweit ärztlich verordnet, gilt für den Rehasport 3G
    Update 09.12.2021 | Aktualisierung aller Verordnungen
    In Baden-Württemberg und Berlin ist Rehasport nun unter 3G Bedingungen möglich. Update 06.12.2021 | Änderung in Berlin
    Der Senat beschließt eine Testpflicht für den Rehasport (=3G), die am 08.12.21 in Kraft tritt. Update 06.12.2021 | Klarstellung in Niedersachsen Rehasport wird als Sportart angesehen und unterliegt somit den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung, also 2-G-Plus-Regelung am 06.12.2021. Update 03.12.2021 | Klarstellung in Hessen Rehasport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Update 01.12.2021 | Klarstellung im Saarland Rehasport ist als medizinisch, therapeutische Leistung nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich.

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im folgenden erhalten Sie Schritt für Schritt einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern, nach welchen Vorgaben der Rehabilitationssport durchgeführt werden kann: Also unter 2G oder 3G oder gar ohne Regeln.

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Vom 15. September 2021 (in der ab 4. Dezember 2021 gültigen Fassung)

    § 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
    Abs. 1 Satz 2 … Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 202018. November 2020 118. November 2020 2

    § 5 Geimpft oder Genesen (2G)
    Abs. 1 Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu … Dienstleistungen, … die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch …, Besucher, Beschäftigte … erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen … sind. 

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen ist somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
    Abs. 3 Ziffer 3.

    Die 2G-Bedingung … gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 … des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; …

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg Vom 23. November 2021

    § 16 Sport
    Abs. 2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten nicht für 

    1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, 

    Zu den Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2-4 gehört u.a. auch der alleinige Zutritt von Personen mit ausschließlich 2G nach § 7 Absatz 1.

    Rehabilitationssport kann somit ohne Nachweis der Immunisierung bzw. eines Testnachweis durchgeführt werden.


    BREMEN
     

    Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 28. September 2021 | Konsolidierte Lesefassung inklusive 4. Änderungsverordnung 

    § 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle 

    Abs. 4 Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für

    4. die Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind.

    3. die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,

    Abs. 4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; … . 

    Sport ist somit in Innenräumen bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 (Warnstufe 1) nach der 3G Regel und ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 (Warnstufe 2) nach der 2G Regel möglich.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Eine explizite Regelung für den Rehabilitationssport existiert (leider) nicht.

    Update: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz teilt uns am 15.12. 2021 mit, dass „soweit ärztlich verordnet, 3G gilt“. 


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 6. Dezember 2021)

    § 20 Sportbetrieb und Spielplätze
    Abs. 4 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.
    Werden Angebote nach den Vorgaben des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j erbracht, so gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
    1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
    2. ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
    3. es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben.

    Somit ist für den Rehasport in Innenräumen keine 2G Regel vorgeschrieben, diese kann jedoch optional gewählt werden.


    HESSEN
     

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 24. November 2021 | Stand: 5. Dezember 2021

    § 20 Sportstätten
    In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. 

    Rehabilitationssport ist von den Auflagen nach § 20 befreit; s.u..

    § 25 Dienstleistungen
    Abs. 2 …; bei … medizinisch notwendigen Behandlungen … ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend. 

    Für die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen ist 3G ausreichend.

    Auf Nachfrage hat uns das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 03.12.2021 geschrieben: 

    “ … der Rehabilitationssport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Die Auslegungshinweise zur Verordnung werden aktuell überarbeitet und werden voraussichtlich eine entsprechende Klarstellung enthalten.“

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand: 05. Dezember 2021 

    § 18 Freizeiteinrichtungen

    Für die Durchführung gesonderter Kurse im Rahmen des Rehabilitationssports in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 1 und 2 nicht.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2021 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021

    § 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten 
    Abs. 4 Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    14. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 9. Dezember 2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests oder den Status „geimpft“ bzw. „genesen“ geknüpft.

    NIEDERSACHSEN

    Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten Vom 23. November 2021

    § 8 a  Körpernahe Dienstleistungen 
    (1) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen ist nach den Absätzen 2 bis 4 beschränkt. 

    Medizinisch notwendig im Sinne dieser Regelung sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen … Verordnung beruhen.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    § 8 b Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen

     

    Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns am 9.12. auf Nachfrage bestätigt, dass der Rehabilitationssport den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung unterliegt. Derzeit (Stand 09.12.2021: 2-G-Plus-Regelung):

    „Sie fragen nach, ob § 8 b der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO) auch auf den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. 

    • 8 b Nds. Corona-VO unterscheidet nicht zwischen einzelnen Sportarten oder dem Grund, aus dem der Sport betrieben wird. Wichtig ist hier allein, dass Sportanlagen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen genutzt werden. Jede Person, die eine solche Sportanlage nutzt, unterliegt den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-VO.

    Als einzige Ausnahme werden die in Abs. 6 genannten Personenkreise der

    1. a) Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
    2. b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder
    3. c) aufgrund der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen.

    Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

    Eine Ausnahme, wie sie in § 8 a Nds. Corona-VO für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen vorgesehen ist, gibt es in § 8 b Nds. Corona-VO nicht.

    Andererseits kann ein Rehabilitationssportangebot, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, nicht als eine körpernahe Dienstleistung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Nds. Corona-VO angesehen werden, da es sich dabei in der Regel um Gruppensport handelt, bei dem Trainer und Sport-Treibende einen gewissen Abstand einhalten, und eine körpernahe Leistung allenfalls zeitlich begrenzt bei einer Korrektur der Körperhaltung stattfindet.

    Die Regelungen des § 8 b Nds. Corona-VO gelten damit auch für Personen, die in Sportanlagen Rehabilitationssport betreiben wollen. 

    Beachten Sie bitte:

    Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in bestimmten Fällen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung weiterführende und ggfs. einschränkende Regelungen fest.

    Alle von hier gegebenen Auskünfte erfolgen auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der bis zum 22.12.2021 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung. Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird, ist nicht absehbar, da dies maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird.“

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021

    § 8 Arbeits- und Betriebsstätten, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
    Abs. 3 Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

    1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
    2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,
    3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
    4. für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden 

    Der Zugang zum Rehabilitationssport wird somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2021

    § 6 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
    Abs. 2 Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, … sind zulässig
    1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Auf Nachfrage hat uns das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 01.12.2021 geschrieben: 

    „Hinsichtlich des Themenkomplexes Rehasport hat sich rechtlich nichts verändert. Als ärztlich bzw. therapeutisch indizierte Maßnahmen sind diese nach wie vor möglich. Auch medizinische Leistungen (Arztbesuch) oder therapeutische Leistungen sind nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich; lediglich die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist in Innenräumen zu tragen, sollte keine der Ausnahmen in § 4 Absatz 2 VO-CP greifen und die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Insofern ist der Stand hinsichtlich der Rehasport-Maßnahmen unverändert; lediglich der normale Fitnessstudio- oder Schwimmbad-Besuch unterfällt der 2G-plus-Regelung, aber hiervon ausgenommen sind ärztlich oder therapeutisch indizierte Maßnahmen.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2 Welle Vom 19. November 2021

    § 13 Sport 
    (1)  Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. 

    (4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. 

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SACHSEN-ANHALT  

    Fünfzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt Vom 23. November 2021 geändert durch Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. November 2021

    § 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell

    10. … gilt nicht für den … ärztlich verordneten Rehabilitationssport

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Sport
    Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

    1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
    2. Kinder bis zur Einschulung,
    3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
    4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

    Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung  des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 24. November 2021

    § 18 Besondere Schutzmaßnahmen
    Abs. 1 Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,


    Abs. 3  Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.
  • 26. November 2021 | 2G+ (auch) für Rehasportübungsleiter …?

    26. November 2021 | 2G+ (auch) für Rehasportübungsleiter …?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der zum 24.11.2021 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist auch dessen § 28b geändert worden. Er enthält jetzt Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsstätte aufsuchen dürfen.

    Nach Absatz 1 der Norm dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Da bei der Durchführung des Rehasports „physische Kontakte … zu Dritten“ – also zu Kursteilnehmern – nicht ausgeschlossen sind, gilt die 3G-Regelung auch für den Rehasport.

    Noch weitergehend setzt Absatz 2 der Norm bei bestimmten Einrichtungen sogar zwingend einen negativen Test voraus – unabhängig vom sonstigen Coronastatus. Da zu diesen Einrichtungen auch „Rehabilitationseinrichtungen“ gehören – und zwar auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt – stellt sich die Frage, ob die Norm auch für den Rehasport gilt.

    Das ist jedoch zu verneinen. Das IfSG definiert den Begriff der Rehabilitationseinrichtung nicht. Das liegt daran, dass das IfSG die Existenz eines funktionierenden Versorgungssystems voraussetzt (Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 1. Auflage 2021, Kapitel 8 Rn. 3) und damit auch die Begrifflichkeiten dieses Versorgungssystems übernimmt.

    Der Begriff der Rehabilitationseinrichtung ist in § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V legaldefiniert und erfasst nur stationäre Einrichtungen, also solche, in denen die Rehabilitanden übernachten können (für den Gleichlauf der Begrifflichkeiten auch Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 23 Rn. 35).

    Rehasportanbieter gehören nicht dazu.

  • 25. November 2021 | … und in NRW ist alles wieder etwas komplizierter!

    25. November 2021 | … und in NRW ist alles wieder etwas komplizierter!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder, vor allem in Nordrhein-Westfalen,

    die Situation in NRW ist, wieder einmal, derart kompliziert, dass der Text leider etwas länger geraten ist.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung von Rehasport erlaubt ist, wird von der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2021 nicht ausdrücklich geregelt. Klar ist nur, dass die in § 2 aufgezählten allgemeinen Grundregeln zu beachten sind (präzisiert in den in der Anlage zur Coronaschutzverordnung festgelegten – verbindlichen (!) – Hygiene- und Infektionsschutzregeln). Außerdem gilt die Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nummer 2 der Coronaschutzverordnung mit der Möglichkeit der Maskenabnahme bei der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12, oder soweit das Ablegen nur wenige Sekunden dauert, vergleiche § 3 Abs. 2 Nr. 10a).

    Eine Anordnung von Zulassungsbeschränkungen enthält § 4.

    Abs. 1 dieses Paragrafen beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 3G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. Rehasport gehört nicht dazu.

    • 4 Abs. 2 beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 2G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. § 4 Abs. 2 Nr. 3 nennt „die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport“.

    Rehabilitationssport lässt sich zwanglos unter den natürlichen Wortsinn des Begriffes „Sport“ fassen.

    Eine Ausnahme für den Rehasport formuliert die NRW-Coronaschutzverordnung nicht. Insbesondere gilt die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 enthaltene sportbezogene Ausnahme von der 2G-Regelung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Für sie genügt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Testnachweis (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 am Ende). Rehasportteilnehmer gehören nicht zu den aufgezählten Personengruppen.

    Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaschutzverordnung-NRW ließe sich Zweitens dann begründen, wenn die 2G-Regelung für den Rehasport gegen Bundesecht verstoßen würde (zum Verständnis: da nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz für die Regelungsmaterie „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ –  also für den Infektionsschutz – die Länder nur dann und soweit Rechtsnormen erlassen dürfen, wenn es ein Bundesgesetz erlaubt, würde das Landesgesetz unwirksam sein, wenn die bundesgesetzliche Befugnisnorm eine Sportdefinition vorgeben würde, die den Rehasport nicht umfasst).

    Das ist nicht der Fall. Insbesondere enthält das Infektionsschutzgesetz keine Vorschrift, die den Rehabilitationssport von der Anwendung der 2G-Regelung oder den Rehabilitationssport vom Sportbegriff ausnimmt.

    Das war zwar einmal anders. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite war mit Wirkung vom 23.4.2021 ein § 28b IfSG in Kraft getreten. Diese Bundesnorm beschränkte ab einer Inzidenz von 100 unmittelbar (d.h. ohne dass es des Erlasses einer Landes-Coronaschutzverordnung bedurfte) die Sportausübung auf kontaktlose Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, nahm aber den Rehasport von dieser Beschränkung mit der Begründung aus, „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt“ (BT-Drucksache 19/28444, S. 13, Hervorhebung nicht im Original). Die Norm ist jedoch mit Ablauf des 30.6.2021 wieder außer Kraft getreten und regelt in ihrer heutigen Fassung etwas völlig anderes (3G/2G/2G+ an bestimmten Arbeitsplätzen). Da die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff nur für den (damaligen) § 28b IfSG galt („… im Sinne dieser Vorschrift“), ist mit dessen Außerkrafttreten auch das Sportverständnis dieser Norm entfallen. Hinzu kommt, dass der Sportbegriff des § 28a IfSG – das ist die Bundesnorm, auf die sich die NRW-Coronaschutzverordnung stützt – die einstmals in § 28b IfSG vorhandene Herausnahme des Rehasports nicht übernommen hat.

    Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff ließe sich Drittens dann begründen, wenn nach dem Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung der Begriff „Sport“ nicht auf den Rehasport anzuwenden ist. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach § 1 Abs. 1 hat die Coronaschutzverordnung das Ziel der „Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie“, der „Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere“ der „weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten“. Würde man den Rehabilitationssport nicht unter § 4 Abs. 2 Nummer 3 Coronaschutzverordnung fassen, würde für den Rehabilitationssport weder die 2G- noch die 3G-Regelung gelten. Das in § 1 der Coronaschutzverordnung benannte Ziel spricht nicht für die Herausnahme des Rehabilitationssportes aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3. 

    Einziger verbleibender Ansatz für die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 könnte ein Verstoß gegen den (im Grundgesetz verankerten) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sein. Angesichts der aktuellen Pandemiesituationen ist nicht zu erwarten, dass die mit der 2G-Regelung faktisch einhergehende Impfnotwendigkeit von einem Gericht als unverhältnismäßige Voraussetzung für die Teilnahme am Rehasport eingestuft werden wird.

    Unabhängig von den gesetzlichen Mindestvorgaben stellt sich im Anblick der hochansteckenden Virusvariante, der aktuellen Inzidenzen und Bettenbelegungen sowie der Vulnerabilität eines Großteils der Rehasportteilnehmer die Frage, ob eine Rehasportanbieter zivilrechtlich – aus dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Rehasportvertrag oder dem Vereinsrecht – gehalten ist, ohnehin Rehasport unter 3G- oder 2G- oder gar 2G+-Bedingungen anzubieten. Denn nach § 241 Abs. 2 BGB hat jeder Partner eines Vertrages die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den gegebenen Umständen erforderlich sind, um Schaden vom Vertragspartner fernzuhalten. Sofern der Rehasportteilnehmer als Vereinsmitglied teilnimmt, gilt nichts anderes (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB oder jedenfalls als Nebenpflicht des Vereins aus der Mitgliedschaft nach § 38 BGB). Je nach der Pandemielage vor Ort und dem Kreis der Teilnehmer kann sich daraus die Pflicht des Anbieters ergeben, die Teilnahme nur unter 3G-, 2G- oder gar 2G+-Bedingungen zu gestatten.