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  • 22. November 2021 | 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten … was wird kommen?

    22. November 2021 | 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten … was wird kommen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ein Blogbeitrag, der im Hinblick auf die aktuell bei uns eintreffenden Fragen zu den 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten alle am heutigen Tage geltenden Coronaschutzverordnungen untersucht, dürfte angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens und der anstehenden Änderungen des Infektionsschutzgesetz wenig Sinn machen, da die Ergebnisse morgen schon veraltet sein können.

    Es ist wohl sinnvoller, dass man dazu besser die Entwicklung der nächsten Tage, d. h. die zu erwartende Verabschiedung der neuen Coronaschutzverordnungen abwarten sollte.

    Allerdings könnte man schon einmal ankündigen, auf welche Regelungen sich die Rehasportanbieter einstellen können im Hinblick auf

    Zugangsvoraussetzungen und damit im Zusammenhang stehende Prüf- und Dokumentationspflichten

    Schon die derzeitige Fassung des Infektionsschutzgesetzes erlaubt es den Bundesländern Rechtsverordnungen zu erlassen, die Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beispielsweise als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorsehen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a iVm. § 32 IfSG, siehe dazu Bundestags-Drucksache 19/32275, Seite 27).

    Mit der vermutlich im Laufe dieser Woche in Kraft tretenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird diese Erlaubnis nicht mehr von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag abhängig sein, sondern auch davon losgelöst bestehen. Dazu wird der künftige § 28a Abs. 7 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz vorsehen, dass die Bundesländer den Zugang zu „Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr“ von der Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen abhängig machen können. Danach wäre auch in Bezug auf den Rehasport die Einführung einer Zugangsbeschränkung möglich.

    Ob und in welchem Umfang die einzelnen Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, wird sich erst noch zeigen. Klar ist aber eines: sollte für den Rehabilitationssport die 3G- oder die 2G-Regel eingeführt werden, dann besteht selbstverständlich auch eine entsprechende Prüfpflicht des Anbieters (sonst würde die Verpflichtung zur „Vorlage“ eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises schlicht keinen Sinn machen). Spiegelbildlich dazu gilt die Pflicht des Rehasportteilnehmers, den Nachweis vorzulegen. Weigert sich der Rehasportteilnehmer, darf ihn der Anbieter nicht teilnehmen lassen.

    Eine ganz andere Frage ist es, ob und mit welchem Inhalt die Prüfung zu dokumentieren ist. Diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten, weil der in § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz enthaltene Maßnahmenkatalog abschließend ist und sich dort keine explizite Erlaubnis zur Einführung einer Dokumentationspflicht findet. Man könnte allerdings daran denken, eine solche Dokumentationspflicht als Teil eines „Hygienekonzeptes“ anzusehen, dessen Anordnung die Nummer 5 des kommenden § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz erlaubt.

    Neben der Einführung einer 3G- bzw. 2G-Regelung und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehender Dokumentationspflichten könnte der Landesgesetzgeber auch die Erfassung von Kontaktdaten der Veranstaltungsteilnehmer anordnen. Eine entsprechende Befugnis dazu enthält § 28a Abs. 7 Nummer 8 Infektionsschutzgesetz neue Neufassung.

    Sollte eine künftige Coronaschutzverordnung eines Landes die 3G- oder gar die 2G-Regel und zudem eine Dokumentationspflicht einführen, hat das Bundesland zudem noch die Möglichkeit, einen Verstoß mit Bußgeld zu belegen. Sollte sich ein Rehasportteilnehmer den Zugang zu einer 3G- oder 2G-Veranstaltung in dem Wissen verschaffen, dass er dazu einen gefälschten Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt, begeht er eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt ist (§ 75a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz neue Fassung).

  • 18. November 2021 | RSD Ausbildungen bis auf weiteres unter 2G Bedingungen

    18. November 2021 | RSD Ausbildungen bis auf weiteres unter 2G Bedingungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat auf Grund der aktuellen Entwicklung die Entscheidung getroffen, seine Ausbildungsveranstaltungen bis auf weiteres unter 2G-Bedingungen durchzuführen.

    Hierzu sind bei uns aktuell Nachfragen eingegangen, die um Stellungnahme bitten, wie wir die Durchführung der Ausbildung als 2G-Veranstaltung rechtfertigen. Insbesondere wird um Lieferung von evidenzbasierten Belegen dafür, dass die Durchführung als 2G-Veranstaltung für die Eindämmung der Pandemie eine verhältnismäßige Maßnahme ist, gebeten. Weiter gibt es Nachfragen, ob nicht ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung besteht.

    Darauf antworte ich in diesem Beitrag gern.

    Vorausschicken darf ich, dass wir keine Epidemiologen oder Virologen sind. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in unseren Ausbildungsveranstaltungen ergriffen werden sollen, haben wir deshalb auf externen Sachverstand zurückgegriffen, und zwar auf Informationen des Robert-Koch-Institutes (RKI) und der Ständigen Impfkommission (STIKO). Zudem haben wir die in den Bundesländern schon geltenden bzw. geplanten rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen in unsere Überlegungen mit einbezogen.

    Das RKI beantwortet in seinem Flyer „Welches Risiko gehe ich bei einem Besuch einer 2G- oder 3G-Veranstaltung diesen Herbst/Winter ein?“ vom 6.10.2021 auch die Frage, warum 2G sicherer ist als 3G. Das RKI nennt als Grund, dass Antigen-Schnelltests nicht alle Infektionen sicher erkennen können. In dem Flyer heißt es: „Insbesondere zu Beginn einer Infektion oder bei fehlerhafter Durchführung steigt das Risiko, dass eine Person ein negatives Testergebnis bekommt, obwohl tatsächlich eine Infektion vorliegt (falsch-negativ)“. Nach dem im Flyer dargestellten Schaubild befindet sich unter 100 Teilnehmern einer 3G-Veranstaltung ein falsch negativ getesteter und damit ansteckender Teilnehmer. Dazu erläutert das RKI in dem Flyer, dass jeder falsch-negativ getestete und damit ansteckende Teilnehmer für vollständig geimpfte oder genesene Teilnehmer ein moderates und für die anderen Teilnehmer ein moderates bis hohes Ansteckungsrisiko birgt. Ungeimpfte haben im Vergleich zu Geimpften ein 2- bis 3-fach höheres Ansteckungsrisiko. Das konkrete Ansteckungsrisiko hängt vom Anteil der Ungeimpften an allen Teilnehmenden ab. Dazu heißt es in dem Flyer wörtlich: „Je mehr Ungeimpfte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass sich falsch-negativ Getestete unter ihnen befinden. Das macht eine Ansteckung wahrscheinlicher“. Sollte es zu Ansteckungen kommen, liegt das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, für die Teilnehmer, die nicht geimpft und nicht genesen sind, im Vergleich zu Geimpften, um ein Vielfaches (10- bis 20-mal) höher. Außerdem können nach der Veranstaltung auch Folgekontakte eher einer Infektion ausgesetzt sein.

    Daran haben wir uns orientiert. Eine nennenswerte Zahl an Stimmen der Wissenschaft, die einen Risikounterschied zwischen einer 2G- und einer 3G-Veranstaltung nicht sehen, haben wir nicht gefunden.

    In unsere Entscheidung haben wir zudem den Umstand einbezogen, dass es Bundesländer gibt, in denen Veranstaltungen ab einer bestimmten Personenzahl nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden dürfen. Das ist beispielsweise in Berlin der Fall. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der dritten Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Wir gehen – bei allen prognostischen Unsicherheiten, die die Pandemie mit sich bringt – davon aus, dass die Bundesländer alsbald flächendeckend die 2G-Regel für Veranstaltungen einführen werden. Darauf deutet die Beschlussvorlage der heute anstehenden Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hin. Darin heißt es, der Zugang zu Veranstaltungen – insbesondere in Innenräumen – „solle sich auf Geimpfte und Genesene beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen“ (Quelle: online Angebot der Frankfurter Rundschau, https://www.fr.de/politik/corona-gipfel-2g-lockdown-bund-laender-coronavirus-ministerpraesidenten-konferenz-pandemie-live-ticker-zr-91121314.html, abgerufen am 18.11.2021, 11:22 Uhr).

    Angesichts der Erläuterungen des RKI und der Auffassung bzw. Tendenz der Bundesländer bzw. der MPK halten wir es für verhältnismäßig, die Teilnahme an unseren Ausbildungsveranstaltungen grundsätzlich auf Genesene und Geimpfte zu beschränken. Damit steht jedem Interessenten die Teilnahme offen, da nach Auffassung des RKI faktisch auch keine objektiven medizinischen Kontraindikation und Gründe existieren, warum sich eine Person nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann (vgl. FAQ-Beitrag unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 13:18 Uhr). Die dafür erforderliche Erfüllung der Impfbedingung haben wir angesichts der in der Wissenschaft ganz herrschenden Meinung, dass die Impfung ein wirksames Mittel zur Pandemiebekämpfung ist und deshalb empfohlen wird (vgl. statt vieler die Empfehlungen der STIKO, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 12:09 Uhr) im Vergleich zu den Gefahren, die von falsch-negativ getesteten und damit ansteckenden Teilnehmern ausgehen, für weniger gravierend gehalten. 

    Soweit ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung gesehen wird, teilen wir diese Ansicht nicht.

    Zum einen gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen den von uns durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen und der sozialrechtlichen Leistung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX: als private Veranstalter können wir – unter Wahrung der satzungsmäßigen Rechte der Vereinsmitglieder – grundsätzlich frei entscheiden, unter welchen Rahmenbedingungen wir unsere Veranstaltungen durchführen. Demgegenüber ist Rehasport als sozialrechtliche Leistung gesetzlich ausgestaltet, insbesondere darf die Teilnahme nicht von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die im SGB IX nicht vorgesehen sind. 

    Von daher besteht schon im Ansatz kein Widerspruch zwischen einer unter 2G-Bedingungen durchgeführten Ausbildungsveranstaltung und einer unter 3G Bedingungen durchgeführten Rehasportgruppe.

    Davon abgesehen besteht auch deshalb der von vermutete offensichtliche Widerspruch nicht, weil Rehasport – ebenfalls – als 2G-Veranstaltung durchgeführt werden kann. Dazu dürfen wir auf unsere ausführlichen Blogbeiträge verweisen (insbes. Blogbeitrag vom 24.08.2021), in denen wir – verkürzt zusammengefasst – dargestellt haben, dass insoweit eine Risikoabwägung durchzuführen ist, die durchaus die Teilnahmebeschränkung auf Genesene und Geimpfte zum Ergebnis haben kann.

  • 12. Oktober 2021 | Update: 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    12. Oktober 2021 | Update: 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich hatte in meinem Beitrag vom 20. September schon über das Thema berichtet.

    Inzwischen hat das Bundesministerium für Gesundheit am 21. September 2021 die Coronavirus-Testverordnung  [TestV] geändert. Danach sind Bürgertestungen für asymptomatische Personen seit dem 11. Oktober 2021 nun tatsächlich nicht mehr kostenfrei.

    Der Wegfall der Kostenfreiheit wird vom Bundesministerium wie folgt begründet:

    „Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Angebot für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt und nicht erforderlich.“

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen (=Bundesländern), in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht genesene Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen.

    Eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport enthält die TestVO leider nicht.

    Denkbar ist allerdings, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin einen individuellen Anspruch auf kostenfreien Test hat. Das gilt insbes. für Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen (§ 4a TestVO) oder für Kontaktpersonen (§2 TestVO).

    Hinsichtlich aller Personen, die nach der TestVO keinen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben, halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass durch den Wegfall kostenfreier Bürgertests ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

  • 20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundesregierung hat angekündigt die kostenlosen Bürgertests zum 11. Oktober 2021 einzustellen:

    Warum sind Bürgertests ab dem 11. Oktober nicht mehr kostenlos?

    Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der Corona-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und zusätzliche Sicherheit im Alltag zu geben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden.

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen, in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht getestete Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Die derzeitige Diskussion lässt noch nicht erkennen, ob es ggf. eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport geben wird.

    Eine solche Ausnahme wird derzeit nur für Personen diskutiert, bei denen eine Impfung – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich ist. Für sie wird eine Ausnahme wohl auch aus (verfassungs-) rechtlicher Sicht erforderlich sein.

    Hinsichtlich der übrigen nicht geimpften/nicht genesenen Personen halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass dadurch ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen gesetzlichen Regel bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

    Alles in allem bleibt derzeit noch abzuwarten, welchen Weg der Gesetzgeber einschlagen wird. Wir werden die Entwicklung selbstverständlich beobachten und in unserem Blog (weiter) kommentieren und einordnen.

  • 20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in unserem Beitrag vom 24.08.2021 hatten wir über die Möglichkeiten für einen abweichenden Umgang von Anbietern mit der„3G-Regel“ geschrieben.

    Unter anderem ging es um die Frage, ob Anbieter „2G“ umsetzen dürfen und somit „nur“ Getestete von der Teilnahme am Rehabilitationssport ausschließen können.

    Wir kamen grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass ein restriktiveres Handeln keinen Verstoß gegen die jeweiligen Coronaschutzverordnungen darstellt, da diese ja nur das Mindestmaß bestimmen: Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen. 

    Und das gilt natürlich erst Recht, wenn das jeweilige Bundesland (oder der Bundesgesetzgeber) in Zukunft ausdrücklich die rechtliche Möglichkeit eröffnet, nur Geimpften und Genesenen den Zutritt zu erlauben („2G-Regel“ als Option), Getesteten jedoch nicht.

    Wir haben weiter ausgeführt, dass es jedoch aus sozialrechtlicher Sicht zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn man den Zugang zur Rehasportgruppe ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist es eine Frage des Einzelfalles. Solange der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt, wird der Anbieter diese nachvollziehbaren Gründe benennen müssen, wenn er davon abweicht.

    Es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Sollte jedoch die „2G-Regel“ als Option kommen, könnte es für den Rehasportanbieter durchaus leichter werden, den Ausschluss von Getesteten zu begründen, da schon die Existenz der rechtlichen Reglung – jedenfalls im argumentativen Ausgangspunkt – nahelegt, dass (auch) der Verordnungs-/Gesetzgeber Unterschiede zwischen Geimpften/Genesenen einerseits und (nur) Getesteten andererseits macht. 

    Da aber nicht sicher ist, ob dieser im Grundsatz bestehende Unterschied auch speziell im Hinblick auf die Sozialleistung „Rehasport“ tragfähig ist, raten wir dazu, auch nach Einführung der 2G-Regel den Begründungsaufwand für die Abweisung von Getesteten (s.o.) beizubehalten.

    Es gilt weiterhin: Eine Vorhersage dazu, ob (Disziplinar-) Maßnahmen gegen Anbieter, die Geteste ausschließen, ergriffen werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch – insbesondere dann, wenn in einem Bundesland die „2G-Regel“ als Option eingeführt werden sollte.

  • 24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    uns erreichen aktuell zahlreiche Anfragen von Anbietern, die von den Regelungen im jeweiligen Bundesland abweichen wollen.

    Im wesentlichen lassen diese sich in drei Kategorien aufteilen:

    1. Anbieter setzen 3G um, obwohl in der für sie geltenden Verordnung der Rehasport von der Testpflicht ausgenommen ist,
    2. Anbieter separieren die Getesteten (von den Geimpften und Genesenen) und gründen für diese Teilnehmer eigene Gruppen,
    3. Anbieter setzen 2G zum und lehnen die Aufnahme von „nur“ Getesteten ab. 

    Aus coronaschutzrechtlicher Sicht sind alle drei Abweichungen zunächst grundsätzlich in Ordnung, da ein Verstoß gegen die jeweilige Coronaschutzverordnung nicht vorliegt. Die Coronaschutzverordnungen bestimmen ja nur das Mindestmaß. Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen.

    Problematisch sind alle drei Abweichungen nur aus sozialrechtlicher Sicht.

    Kernproblem: Dürfen Anbieter Teilnahmevoraussetzungen aufstellen, die nicht im Gesetz (SGB IX, SGB V,) oder den vertraglichen Bestimmungen (insbes. BAR-Rahmenvereinbarung) vorgesehen sind?

    Es gibt zwar für Anbieter keinen „Kontrahierungszwang“ (d.h. ein Anbieter muss nicht mit jedem Versicherten einen Rehasportvertrag abschließen, wenn der Versicherte es wünscht). Das heißt auch, dass es Gründe geben kann, aus denen heraus ein Anbieter einen einzelnen Versicherten ablehnen kann. Und es kann wohl auch Gründe geben, eine bestimmte Gruppe von Versicherten abzulehnen. Aber eine willkürliche Ablehnungspraxis würde doch Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters begründen.

    Ein Anbieter, der einer bestimmten Gruppe von Versicherten den Zugang zum Kurs ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert, ist kein geeigneter Anbieter.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt (§ 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV), dann wird der Anbieter nachvollziehbare Gründe benennen müssen, warum er davon abweichen will.

    1. Warum verlangt der Anbieter in der Variante 1 mehr als nach der für ihn geltenden Verordnung gefordert wird?
    2. Warum sind bestimmte Gruppen für die Getesteten nicht buchbar (Variante 2)?
    3. Und insbes.: warum werden in der Variante 3. „nur“-Getestete abgelehnt?

    Definitive Antworten darauf können wir an dieser Stelle nicht geben, zumal ja u.U. auch unterschiedliche Antworten möglich sind – z.B. je nach Vulnerabilität der Teilnehmer einer Gruppe.

    Aber es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Eine Vorhersage dazu, ob Maßnahmen gegen solche Anbieter erfolgreich sein werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch.

  • 22. August 2021 | Rehasport + 3G

    22. August 2021 | Rehasport + 3G

    Update vom 25.08.2021
    Regelung für Sachsen liegt vor | Regelung für Bremen ist aufgenommen
    Update vom 24.08.2021
    Regelungen in Hamburg, Niedersachsen und Thüringen liegen vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Einigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 zur Umsetzung der 3G-Regel hatten wir bereits hier berichtet.

    Für einige Bundesländer stehen die entsprechenden, angepassten Verordnungen bereits zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Es ist deshalb erforderlich, die regionalen Inzidenzen und mögliche Änderungen der Coronaschutzverordnungen kontinuierlich zu verfolgen.

    Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. 

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 14.08.2021

    § 14 Abs. 1 Satz 4 Für die Ausübung von Reha-Sport ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Vorlage eines Testnachweises der Zutritt gestattet.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2021 1, 18. November 2020 2

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen wird in Bayern nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft.

    Wir möchten jedoch trotzdem und „sicherheitshalber“ verweisen auf …

    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
    a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

    § 31 Abs. 3 Ziffer 3.

    Die Testpflicht gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 29. Juli 2021

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 28. August 2021; die Regelungen der MPK sind somit noch nicht berücksichtigt. 


    BREMEN
     

    Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Juli 2021 

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 30. August 2021; die Regelungen der MPK wurden hier berücksichtigt:

    Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17. August 2021

    1. Testpflicht in Innenräumen
    Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:

    e. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 23. August 2021)

    § 20 Abs. 1 Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 die folgenden Vorgaben: … 4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises … gestattet

    § 20 Abs. 5 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.

    § 2a nimmt Bezug auf Abschnitt 3 der COVID-​19-​Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021: Geimpfte und genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt.

    HESSEN

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 22. Juni 2021 | Stand: 19. August 2021

    § 1 Abs. 4 Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für … die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand 20. August 2021

    Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. [Seite 28].

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Gültigkeit vom 13.08.2021 bis 10.09.2021

    § 2 (4) Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    12. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 26.08.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft. [Seite 34].

    Wir möchten jedoch trotzdem und sicherheitshalber auf Ziffer 9. Anlage 16 (Regelungen nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) verweisen:
    Der Zutritt ist nur Besucherinnen und Besuchern zu gewähren, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt. [Seite 60].

    § 8 Abs. 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. Die Beschränkung gilt für …

    5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen. 

    NORDRHEIN-WESTFALEN 

    Über die Regelungen in NRW haben wir bereits ausführlich in diesem Beitrag berichtet.

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021

    § 6 Abs. 3 Ziffer 2 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Maskenpflicht ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet) ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021

    Da der ärztlich verordnete Rehabilitationssport im Saarland als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen wird, gelten die Regelungen des

    § 7 Abs. 4 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb … und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außenbereich,
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 24. August 2021

    § 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
    (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für … 4. den Sport im Innenbereich,

    (3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
    … 
    3. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen

    Somit gibt es für den Rehabilitationssport (=“medizinisch notwendige Behandlung“) auch bei Inzidenzen über 35 keine Testpflicht.

    SACHSEN-ANHALT  

    Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. August 2021

    § 11 Sportstätten und Sportbetrieb Abs. 5 … ärztlich verordneter Rehabilitationssport [darf] durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen … eingehalten wird.

    Da der Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt offensichtlich dem Sportbetrieb zugerechnet wird, gilt somit

    § 11 Abs. 1 Ziffer 3 … die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; 

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
    • getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

    § 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig ab 24. August 2021)
    Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021

    Eine Testpflicht für die Teilnahme am Rehasport ist nicht vorgeschrieben, nur eine Kontaktnachverfolgung nach § 12.

    Dass eine Testpflicht nicht (mehr) gewollt ist, ergibt sich auch aus der Änderung des § 24 von Ende Juli 2021. § 24 enthält (u.a.) Regelungen für den organisierten Sportbetrieb. Die Norm sah ursprünglich vor, dass ab einer Inzidenz von 35 der organisierte Sport nur mit der Maßgabe erlaubt blieb, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorzulegen war.

    Diese Regelung ist gestrichen worden mit der – hier angehängten – Begründung, die Streichung erfolge „aufgrund der Tatsache, dass in anderen vergleichbaren Lebensbereichen eine derartige landesseitige Verpflichtung nicht mehr besteht. Es erfolgt somit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen außerhalb des Freizeitsports und organisierten Sports.

    Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

     

  • 18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die neue, ab dem 20.08.2021 geltende

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 in Nordrhein-Westfalen

    enthält stets geltende Regeln und solche, die nur bei bestimmten Inzidenzen greifen.

    Stets gilt

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“,  also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung). 

    Nur bei hohen Inzidenzen gilt

    Sportangebote in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

    jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    • eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

    oder

    • eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Regelungen gelten dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen

    • in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt

    oder

    • landesweit

    an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt.

     

  • 11. August 2021 | Videokonferenz der MPK – 3G-Regel und der Rehasport

    11. August 2021 | Videokonferenz der MPK – 3G-Regel und der Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der gestrigen Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder steht fest, dass es am oder kurz nach dem 23. August 2021 zu Verschärfungen der bundeslandspezifischen Coronaschutzregelungen kommen wird.

    Danach wird in Bundesländern, die den Rehasport als Sportausübung ansehen, die Teilnahme nur noch für vollständig geimpfte oder genesene oder getestete Personen möglich sein (sogenannte 3G-Regel), wobei die Testvariante einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, erfordert. Das gilt insbesondere auch für Personen, die – insbes. aus gesundheitlichen Gründen – nicht geimpft werden können. (Nur) Für sie wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Für alle anderen sollen ab dem 11. Oktober die Tests kostenpflichtig werden.

    Zwar ist es denkbar, dass die bundeslandspezifischen Coronaschutzvorschriften die 3G-Regel ganz oder teilweise aussetzen, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem (das weitere Faktoren einbeziehen kann, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der 3G-Regel nicht zu erwarten ist.

    Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens lässt sich die Wahrscheinlichkeit der Aussetzung der 3G-Regel jedoch nicht seriös vorhersagen.

    Es empfiehlt sich deshalb, bereits jetzt zum einen Vorbereitungen zur Durchführung von Kontrollen (einschließlich der Dokumentation der Kontrolle) zu treffen und zum anderen die Teilnehmer über die zu erwartenden Einschränkungen zu informieren.

    In Bundesländern, die den Rehasport als medizinische Maßnahme (und nicht als „Sport“) regulieren, ist es durchaus denkbar, dass der Rehasport (nun) ebenfalls von der 3G-Regel erfasst werden wird. Sicher ist das freilich nicht. Näheres wird man erst nach Änderung der bundeslandspezifischen Coronaschutzregelungen sagen können.