ein Blogbeitrag, der im Hinblick auf die aktuell bei uns eintreffenden Fragen zu den 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten alle am heutigen Tage geltenden Coronaschutzverordnungen untersucht, dürfte angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens und der anstehenden Änderungen des Infektionsschutzgesetz wenig Sinn machen, da die Ergebnisse morgen schon veraltet sein können.
Es ist wohl sinnvoller, dass man dazu besser die Entwicklung der nächsten Tage, d. h. die zu erwartende Verabschiedung der neuen Coronaschutzverordnungen abwarten sollte.
Allerdings könnte man schon einmal ankündigen, auf welche Regelungen sich die Rehasportanbieter einstellen können im Hinblick auf
Zugangsvoraussetzungen und damit im Zusammenhang stehende Prüf- und Dokumentationspflichten
Schon die derzeitige Fassung des Infektionsschutzgesetzes erlaubt es den Bundesländern Rechtsverordnungen zu erlassen, die Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beispielsweise als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorsehen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a iVm. § 32 IfSG, siehe dazu Bundestags-Drucksache 19/32275, Seite 27).
Mit der vermutlich im Laufe dieser Woche in Kraft tretenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird diese Erlaubnis nicht mehr von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag abhängig sein, sondern auch davon losgelöst bestehen. Dazu wird der künftige § 28a Abs. 7 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz vorsehen, dass die Bundesländer den Zugang zu „Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr“ von der Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen abhängig machen können. Danach wäre auch in Bezug auf den Rehasport die Einführung einer Zugangsbeschränkung möglich.
Ob und in welchem Umfang die einzelnen Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, wird sich erst noch zeigen. Klar ist aber eines: sollte für den Rehabilitationssport die 3G- oder die 2G-Regel eingeführt werden, dann besteht selbstverständlich auch eine entsprechende Prüfpflicht des Anbieters (sonst würde die Verpflichtung zur „Vorlage“ eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises schlicht keinen Sinn machen). Spiegelbildlich dazu gilt die Pflicht des Rehasportteilnehmers, den Nachweis vorzulegen. Weigert sich der Rehasportteilnehmer, darf ihn der Anbieter nicht teilnehmen lassen.
Eine ganz andere Frage ist es, ob und mit welchem Inhalt die Prüfung zu dokumentieren ist. Diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten, weil der in § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz enthaltene Maßnahmenkatalog abschließend ist und sich dort keine explizite Erlaubnis zur Einführung einer Dokumentationspflicht findet. Man könnte allerdings daran denken, eine solche Dokumentationspflicht als Teil eines „Hygienekonzeptes“ anzusehen, dessen Anordnung die Nummer 5 des kommenden § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz erlaubt.
Neben der Einführung einer 3G- bzw. 2G-Regelung und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehender Dokumentationspflichten könnte der Landesgesetzgeber auch die Erfassung von Kontaktdaten der Veranstaltungsteilnehmer anordnen. Eine entsprechende Befugnis dazu enthält § 28a Abs. 7 Nummer 8 Infektionsschutzgesetz neue Neufassung.
Sollte eine künftige Coronaschutzverordnung eines Landes die 3G- oder gar die 2G-Regel und zudem eine Dokumentationspflicht einführen, hat das Bundesland zudem noch die Möglichkeit, einen Verstoß mit Bußgeld zu belegen. Sollte sich ein Rehasportteilnehmer den Zugang zu einer 3G- oder 2G-Veranstaltung in dem Wissen verschaffen, dass er dazu einen gefälschten Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt, begeht er eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt ist (§ 75a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz neue Fassung).








