Schlagwort: GENEHMIGUNGSVERZICHT

  • 29. DEZEMBER 2023 | GENEHMIGUNGSVERZICHT NEU: AOK BADEN-WÜRTTEMBERG UND AOK BAYERN

    29. DEZEMBER 2023 | GENEHMIGUNGSVERZICHT NEU: AOK BADEN-WÜRTTEMBERG UND AOK BAYERN

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    immer mehr Krankenkassen führen für die ärztliche Verordnung über Rehabilitationssport einen Genehmigungsverzicht ein. Das heißt, die Versicherten können direkt nach Ausstellung der Verordnung durch den Arzt mit dem Rehasport beginnen und müssen keine Kostenübernahmeerklärung durch ihre Krankenkasse einholen.

    Der Genehmigungsverzicht gilt sowohl für die Erst- als auch für die Folgeverordnung.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach den Richtwerten in Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

    Da bei einem Genehmigungsverzicht die Prüfung der Verordnung durch die Krankenkasse entfällt, geht diese auf den Rehasportanbieter über. Er muss nun die Verordnung (Muster 56) vor dem Beginn des Rehasports sehr genau kontrollieren, damit es bei der Abrechnung nicht zu Absetzungen kommt. 

    Der Rehasportanbieter muss insbesondere prüfen, ob der Arztstempel vorhanden ist sowie die Unterschrift des Arztes und das Datum der Ausstellung angegeben sind.

    Bei Folgeverordnungen muss die medizinische Begründung des Arztes für die Notwendigkeit zur Fortführung des Rehabilitationssports zwingend auf der Verordnung vermerkt sein.

    Aktuell gilt für folgende Krankenkassen ein Genehmigungsverzicht:

    • IKK Südwest in Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen
    • AOK Hessen
    • AOK Rheinland-Pfalz und Saarland
    • AOK Nordost
    • BKK pronova
    • Daimler BKK
    • BKK Pfaff
    • energie BKK
    • Neu ab 01.01.2024: AOK Baden-Württemberg
    • Neu ab 01.01.2024: AOK Bayern

    Weitere Krankenkassen könnten nachziehen.

    Damit Sie als Rehasportanbieter in Zusammenhang mit dem Genehmigungsverzicht sicher in der Lage sind, die Verordnungen kompetent zu prüfen und auch Details nicht zu übersehen, bietet der RSD für seine Mitglieder kostenfreie Infoveranstaltungen an:

    • 11. Januar 2024 18:00 bis 19:30 Uhr
    • 23. Januar 2024 18: 00 bis 19:30 Uhr
    • 29. Januar 2024 18:00 bis 19:30 Uhr
    • 01. Februar 2024 18:00 bis 19:30 Uhr

    Zu den Veranstaltungen können Sie sich HIER anmelden.

     

  • 29. Juni 2023 | Genehmigungsverzicht bei der AOK Nordost

    29. Juni 2023 | Genehmigungsverzicht bei der AOK Nordost

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die AOK Nordost hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport (Erst- und Folgeverordnung) für die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die AOK Nordost für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der AOK Nordost ab dem 01.07.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die AOK Nordost behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach den Richtwerten in Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

     

  • 27. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF

    27. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die BKK PFAFF hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die BKK PFAFF für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der BKK PFAFF ab dem 01.04.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die BKK PFAFF behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die R+V BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die R+V BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der R+V BKK ab dem 01.03.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die R+V BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der maximale Leistungszeitraum ist einzuhalten. Er beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 31. Dezember 2022 | Archiv Chronologie 2022 zum Beitrag „Aktuelle Preise + Vereinbarungen mit den Kostenträgern + Besonderheiten bei der Genehmigung“

     

    Chronologie 2022

    21.12.2022
    Die Preise der Krankenkassen in Berlin und Brandenburg (rückwirkend) ab 01.10.2022 stehen nun fest
    05.12.2022
    Die Preise der DRV Mitteldeutschland (rückwirkend) ab 01.01.2022 stehen nun fest | Preise vdek e.V. ab 01.01.2023 hinterlegt
    07.11.2022
    Die Corona-Zuschläge für die Krankenkassen in Niedersachsen werden bis 31.12.2022 verlängert
    14.10.2022
    Doch keine Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ durch die DRV Bund ab 01.10.2022

    09.10.2022

    Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ durch die DRV Bund ab 01.10.2022

    28.09.2022

    Die Träger der Unfallversicherung verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2022

    21.09.2022

    Die Ersatzkassen (vdek e.V.) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2022 | Vergütungsvereinbarung für Rheinland-Pfalz / Saarland hinterlegt | Preise DRV Saarland ab 01.01.22 korrigiert

    29.08.2022
    Neue Preise für die Betriebskrankenkassen (BKK) in Baden-Württemberg ab 01.07.2022
    16.08.2022
    Die Corona-Zuschläge für die Krankenkassen in Niedersachsen werden bis 23.09.2022 verlängert | Der Corona-Zuschlag entfällt ab 01.07.2022 für die IKK in Baden-Württemberg
    02.08.2022
    Die Corona-Zuschläge entfallen ab 01.07.2022 auch bei den Krankenkassen in Baden-Württemberg (AOK, SVLFG), Hessen und Mecklenburg-Vorpommern 
    26.07.2022
    Für die Krankenkassen in Baden-Württemberg (BKK), Rheinland-Pfalz und Saarland werden rückwirkend ab 01.07.2022 neue Preise gelten, die jedoch noch nicht veröffentlicht sind | Die Corona-Zuschläge entfallen ab 01.07.2022 bei allen Trägern der Rentenversicherung (DRV) und allen Krankenkassen: Ausnahmen sind die Ersatzkassen und die Träger der Unfallversicherung (jeweils bis 23.09.2022); überlegt wird noch in Baden-Württemberg (AOK, IKK, SVLFG), Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern

    14.07.2022

    Für die Krankenkassen in Sachsen und Thüringen gelten ab 01.07.2022 neue Preise

    24.06.2022

    Aufbau des Beitrags überarbeitet | Informationen zum Genehmigungsverzicht der Daimler BKK ergänzt

    07.06.2022

    Die Vereinbarung der SVLFG als Krankenkasse gilt in Bayern auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    03.06.2022
    Korrektur des LEGS für die IKK classic in Baden-Württemberg
    20.04.2022
    Neue Preise der DRV Hessen ab 01.03.2022
    15.04.2022
    Die Krankenkassen in Baden-Württemberg (AOK/SVLFG) und Bremen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2022
    13.04.2022
    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2022
    07.04.2022
    Die bzw. alle Krankenkassen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zahlen einen Corona-Zuschlag in Höhe von 0,25 EUR für Leistungen, die im Zeitraum 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 erbracht werden | Die DRV Berlin-Brandenburg übernimmt die Preise der DRV Bund | Die Ergänzungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen ab 01.04.2022 ist eingefügt
    06.04.2022
    Die Corona-Zuschläge werden bis 30.06.2022 verlängert für DRV Baden-Württemberg, DRV Berlin-Brandenburg, DRV Braunschweig-Hannover, DRV Hessen, DRV Mitteldeutschland, DRV Nord, DRV Oldenburg-Bremen, DRV Rheinland, DRV Rheinland-Pfalz, DRV Saarland, DRV Westfalen, Knappschaft Bahn-See als DRV und die Krankenkassen in Baden-Württemberg (IKK), Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein | Die Ersatzkassen (vdek e.V.) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, verlängern den Corona-Zuschlag bis 23.09.2022
    14.03.2022
    Die Preise für Hessen ab 01.01.2022 liegen nun vor
    21.02.2022
    Die Hinweise der IKK – Die Innovationskasse zum Genehmigungsverfahren im Zuge der Digitalisierung wurden ergänzt
    14.02.2022
    Für die DRV Bund gibt es neue Preise ab 01.03.2022 | Dies Preise gelten voraussichtlich auch für die DRV Berlin-Brandenburg und die DRV Rheinland-Pfalz, eine Bestätigung steht noch aus
    11.02.2022
    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.03.2022 (die neuen Preise, rückwirkend zum 01.01.22, sollen ca. am 21.02.22 feststehen) 
    07.02.2022
    Die neuen Preise für Sachsen und Thüringen ab 01.01.2022 stehen nun fest
    05.02.2022
    Die Vereinbarung der SVLFG als Krankenkasse gilt in Baden-Württemberg nun auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    25.01.2022
    Die Preise für die Knappschaft bundesweit, in Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und für die IKK classic (für Baden-Württemberg) ändern sich ab 01.01.2022  | Die Preise in Hessen, Sachsen, Thüringen und für die DRV Mitteldeutschland (für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ändern sich ebenfalls ab 01.01.2022, liegen jedoch noch nicht vor | Die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland verlängern den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022 | Die Vereinbarungen der Krankenkassen gelten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen nun auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
  • 24. Juni 2022 | Genehmigungsverzicht bei der Daimler BKK

    24. Juni 2022 | Genehmigungsverzicht bei der Daimler BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Daimler BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die Daimler BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der Daimler BKK ab dem 01.08.2022 nicht mehr erforderlich.

    Die Daimler BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

    Das Abrechnungszentrum AZE Emmendingen ist über den Genehmigungsverzicht informiert.

  • 9. März 2022 | AOK Niedersachsen nimmt Anpassungen am geänderten Genehmigungsprozess vor

    9. März 2022 | AOK Niedersachsen nimmt Anpassungen am geänderten Genehmigungsprozess vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    wir hatten Sie am 18.11.2021 über Änderungen im Genehmigungsprozess der AOK Niedersachsen informiert.

    Heute haben wir dazu folgende Information erhalten:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe Sie ja bereits über die Umstrukturierung bei der AOK Niedersachsen im Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert.
    In den letzten Wochen haben wir so einige Rückmeldungen von Vereinen, Anbietern und auch Versicherten zur Umsetzung erhalten.
    Der Verzicht auf den Genehmigungsstempel führt anscheint zu viel Irritation und Unsicherheit.
    Wir haben uns jetzt entschlossen, unser Genehmigungsschreiben anzupassen.
    Neben der Genehmigung für den Versicherten/Patienten gibt es noch ein weiteres Genehmigungsschreiben zur Weitergabe an den Verein/Anbieter.
    Somit müssten alle Beteiligten ausreichend informiert sein und genügend Sicherheit für die Abrechnung erhalten haben.

  • 18. November 2021 | AOK Niedersachsen plant Änderungen im Genehmigungsprozess

    18. November 2021 | AOK Niedersachsen plant Änderungen im Genehmigungsprozess

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    die AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen hat uns gebeten, über geplante Änderungen im Genehmigungsprozess zu informieren.

    Die AOK Niedersachsen führt das Genehmigungsverfahren im Bereich Rehabilitationssport und Funktionstraining zur Zeit noch dezentral in den einzelnen Servicezentren vor Ort durch.

    Durch eine Prozessveränderung wird das gesamte Themengebiet und somit auch das Genehmigungsverfahren zum 01.01.2022 am Standort Osnabrück gebündelt.

    Aktuell testet die AOK Niedersachsen in den folgenden Regionen die neuen Prozessstrukturen.
    • Osnabrück
    • Celle
    • Nordhorn
    • Göttingen
    • Nienburg
    Beschreibung vom aktuellen (Übergangs-)Prozess:
    1. Erscheint der Versicherte persönlich zur Genehmigung, dann fertigt die AOK Niedersachsen eine Kopie von der Verordnung und gibt dem Kunden das Original wieder mit. Die Genehmigung der Leistung erfolgt dann auf einer Verordnungskopie. Zusätzlich erhält der Versicherte ein Genehmigungsschreiben. Auf der Originalverordnung erfolgt in diesem Fall keine Genehmigung. Anbieter müssen beachten, dass die Originalverordnung trotzdem weiterhin bei der Abrechnung beigelegt werden muss. Die Kopie mit der Genehmigung ist für die Abrechnung nicht zwingend notwendig, aber wünschenswert.
    2. Wird der AOK Niedersachsen die Verordnung per Post übermittelt, dann genehmigt die AOK Niedersachsen weiterhin ganz normal auf der Originalverordnung.

    Diese wird dem Versicherten mit einem zusätzlichen Genehmigungsschreiben zurück geschickt.

    Prozess/ Anpassung ab 01.01.2022:

    Ab 01.01.2022 möchte die AOK Niedersachsen ganz auf die Genehmigung auf dem Original oder der Kopie verzichten, um eine noch schnellere Bearbeitung der Anträge sicherstellen zu können. Der Versicherte erhält dann nur noch ein Genehmigungsschreiben mit allen notwendigen Angaben (Trainingsart, Genehmigungszeitraum, Übungseinheiten, Frequenz) von der AOK Niedersachsen, mit der Bitte dieses zusammen mit der ihm vorliegenden Originalverordnung an den Leistungserbringer/Anbieter weiterzuleiten. Die Leistungserbringer/Anbieter dürfen das Training für die vorliegende Verordnung somit durchführen, wenn der Versicherte ein Genehmigungsschreiben zusätzlich zur Originalverordnung vorlegt.

    Auch hier reicht für die Abrechnung die Originalverordnung (ohne Genehmigung) aus, da die AOK Niedersachsen den Brief bei sich hinterlegt hat.

    Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, Ende des Jahres hierzu alle aktiven Leistungserbringer/Anbieter zu informieren.

    Die AOK Niedersachsen bittet um Unterstützung, alle Anbieter schon jetzt zu informieren, dass die AOK Niedersachsen zur Genehmigung nicht mehr zwingend das Original benötigt. Gerne kann der Versicherte auch eine Kopie per E-Mail an Sonst.Leistungen.Heilmittel@nds.aok.de bei der AOK Niedersachsen schicken.