Schlagwort: GENEHMIGUNGSZEITRAUM

  • Besonderheiten bei der Genehmigung, Umsetzung und Abrechnung von Rehabilitationssport

    Besonderheiten bei der Genehmigung, Umsetzung und Abrechnung von Rehabilitationssport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in diesem Beitrag finden Sie, thematisch sortiert, regionale und/oder einzelne Kostenträger betreffende Besonderheiten bei der Genehmigung, Umsetzung und Abrechnung von Rehabilitationssport:

    Es sind die Regelungen der Vereinbarungen des RehaSport Deutschland e.V. mit den Kostenträgern gelistet. Die Verträge anderer Verbände können davon abweichen. Die Aufstellung ist mit größter Sorgfalt erstellt. Fehler sind trotzdem möglich!


    Letzte Änderungen:
    23.07.2026 – hkk: Genehmigungsverfahren
    22.06.2026 – BKK Scheufelen: Keine Genehmigung auf der Verordnung
    19.06.2026 – BKK melitta hmr: Genehmigungsverzicht
    18.06.2026 – TK: geändertes Genehmigungsverfahren
    01.06.2026 – novitas bkk: Digitalisierung der Original-Verordnungen
    14.04.2026 – DAK: Pilotphase Genehmigungsverfahren
    17.03.2026 – Genehmigungsverzicht | SVLFG

    Vereinbarungen über einen Genehmigungsverzicht | PDF

    AOK Baden-Württemberg

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    Im Rahmen des Genehmigungsverzichts der AOK Baden-Württemberg gelten folgende Besonderheiten:
    -> Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach §6Abs. 1 des Vertrags über die Durchführung von Rehabilitationssport in Baden-Württemberg nach §43 Abs. 1SGB V in Verbindung mit §64 Abs. 1SGB IX.

    -> Der Leistungszeitraum ist seitens des Leistungserbringers auf dem Muster 56 unter der Rubrik „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ im Feld Zeitraum einzutragen.


    -> Mit der Inanspruchnahme von Übungsbehandlungen muss innerhalb von 12 Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung begonnen werden. Beginnt die Teilnahme nicht innerhalb von 12 Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung, können die Leistungen nicht vergütet werden.

    AOK Bayern

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG

    AOK Hessen

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    AOK Nordost

    Nur gültig für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern | BLOG

    AOK Rheinland/Hamburg

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

    Gilt für alle Bundesländer

    Bertelsmann BKK

    Gilt für alle Bundesländer

    BKK24

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    BKK Diakonie

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    BKK_Dürkopp Adler

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    BKK Faber-Castell & Partner

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG

    BKK Firmus

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    BKK Freudenberg

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG

    BKK Gildemeister Seidensticker

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    BKK-Linde

    Gilt für alle Bundesländer |

    BKK melitta hmr

    Wirkung zum 01.07.2026 (Ausstellungsdatum Verordnung)
    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    Im Rahmen des Genehmigungsverzichts gilt folgende Besonderheit:
    -> Der Beginn des Trainings muss innerhalb von 12 Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen.

    BKK Miele

    Gilt für alle Bundesländer

    BKK MTU

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    BKK Pfaff

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    BKK Pfalz

    Gilt für alle Bundesländer

    BKK Public | TUI BKK | BKK Salzgitter

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    BKK SBH

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    BKK VERBUNDPlus

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    BKK Werra Meissner

    Gilt für alle Bundesländer |

    BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    BKK ZF & Partner

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG

    Bosch BKK

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    Daimler BKK

    Nur gültig für die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz | BLOG

    Debeka BKK

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    energie BKK

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    Heimat Krankenkasse (BKK)

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    Mercedes-Benz BKK

    Gilt für alle Bundesländer

    pronova BKK

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    R+V BKK

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    Salus BKK

    Gilt für alle Bundesländer ab dem 01.09.2025 | PDF

    SBK Siemens-Betriebskrankenkasse

    Gilt für alle Bundesländer

    SECURVITA Krankenkasse

    Gilt für alle Bundesländer

    VIACTIV KRANKENKASSE

    Gilt für alle Bundesländer

    vivida bkk

    Gilt für alle Bundesländer | PDF

    IKK Südwest

    Nur gültig für die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland | PDF

    Knappschaft

    Gilt für alle Bundesländer | BLOG | PDF

    SVLFG

    Gilt für alle Bundesländer ab dem 01.04.2026 | PDF

    AOK Niedersachsen

    Der Genehmigungsvermerk auf dem Muster 56 wird durch:

    BIG direkt gesund

    Die Original-Verordnung wird nicht ausgehändigt.
    Versicherte erhalten ein Schreiben mit folgenden Inhalten:

    • digitaler Stempel der BIG
    • vollständige Seite 1 des Muster 56
    • Anzahl der Übungseinheiten pro Woche
    • Abschnitt Kostenübernahmeerklärung von Seite 2 des Muster 56 | PDF
    BKK Scheufelen

    Versicherte erhalten ein Genehmigungsschreiben; dieses Schreiben muss zusammen mit dem Antrag des Arztes beim Leistungserbringer abgegeben werden.
    Das Genehmigungsschreiben hat folgende Inhalte:

    • Leistunsgumfang
    • wöchentliche Anzahl an Einheiten
    • Genehmigungszeitraum
    • Anzahl der Übungseinheiten pro Woche
    • PDF
    DAK-Gesundheit

    Versicherte erhalten die Kostenübernahmeerklärung:

    • ohne händische Unterschrift und mit
    • elektronischem Stempel „DAK-Gesundheit“ | PDF

    Pilotphase für ausgewählte auf Kostenübernahmen (KÜ):

    • Versicherte erhalten KÜ mit separatem Schreiben / nicht mehr direkt auf Muster 56
    • Muster 56 wird dem Versicherten zusammen mit KÜ zugesandt, jedoch ohne Bewilligungsvermerk | PDF
    Deutsche Rentenversicherung (DRV)

    Voraussetzung ist, dass:

    • der Leistungsberechtigte zuvor auch die medizinische Rehabilitation zu Lasten eines Trägers der Rentenversicherung durchgeführt haben muss
    • der anschließende Rehabilitationssport durch den ärztlichen Dienst der Rehabilitationseinrichtung auf dem Formular G0850 verordnet wurde

    Ein Kostenübernahmeverfahren findet nicht statt | LINK

    hkk

    Das bekannte Standard-Verfahren läuft wie gewohnt weiter: Original-Verordnung mit Stempel und Unterschrift der hkk.

    Ab 11.08.2026 beschleunigtes Verfahren für Versicherte, die eine Kostenübernahme über das Online-Formular der hkk beantragen:

    • Die Verordnung gilt ohne Stempel und Unterschrift der hkk, wenn zusätzlich ein gesondertes Genehmigungsschreiben vorgelegt wird.
    • Diesem Schreiben der hkk sind alle wichtigen Angaben wie Leistungsart und Genehmigungsumfang zu entnehmen.
    IKK – Die Innovationskasse

    Die Original-Verordnung wird nicht ausgehändigt.
    Versicherte erhalten:

    • einen Ausdruck der gescannten Verordnung
    • mit dem Vermerk „Das Dokument ist signiert und dem Original gleichwertig“ | PDF
    KKH

    Die Original-Verordnung wird nicht ausgehändigt.
    Versicherte erhalten ein Schreiben mit folgenden Inhalten:

    • Genehmigung der Rehasportmaßnahme
    • Versichertendaten
    • Leistungsdaten
    • Info zur Abrechnungsstelle
    • Kopie der Kostenübernahme ohne Genehmigungsvermerk
    mhplus BKK

    Die Original-Verordnung wird nicht ausgehändigt.
    Versicherte erhalten:

    • ein Anschreiben
    • eine maschinell erstellte, mhplus-eigene Kostenübernahmeerklärung
    • eine, mit den Versichertendaten ausgefüllte Teilnahmebestätigung und
    • eine beglaubigte Kopie der Verordnung | PDF
    novitas bkk

    Die Original-Verordnung wird nicht ausgehändigt.
    Versicherte erhalten:

    • Bewilligungsschreiben und digitaler Scan der Verordnung mit den Angaben zur Leistungsgewährung | PDF
    Techniker Krankenkasse

    Die Original-Verordnung wird nicht ausgehändigt.
    Versicherte erhalten:

    • ein Bewilligungsschreiben sowie eine Leistungszusage mit
    • einen Ausdruck der gescannten Verordnung
    • mit dem digitalen, per Signatur verschlüsselten, TK-Stempel
    • und der eingescannten Unterschrift eines TK-Mitarbeitenden | PDF

    Ab dem 15.06.2026 wird bei der TK folgendes Verfahren angewendet:

    • Verordnungen werden mit dem TK Stempel versehen
    • Versicherten erhalten gestempelte Verordnung + Begleitschreiben an den Leistungserbringer + Bewilligungsschreiben an die Versicherten
    • Damit eine reguläre Abrechnung erfolgen kann, werden die abgestempelten Verordnungen vollständig übermittelt (Vorder- und Rückseite).
    • Im Begleitschreiben für den Leistungserbringer wird ein Ausschnitt des Musters 56 angezeigt sein,
      welches seitens der TK gemäß Antragsstellung maschinell ausgefüllt ist | PDF

    Bremen

    Für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG) gilt:

    • Die erste Übungseinheit stellt den Beginn der Leistung für die Ermittlung des Zeitraumes, in dem die Übungseinheiten genommen werden können, dar.
    • Sollte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellen der ärztlichen Verordnung mit der Maßnahme begonnen werden, verlieren die ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse ihre Gültigkeit.
    • Eine nichtbegründete Unterbrechung des Rehabilitationssports stellt den Erfolg der Maßnahme in Frage und führt grundsätzlich (spätestens nach sechs zusammenhängenden Wochen) zur Beendigung der Maßnahme. Bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen des Versicherten ist der Leistungserbringer berechtigt, den Rehabilitationssport vorzeitig zu beenden. Die bis dahin durchgeführten Leistungen können dann vom Leistungserbringer abgerechnet werden. Hier muss auf der Abrechnung jedoch ein Hinweis erfolgen, dass der Rehabilitationssport abgebrochen wurde. Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen, Bäder) führt weder zu einer vorzeitigen Beendigung noch zu einer Verlängerung der Verordnungsdauer.
    Niedersachsen

    Für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG), der DRV Braunschweig-Hannover und der DRV Oldenburg-Bremen gilt:

    • Sollte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellen der ärztlichen Verordnung mit der Maßnahme begonnen werden, verlieren die ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch den Leistungsträger ihre Gültigkeit.
    Deutsche Rentenversicherung (DRV)

    Für Leistungsberechtigte gilt:

    • Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit dem Rehabilitationssport nicht innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung begonnen wird.
    • Die Verordnungsdauer beträgt in der Regel 6 Monate. Bei einer Verordnung von mehr als 6 Monaten bis längstens 12 Monaten ist eine ausführliche Begründung erforderlich. | PDF

    AOK Baden-Württemberg

    Die AOK verlangt den Nachweis, dass im Rahmen des Datenschutzes nur Personal eingesetzt wird, welches auf das Sozialgeheimnis schriftlich verpflichtet wurde. Die „Niederschrift über die Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis gem. § 35 SGB I sowie auf das Datengeheimnis gemäß § 6 LDGS“ ist von allen Mitarbeitern, gleichgültig ob angestellt oder Honorarkraft, zu unterzeichnen. | PDF

    Versicherten folgender Kostenträger ist vor Beginn des Rehabilitationssports ein Beratungsprotokoll vorzulegen, zu erläutern und unterzeichnen zu lassen.

    Baden-Württemberg
    • Betriebskrankenkassen
    Bremen
    • Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG)
    Hessen
    • Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG)
    Saarland
    • DRV Saarland

    Versicherte folgender Kostenträger müssen eine entsprechende Erklärung (bspw. Formular des RSD) abgeben, falls Sie eine Zusatzleistung in Anspruch nehmen.

    bundesweit gültig

    Verband der Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK)

    Sachsen
    • Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG)
    Thüringen
    • Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG)

    Alle Regelungen in den einzelnen Bundesländern zum Abrechnungszeitpunkt und möglichen Zwischenabrechnungen stehen in diesem Blogbeitrag.

    Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande NRW

    Die Arge Krebsbekämpfung in NRW übernimmt für Patienten mit Krebserkrankungen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, im Auftrag der Träger der Rentenversicherung die Organisation des Rehabilitationssports. Die Rechnung geht in Höhe der Vergütungssätze der DRV Bund an die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung NW, Universitätsstraße 140, 44799 Bochum. | BLOG

    DAK-Gesundheit

    Das Einreichen von Kopien bei der Abrechnung ist nicht mehr erforderlich:

    • Die Originalverordnung und Genehmigung muss bei der Ersteinreichung der zugehörigen Rechnung mit eingereicht werden.
    • Werden weitere Rechnungen bezogen auf diese Verordnung und Genehmigung und dem entsprechenden Zeitraum eingereicht, so muss vom Leistungserbringer keine Kopie der Verordnung mit eingereicht werden. | PDF
    Deutsche Rentenversicherung (DRV)

    Die abgeschlossenen Fälle werden halbjährlich in Form einer listenartigen Aufstellung mit den Trägern der Rentenversicherung abgerechnet. Der Abrechnung sind die jeweiligen Verordnungen sowie die Teilnahmebestätigungen der Leistungsberechtigten (Formularsatz G850) beizufügen. Die Zusendung der Unterlagen erfolgt an den jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung. Dieser ist oben links auf dem Verordnungsformular vermerkt.

    Die Abrechnung von Leistungen erfolgt ausschließlich unmittelbar mit den Trägern der Rentenversicherung. Die Inanspruchnahme von externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen ist nicht zulässig. Die Regelung des § 302 SGB V, auf die die BAR-Rahmenvereinbarung verweist, beschreibt allein das maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen und ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.

    Freie Arzt- und Medizinkasse (FAMK)

    Die FAMK ist eine private Krankenversicherung für Versicherte überwiegend in Hessen. Sie bietet aus Vereinfachungsgründen, neben einer Erstattung an die Versicherten, auch den Service einer direkten Abrechnung mit dem Rehasportanbieter. | BLOG

    Postbeamtenkrankenkasse (PBeaK)

    Bei der Abrechnung sind die Mitgliedsgruppen A und B zu unterscheiden: Die Versicherten der Gruppe A werden wie Mitglieder einer „normalen“ gesetzlichen Krankenkasse behandelt, dies bedeutet, dass der Rehasportanbieter die Leistungen direkt mit der PBeaKK abrechnet. Versicherte der Gruppe B haben den Status eines Privatpatienten. Diese müssen sich selbst um eine Erstattung des Zuschusses bei der PBeaKK bemühen. | BLOG

  • 3. Stammtisch | Vereinbarung vdek und Folgeverordnung

    3. Stammtisch | Vereinbarung vdek und Folgeverordnung

    Mit einem Stammtisch ist der RSD ins neue Jahr gestartet. Im Mittelpunkt standen die neue Vereinbarung mit dem vdek sowie die Thematik Folgeverordnung. An insgesamt drei Veranstaltungen – im Online- und Präsenzformat – nahmen rund 160 Interessierte teil. Im Folgenden wird eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte gegeben.

    Thema 1 – Vereinbarung vdek

    Am 1. Januar 2026 ist eine neue Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung des Rehabilitationssports mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek) in Kraft getreten. Mit ihr haben sich zwei wesentliche Änderungen ergeben:

    Die erste Änderung betrifft die Anspruchnahme von Leistungen, die über den Rehasport hinausgehen.

    § 2 Abs. 4

    Die Ersatzkassen empfehlen eine Mitgliedschaft ihrer Versicherten in den Vereinen/örtlichen Trägern auf freiwilliger Basis, um die eigenverantwortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu sichern. Eine solche Mitgliedschaft ist für die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport für die Dauer der Verordnung zu Lasten einer Ersatzkasse nicht verpflichtend.

    Die Versicherten müssen durch den Verein/örtlichen Träger explizit – in schriftlicher Form (z. B. Beratungsprotokoll, Freiwilligkeitserklärung) – darauf hingewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Leistungen handelt, die auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden und für deren Finanzierung die Ersatzkassen im Rahmen des Rehabilitationssports nicht aufkommen.  

    Versicherte der Ersatzkassen, die eine Zusatzleistung in Anspruch nehmen, müssen mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass die Zusatzleistung freiwillig und die Teilnahme am Rehasport auch ohne Zusatzleistung möglich ist.

    Formulierungsvorschlag:

    “Zur Vermeidung von Missverständnissen dürfen wir Sie bitten, mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass Sie die vorgenannte(n) Zusatzleistung(en) freiwillig und auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen. 

    Sie sind darüber informiert worden, dass Ihnen die Teilnahme am Rehabilitationssport auch ohne Zusatzleistung möglich ist.”

    Sie können auch das RSD-Formular Freiwilligkeitserklärung bei Inanspruchnahme von Zusatzangeboten nutzen.

    Die zweite Änderung betrifft die Abrechnung der Leistung.

    § 10 Abs. 8

    Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Erfüllung des jeweiligen Leistungsumfangs. Die Leistungserbringer können verlangen, dass jeweils quartalsweise eine Zwischenabrechnung durchgeführt wird. Der ersten Zwischenabrechnung sind die Verordnung, die Leistungszusage der Ersatzkasse und die Teilnahmebestätigung beizufügen, bei weiteren Zwischenabrechnungen Fotokopien dieser rechnungsbegründenden Unterlagen.

    Thema 2 – Folgeverordnung

    Der Genehmigungsverzicht vieler Krankenkassen in Verbindung mit Folgeverordnungen wirft eine Reihe von Fragen auf. Wann handelt es sich wirklich um eine „Folgeverordnung“? Was müssen Sie tun, wenn „Folgeverordnung“ angekreuzt ist, obwohl es sich nicht um eine Folgeverordnung handelt oder umgekehrt? Wie muss die Begründung für eine Folgeverordnung formuliert sein?

    Lesen Sie hierzu unsere Stellungnahme von RA Torsten Münnch, Justiziar des RSD. Link

    Wir danken allen Beteiligten für die engagierte Teilnahme.

  • 7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die bisherige Regelung bez. der Unterbrechungsfrist für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG), der DRV Braunschweig-Hannover und der DRV Oldenburg-Bremen in Niedersachsen entfällt.

    • unterbricht [ein Versicherter] die Maßnahme für drei Monate oder mehr, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.

    PDF

    Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Maßnahme weiterhin geprüft wird:

    • Sollte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellen der ärztlichen Verordnung mit der Maßnahme begonnen werden, verlieren die ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch den Leistungsträger ihre Gültigkeit.
  • 8. Juli 2022 | Hinweis auf die ausgelaufenen Sonderregelungen zum Bewilligungszeitraum bei GKV und DRV

    8. Juli 2022 | Hinweis auf die ausgelaufenen Sonderregelungen zum Bewilligungszeitraum bei GKV und DRV

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir möchten Sie nochmals auf die Pandemie bedingten, inzwischen beendeten Sonderregelungen zum Bewilligungszeitraum hinweisen.

    KRANKENKASSEN

    Hier sind die Sonderregelungen bereits zum 30.09.2021 ausgelaufen. Wir hatten hierüber am 20.09.2021 berichtet

    Bei allen bis 30.09.2021 bewilligten Verordnungen wird bzw. wurde die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

    Bei allen Verordnungen seit 01.10.2021 gibt es diese automatische Verlängerung nicht mehr, d.h. es gilt die auf der Verordnung von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer!

    Wir empfehlen die aktuell vorhandenen Verordnungen entsprechend durchzusehen und insbesondere die ggf. in der EDV hinterlegten Ablaufdaten zu prüfen.

    Denken Sie daran, dass im Einzelfall die Versicherten um eine individuelle Fristverlängerung bei der zuständigen Krankenkassen bitten können.

    RENTENVERSICHERUNG (DRV)

    Hier endeten die Sonderregelungen vor ein paar Tagen, zum 30.06.2022.

    Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis einschließlich 30.06.2022 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen für Rehabilitationssport um bis zu 3 Monate. Die Kostenübernahmedauer von, in der Regel, sechs Monaten bleibt davon unberührt.

    Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab dem 01.07.2022 abschließen, gelten ausnahmslos die bekannten Vorgaben zum Rehabilitationssport.

  • 16. März 2022 | Rentenversicherung verlängert Hygienezuschlag und Sonderregelungen bis 30.06.2022

    16. März 2022 | Rentenversicherung verlängert Hygienezuschlag und Sonderregelungen bis 30.06.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    aufgrund der aktuellen Entwicklungen haben sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung auf eine Verlängerung des Corona bedingten

    Hygiene-Zuschlag 

    über den 19. März 2022 hinaus geeinigt:

    Der Zuschlag in Höhe von 0,25 Euro pro wahrgenommener Übungs- bzw. Trainingseinheit wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

    Die Empfehlungen zum 

    TELE-/Online Rehasport

    werden wie auch die bisherigen Regelungen zur

    Fristverlängerung

    ebenso bis 30.06.2022 verlängert.

     

  • 22. Dezember 2021 | Rentenversicherung verlängert pandemiebedingte Sonderregelungen

    22. Dezember 2021 | Rentenversicherung verlängert pandemiebedingte Sonderregelungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    angesichts der weiter fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie haben sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung erneut auf eine zeitlich befristete Fortsetzung der Sonderregelungen zum Reha-Sport und Funktionstraining geeinigt.

    Fristverlängerung

    Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2022 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining um bis zu 3 Monate. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten, beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung, bleibt dabei unberührt. Innerhalb dieses erweiterten Zeitrahmens ist die sechswöchige Unterbrechungsfrist weiterhin aufgehoben. Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen und die Kostenzusage verliert danach ihre Gültigkeit. 

    Tele-/Online Rehasport

    Die bisherigen Empfehlungen zur Fortführung in Form eines Tele-/Online-Angebots werden ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert. 

    Hygienezuschlag

    Unter dem Vorbehalt eines Widerrufs, sollte sich die Situation ändern, wird auch die Verlängerung des befristeten Hygienezuschlags in Höhe von 0,25 Euro pro wahrgenommener Übungs- bzw. Trainingseinheit bis zum 19.03.2022 verlängert.

  • 20. September 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bzw. im Freien bis 31.12.2021 verlängert

    20. September 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bzw. im Freien bis 31.12.2021 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 30.09.2021 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 31.12.2021 verlängert. 

    Die Sonderregelung zur „Verlängerung der Genehmigungszeiträume“ wird jedoch aufgrund von Problemen in der Praxis zum 30.09.2021 auslaufen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 20.09.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 27. Mai 2021 | Die Krankenkassen verlängern die „Corona-Sonderregelungen“ bis 30.09.2021

    27. Mai 2021 | Die Krankenkassen verlängern die „Corona-Sonderregelungen“ bis 30.09.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 30.06.2021 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.09.2021 verlängert. 

    Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 27.05.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 26. März 2021 | Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie

    26. März 2021 | Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich auf ein einheitliches Verfahren geeinigt im Hinblick auf die

    Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie.

    Aufgrund der sich aktuell häufenden Nachfragen durch Anbieter informieren wir heute nochmals über die geltende Regelung, diesmal in Kurzform: 

    Jede Verordnung, deren Gültigkeit in den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.03.2021 fällt, wird einmalig um sechs Monate verlängert. Hierfür bedarf es keiner besonderen Antragstellung.

    Die genauen Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Information der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 24.07.2020 und dem Schreiben vom 04.12.2020.

    Die Krankenkassen begründen die einmalige Verlängerung in einem aktuellen Schreiben wie folgt: 

    „Beim Rehabilitationssport verlängert sich z.B. der Genehmigungszeit von 18 auf 24 Monate, beim Rehabilitationssport in Herzgruppen von 24 auf 30 Monate. Wegen dieser sehr langen Zeiträume halten wir es für sachgerecht und sinnvoll, dass nach Ablauf der einmaligen Verlängerung die Bewilligung endet, auch wenn nicht alle bewilligten Leistungseinheiten in Anspruch genommen werden konnten (insbesondere beim Rehabilitationssport im Wasser ist dies der Fall). Wir empfehlen in diesen Fällen, dass sich die Versicherten bei ihrem behandelnden Vertragsarzt vorstellen und eine neue Verordnung Muster 56 erbitten. Diese wäre dann der Krankenkasse zur Bewilligung einzureichen.

    Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den o.g. Regelungen um Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene an ihre Mitgliedskassen handelt. Die Entscheidung über die Vorgehensweise treffen die einzelnen Krankenkassen. Sofern die Krankenkassen es für notwendig/sinnvoll erachten, könnten diese auch im Einzelfall eine weitere Verlängerung der Bewilligung/Verordnung Muster 56 aussprechen (Verwaltungsakt).“

  • 20. Dezember 2020 | Regelungen der Rentenversicherung [DRV] 2021

    20. Dezember 2020 | Regelungen der Rentenversicherung [DRV] 2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    die Träger der Rentenversicherung [DRV] haben uns über folgende Regelungen informiert:

    BEGINN- UND ABSCHLUSSFRISTEN

    Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ebenfalls um bis zu 3 Monate. Die Durchführungsdauer von in der Regel 6 Monaten bleibt unberührt.

     
    Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen und die Kostenzusage verliert danach ihre Gültigkeit.

    ONLINE REHASPORT | REHASPORT IM FREIEN

    Die Empfehlungen zur Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen und Hinweise – im Freien werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.