Schlagwort: HERZINSUFFIZIENZ

  • 30. Juni 2023 | Herzinsuffizienzgruppen ab 1. Juli 2023 in Hessen möglich

    30. Juni 2023 | Herzinsuffizienzgruppen ab 1. Juli 2023 in Hessen möglich

    In der Rahmenvereinbarung 2022 wird den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen. Hierzu hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 7. März 2022 informiert.

    Ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt nun auch die Vergütungsvereinbarung der Nichtersatzkassen in Hessen Herzinsuffizienzgruppen (Pos.-Nr. 604514).

    Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

  • 9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten vor kurzem über die neue Möglichkeit für ausschließliche Herzinsuffizienzgruppen berichtet.

    Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung bestand nun Unsicherheit darüber, ob Teilnehmer mit der Diagnose Herzinsuffizienz NYHA I und insbesondere II (weiterhin) auch an einer regulären Herzgruppen teilnehmen können, da im Gegensatz zu der seit 1. Januar 2022 neu geregelten Arztpräsenz in Herzgruppen, bei einer Herzinsuffizienzgruppe die ständige Präsenz des betreuenden Arztes erforderlich ist.

    Hierzu gibt es nun eine aktuelle Stellungnahme des Medizinischen Dienst Bund.

    Patient:innen mit Herzinsuffizienz NYHA I und II haben keine oder nur bei stärkerer Belastung Symptome. Es besteht hier kein erhöhtes kardiales Ereignisrisiko.

    Eine ständige ärztliche Überwachung/ Anwesenheit durch eine Herzsportgruppenärztin/einen Herzsportgruppenarzt ist bei den Übungsveranstaltungen nicht erforderlich, so wie dies auch bei anderen stabilen kardialen Erkrankungsbildern, wie einer KHK, Z. n. Myokardinfarkt –Akutereignis liegt 12 Monate zurück etc. der Fall ist. Erforderlich sind von den Patient:innen aktuelle medizinische Befunde und Angaben zum aktuellen individuellen Krankheitsgeschehen, damit in Abstimmung mit der Übungsleitung zu Beginn, über die Zuordnung zur Herzsportgruppe und die notwendigen Intervalle der Anwesenheit des Herzsportgruppenarztes entschieden werden kann. Somit ist die Teilnahme dieser Patient:innen auch in den neuen Herzsportgruppen ohne ständige Anwesenheit der Herzsportgruppenärztin/des Herzsportgruppenarztes möglich.

    Einer Zuordnung dieser Patient:innen in die sog. „Herzinsuffizienzgruppen“ ist fachlich nicht gerechtfertigt. Für die Inanspruchnahme „Herzinsuffizienzgruppen“ gelten besondere Indikationen/Voraussetzungen. Die „Herzinsuffizienzgruppe“ ist für Patient:innen mit hohem kardialen Ereignisrisiko vorgesehen, dazu zählen insbesondere folgende Erkrankungen:

    – Herzinsuffizienz (NYHA III)
    – schwere Rechtsherzinsuffizienz (z.B. bei primärer pulmonal-arterieller Hypertonie oder nach Lungenembolie)
    – Schwere wiederkehrende / dauerhafte ventrikuläre Herzrhythmusstörungen
    – Überlebende eines plötzlichen Herztodes im 1. Jahr mit ICD/ überlebter Herzstillstand
    – Hypertrophe Kardiomyopathie mit und ohne ICD
    – Mittelschwere symptomatische Herzklappenvitien (Herzklappenfehler)

    Für das neue Muster 56 ist ein eigenständiges Feld für Herzinsuffizienzgruppen geplant. Entgegen der bisherigen Planung wird die überarbeitete Version des Muster 56 wohl doch erst im Herbst 2022 zur Verfügung stehen.

  • 7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in der neuen Rahmenvereinbarung wurde den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen.

    So sind erstmals eigene Gruppen mit folgenden Regelungen möglich:

    • Das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten ist zulässig.
    • Die maximale Teilnehmendenzahl ist auf zwölf Teilnehmende begrenzt.
    • Es ist die ständige, persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin während der Übungsveranstaltungen zwingend erforderlich.
    • Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

    Mit dem Verband der Ersatzkassen haben eine erste Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen abgeschlossen.

    • Es ist ein Betrag von 17,00 EUR vereinbart.
    • Die Positionsnummer ist die 604514.
    • Die Vereinbarung gilt ab 01.04.2022.

    Mit den Nichtersatzkassen in den einzelnen Bundesländern haben wir Kontakt aufgenommen.