Schlagwort: HERZSPORT

  • 30. Juni 2023 | Herzinsuffizienzgruppen ab 1. Juli 2023 in Hessen möglich

    30. Juni 2023 | Herzinsuffizienzgruppen ab 1. Juli 2023 in Hessen möglich

    In der Rahmenvereinbarung 2022 wird den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen. Hierzu hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 7. März 2022 informiert.

    Ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt nun auch die Vergütungsvereinbarung der Nichtersatzkassen in Hessen Herzinsuffizienzgruppen (Pos.-Nr. 604514).

    Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

  • 8. September 2022 | Infoseminar zum Rehasport in Herzgruppen

    8. September 2022 | Infoseminar zum Rehasport in Herzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ab sofort bieten wir in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen zum Thema

    Rehasport in Herzgruppen

    an.

    Referentin ist Sabine Knappe.

    Die Veranstaltung ist kostenfrei.

    Hier gehts zur Anmeldung.

  • 16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    am 10. Mai 2022 hat unser 1. RSD Online-Stammtisch stattgefunden.

    Stammtisch klingt nach gemütlicher Runde und so ist auch die ursprüngliche Idee gewesen, die wir hier in Berlin seit Jahren umsetzen. Aber die Pandemie hat dazu geführt, dass der Stammtisch jetzt bei jedem zu Hause stattfindet und wir uns online treffen. Sicher ist das kein Ersatz für ein echtes Beisammensein, aber das Format hat auch so einige Vorteile.

    Bei unserem 1. RSD Online-Stammtisch haben wir uns noch mal ganz auf die Änderungen der ärztlichen Betreuung im Herzsport und auf „Rehasport im Freien“ konzentriert. Wir freuen uns über die rege Beteiligung und den spannenden Austausch, wodurch auch gleich das Thema für unser kommendes Treffen gefunden wurde. Beim nächsten Mal wollen wir uns mit dem veränderten Genehmigungsverhalten der Krankenkassen bei Folgeverordnungen beschäftigen. Hierzu hatten wir bereits am 5. Oktober 2021 einen Blogbeitrag veröffentlicht.

    In der Zwischenzeit berichten unsere Mitglieder zunehmend, dass Folgeverordnungen vermehrt abgelehnt werden.

    Wir wollen beim 2. RSD Online-Stammtisch darüber reden, unter welchen Voraussetzungen eine Folgeverordnung überhaupt möglich ist, welche Möglichkeiten der Versicherte hat und wie der Rehasportanbieter Unterstützung geben kann.

    Hier zum Nachlesen das Themenpapier.

    2. RSD Online-Stammtisch

    Juli 2022 | 18:00 – 20:30 Uhr | online | es werden 3 UE Fortbildung anerkannt

    Hier geht’s zur Anmeldung.

  • 9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten vor kurzem über die neue Möglichkeit für ausschließliche Herzinsuffizienzgruppen berichtet.

    Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung bestand nun Unsicherheit darüber, ob Teilnehmer mit der Diagnose Herzinsuffizienz NYHA I und insbesondere II (weiterhin) auch an einer regulären Herzgruppen teilnehmen können, da im Gegensatz zu der seit 1. Januar 2022 neu geregelten Arztpräsenz in Herzgruppen, bei einer Herzinsuffizienzgruppe die ständige Präsenz des betreuenden Arztes erforderlich ist.

    Hierzu gibt es nun eine aktuelle Stellungnahme des Medizinischen Dienst Bund.

    Patient:innen mit Herzinsuffizienz NYHA I und II haben keine oder nur bei stärkerer Belastung Symptome. Es besteht hier kein erhöhtes kardiales Ereignisrisiko.

    Eine ständige ärztliche Überwachung/ Anwesenheit durch eine Herzsportgruppenärztin/einen Herzsportgruppenarzt ist bei den Übungsveranstaltungen nicht erforderlich, so wie dies auch bei anderen stabilen kardialen Erkrankungsbildern, wie einer KHK, Z. n. Myokardinfarkt –Akutereignis liegt 12 Monate zurück etc. der Fall ist. Erforderlich sind von den Patient:innen aktuelle medizinische Befunde und Angaben zum aktuellen individuellen Krankheitsgeschehen, damit in Abstimmung mit der Übungsleitung zu Beginn, über die Zuordnung zur Herzsportgruppe und die notwendigen Intervalle der Anwesenheit des Herzsportgruppenarztes entschieden werden kann. Somit ist die Teilnahme dieser Patient:innen auch in den neuen Herzsportgruppen ohne ständige Anwesenheit der Herzsportgruppenärztin/des Herzsportgruppenarztes möglich.

    Einer Zuordnung dieser Patient:innen in die sog. „Herzinsuffizienzgruppen“ ist fachlich nicht gerechtfertigt. Für die Inanspruchnahme „Herzinsuffizienzgruppen“ gelten besondere Indikationen/Voraussetzungen. Die „Herzinsuffizienzgruppe“ ist für Patient:innen mit hohem kardialen Ereignisrisiko vorgesehen, dazu zählen insbesondere folgende Erkrankungen:

    – Herzinsuffizienz (NYHA III)
    – schwere Rechtsherzinsuffizienz (z.B. bei primärer pulmonal-arterieller Hypertonie oder nach Lungenembolie)
    – Schwere wiederkehrende / dauerhafte ventrikuläre Herzrhythmusstörungen
    – Überlebende eines plötzlichen Herztodes im 1. Jahr mit ICD/ überlebter Herzstillstand
    – Hypertrophe Kardiomyopathie mit und ohne ICD
    – Mittelschwere symptomatische Herzklappenvitien (Herzklappenfehler)

    Für das neue Muster 56 ist ein eigenständiges Feld für Herzinsuffizienzgruppen geplant. Entgegen der bisherigen Planung wird die überarbeitete Version des Muster 56 wohl doch erst im Herbst 2022 zur Verfügung stehen.

  • 7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in der neuen Rahmenvereinbarung wurde den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen.

    So sind erstmals eigene Gruppen mit folgenden Regelungen möglich:

    • Das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten ist zulässig.
    • Die maximale Teilnehmendenzahl ist auf zwölf Teilnehmende begrenzt.
    • Es ist die ständige, persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin während der Übungsveranstaltungen zwingend erforderlich.
    • Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

    Mit dem Verband der Ersatzkassen haben eine erste Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen abgeschlossen.

    • Es ist ein Betrag von 17,00 EUR vereinbart.
    • Die Positionsnummer ist die 604514.
    • Die Vereinbarung gilt ab 01.04.2022.

    Mit den Nichtersatzkassen in den einzelnen Bundesländern haben wir Kontakt aufgenommen.

  • 9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit rd. einem Jahr haben wir im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), gemeinsam mit den anderen Verbänden und den Kostenträgern, über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung beraten.

    Die Gespräche sind nun abgeschlossen und die Neufassung der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ wird voraussichtlich am 01.01.2022 in Kraft treten.

    Wir werden in den nächsten Wochen über die Änderungen und Neuigkeiten berichten und nach den Sommerferien dazu kurze Webinare anbieten.

    Eine der zentralen Neuerungen ist die Möglichkeit, dass zukünftig Herzsportgruppen, unter gewissen Voraussetzungen, auch ohne die ständige persönliche Anwesenheit des verantwortlichen Herzgruppenarztes durchgeführt werden können.

    Der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) und die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) hatten bei den Kostenträgern den Antrag gestellt, dass diese Regelungen bereits vorzeitig in Kraft treten.

    Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben diesem Antrag inzwischen zugestimmt, die Träger der Rentenversicherung jedoch nicht!

    Sollten Sie kurzfristig an einer Umsetzung dieser Möglichkeiten interessiert sein, bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch an. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Sabine Knappe über sl@rehasport-deutschland.de in Verbindung. Wir erklären Ihnen alle neuen Regelungen, geben Tipps für die Umsetzung und unterstützen Sie ggf. bei der Kommunikation mit den Krankenkassen vor Ort, da wir wissen, dass diese Informationen noch nicht überall angekommen sind. 

    Rahmenvereinbarung 2022 | Neuerungen bei Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzsportgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. in Dreifach-Sporthallen).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzsportgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten
    Ziffer 11.3 (neu) Herzsportgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde die Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzsportgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit dem Übungsleiter abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann, sollte dies aufgrund aktueller medizinischer Befunde, individuellem Krankheitsverlauf und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer nötig sein.

    Wir begrüßen es, dass entgegen der Forderung anderer Verbände, auf eine starre Festlegung auf bestimmte Herzerkrankungen, bei denen ein Training ohne ständige Anwesenheit des Arztes möglich ist, verzichtet wurde. Eine zu enge Eingrenzung dieser neuen Regelung erschwert es Anbietern eher, ausreichend betreuende Ärzte für den Rehasport in Herzsportgruppen bereit zu stellen und schränkt ihre Handlungsfähigkeit, bestehende Herzsportgruppen zu erhalten bzw. neue Gruppen aufzubauen, ein. Für diesen Kompromiss sprach sich auch der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) aus.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzsportgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleiter lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleiter (Eingang der Notfallmeldung).

    Die Aufnahme des Begriffes „unverzüglich“ anstelle einer festen Angabe eines Zeitraums in Minuten ist begrüßenswert: Auch wir haben uns ausdrücklich gegen eine starre, in Minuten ausgedrückte Festlegung ausgesprochen.

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie