Schlagwort: IMPFPFLICHT

  • 15. Dezember 2021 | Indirekte Impfpflicht gilt (wohl) auch für Rehasportanbieter!

    15. Dezember 2021 | Indirekte Impfpflicht gilt (wohl) auch für Rehasportanbieter!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der Einführung des § 20a durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ verlangt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab dem 15. März 2022 von allen Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs tätig sind, den Nachweis, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die gesetzliche Neuregelung wirft die Frage auf, ob diese Nachweispflicht auch für Beschäftigte in Rehasporteinrichtungen gilt.

    Der neue § 20a IfSG zählt zwar etliche Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs ausdrücklich auf, nicht aber Rehasporteinrichtungen. Insbesondere zählen Rehasporteinrichtungen nicht zu den „Rehabilitationseinrichtungen“ nach § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. c) IfSG.

    Allerdings enthält § 20a Abs. 2 Nr. 3 IfSG eine Auffangklausel für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, die ambulante Dienste gegenüber älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen erbringen. Auch für diese Einrichtungen enthält das Gesetz eine beispielhafte Aufzählung, freilich wieder ohne Nennung von Rehasportanbietern. Aufgezählt werden aber Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen. Diese Assistenzleistungen beinhalten insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags. Dazu zählen die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung, zu der nach § 78 SGB IX ausdrücklich auch sportliche Aktivitäten gehören.

    Es scheint vertretbar, die Dienstleistungen von Beschäftigten in Rehasporteinrichtungen – jedenfalls die Dienstleistungen der Übungsleiter – mit den Dienstleistungen von Beschäftigten in Unternehmen der Assistenzleistungsbranche für vergleichbar zu halten. Mehr noch: Auch die übrigen Beschäftigten eines Rehasportanbieters wird man als Teil dieser Dienstleistung ansehen müssen, sofern sie Kontakt zu den Teilnehmern haben (zum Beispiel Beschäftigte am Empfang, nicht jedoch der Informatiker, der nur im Serverraum die EDV pflegt).

    Für eine Vergleichbarkeit spricht auch die Gesetzesbegründung. Dort heißt es, die Nachweispflicht über den Impfstatus werde „für solche Einrichtungen und Unternehmen, in denen sich typischerweise eine Vielzahl von besonders vulnerablen Personen aufhalten oder die von diesen Einrichtungen und Unternehmen versorgt werden, vorgeschrieben“. Man könnte durchaus der Auffassung sein, dass am Rehasport typischerweise derartige Personen teilnehmen. Unerheblich wäre es dann, wenn eine ganz bestimmte Rehasportgruppe nur aus Teilnehmern bestünde, auf die diese Beschreibung nicht zutrifft. Der Gesetzgeber würde mit seiner typisierenden Beschreibung auch solche Gruppen erfassen.

    Im Ergebnis spricht zwar einiges dafür, dass Übungsleiter von Rehasportgruppen unter die Nachweispflicht des § 20a IfFSG fallen. Sicher ist das jedoch nicht. Da § 20a Abs. 2 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung auferlegt, die Person, die ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden, raten wir dazu, dort nachzufragen. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil die Nichtmeldung mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro zu Lasten des Rehasportanbieters geahndet werden kann (§ 73 Abs. 1a Nr. 7e in Verbindung mit Abs. 2 IfSG).

    Wir bemühen uns um eine weitere Klärung und berichten, sobald wir mehr in Erfahrung bringen konnten.

  • 19. November 2021 | Kommt die Impfpflicht … auch für Übungsleiter?

    19. November 2021 | Kommt die Impfpflicht … auch für Übungsleiter?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundeskanzlerin hat sich mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in einer Videoschaltkonferenz gestern, am 18.11.2021, dafür ausgesprochen, für Personal in Krankenhäusern, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten eine Impfpflicht einzuführen.

    Es gibt bereits erste Nachfragen, ob es auch die Mitarbeiter von Rehasportanbietern, insbesondere die Übungsleiter betreffen könnte.

    Dazu ist zu sagen, dass die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz den Rehasport derzeit weder wörtlich noch sinngemäß erfassen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Meinungsbild unter den Ministerpräsidenten handelt. Eine Impfpflicht könnte nur der parlamentarische Bundesgesetzgeber einführen.

    Gleichwohl wird man die Meldungen ernst nehmen müssen. Die Diskussion über die Reichweite einer Impfpflicht ist längst noch nicht abgeschlossen und angesichts der steigenden Inzidenzen von einer Dynamik, die auch den Rehasport in die Diskussion hineinziehen könnte.

    Klar ist jedenfalls: das Grundgesetz steht der Einführung einer Impfpflicht nicht prinzipiell entgegen. Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) zum 1.3.2020 eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt.

    Grundsätzlich wäre eine Impfpflicht deshalb auch zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Verfassung gedeckt. Verfassungsrechtlicher Streit wird deshalb nicht um das Ob, sondern um das Wie der Impfpflicht entbrennen.

    Sollte eine Impfpflicht tatsächlich Kontur annehmen, halten wir Sie über die aktuelle Entwicklung und ihre Bedeutung für den Rehasport selbstverständlich auf dem Laufenden.