Schlagwort: LOCKERUNGEN

  • 20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Nordrhein-Westfalen kann auf den Nachweis eines negativen Tests verzichtet werden, wenn, neben dem Land NRW, auch im betroffenen Kreis und in der kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt.

    Dies gilt ab morgen, 21.06.2021, nun auch in Hagen und Wuppertal.

    Somit kann nun in allen 53 Kreisen und kreisfreien Städten des Landes der Rehabilitationssport (wieder) ohne Negativnachweis durchgeführt werden.

  • 28. Mai 2021 | Rehasport in Sachsen-Anhalt in geschlossenen Räumen für Getestete, Geimpfte und Genesene wieder zulässig

    28. Mai 2021 | Rehasport in Sachsen-Anhalt in geschlossenen Räumen für Getestete, Geimpfte und Genesene wieder zulässig

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Sachsen-Anhalt ist nach der am 26.05.2021 in Kraft getretenen

    Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2021

    neben dem Rehabilitationssport im Freien nun auch der Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen wieder, mit Auflagen, zulässig:

    § 4 Absatz 9 
    [Folgende Angebote dürfen geöffnet werden, … ] soweit Trainern, Kunden und Besuchern nur Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 1 Abs. 4 ausgenommen sind,

    a)  ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird, 

    Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher der Einrichtungen und Angebote … werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt. 

    ERMITTLUNG DER MAXIMALEN TEILNEHMERZAHL

    Es dürfen nun wieder bis zu 15 Teilnehmer (Herzsport 20 Teilnehmer) in geschlossenen Räumen am Rehabilitationssport teilnehmen; es ist jedoch darauf zu achten, dass alle zu den drei „G“ gehören müssen, davon maximal 10 zu Gruppe der Getesteten: 15 Geimpfte/Genesene + 0 Getestete oder 11 Geimpfte/Genesene + 4 Getestete oder 3 Geimpfte/Genesene + 10 (max.!) Getestete

    REGELUNGEN ZUR TESTDURCHFÜHRUNG

    § 1 Absatz 3 
    Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

    1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
    2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
    3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

    Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

    AUSNAHMEN VON DER TESTPFLICHT

    § 1 Absatz 4 
    Von der Testpflicht ausgenommen sind

    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
    2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
    3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
    4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 28. August 2020 | Verlängerung des Genehmigungszeitraum der DRV in Nordrhein-Westfalen

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    bzgl. der
     
    VERLÄNGERUNG DES GENEHMIGUNGSZEITRAUMS
     
    haben uns die Rentenversicherungsträger in Nordrhein-Westfalen
    • DRV Westfalen
    • DRV Rheinland
    • DRV Knappschaft-Bahn-See
     
    wie folgt informiert:

    „Der Bewilligungszeitraum wird um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Ein gesonderter Antrag zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht erforderlich.“

     
    Wir empfehlen bei der Abrechnung somit einen Vermerk wie „Genehmigungszeitraum verlängert wegen COVID-19-Pandemie bedingter Aussetzung der Übungsveranstaltungen von [x] Wochen“.
     
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 27. Juli 2020 | Zuschlag der Rentenversicherung bis 31.12.2020!

    27. Juli 2020 | Zuschlag der Rentenversicherung bis 31.12.2020!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    die DRV Braunschweig-Hannover hat uns heute darüber informiert, dass die Träger der Rentenversicherung einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 0,25 Euro pro Teilnehmer und Übungseinheit gewähren und somit einen Beitrag zur Bewältigung der zusätzlichen Belastungen der Anbieter zu leisten.
     
    Der Zusatzbetrag gilt für alle in der Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 erbrachten Leistungen und sollte entsprechend bei Rechnungsstellung geltend gemacht werden. Er gilt für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung. Müssen Rechnungsbeträge ausschließlich wegen der Gewährung des Zuschusses korrigiert werden, erfolgt dieses ohne gesonderte schriftliche Benachrichtigung.
     
    Wir stehen weiterhin mit den Trägern der Rentenversicherung und allen Krankenkassen in Kontakt, um temporäre Erhöhungen der Vergütung zu erreichen oder zu verbessern. Sobald wir ein Ergebnis erzielen, werden wir Sie sofort informieren.
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 26. Juli 2020 | Einheitliche Regelung bei Genehmigungszeitraum!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    die gesetzlichen Krankenkassen haben sich nun auf eine einheitliche Regelung geeinigt im Hinblick auf die
     
    VERLÄNGERUNG DES GENEHMIGUNGSZEITRAUMS
     
    Die Anspruchsdauer wird um 6 Monate verlängert.
     
    Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen. Die genauen Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Information der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 24.07.2020.
  • 16. Juli 2020 | TIPP: Vermerk bei Abrechnungen!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    ergänzend zu unserem Update vom 15.07. empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnungen von Leistungen nach dem Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums immer auf der Rechnung und/oder dem Muster 56 und/oder der Teilnahmebestätigung einen (handschriftlichen) Vermerk wie „Genehmigungszeitraum verlängert wegen COVID-19-Pandemie“, aufzubringen.
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 21. Juni 2020 | Update der Tabelle Lockerungen

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter
     
    AKTUELLE ÜBERSICHT
     
    wir haben noch einmal unsere Tabelle überarbeitet:
     
    Regelungen zur Wassergymnastik gibt es nun auch in Bayern, Hamburg und Thüringen. Offen ist nun nur noch Berlin: Dort will der Senat in der nächsten Woche weitere Lockerungen beschließen, die ab 25. Juni 2020 gelten sollen. Ob auch die Nutzung von Hallenbädern wieder möglich sein wird, ist noch offen.
     
    Da nun der Rehasport in allen Bundesländern sowohl im Trockenen wie auch im Wasser grundsätzlich wieder möglich ist, wird es keine neue Tabelle mehr geben.
     
    AKTUELLE INFORMATIONEN
     
    Aktuelle Infos haben wir von der AOK PLUS und der DRV Nord bekommen.
     
    KONJUNKTURPROGRAMM DER BUNDESREGIERUNG
     
    Mit dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 hat das Kabinett am 3. Juni 2020 die finanziellen Voraussetzungen für weitere Maßnahmen zur Überwindung der Coronakrise auf den Weg gebracht.
     
    Um gezielt den besonders stark von der Coronakrise betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen zu helfen, wird ein umfassendes Förderprogramm aufgelegt: Überbrückungshilfen ermöglichen Stützungsmaßnahmen. Es gilt branchenübergreifend. Insgesamt sollen dafür 25 Milliarden Euro bereitgestellt werden.
     
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 9. Juni 2020 | Rehasport & Wassergymnastik in Thüringen

    REHASPORT IN THÜRINGEN
     
    Thüringen geht in der Coronakrise voran: Alle Kontaktbeschränkungen werden zum 13. Juni aufgehoben, es gibt dann nur noch Empfehlungen. Somit sind ab nächster Woche auch (Schwimm-) Bäder in Thüringen geöffnet und die Durchführung von Wassergymnastik ist wieder möglich.
  • 8. Juni 2020 | Es gibt wieder neue Regelungen!

    8. Juni 2020 | Es gibt wieder neue Regelungen!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    es gibt wieder neue Regelungen, diesmal in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein.
     
    In den genannten Bundesländern ist nun auch wieder Wassergymnastik in der Halle möglich:
     
    • Sachsen-Anhalt                      ab 28.05
    • Nordrhein-Westfalen               ab 30.05.
    • Hessen                                  ab 01.06.
    • Baden-Württemberg               ab 02.06.
    • Sachsen                                ab 06.06.
    • Mecklenburg-Vorpommern      ab 08.06.
    • Niedersachsen                       ab 08.06.
    • Saarland                               ab 08.06.
    • Schleswig-Holstein                 ab 08.06.
    • Rheinland-Pfalz                      ab 10.06.
    • Brandenburg                          ab 13.06.
    • Bremen                                 ab 01.07.
     
    Somit fehlen noch Bayern, Berlin, Hamburg und Thüringen.
     
    Die Änderungen sind in unsere Übersicht aufgenommen:
     
    Informationen der Rentenversicherung zur Wiederaufnahme des Rehabilitationssports finden Sie in dem Schreiben der DRV Bund vom 28.05.2020.
     
     
    Kontaktieren Sie uns weiterhin gerne bei Fragen!
  • 26. Mai 2020 | aktuelle Corona Verordnungen

    26. Mai 2020 | aktuelle Corona Verordnungen

    REHASPORT IN RHEINLAND-PFALZ
     
    Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz hat die Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verabschiedet. Sie tritt am 27. Mai 2020 in Kraft und gilt bis 09. Juni 2020. Sie verweist in § 8 (8) auf das Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen und das Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich. Beide Hygienekonzepte geben einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen vor. Bei Sportarten, die zu einem verstärkten Aerosolausstoß führen, gilt ein Abstand von 3 Metern.
     
    REHASPORT IN HAMBURG
     
    Der Hamburger Senat hat die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Mai 2020 verabschiedet. Sie tritt am 27. Mai 2020 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2020. Sportbetrieb im Freien ist bei einem Mindestabstand von 1,5 Meter und Sport in geschlossenen Räumen bei einem Mindestabstand von 2,5 Metern wieder zulässig; § 11 (1) + (3) i.V.m. § 34 (3).
     
    REHASPORT IN SACHSEN-ANHALT
     
    Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt hat die Sechste Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verabschiedet. Sie tritt am 28. Mai 2020 in Kraft und gilt bis 01. Juli 2020. Sportbetrieb im Freien und in geschlossenen Räumen ist bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern wieder zulässig; § 8 (1).
     
    REHASPORT IN BREMEN
     
    Der Bremer Senat hat die Fünfte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verabschiedet. Sie tritt am 27. Mai 2020 in Kraft und gilt bis 12. Juni 2020. Neben dem bislang schon zulässigen Freiluftsport mit einem Mindestabstand von 1,5 Meter sowie 10 qm Fläche pro Person (§ 9e) ist nun auch Indoorsport wieder möglich (§ 9f): Neben dem Abstand von mindestens 1,5 m ist die Ausübung von Sport in Gruppen zulässig, soweit pro Person eine Fläche von mindestens 20 qm zur Verfügung gestellt wird.
     
    REHASPORT IN BRANDENBURG
     
    Die Landesregierung im Land Brandenburg hat eine weitere Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg beschlossen. Sie tritt am 28. Mai 2020 in Kraft und gilt bis 15. Juni 2020. Neben dem bislang schon zulässigen Freiluftsport mit einem Mindestabstand von 1,5 Meter dürfen nun auch Indoor-Sportanlagen grundsätzlich wieder öffnen.
     
    REHASPORT IN BAYERN
     
    Sport in geschlossenen Räumen wird im Freistaat Bayern wieder ab 8. Juni 2020 möglich sein. Dies bestätigte Ministerpräsident Söder in einer Pressekonferenz zur Corona-Pandemie (ab Minute 14:30).
     
    REHASPORT IN BERLIN
     
    Sport in geschlossenen Räumen wird im Land Berlin wieder ab 6. Juni 2020 möglich sein, berichtet der Tagesspiegel. Am 28. Mai wird der Senat in einer Sondersitzung die konkreten Beschlüsse fassen.