Schlagwort: RAHMENVEREINBARUNG 2022

  • 7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in der neuen Rahmenvereinbarung wurde den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen.

    So sind erstmals eigene Gruppen mit folgenden Regelungen möglich:

    • Das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten ist zulässig.
    • Die maximale Teilnehmendenzahl ist auf zwölf Teilnehmende begrenzt.
    • Es ist die ständige, persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin während der Übungsveranstaltungen zwingend erforderlich.
    • Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

    Mit dem Verband der Ersatzkassen haben eine erste Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen abgeschlossen.

    • Es ist ein Betrag von 17,00 EUR vereinbart.
    • Die Positionsnummer ist die 604514.
    • Die Vereinbarung gilt ab 01.04.2022.

    Mit den Nichtersatzkassen in den einzelnen Bundesländern haben wir Kontakt aufgenommen.

  • 1. März 2022 | Rehasport und Diabetes – Umfrage 2022

    1. März 2022 | Rehasport und Diabetes – Umfrage 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die neue Rahmenvereinbarung bietet deutlich verbesserte Möglichkeiten für Diabetesgruppen.

    Wir möchten diese Chance nutzen und die Betreuung im Rehabilitationssport für Diabetiker nachhaltig anpassen, weiter verbessern und ausbauen. Um den Bedarf sowie die Anforderungen der Zielgruppe „Diabetiker” genauer zu ermitteln, führen wir eine Online-Befragung durch. In der Umfrage geht es um die vorhandene Unterstützung für Menschen mit Diabetes sowie Bewegungs- und Ernährungsthemen.

    Auf zuverlässige Ergebnisse kommen wir nur, wenn möglichst viele Betroffene an dieser Befragung teilnehmen.

    Daher bitten wir Sie heute, unsere Umfrage zu unterstützen.

    Eine große Hilfe wäre beispielsweise die Verteilung des Umfragelinks bzw. des QR-Codes mit dem Hinweis zur Befragung über Ihre Social Media Kanäle:

    https://my.forms.app/rehasport-deutschland/umfrage-2022

    QR Code

    QR Code Lukas

    Die Befragung hat einen geschätzten Zeitaufwand von ca. 15 min. Der Link für eine Teilnahme ist bis zum 31.03.2022 aktiv. Die Beantwortung der Fragen erfolgt völlig anonym ohne Angabe personenbezogener Daten. Die Antworten werden lediglich für eine statistische Auswertung herangezogen, und lassen keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zu.

    Wir freuen uns, wenn Sie mithelfen das Angebot für Diabetiker im Rehabilitationssport weiterzuentwickeln.

    Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an mich.

  • 26. Januar 2022 | Rahmenvereinbarung 2022 nun offiziell veröffentlicht

    26. Januar 2022 | Rahmenvereinbarung 2022 nun offiziell veröffentlicht

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) hat uns heute darüber informiert, dass die neue

    Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining

    nun offiziell veröffentlicht ist.

    Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ist zum 1.Januar 2022 in neuer Fassung in Kraft treten. Gut 10 Jahre nach der letzten Überarbeitung haben die maßgeblichen Vereinbarungspartner auf Bundesebene aktuelle Entwicklungen aufgegriffen und entsprechende Anpassungen vorgenommen. 

    Dabei stecken die Rehabilitationsträger den Rahmen des Leistungsgeschehens gemeinsam mit den Leistungserbringern und auf Ebene der BAR ab. So wird auch im Ergebnis die Rahmenvereinbarung sowohl von Trägern als auch von Erbringern von Rehabilitationssport und Funktionstraining geschlossen. 

    Die überarbeitete Rahmenvereinbarung ist konkreter. Sie öffnet das Spektrum von Reha-Sport-Angeboten mit Blick auf fachliche Notwendigkeiten und fokussiert zugleich noch deutlicher den Gruppencharakter. Mit den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit von Übungen im Freien aufgenommen und als mögliches Format dauerhaft ergänzt. Das Anerkennungsverfahren wurde modernisiert. Auf Basis umfassender Modellprojekte wurde auch die Leistungsausgestaltung im Herzsport von den Vereinbarungspartnern weiterentwickelt 

    Hilfestellungen für die Praxis vor Ort gewährleisten u. a. eine Checkliste zur Anerkennung von Angeboten, eine gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme und die Bestimmung zentraler Begriffe wie z. B. „Technisches Gerät“ oder „feste Gruppe“. 

    Die PDF zur neuen Fassung der Rahmenvereinbarung finden Sie hier. Druckexemplare stehen in Kürze zur Verfügung. 

  • 21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Überarbeitung des Antrag auf Kostenübernahme | Muster 56 ist erforderlich, da ab 2022 u.a. Betroffene mit Diabetes mellitus (mit Folgeerkrankungen) und Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion (z.B. Demenz) einen Anspruch auf 120 Übungseinheiten haben.

    Zuständig für die Überarbeitung ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Von dort kam in den letzten Tagen nun die Nachricht, dass das neue Muster 56 voraussichtlich erst zum 1. Juli 2022 fertig und in Kraft treten wird.

    Von den Krankenkassen gibt es die Rückmeldung, dass in der Übergangszeit die Ärzte auf dem bisherigen Muster 56 handschriftliche Ergänzungen bzw. Vermerke vornehmen können. Diese werden dann bei der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkassen berücksichtigt.

  • 26. November 2021 | Jetzt ist es offiziell: Neue Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2022

    26. November 2021 | Jetzt ist es offiziell: Neue Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    jetzt ist es offiziell: Die neue, überarbeitete Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft!

    Zum konsentierten Text (Fassung vom 26.11.2021) kommen Sie über folgenden Link:

    Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2022

    Über die wichtigsten Aspekte informieren wir Sie unserem kostenfreien Online-Seminar:

    • Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)

    In diesem Jahr bieten wir noch zwei Termine an:

    • 09.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr
    • 29.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr

    Die Veranstaltung richtet sich (nur) an Mitglieder des RSD e.V.. Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt. Zum Anmeldeformular kommen Sie hier.    

    Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Überblick

    Ziffer 4.4.1 Rehabilitationssport

    Erweiterter Leistungsumfang

    Der erweiterte Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen von 120 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 36 Monaten (Richtwerte) wurde überarbeitet.

    Gegenüber der Rahmenvereinbarung 2011 wurden die Ursachen für organische Hirnschädigungen um Blutungen und Hypoxie erweitert sowie Krankheitsbilder mit geringer praktischer Relevanz, wie das Marfan-Syndrom und Glasknochen (Osteogenesis imperfecta), gestrichen.

    Neu aufgenommen wurden die Punkte 14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und 15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie. Ziffer 15. zielt insbesondere auf Betroffene mit Demenz ab.

    1. Infantile Zerebralparese
    2. Querschnittlähmung, schwere Lähmungen (Paraparese, Paraplegie, Tetraparese, Tetraplegie)
    3. Doppelamputation von Gliedmaßen (Arm/Arm, Bein/Bein, Arm/Bein)
    4. Organische Hirnschädigungen durch:
    5. Multiple Sklerose
      • Schädel-Hirn-Trauma
      • Tumore
      • Infektion (Folgen entzündlicher Krankheiten des ZNS)
      • vaskulären Insult (Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit)
      • Blutungen
      • Hypoxie
    6. Morbus Parkinson
    7. Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans)
    8. Muskeldystrophie
    9. Asthma bronchiale
    10. Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
    11. Mukoviszidose (zystische Fibrose)
    12. Polyneuropathie
    13. Dialysepflichtiges Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz).
    14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen
    15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie
    16. Erkrankungen mit schweren Schädigungen der Sinnesfunktionen, insbesondere erworbene Blindheit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.

    Ziffer 5.1 Rehabilitationssportarten

    Die Rehabilitationssportarten werden angepasst: Anstelle von „Leichtathletik“ treten „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“.

    Darüber hinaus wird die Sportart „Gymnastik“ ergänzt durch „(Gymnastik auch im Wasser)“, so wie es aktuell schon auf dem Muster 56 steht, d.h. hier wurde lediglich die Formulierung angepasst. 

    Rehabilitationssportarten sind nun:

    • Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser),
    • Ausdauer- und Kraftausdauerübungen,
    • Schwimmen,
    • Bewegungsspiele,

    Ziffer 7.3 (neu) Rehabilitationssport im Freien

    Neu in der Rahmenvereinbarung aufgenommen wurde der Rehabilitationssport im Freien. 

    Während der Covid-19-Pandemie war es bereits möglich, Rehasport im Freien durchzuführen. Dieses Angebot wurde von Rehasportanbietern und Rehasportlern gut angenommen und zeigte, dass Bewegung im Freien eine attraktive Möglichkeit des Rehasports darstellt – nicht zuletzt, weil Sportarten wie Nordic Walking oder Power Walking usw. ins Spiel kommen. 

    Insbesondere die Tatsache, dass kein Raum als „Backup“ zur Verfügung stehen muss, bedeutet mehr Flexibilität für Anbieter von Rehasport im Freien.

    Es ist aber darauf zu achten, dass geeignete Flächen im Freien gewählt werden und die Teilnehmer ihr Einverständnis zur Durchführung der Übungen im Freien geben.

    Ziffer 9.1 Übungsgruppen für Rehabilitationssport

    Neu in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wurden die Herzinsuffizienzgruppen unter Ziffer 9.1 (ehemals 10.1) mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 12.  Alle anderen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen maximalen Teilnehmerzahl für die übrigen Gruppen bleiben unverändert bestehen. 

    Das bedeutet, maximal sind 15 Teilnehmer während einer Übungsveranstaltung zulässig. In Herzgruppen bestimmt der betreuende Arzt die maximale Teilnehmerzahl, die 20 Personen nicht überschreiten darf.

    Bei Rehasportgruppen für Kinder sind max. 10 Teilnehmer zulässig.

    Bei Gruppen für schwerstbehinderte Menschen darf die maximale Teilnehmerzahl 7 und bei schwerstbehinderten Kindern 5 nicht überschreiten.

    Ziffern 11.2 bis 11.4.1 Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. Dreifach-Sporthalle).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten 
    Ziffer 11.3 (neu) Herzgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit der Übungsleitung abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleitenden lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleitenden (Eingang der Notfallmeldung).

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im      Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie
       

    Ziffer 12.2 Rehabilitationssport mit Kindern

    Erstmalig wird mit der neuen Rahmenvereinbarung der Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses für Übungsleitungen gefordert, die Rehasport mit Kindern und Jugendlichen oder Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen durchführen. Das Führungszeugnis muss in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachgewiesen werden.

    Das Führungszeugnis kann online über das Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.

    Alternativ kann man ein erweitertes Führungszeugnis mit einem gültigen Ausweisdokument persönlich in der zuständigen Meldebehörde beantragen.

    Zusätzlich ist für ein erweitertes Führungszeugnis die schriftliche Aufforderung einer berechtigten Stelle vorzulegen. Das ist die Stelle, die das Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, etwa der Arbeitgeber. In der Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.

    Die Gebühren für das Führungszeugnis betragen pauschal 13,00 Euro.

    Anlage 1: Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen

    Folgende Punkte wurden konkretisiert bzw. sind neu

    3. Angaben zu räumlichen Voraussetzungen / Ausstattung der Übungsstätten

    • Größe der Übungsstätte (mind. 5qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden)
    • Bei Warmwassertraining: Größe des Therapiebeckens (mind. 3qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden) und Wasserwärme

    8. Angaben zur ärztlichen Betreuung / Überwachung in Herzgruppen

    • Welche/r Arzt/ärztin hat sich verpflichtet, die Tätigkeit als verantwortlicher Herzgruppenarzt/-ärztin zu übernehmen?

    9. Angabe zur Notfallversorgung in Herzgruppen

    • Wie erfolgt die Absicherung in Notfallsituationen?
    • Vorlage eines Notfallplans
    • Ist ein netzunabhängiger, tragbarer Defibrillator bzw. automatisierter externer Defibrillator (AED) vorhanden? Wann erfolgte die letzte Wartungskontrolle?
    • Ist ein Notfallkoffer vorhanden (Orientierung an den gültigen DIN-Normen)?
    • Werden in regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchgeführt, in denen die Teilnehmenden der Herzgruppe auch die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen? Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden.

    Anlage 2 (neu) Regelmäßige Teilnahme am Rehabilitationssport

    Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben sich darüber verständigt, dass eine Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wird. Nur durch eine regelmäßige Teilnahme können die ganzheitlichen Ziele des Rehabilitationssports erreicht werden.

    Unterbrechung und Ausschluss

    Die Teilnehmer können den Rehabilitationssport nur in begründeten Ausnahmefällen unterbrechen – dazu zählen z.B. Urlaub, Krankenhaus-/ Rehabilitationsklinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit. Liegt kein begründeter Ausnahmefall vor, kann der Rehasportanbieter den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen – diese gilt dann als beendet. Dabei ist der Lebenshintergrund des Teilnehmers zu berücksichtigen (z.B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.)

    Rehasportanbieter rechnen in diesem Fall die bereits durchgeführten Übungseinheiten mit dem Kostenträger ab und informieren diesen durch einen gesonderten Hinweis über den Abbruch durch den Leistungserbringer.

    Anlage 3 (neu) Definition „feste Gruppe“

    Rehabilitationssport soll regelmäßig in festen Gruppen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sich die Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer Übungsleitung über die gesamte festgelegte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Für jede Übungseinheit hat die Übungsleitung die Anwesenheit der Teilnehmer zu kontrollieren und zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass es sich um eine feste Gruppe handelt. 

    Es ist nicht zulässig, dass Teilnehmer die Übungsgruppen willkürlich wechseln (sog. „Gruppenhopping“). Dies würde Rehasportanbieter in ihrer organisatorisch sinnvollen Steuerung der Gruppenangebote mit Blick auf die Anzahl und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer behindern. 

    Anlage 4 (neu) Definition „technisches Gerät“

    Technische Geräte sind im Sinne der neuen Rahmenvereinbarung Geräte, die aus mindestens zwei starren Elementen bestehen, welche über mindestens eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind. Hierzu zählen z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer.

    Keine technischen Geräte sind z. B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-) Hanteln, Turnbänke.

  • 26. Oktober 2021 | UPDATE Neue Formulare für die Teilnahmebestätigung

    26. Oktober 2021 | UPDATE Neue Formulare für die Teilnahmebestätigung

    UPDATE 26.10.2021
    Die AOK Bayern hat uns darüber informiert, dass die neuen Formulare in Bayern zum 01.01.2022 umgesetzt werden. 
    UPDATE 18.10.2021
    Die IKK classic (für Baden-Württemberg) übernimmt die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 14.09.2021
    Der BKK Landesverband Mitte (für Thüringen) übernimmt die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 03.09.2021
    Die Krankenkassen in Niedersachsen übernehmen die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 30.08.2021
    Die IKK classic (für Baden-Württemberg) hat uns darüber informiert, dass eine Umstellung der Formulare aktuell noch geprüft wird und bis spätestens 01.01.2022 erfolgen soll.
    UPDATE 16.08.2021
    Folgende Krankenkassen (-verbände) übernehmen die Übergangsregelungen der Ersatzkassen: BKK Landesverband Mitte (für Sachsen) | IKK classic (für Sachsen) | Knappschaft (für Sachsen) | SVLFG (für Sachsen)SVLFG (für Baden-Württemberg)
    UPDATE 09.08.2021
    Die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein übernehmen die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 05.08.2021
    Die AOK Baden-Württemberg übernimmt die Übergangsregelungen der Ersatzkassen.

    Die AOK Bayern hat uns darüber informiert, dass die Formulare bekannt seien, es allerdings in bzw. für Bayern noch keine Entscheidung gibt, da dort bislang ein abweichendes Vorgehen in der praktischen Umsetzung besteht. Die Thematik soll in der Sitzung der ARGE-Rehasport im September geklärt werden.

    UPDATE 28.07.2021
    Leider gestaltet sich die Umsetzung bei den regionalen Nicht-Ersatzkassen „komplizierter“ als gedacht.

    Die Krankenkassen in Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt übernehmen ab sofort geschlossen und gemeinsam die Übergangsregelungen der Ersatzkassen.

    Einzelne, gleich lautende Rückmeldungen haben wir ebenfalls von der AOK PLUS (für Sachsen und Thüringen), der IKK Südwest (für Rheinland-Pfalz und Saarland) und der IKK classic (für Thüringen) erhalten.

    Die Krankenkassen (-verbände) in Hessen lehnen einen „Austausch“ der Formulare zum jetzigen Zeitpunkt ab und planen die Einführung für den 01.01.2022.

    Sobald wir weitere Rückmeldungen haben, ergänzen wir diesen Beitrag.

    Wir haben die neuen Formulare noch einmal überarbeitet und stellen diese nun in verschiedenen Varianten zur Verfügung:

    • Teilnahmebestätigung – 2021 – online ausfüllbar | PDF
    • Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – 2021 – online ausfüllbar | PDF
    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – 2021 – online ausfüllbar | PDF

    Bitte verwenden Sie für die online ausfüllbaren PDFs am besten den Adobe Acrobat Reader DC.

    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – 2021 | PDF

    10.07.2021
    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    bei den Beratungen zur Überarbeitung der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport haben wir, gemeinsam mit den anderen Verbänden, erneut den Wunsch nach einheitlichen Formularen für die Teilnahmebestätigung an den Übungsveranstaltungen vorgetragen.

    Dies hat der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) zum Anlass genommen, die Thematik innerhalb der GKV zu beraten. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben nun neue Formulare für die Teilnahmebestätigung im Rehabilitationssport abgestimmt:

    • Teilnahmebestätigung | PDF
    • Ergänzungsblatt für die „Papier-Abrechnung“ | PDF

    Die Teilnahmebestätigung umfasst zwei Seiten und hat jetzt 60 Unterschriftszeilen.

    Der Abrechnungsteil, der sich bisher auf der Teilnahmebestätigung befand, wurde nun in ein Ergänzungsblatt integriert. Dieser Teil ist in der Praxis nur noch für die Anbieter erforderlich, die nicht elektronisch abrechnen, d.h. das (an sich sowieso verpflichtende) Verfahren nach § 302 SGB V nutzen. Alle Anbieter, die die digitale Signatur nutzen und/oder über einen Dienstleister abrechnen bzw. eine eigene Software für die elektronische Abrechnung nutzen, benötigen diesen Abrechnungsteil dann zukünftig nicht mehr!

    Die Bankverbindung ist nicht mehr gesondert anzugeben, da die Krankenkassen das bei der ARGE IK angegebene Konto nutzen. Wichtig ist bei allen Abrechnungen die Angabe der Vertragsnummer, dem sog. Leistungserbringergruppenschlüssel | Abrechnungscode/Tarifkennzeichen [LEGS|AC/TK]; es gibt Hinweise von den Krankenkassen, dass diese Angabe oftmals fehlt und daher Rückfragen erforderlich sind. 

    Anbieter, die eine Anerkennung über den RehaSport Deutschland e.V. haben, müssen bei der Abrechnung (weiterhin) keine Angebotsnummer eintragen.

    Das Layout der Formulare darf nicht verändert werden.

    Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den vorgelegten einheitlichen Formularen zunächst um Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene handelt. 

    ÜBERGANGSREGELUNG DER ERSATZKASSEN (VDEK)
    Bei der nächsten Anpassung der vertraglichen Regelungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining voraussichtlich am 01.01.2022, werden die neuen Formulare Bestandteil der Vereinbarung mit dem vdek.

    Bis dahin gelten für die sechs Ersatzkassen folgende Übergangsregeln:

    1. Sofern eine Zwischenabrechnung mit „altem“ Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungs-Zeitraum das neue Formular zu verwenden.
    2. Erfolgt keine Zwischenabrechnung, werden die Unterschriften weiter auf dem „alten“ Formular geleistet.
    3. Zwischenabrechnungen allein mit dem Ziel des Wechsels des Formulars sind zu vermeiden.
    4. Bei neuen Teilnehmenden kann ab sofort das „neue“ Formular eingesetzt werden, spätestens ab 01.01.2022.
    5. Wenn auf dem „alten“ Formular alle Unterschriftszeilen gefüllt sind, kann für die nächsten Teilnahmen das „neue“ Formular ab sofort verwendet werden, spätestens ab 01.01.2022.
    REGELUNGEN DER REGIONALEN KRANKENKASSEN

    Eine Umsetzung/Anwendung in der Praxis sollte durch alle regionalen Nicht-Ersatzkassen zeitnah, spätestens zum 01.01.2022 (parallel zum Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining) erfolgen. 

    Wir haben uns mit allen Krankenkassen bzw. den Krankenkassenverbänden in Verbindung gesetzt, um das entsprechende Verfahren und den Zeitpunkt der Einführung abzustimmen. Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir diesen Beitrag ergänzen.

  • 20. August 2021 | Erste Infos zur neuen Rahmenvereinbarung 2022

    20. August 2021 | Erste Infos zur neuen Rahmenvereinbarung 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiten die Beteiligten (Kostenträger und Leistungserbringerverbände) in regelmäßigen Abständen die Rahmenvereinbarung, um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX  nach einheitlichen Grundsätzen erbracht werden.

    Die neue Rahmenvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

    Damit verbunden sind einige neue Regelungen. Umfangreiche Änderungen gibt es insbesondere im Herzsport.

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Aspekte in unseren beiden kostenfreien Online-Seminaren:

    • Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)
    • Neue Rahmenvereinbarung | Herzsport spezial (1 UE)

    Die Veranstaltungen richten sich nur an Mitglieder des RSD e.V..

    Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt.

    Termine und Anmeldeformular (online) finden Sie hier.  

  • 9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit rd. einem Jahr haben wir im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), gemeinsam mit den anderen Verbänden und den Kostenträgern, über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung beraten.

    Die Gespräche sind nun abgeschlossen und die Neufassung der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ wird voraussichtlich am 01.01.2022 in Kraft treten.

    Wir werden in den nächsten Wochen über die Änderungen und Neuigkeiten berichten und nach den Sommerferien dazu kurze Webinare anbieten.

    Eine der zentralen Neuerungen ist die Möglichkeit, dass zukünftig Herzsportgruppen, unter gewissen Voraussetzungen, auch ohne die ständige persönliche Anwesenheit des verantwortlichen Herzgruppenarztes durchgeführt werden können.

    Der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) und die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) hatten bei den Kostenträgern den Antrag gestellt, dass diese Regelungen bereits vorzeitig in Kraft treten.

    Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben diesem Antrag inzwischen zugestimmt, die Träger der Rentenversicherung jedoch nicht!

    Sollten Sie kurzfristig an einer Umsetzung dieser Möglichkeiten interessiert sein, bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch an. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Sabine Knappe über sl@rehasport-deutschland.de in Verbindung. Wir erklären Ihnen alle neuen Regelungen, geben Tipps für die Umsetzung und unterstützen Sie ggf. bei der Kommunikation mit den Krankenkassen vor Ort, da wir wissen, dass diese Informationen noch nicht überall angekommen sind. 

    Rahmenvereinbarung 2022 | Neuerungen bei Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzsportgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. in Dreifach-Sporthallen).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzsportgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten
    Ziffer 11.3 (neu) Herzsportgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde die Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzsportgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit dem Übungsleiter abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann, sollte dies aufgrund aktueller medizinischer Befunde, individuellem Krankheitsverlauf und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer nötig sein.

    Wir begrüßen es, dass entgegen der Forderung anderer Verbände, auf eine starre Festlegung auf bestimmte Herzerkrankungen, bei denen ein Training ohne ständige Anwesenheit des Arztes möglich ist, verzichtet wurde. Eine zu enge Eingrenzung dieser neuen Regelung erschwert es Anbietern eher, ausreichend betreuende Ärzte für den Rehasport in Herzsportgruppen bereit zu stellen und schränkt ihre Handlungsfähigkeit, bestehende Herzsportgruppen zu erhalten bzw. neue Gruppen aufzubauen, ein. Für diesen Kompromiss sprach sich auch der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) aus.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzsportgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleiter lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleiter (Eingang der Notfallmeldung).

    Die Aufnahme des Begriffes „unverzüglich“ anstelle einer festen Angabe eines Zeitraums in Minuten ist begrüßenswert: Auch wir haben uns ausdrücklich gegen eine starre, in Minuten ausgedrückte Festlegung ausgesprochen.

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie