Schlagwort: RAHMENVEREINBARUNG 2022

  • 6. Mai 2024 | Unterschrift auf der Teilnahmebestätigung

    6. Mai 2024 | Unterschrift auf der Teilnahmebestätigung

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    die fehlende persönliche Empfangsbestätigung des Versicherten auf der Teilnahmebestätigung kann zu Absetzungen und Rückforderungen bereits gezahlter Vergütungen führen. Wir nehmen einen uns vorliegenden Fall zum Anlass, auf folgende Regelung der Rahmenvereinbarung hinzuweisen:

    “17.2 Der Teilnahmenachweis hat durch Unterschrift des bzw. der Teilnehmenden für jede Übungsveranstaltung zu erfolgen.”

    Der Versicherte muss mit seiner Unterschrift den Erhalt der Leistung bestätigen. Die Unterschrift sollte mit vernünftiger Sicherheit Rückschlüsse auf die Identität des Versicherten geben. Kürzel, Kreuze, Gekritzel oder Zeichnungen sind daher nicht ausreichend, da sie auf die bewusste Abkürzung des Namens schließen lassen. Grundsätzlich sollte der Versicherte immer gleich unterschreiben. 

    Eine rechtsgültige Unterschrift in Deutschland definiert der BGH wie folgt:

    • individueller und charakteristischer Schriftzug (einmalig)
    • Rückschluss auf den Namen
    • einzelne klar erkennbare Buchstaben 
    • Identität des Unterschreibenden adäquat kennzeichnen 
    • Absicht der vollen Unterschriftsleistung erkennbar

    Bitte weisen Sie Ihre Rehasportteilnehmer darauf hin, dass sie auf der Teilnahmebestätigung (digital oder Papier) eine rechtsgültige Unterschrift setzen.

  • 30. Juni 2023 | Herzinsuffizienzgruppen ab 1. Juli 2023 in Hessen möglich

    30. Juni 2023 | Herzinsuffizienzgruppen ab 1. Juli 2023 in Hessen möglich

    In der Rahmenvereinbarung 2022 wird den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen. Hierzu hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 7. März 2022 informiert.

    Ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt nun auch die Vergütungsvereinbarung der Nichtersatzkassen in Hessen Herzinsuffizienzgruppen (Pos.-Nr. 604514).

    Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

  • 18. April 2023 | Rehasport im Freien

    18. April 2023 | Rehasport im Freien

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder!

    Die überarbeitete und am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ermöglicht, bei Einverständnis der Teilnehmenden und Vorhandensein geeigneter Flächen, eine Durchführung der Gruppen im Freien. Auf dem Verordnungsformular (Formular 56) wurde die Rehabilitationssportart Leichtathletik durch Ausdauer- und Kraftausdauerübungen ersetzt, wodurch auch moderne Trainings- und Bewegungsformen wie  z.B. Power Walking oder funktionelles Training im Freien abgebildet sind.

    Während der Pandemie hat sich schon gezeigt, dass Angebote im Freien sehr gut angenommen werden. Wer einen Blick auf die Forschungsergebnisse zur Thematik wirft, wird sich darin bestärkt sehen, Gruppen einzurichten, die vorwiegend im Freien stattfinden.

    Untersuchungen belegen, dass Bewegung und Training im Freien gegenüber der Aktivität in Innenräumen zusätzliches gesundheitswirksames Potenzial entfalten. Zum Beispiel nehmen Müdigkeit und Depressivität ab. Die Naturnähe sorgt für Entspannung und Abwechslung;  der Cortisolspiegel sinkt – die Stimmung steigt. 

    Wenn eine Wiese zum Outdoor-Training zur Verfügung steht, profitieren die Teilnehmer nicht nur von der schönen Umgebung, sondern auch von einem besonders geeigneten Untergrund, der die Gelenke schont und eine Matte durchaus ersetzen kann. Bewegungen auf unebenem Boden fördern die lokale Stabilität in den Gelenken und der Wirbelsäule. Koordinative Fähigkeiten wie Gleichgewichtsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit werden unter ganz natürlichen Bedingungen und ohne Geräteaufwand trainiert. Landschaftliche Voraussetzungen können für eine ganz ursprüngliche Art des Intervalltrainings sorgen. Das Umfeld “Natur” stimuliert alle Sinne und wirkt sich anregend auf die Aktivität des Gehirns aus.

    Die positive Wirkung von Sport auf das Immunsystem ist im Freien besonders ausgeprägt. Wer auch bei kühleren Temperaturen seine Einheiten regelmäßig an der frischen Luft absolviert, schult den Körper darin, sich zügig an geänderte Bedingungen anzupassen und wird unempfindlicher gegenüber einem Wetterwechsel und Krankheitserregern.

    Beim Outdoor-Sport wird Vitamin D, “das Sonnenvitamin”, getankt und mit ihm seine vielen positiven Wirkungen, wie z.B. die Verbesserung der Kalziumaufnahme durch den Körper, was zu einer Stärkung der Knochen führt.

    Es gibt also jede Menge Gründe, Rehabilitationssportgruppen einzurichten, die vorwiegend im Freien stattfinden, im Sommer wie im Winter.

    Wie immer liegt es auch im Freien in der Hand des Übungsleiters, dafür zu sorgen, dass es nicht langweilig wird. Draußen sind die Möglichkeiten zu trainieren vielfältig, selbst wenn nur wenige oder keine Kleingeräte zur Verfügung stehen. Unsere Übungsleiterausbildungen bereiten auf diese Situation vor. Bei einigen Lehrgängen – sie sind in der Ausschreibung grün markiert – hat die inhaltliche Ausgestaltung des Praxisteils einen speziellen Fokus auf die Gegebenheiten von Training im Freien.

  • 12. April 2023 | Mehr Rehasport für Menschen mit Diabetes mellitus

    12. April 2023 | Mehr Rehasport für Menschen mit Diabetes mellitus

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder!

    Wer regelmäßig sportlich aktiv ist, senkt das Risiko für eine Vielzahl von Erkrankungen. Bei bereits bestehenden Störungen ist gezieltes Training nachweislich eine wirkungsvolle Therapie. Die Effekte von Bewegung auf Körper und Geist sind dabei sehr vielfältig und hängen von der Dosis ab. Ganz unmittelbar stellen sich beim Sport Stressabbau und die Senkung des Blutzuckerspiegels ein. Aber erst wer regelmäßig trainiert, erzielt nachhaltige Veränderungen wie eine spürbare Verbesserung der Belastbarkeit oder die Absenkung messbarer Werte wie Blutdruck und Körpergewicht.

    Todesursache Nr. 1 in Deutschland sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Dabei können gerade Menschen mit einer solchen Disposition durch zielgerichtetes Training die Negativspirale pathogener Prozesse durchbrechen und erreichen, dass

    • der Blutzuckerspiegel dauerhaft sinkt
    • die Insulinempfindlichkeit steigt
    • sich der Blutdruck normalisiert 
    • sich Blutfettwerte verbessern
    • Übergewicht abgebaut wird

    Lebensfreude und Lebensqualität nehmen zu und das Risiko, vorzeitig an einer Herz-Kreislauf-Erkrankung zu versterben, sinkt stetig.

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport kann einen wirkungsvollen Impuls in Richtung eines aktiven, gesundheitsbewussten Lebenswandels setzen. Dieses Potenzial ist durch das Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung am 01.01.2022 noch einmal gewachsen. Denn mit der Einordnung von Diabetes mellitus als schwere Beeinträchtigung besteht für den Arzt die Möglichkeit, 120 statt der üblichen 50 Übungseinheiten zu verordnen. Damit haben sich die Bedingungen für die Betroffenen, gezieltes Training dauerhaft in ihrem Alltag zu etablieren, noch einmal deutlich verbessert.

    Dennoch gibt es ein “Aber”: Die Anzahl zugelassener Rehasportgruppen für Diabetiker ist gering; nach wie vor kann von einer flächendeckenden Versorgung mit entsprechenden Angeboten nicht die Rede sein. Auch die Anzahl qualifizierter Übungsleiter ist nicht ausreichend. Um an dieser Situation zügig etwas zu verändern, gibt es nun ein neues Lehrgangsmodell, das Rehasport-Übungsleitern auf kurzem Wege die Qualifikation für den Bereich Diabetes und metabolisches Syndrom zugänglich macht.

    Der Aufbau-Lehrgang Diabetes und metabolisches Syndrom umfasst 40 UE und setzt sich aus Online- und Präsenzabschnitten zusammen. Er schließt mit einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung ab. Teilnahmevoraussetzung ist die Vorlage einer gültigen Berechtigung in einem anderen Rehasport-Profil.

  • 30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der vdek hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene eine Anpassung der Teilnahmebestätigung vorgenommen.

    Dabei wurden die Änderungswünsche der Leistungserbringerverbände auf Grund der gesammelten Erfahrungen der 2021 aktualisierten Teilnahmebestätigung soweit möglich berücksichtigt.

    Es gibt folgende Änderungen:

    1. Die Anzahl der Unterschriftenzeilen wurde von 60 auf 50 herabgesetzt. Dies ist zum Einen aus Platzgründen zum Anderen auf Grund des Richtwertes von 50 Übungseinheiten im allgemeinen Rehabilitationssport erfolgt.
    2. Die Felder der Kopfzeile der Formulare wurden vergrößert.
    3. Das Feld „Angebotsnummer“ ist weggefallen, da dieses lediglich eine interne Information der Leistungserbringerverbände darstellt.
    4. Neu ist in der Kopfzeile das Feld „Verordnungsdauer (von/bis)“. Das Feld dient lediglich dem Leistungserbringer zur besseren Planung und Organisation. Es handelt sich nicht um ein Pflichtfeld.
    5. Die Unterschrift des Übungsleiters auf der Teilnahmebestätigung ist nun auch auf der ersten Seite möglich, falls die Teilnahmebestätigung nur einseitig genutzt wird.
    6. Auf Grund der Größe der Felder im Tabellenkopf wird für den Begriff Rehabilitationssport die Abkürzung „RS“ verwendet.
    7. Die PDF-Dateien wurden mit beschreibbaren Textfeldern formatiert, so dass die Felder digital ausgefüllt werden können.
    8. Die Teilnahmebestätigung wurde so formatiert, dass die Kopfzeile lediglich auf der ersten Seite ausgefüllt werden muss. Diese Informationen werden automatisch in die Kopfzeile auf der zweiten Seite übertragen.
    9. Die Kopfzeile auf dem Ergänzungsblatt zur Abrechnung wurde ebenfalls angepasst. Das Feld „Angebotsnummer“ ist auch hier entfallen. Neu ist das Feld „Institutionskennzeichen“, dass der eindeutigen Zuordnung des Belegs zum Leistungserbringer dient.

    Bitte denken Sie daran, dass das Ergänzungsblatt nur bei der Abrechnung in Papierform Anwendung findet.

    Die neuen Teilnahmebestätigungen können ab dem 1. Mai 2023 eingesetzt werden.

    Die neue Teilnahmebestätigung muss verbindlich ab dem 1. Januar 2024 verwendet werden.

    Sofern eine Zwischenabrechnung auf dem alten Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum das neue Formular zu verwenden.

    Bereits begonnene Teilnahmebestätigungen können fortgeführt werden. Zwischenabrechnungen mit dem Ziel des Formularwechsels sind zu vermeiden.

    Es wird empfohlen, die Formularfelder in einer lokalen PDF-Anwendung auszufüllen und nicht im Browser / Internet / Cloud, da es ggf. zu Formatierungsfehlern kommen kann.

    Wir haben die neuen Formulare noch einmal überarbeitet und stellen diese nun in verschiedenen Varianten zur Verfügung:

    • Teilnahmebestätigung – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF
    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF

    Bitte verwenden Sie für die online ausfüllbaren PDFs am besten den Adobe Acrobat Reader DC.

  • 30. Januar 2023 | Übergangsregelung für das neue Verordnungsformular – Muster 56 – bis 30.06.2023 … zunächst nur für die Ersatzkassen

    30. Januar 2023 | Übergangsregelung für das neue Verordnungsformular – Muster 56 – bis 30.06.2023 … zunächst nur für die Ersatzkassen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir haben in unserem Blogbeitrag vom 11.12.2022 über das neue Verordnungsformular, Muster 56, berichtet.

    Der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) hat uns nun wie folgt informiert:

    Entgegen der festgelegten Stichtagsregelung zum 01.01.2023 wurde im Bereich der Ersatzkassen eine Übergangsfrist konsentiert. Die Ersatzkassen akzeptieren das zur Verordnung genutzte Muster 56 in der bis 31.12.2022 gültigen Version zur Beantragung der Kostenübernahme bei den Krankenkassen bis zum 30.06.2023.

    Eine übergreifende Einigung mit allen Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene konnte diesbezüglich nicht erzielt werden.

    Wenn das Muster 56 in der bis 31.12.2022 gültigen Version vor Ablauf der Übergangsfrist ausgestellt wurde, kann dieses weiterhin bis zum Ende der Verordnungsdauer als rechnungsbegründende Unterlage eingereicht werden.

    Wir haben uns mit den Nichtersatzkassen auf Länderebene in Verbindung gesetzt: Sobald wir Rückmeldungen haben, ob auch weitere Kassen sich dieser Übergangsfrist anschließen, werden wir Sie sofort informieren.

  • 11. Dezember 2022 | Das neue Verordnungsformular – Muster 56 – gilt ab 01.01.2023

    11. Dezember 2022 | Das neue Verordnungsformular – Muster 56 – gilt ab 01.01.2023

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Kassenärztliche Bundesvereinigung informierte Anfang Dezember über die schon länger angekündigte Überarbeitung des Muster 56.

    Entsprechend den Änderungen der neuen Rahmenvereinbarung wurde das Formular angepasst:

    • Das Feld „Leichtathletik“ wurde durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ ersetzt.
    • Der Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen wurde ergänzt und ein Feld für andere vergleichbare Krankheiten eingefügt.
    • Es gibt ein neues Feld „Herzinsuffizienzgruppe“.

    Weitere Änderungen:

    • Zusätzlich zur Diagnose wurde ein Feld für den Diagnoseschlüssel (ICD 10) eingefügt.
    • Für schwerstbehinderte Menschen kann zukünftig über ein neues Feld der erhöhte Teilhabebedarf kenntlich gemacht werden.
    • Das Feld für die Anzahl der Übungseinheiten bei der Abweichung von den Richtwerten befindet sich jetzt auf der zweiten Seite.

    Das neue Muster 56 soll ab 1. Januar 2023 verwendet werden; die alten Formulare dürfen dann ab Januar nicht mehr verwendet werden.

    Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Informationen zum neuen Muster 56 noch unter dem Vorbehalt der abschließenden offiziellen Vereinbarung stehen.

    Zum neuen Formular Muster 56 gibt es ein ausführliches Infoblatt zu den Änderungen und Vordruckerläuterungen.

    Am 21., 28. und 30. Dezember 2022 sowie am 4. Januar 2023 bieten wir einen kostenfreien Infoabend online an: hier können Sie sich anmelden.

  • 20. September 2022 | Versicherungen im Rehasport

    20. September 2022 | Versicherungen im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    beim Thema Versicherung im Rehasport gibt es immer wieder Verunsicherung und entsprechende Nachfragen.

    In der ab 1. Januar 2022 geltenden Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ist in Ziffer 16.1 geregelt:

    Die Träger der Rehabilitationssportgruppen … haben eine pauschale Haftpflichtversicherung und für die Teilnehmenden an den Übungsveranstaltungen eine Unfallversicherung abzuschließen. 

    Unfallversicherung

    Bei der Unfallversicherung wird die versicherte Person gegenüber den wirtschaftlichen Folgen einer unfreiwillig durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis erlittenen Gesundheitsschädigung, die sie beim Rehabilitationssport erleidet, geschützt.

    Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung setzt voraus, dass die körperliche/geistige Leistungsfähigkeit oder eine Gliedmaße/ein Sinnesorgan durch den Unfall auf Dauer beeinträchtigt ist (Invalidität).

    Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht werden, auch wenn der Unfall zuvor bereits gemeldet wurde.

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat für seine Mitglieder eine entsprechende Gruppenunfallversicherung bei der HDI Versicherung AG abgeschlossen.

    Haftpflichtversicherung

    Die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflichtversicherung diese notfalls gerichtlich zurück.

    Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebshaftpflichtversicherung

    Jeder Betrieb bzw. Verein hat im Regelfall eine Betriebshaftpflichtversicherung.

    Bei medizinischen Einrichtungen (Physiotherapie, Krankenhaus) sollte, bei nichtmedizinischen Einrichtungen (Vereine, Sport- und Gesundheitseinrichtungen) muss diese um das Risiko “Rehabilitationssport” ergänzt werden.

    Vereinshaftpflichtversicherung über den organisierten Sport

    In 13 Bundesländern verfügen alle Vereine, die dem jeweiligen Landessportbund angehören, im Rahmen der Sportversicherung der ARAG auch über eine Haftpflichtversicherung. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Versicherungsschutz für Nichtmitglieder nicht gilt!

    Auch die bei der ARAG zusätzlich angebotene ARAG Nichtmitgliederversicherung schließt in den Versicherteninformationen in Ziffer 3 den Rehasport explizit aus:

    Kein Versicherungsschutz besteht für teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations-Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (Verordnung 56).

    In Berlin und Brandenburg haben die Landessportbünde eine Rahmenvereinbarung zur Haftpflicht- und Unfallversicherung mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG abgeschlossen. Nichtmitglieder sind dort nur für einen kurzen Zeitraum versichert:

    – im Trainings-/Übungsbetrieb des Vereins unter der Leitung eines berechtigten Übungsleiters mit dem Ziel nach einem Monat dem Verein beizutreten

    Der Landessportbund Thüringen stellt seinen Vereinen einen Haftpflichtabsicherung über eine Sportversicherung bei der Generali Deutschland Versicherung AG zur Verfügung. Nichtmitglieder sind hier nur mitversichert, wenn sie 

    eine Mitgliedschaft in einem Verein anstreben und hierzu probeweise bis zu einem Monat zu Übungseinheiten den Verein besuchen.

    Folglich ist in allen Bundesländern der erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz für Teilnehmer am Rehabilitationssport, die nicht dem Verein als Mitglied angehören, nicht gegeben: ein zusätzlicher gesonderter Versicherungsschutz ist somit zwingend zu gewährleisten!

    Bei Bedarf können wir Ihnen gerne eine entsprechende (Berufs/Betriebs-) Haftpflichtversicherung vermitteln.

    Bitte wenden Sie sich an:

    Dipl.-Kfm. Kai Bartels
    Senior Consultant – Team Gesundheitszentrum

    MLP Finanzdienstleistungen AG – Geschäftsstelle Berlin II
    Jean-Monnet-Str. 4 – 10557 Berlin

    Tel: +49 30 880334 61
    Email: kai.bartels@mlp.de

    Assistenz – Sekretariat
    Tel.: +49 30 880334 0

     

  • 16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    am 10. Mai 2022 hat unser 1. RSD Online-Stammtisch stattgefunden.

    Stammtisch klingt nach gemütlicher Runde und so ist auch die ursprüngliche Idee gewesen, die wir hier in Berlin seit Jahren umsetzen. Aber die Pandemie hat dazu geführt, dass der Stammtisch jetzt bei jedem zu Hause stattfindet und wir uns online treffen. Sicher ist das kein Ersatz für ein echtes Beisammensein, aber das Format hat auch so einige Vorteile.

    Bei unserem 1. RSD Online-Stammtisch haben wir uns noch mal ganz auf die Änderungen der ärztlichen Betreuung im Herzsport und auf „Rehasport im Freien“ konzentriert. Wir freuen uns über die rege Beteiligung und den spannenden Austausch, wodurch auch gleich das Thema für unser kommendes Treffen gefunden wurde. Beim nächsten Mal wollen wir uns mit dem veränderten Genehmigungsverhalten der Krankenkassen bei Folgeverordnungen beschäftigen. Hierzu hatten wir bereits am 5. Oktober 2021 einen Blogbeitrag veröffentlicht.

    In der Zwischenzeit berichten unsere Mitglieder zunehmend, dass Folgeverordnungen vermehrt abgelehnt werden.

    Wir wollen beim 2. RSD Online-Stammtisch darüber reden, unter welchen Voraussetzungen eine Folgeverordnung überhaupt möglich ist, welche Möglichkeiten der Versicherte hat und wie der Rehasportanbieter Unterstützung geben kann.

    Hier zum Nachlesen das Themenpapier.

    2. RSD Online-Stammtisch

    Juli 2022 | 18:00 – 20:30 Uhr | online | es werden 3 UE Fortbildung anerkannt

    Hier geht’s zur Anmeldung.

  • 9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten vor kurzem über die neue Möglichkeit für ausschließliche Herzinsuffizienzgruppen berichtet.

    Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung bestand nun Unsicherheit darüber, ob Teilnehmer mit der Diagnose Herzinsuffizienz NYHA I und insbesondere II (weiterhin) auch an einer regulären Herzgruppen teilnehmen können, da im Gegensatz zu der seit 1. Januar 2022 neu geregelten Arztpräsenz in Herzgruppen, bei einer Herzinsuffizienzgruppe die ständige Präsenz des betreuenden Arztes erforderlich ist.

    Hierzu gibt es nun eine aktuelle Stellungnahme des Medizinischen Dienst Bund.

    Patient:innen mit Herzinsuffizienz NYHA I und II haben keine oder nur bei stärkerer Belastung Symptome. Es besteht hier kein erhöhtes kardiales Ereignisrisiko.

    Eine ständige ärztliche Überwachung/ Anwesenheit durch eine Herzsportgruppenärztin/einen Herzsportgruppenarzt ist bei den Übungsveranstaltungen nicht erforderlich, so wie dies auch bei anderen stabilen kardialen Erkrankungsbildern, wie einer KHK, Z. n. Myokardinfarkt –Akutereignis liegt 12 Monate zurück etc. der Fall ist. Erforderlich sind von den Patient:innen aktuelle medizinische Befunde und Angaben zum aktuellen individuellen Krankheitsgeschehen, damit in Abstimmung mit der Übungsleitung zu Beginn, über die Zuordnung zur Herzsportgruppe und die notwendigen Intervalle der Anwesenheit des Herzsportgruppenarztes entschieden werden kann. Somit ist die Teilnahme dieser Patient:innen auch in den neuen Herzsportgruppen ohne ständige Anwesenheit der Herzsportgruppenärztin/des Herzsportgruppenarztes möglich.

    Einer Zuordnung dieser Patient:innen in die sog. „Herzinsuffizienzgruppen“ ist fachlich nicht gerechtfertigt. Für die Inanspruchnahme „Herzinsuffizienzgruppen“ gelten besondere Indikationen/Voraussetzungen. Die „Herzinsuffizienzgruppe“ ist für Patient:innen mit hohem kardialen Ereignisrisiko vorgesehen, dazu zählen insbesondere folgende Erkrankungen:

    – Herzinsuffizienz (NYHA III)
    – schwere Rechtsherzinsuffizienz (z.B. bei primärer pulmonal-arterieller Hypertonie oder nach Lungenembolie)
    – Schwere wiederkehrende / dauerhafte ventrikuläre Herzrhythmusstörungen
    – Überlebende eines plötzlichen Herztodes im 1. Jahr mit ICD/ überlebter Herzstillstand
    – Hypertrophe Kardiomyopathie mit und ohne ICD
    – Mittelschwere symptomatische Herzklappenvitien (Herzklappenfehler)

    Für das neue Muster 56 ist ein eigenständiges Feld für Herzinsuffizienzgruppen geplant. Entgegen der bisherigen Planung wird die überarbeitete Version des Muster 56 wohl doch erst im Herbst 2022 zur Verfügung stehen.