Autor: Thomas Roth

  • 20. November 2020 | Klarstellung für Mecklenburg-Vorpommern

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir haben nun auch eine Freigabe für

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    „Gemäß § 2 Absatz 21 der derzeit geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist der Trainings-, Spiel-, und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten-, und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten untersagt. … Dies gilt … nicht für den Reha-Sport. Vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Reha-Sports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werd

  • 18. November 2020 | Nochmal Bayern …

    18. November 2020 | Nochmal Bayern …

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir haben soeben noch eine E-Mail erhalten aus

    BAYERN

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“

     

  • 18. November 2020 | Reha(sport) und Infektionsschutzgesetz neue Fassung

    18. November 2020 | Reha(sport) und Infektionsschutzgesetz neue Fassung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der Bundespräsident unterzeichnet heute noch das

    DRITTE GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE.

    Dieses Gesetz sieht folgende neue Regelung vor:

    „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

    (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

    14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel,[…]“

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/23944, S. 33, vierter Absatz) heißt es:

    „Dienstleistungen sind ggf. zu verbieten, wenn es typischerweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt. Das gilt beispielsweise für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das minimiert werden sollte. Soweit jedoch andere hochrangige Schutzgüter, wie die Gesunderhaltung oder Rehabilitation z. B. bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei der Dienstleistung im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig.“

    Diese Passagen sind aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, erkennen sie doch die Rehabilitation als ein dem „Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (BT-Drs 19/23944, S. 21) gleichrangiges Schutzgut an.

    Die ausdrückliche Erwähnung der Rehabilitation als Schutzziel und die vom Gesetzgeber gewollte Vorzugswürdigkeit strenger Schutz- und Hygienekonzepten vor einer Schließung stützt unsere bisherige Auffassung, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen als medizinisch erforderliche Maßnahme und Bestandteil der Rehabilitation unter penibler Anwendung geeigneter Schutzkonzepte auch unter den Bedingungen einer Pandemie durchgeführt werden kann.

    Der Sachverhalt ist aus unserer Sicht eindeutig und wird von Gesprächspartnern aus der Politik auch geteilt. Mit der Erfahrung der letzten zwei Wochen können wir jedoch nicht ausschließen, dass die zukünftige Handhabung in einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann.

     

  • 18. November 2020 | Klarstellung für Bayern

    18. November 2020 | Klarstellung für Bayern

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    hier eine Klarstellung für

    BAYERN

    Voraussetzung für die Durchführung von Rehasport auch in Gruppen ist die medizinische Notwendigkeit, welche durch die Verordnung eines Arztes nachgewiesen wird. Die einzuhaltenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 der 8. BaylfSMV beziehen sich auf die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Teilnehmern, der Maskenpflicht für Personal und Teilnehmer und dem Entfallen der Maskenpflicht, wenn es die Art der Aktivität nicht zulässt. Der Rehasport kann auch in Räumen durchgeführt werden, die keine Praxis im eigentlichen Sinne darstellen und auch nicht an eine solche direkt angebunden sind.

     
  • 17. November 2020 | Rehasport in Berlin möglich

    17. November 2020 | Rehasport in Berlin möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    es gibt nun auch eine Änderung in 

    BERLIN

    Der Senat von Berlin hat heute die Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt am 21.11.2020 in Kraft:
    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 SGB IX in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person wird erlaubt. Bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
  • 15. November 2020 | Infos zum Online Rehasport

    15. November 2020 | Infos zum Online Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    heute schicke ich Ihnen aktuelle Infos zum Tele-/Online Rehasport.

    ONLINE REHASPORT MIT NEWROW

    Wir haben für unseren YOUTUBE-KANAL zum Tele-|Online Rehasport zwei weitere kleine Videos erstellt, damit sich Ihre Rehasportler leichter zurecht finden:

    ONLINE REHASPORT UND DATENSCHUTZ

    Die meisten Videokonferenzsysteme, die auch für den Online Rehasport eingesetzt werden, verarbeiten die Daten auf Computern (Servern) außerhalb der EU, meist in den USA. Dies war bislang bzgl. Datenschutz kein Problem, da es zwischen der EU und den USA ein Abkommen (sog. Privacy-Shield) gab, welches sicherstellen sollte, dass amerikanische Unternehmen ein der europäischen DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau einhalten.
     
     
    Damit Sie weiterhin rechtssicher den Online Rehasport durchführen können, haben Sie folgende Möglichkeiten:
     
    1. Sie wechseln zu einem deutschen oder europäischen Produkt, wie z.B. Jitsu Meetedudip oder TeamViewer Meeting. Dies ist oft keine Lösung, da sie Ihre bisherige Software ja lieb gewonnen haben und die genannten Systeme meist nicht soviel gleichzeitige Videobilder ermöglichen, wie wir sie für den Online Rehasport brauchen.
     
    2. Sie schließen einen individuellen Auftragsverabeitungsvertrag (Data Processing Agreement) auf Basis von Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses – SCC) ab. Klingt kompliziert, muss es aber nicht sein.
     
    Falls Sie die von uns empfohlene Lösung newrow nutzen, finden Sie die entsprechende Vereinbarung hier. Unterzeichnen Sie das Dokument auf den Seiten 4, 9, 10 und 11 und mailen es an DPO@kaltura.com
     
    3. Holen Sie die ausdrückliche Einwilligung Ihrer Rehasportler ein. Falls sie ein Produkt wie Zoom oder newrow nutzen, ergänzen Sie die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Teilnahme an einer Tele-/Online Rehabilitationssport-Übungseinheit um folgende Formulierung:
     
    „Die von uns genutzte Software _____________________ nutzt möglicherweise Computer (Server) in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Juli 2020 im Rahmen der Entscheidung über das sog. Privacy Shield Abkommen zwischen der EU und den USA festgestellt, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht dem europäischen Standard entspricht: US-Behörden können nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika einen leichteren Zugang auf personenbezogene Daten haben, als Behörden, die der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterliegen.“
  • 13. November 2020 | Rehasport in der Gruppe während Pandemie in Bayern bestätigt!

    13. November 2020 | Rehasport in der Gruppe während Pandemie in Bayern bestätigt!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mich soeben informiert:

    BAYERN

    „… die medizinische Notwendigkeit von Rehabilitationssport ergibt sich daraus, dass die Teilnahme stets einer ärztlichen Indikationsstellung bedarf. Ohne eine ärztliche Verordnung kann ein Versicherter den Rehabilitationssport nicht in Anspruch nehmen und der Anbieter ihn nicht mit den Krankenkassen abrechnen.
    Da ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach der Vereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ausschließlich in Gruppen angeboten und durchgeführt wird, ist auch das Gruppentraining als medizinisch notwendig einzuordnen.
    Folglich ist Reha-Sport auch in Gruppen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 der 8. BayIfSMV (Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Teilnehmern und der Maskenpflicht für Personal und Teilnehmer; Entfallen der Maskenpflicht, wenn es die Art der Aktivität nicht zulässt) zulässig.“
     
  • 10. November 2020 | Der ärztlich verordnete Reha-Sport im Saarland & in Hessen

    10. November 2020 | Der ärztlich verordnete Reha-Sport im Saarland & in Hessen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    wir haben weitere Post bekommen!
     

    SAARLAND

    „Der ärztlich verordnete Reha-Sport, … bleibt von Betriebsuntersagungen und –beschränkungen ausgenommen. … der Ort des Reha-Sports ist variabel. D.h. wenn … in den Räumlichkeiten eines Fitnessstudios eine ärztlich verordnete Maßnahme [durchgeführt wird], ist das zulässig.“
     

    HESSEN

    „Am 2. November 2020 trat die geänderte Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) in Kraft. Sie schränkt u. a. den Freizeit- und Amateursport-betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ein. Ich darf Ihnen jedoch mitteilen, dass Rehabilitationssport in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht unter diese Einschränkungen fällt.“
  • 10. November 2020 | Änderung Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen – Rehabilitationssport kann angenommen & wahrgenommen werden!

    10. November 2020 | Änderung Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen – Rehabilitationssport kann angenommen & wahrgenommen werden!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    ein schöner Erfolg für uns und der Beweis, dass eine klare Argumentation in diesen bewegten Tagen Gehör findet:
     
    Es gibt eine geänderte, ab heute, 10.11.2020, gültige Coronaschutzverordnung in
     

    NORDRHEIN-WESTFALEN

     
    „§ 9 (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“
     
    Ein Abstand von 2 m bedeutet bildlich, dass jede Person in der Mitte eines Kreises mit einem Radius von 1 m steht. Jede Person würde in diesem Fall über eine Fläche von 3,14 qm „verfügen“ [1 m x 1 m x 3,14]. Es gelten somit natürlich die im Rehasport erforderlichen 5 qm (= Abstand rechnerisch von 2,52 m zwischen den Teilnehmern) weiter.
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 4. November 2020 | Auslegung, Auffassung & Meinung zur aktuellen Situation „Reha (Sport)“ in Corona-Zeiten

    4. November 2020 | Auslegung, Auffassung & Meinung zur aktuellen Situation „Reha (Sport)“ in Corona-Zeiten

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    weitere Informationen zur aktuellen Situation.

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    In Nordrhein-Westfalen vertritt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales seit heute, 04.11.2020 auf seiner Homepage die Auffassung, dass das in der geltenden Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 verankerte Verbot von Sport im Amateur- und Freizeitbereich auch für „gesundheitsorientierte und Reha-Angebote“ gelte (https://www.mags.nrw/corona-regeln-fuer-nordrhein-westfalen-im-november-2020). Das kann nur so verstanden werden, dass damit auch der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen als untersagt angesehen wird.
     
    Diese Auffassung teilen wir nicht.
     
    Die Auffassung des Ministeriums lässt sich dem Wortlaut der Coronaschutzverordnung nicht direkt entnehmen. Vielmehr ist diese Auffassung das Ergebnis einer – unserer Rechtsanalyse nach unzutreffenden – Textinterpretation. Übersehen wird, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen in einer speziellen Norm abweichend von dem für Sport geltenden Paragrafen geregelt ist. Richtigerweise ist ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter die Kategorie der „medizinisch notwendigen Dienstleistungen“ einzuordnen. Medizinisch notwendige Dienstleistungen bleiben nach § 12 der Coronaschutzverordnung weiterhin erlaubt.
     
    Allerdings führt die Haltung des Ministeriums dazu, dass jeder, der Rehasport in Gruppen durchführt, Gefahr läuft, dass gegen ihn eine Geldbuße verhängt wird. Deren Höhe ist auf maximal 25.000 € beschränkt, wird aber jedenfalls bei erstmaliger Verhängung weit darunter liegen. Gegen die Verhängung einer Geldbuße kann selbstverständlich gerichtlich vorgegangen werden. Es obliegt dann einzig und allein dem Gericht – und nicht dem Ministerium und auch nicht uns – festzustellen, ob die Coronaschutzverordnung ein Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen tatsächlich hergibt oder nicht.
     
    Bis zu einer solchen Klärung sind und bleiben alle dazu getätigten Aussagen – auch die des Ministeriums oder anderer Behörden (z.B. Gesundheitsämter) – bloße Meinungen, die man teilen kann, aber nicht muss.
     

    RHEINLAND-PFALZ

    In Rheinland-Pfalz vertritt die dortige Landesregierung in einer abgeänderten „Auslegungshilfe“ seit dem 03.11.2020, veröffentlicht heute, 04.11.2020,  die Auffassung, die geltende Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung (12. CoBeLVO) vom 30.10.2020 untersage Gruppenangebote im Rehasport (https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/12._CoBeLVO/Auslegungshilfe_zur_12._CoBeLVO_ab_021120_Stand_3.11.pdf).
     
    Diese Auffassung teilen wir nicht.
     
    Die Auffassung der Landesregierung lässt sich dem Wortlaut der 12. CoBeLVO nicht direkt entnehmen. Vielmehr ist diese Auffassung das Ergebnis einer – unserer Rechtsanalyse nach unzutreffenden – Textinterpretation. Übersehen wird, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen in einer speziellen Norm abweichend von dem für Sport geltenden Paragraphen geregelt ist. Richtigerweise ist ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen als „Dienstleistung, die medizinischen Gründen dient“ einzuordnen. Solche Dienstleistungen bleiben nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der 12. CoBeLVO weiterhin erlaubt.
     
     
    Allerdings führt die Haltung der Landesregierung dazu, dass jeder, der Rehasport in Gruppen durchführt, Gefahr läuft, dass gegen ihn eine Geldbuße verhängt wird. Deren Höhe ist auf maximal 25.000 € beschränkt (§ 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz), wird aber jedenfalls bei erstmaliger Verhängung weit darunter liegen. Gegen die Verhängung einer Geldbuße kann selbstverständlich gerichtlich vorgegangen werden. Es obliegt dann einzig und allein dem Gericht – und nicht der Landesregierung und auch nicht uns – festzustellen, ob die 12. CoBeLVO ein Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen tatsächlich hergibt oder nicht.
     
     
    Bis zu einer solchen Klärung sind und bleiben alle dazu getätigten Aussagen – auch die der Landesregierung oder anderer Behörden (z.B. Gesundheitsämter) – bloße Meinungen, die man teilen kann, aber nicht muss.