Autor: Thomas Roth
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4. November 2020 | Umgang mit Selbstzahlern im Rehasport
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,der Umgang mit SELBSTZAHLERN hängt von der Ausgestaltung der landesspezifischen Corona-Verordnung ab.Für den Fall, dass die Corona-VO den Rehasport explizit erlaubt und nicht durch weitere Tatbestandsmerkmale einschränkt, ist die Teilnahme am „Rehasport“ ohne weitere Voraussetzungen erlaubt. Dann darf jeder – egal ob mit oder ohne ärztliche Verordnung und egal, wer die Leistung vergütet – teilnehmen:Geht die Corona-VO dagegen von „ärztlich verordnetem“ Rehasport aus, muss der Selbstzahler natürlich eine ärztliche Verordnung vorlegen:Verlangt die Corona-VO, dass die Teilnahme am Rehabilitationssport „medizinisch notwendig“ (o.ä.) sein muss, dann dürfen nur Selbstzahler teilnehmen, die das belegen können. Als Beleg kommt wohl nur eine ärztliche Bescheinigung in Betracht. Allerdings muss aus der Bescheinigung die medizinische Notwendigkeit (o.ä.) ersichtlich sein. Das hängt vom Bescheinigungstext im Einzelfall ab.Spricht die Corona-VO den Rehasport nicht direkt an, so hängt die Antwort von der weiteren Ausgestaltung der Corona-Verordnung ab, wobei es nicht nur auf einzelne Wörter, sondern auf den Sinn- und Sachzusammenhang ankommt. Auch hier wird man davon ausgehen können, dass eine „medizinisch notwendige Behandlung/Dienstleistung“ eine ärztliche Bescheinigung für die Teilnahme von Selbstzahlern verlangt.Beachten Sie für die genannten Länder auch die Informationen in den Updates vom 01.11. und 03.11.2020.Viele Grüße aus Berlin -

3. November 2020 | Situation zum Reha(sport)betrieb in Nordrhein-Westfalen
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,hier weitere Infos zuNORDRHEIN-WESTFALEN
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
„§ 12 … (2) … Davon ausgenommen sind 1. … Dienstleister im Gesundheitswesen … 3. medizinisch notwendige … Dienstleistungen“
Verschiedene Quellen gaben heute eine Information der Stelle „Rechtsetzung und Rechtsfragen Corona“ im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiter. Dort wird Rehabilitationssport unter „Sport“ subsumiert. Da der Sportbetrieb nur für Profisport und Individualsport zulässig ist, können somit gesundheitsorientierte/rehabilitative Angebote derzeit in NRW nicht stattfinden.Diese Information ist grundsätzlich richtig, sie ist im Original jedoch mit folgendem ergänzenden Hinweis versehen:„Ich weise darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der CoronaSchVO für die Gerichte nicht bindend sind. Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichen ordnungsbehördlichen Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich. Alle Angaben sind zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung dar. Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft und ersetzet nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Das Ministerium übernimmt keine Gewähr oder Haftung.“
Ordnungsämter, die sich auf diese Information heute berufen, haben auch hinzugefügt:„Eine abschließende Klärung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht jedoch noch aus.“Die Gesundheits- und Ordnungsämter agieren tatsächlich unterschiedlich:Während einige die Durchführung von Rehabilitationssport ausschließen, geben andere Behörden „grünes Licht“, denn ärztlich verordnete Leistungen, die von der Krankenkasse bewilligt und bezahlt werden, dürfen, unter Beachtung einschlägiger Schutzmaßnahmen, durchgeführt werden.Wir versuchen, Klarheit in diese verfahrene Situation zu bringen, gerade weil bereits 9 Bundesländer den Rehasport explizit als „notwendige medizinische Maßnahme“ freigeben und alle restlichen Länder ihn nicht untersagen und „notwendige medizinische Maßnahmen“ zulassen.Für den Moment … -
3. November 2020 | Neues aus Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,in folgenden beiden Bundesländern ist der Rehasport ebenfalls weiterhin möglich:NIEDERSACHSEN
„§ 10 9. … ausgenommen a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen …“In einer weiteren Mail aus dem MS-Lagestab Corona vom 02.11.2020 wird uns bestätigt, dass „sofern der Rehasport medizinisch notwendig ist …, ist dieser natürlich auch weiterhin möglich und wird von der neuen Landesverordnung nicht eingeschränkt.“RHEINLAND-PFALZ
„Rehasport – gestattet“ -

1. November 2020 | Rehasport in sieben Bundesländern weiterhin möglich
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,offensichtlich haben unsere Aktivitäten in den letzten Wochen Wirkung gezeigt!In folgenden sieben Bundesländern ist Rehabilitationssport sicher weiterhin möglich:BADEN-WÜRTTEMBERG
„Rehasport – gestattet“HAMBURG
„§ 20 (1) … Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig.“HESSEN
2. … Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um eine medizinische Maßnahme handelt.SACHSEN
„§ 4 (1) Verboten sind die Öffnung … von … 4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,SACHSEN-ANHALT
„§ 8a … Ausgenommen hiervon sind der: … 5. Rehabilitationssport“SCHLESWIG-HOLSTEIN
„Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehenden Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport.“THÜRINGEN
§ 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.Über NIEDERSACHSEN hatten wir bereits im Update vom 30.10.2020 berichtet:
„§ 10 9. … ausgenommen a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen …“„… bleiben medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege weiter möglich. Ich gehe davon aus, dass der notwendigerweise durchzuführende Rehasport z.B. im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung auch dazugehören wird.“In NORDRHEIN-WESTFALEN, BRANDENBURG, MECKLENBURG-VORPOMMERN und SAARLAND sehen die neuen Corona-Verordnungen eine Erlaubnis für medizinisch notwendige Behandlungen/Dienstleistungen/Gesundheitsberufe grundsätzlich vor, Rehabilitationssport wird zunächst nicht explizit genannt. Wir bemühen uns, eine Klärung so schnell wie möglich herbeizuführen.Für BAYERN, BERLIN und BREMEN müssen wir noch auf die neuen Verordnungen warten, die sicherlich im Lauf des 02.11. veröffentlicht werden. -

30. Oktober 2020 | Bundesländer haben bereits neue Verordnungen veröffentlicht!
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,folgende Bundesländer haben bereits neue Verordnungen veröffentlicht:HAMBURG„§ 20 (1) … Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig.“NIEDERSACHSEN„§ 10 9. … ausgenommen a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen …“NORDRHEIN-WESTFALEN„§ 12 … (2) … Davon ausgenommen sind 1. … Dienstleister im Gesundheitswesen … 3. medizinisch notwendige … Dienstleistungen“RHEINLAND-PFALZ„§ 6 (2) … Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie bei Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Ähnliches.“SAARLAND„§ 7 (4) Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen.“SACHSEN-ANHALT„§ 8a … Ausgenommen hiervon sind der: … 5. Rehabilitationssport“Es freut uns, dass in zwei Ländern der Rehabilitationssport sogar wörtlich als „erlaubt“ aufgenommen wurde. Vielleicht hat unsere Argumentation ein wenig dazu beigetragen … .Wir bleiben am Ball!Viele Grüße aus Berlin -

30. Oktober 2020 | Rückmeldung vom Ministerium in Niedersachsen zu „notwendige medizinische Behandlung“!
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,zum Thema Rehasport und „notwendige medizinische Behandlung“ haben wir gestern folgende Rückmeldung vom zuständigen Ministerium in Niedersachsen erhalten:„Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe Ihr o.a. Schreiben an die zuständige Stelle im Lagestab mit der Bitte um Einbeziehung in künftige Überlegungen zu rechtlichen Änderungen weitergeleitet.Nach dem gestrigen Abstimmungsergebnis auf Bund-Länder-Ebene bleiben medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege weiter möglich. Ich gehe davon aus, dass der notwendigerweise durchzuführende Rehasport z.B. im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung auch dazugehören wird.Mit freundlichen GrüßenIm AuftrageThorsten BeckeNiedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und GleichstellungMS-Lagestab CoronaPostfach 141D-30001 Hannover“Viele Grüße aus Berlin -

29. Oktober 2020 | Infos, Erklärungen & Mustervorlagen „Medizinisch notwendige Behandlungen“!
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,wir haben unsere Informationen von gestern Abend und auch unsere Musterempfehlungen für ein Schutzkonzept noch einmal überarbeitet und ergänzt.Der Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 ist aus unserer Sicht eindeutig:Ziffer 8. Satz 2„Medizinisch notwendige Behandlungen, … , bleiben weiter möglich.“Rehabilitationssport als sozialversicherungsrechtliche Leistung ist als „notwendig“ in diesem Sinne anzusehen. Das ergibt sich zwingend aus den Rechtsgrundlagen für die Verordnung und Genehmigung von Rehabilitationssport. Zu diesen Rechtsgrundlagen gehört auch das alle Bereiche der Sozialversicherung durchziehende Wirtschaftlichkeitsgebot. Für die Krankenkassen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 SGB V geregelt. Danach dürfen„Leistungen, die nicht notwendig […] sind,“von den Leistungserbringern nicht erbracht und von den Krankenkassen nicht bewilligt werden.Der Umstand, dass ein Arzt Rehabilitationssport in Gruppen verordnet und die Krankenkasse diesen dann bewilligt hat, belegt also – zweifach -, dass die Leistung „notwendig“ war bzw. ist.Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich auch um eine „medizinische Behandlung“ im Sinne des o.a. Beschlusses. Das ergibt sich aus den Beispielen, die dort aufgezählt werden. Danach gelten als medizinische Behandlung„zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege“.Ärztlich verordneter Rehabilitationssport lässt sich offensichtlich zwanglos in diese beispielhafte Aufzählung aufnehmen.Wo der Rehabilitationssport stattfindet, ist nach unserer Auffassung nicht relevant. Dies können auch die Räumlichkeiten eines Fitnessstudios oder Schwimmbades sein. Ggf. werden diese dann, falls realisierbar, isoliert für die Durchführung des Rehabilitationssports geöffnet.Selbstverständlich benötigen Sie weiterhin ein auf den Rehabilitationssport angepasstes Schutzkonzept, welches Sie penibel genau einhalten. Wir haben fürSie Musterformulierungen und eine Mustereinwilligungserklärung erstellt.Wir gehen davon aus, dass unsere Analyse des Beschlusses belastbar ist; ein PDF zur weiteren Verwendung bei Kontakt mit Behörden finden Sie hier.Institutionen und Einrichtungen, die in Ziffer 5 des Beschlusses explizit genannt werden („Freizeitsportbetriebe“, „Schwimmbäder“, „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“) und somit geschlossen werden müssen, stehen in der Gefahr, dass ihnen die auch nur zeitweise Öffnung für die Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports vom Ordnungsamt, vom Gesundheitsamt, von der Polizei oder von einer sonstigen Behörde durch einen schriftlichen Bescheid oder mündlich untersagt wird.Für diesen Fall muss der Untersagung Folge geleistet werden. Das weitere Vorgehen hängt sehr davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage die Untersagung geschieht. Dazu sollte sofort ein Anwalt kontaktiert werden, damit dieser Entsprechendes prüfen kann. Von dieser Prüfung hängt ab, welcher Rechtsbehelf einzuleiten ist und wie eine rasche Wiederaufnahme des Rehabilitationssports erreicht werden kann. Zudem sollte genau dokumentiert werden, welche Gruppen mit welchen Teilnehmern nicht stattfinden konnten und wie hoch der entgangene Umsatz ist und ob und ggf. welche Kosten durch die Untersagung eingespart wurden bzw. nicht eingespart werden konnten. Diese Dokumentation ist wichtig, um im Nachgang Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.Eine Option für diese Einrichtungen und Institutionen ist auf jeden Fall eine vorbeugende-klärende Anfrage bei der zuständigen Behörde für die Pandemiebekämpfung. Das dürfte wohl in der Regel das Gesundheitsamt der Gemeinde/der Stadt/des Landkreises sein, in der die Rehasportgruppe durchgeführt wird. Einen Mustertext finden Sie hier.Sinnvoll ist sicherlich auch, dass Fitnessstudios und Schwimmbäder, die zur Durchführung des Rehasports öffnen (und nicht ohnehin schon über eine elektronische Zugangskontrolle verfügen, die selektiv nur Rehasportteilnehmer hereinlässt), schon an die Eingangstür einen großen, gut sichtbaren Hinweis anbringen: „Zutritt nur zur Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport.“ Ein Muster finden Sie hier. Oder man platziert direkt am Eingang eine Person, die den Zutritt überwacht. Jedenfalls sollte vermieden werden, dass Unbefugte erst einmal das ganze Studio oder Bad durchqueren müssen/können, bevor sie auf eine Person treffen, die sie aufklärt bzw. der Einrichtung verweist. Am besten sorgen Sie dafür, dass die Rehasportgruppe „in einem“ eingelassen wird und die Einrichtung sonst durchgehend abgeschlossen bleibt.Und noch ein Tipp: Bleiben Sie bei Aussagen, die den Rehabilitationssport einschränken wollen, immer kritisch: Fragen Sie nach, auf welche Norm (Gesetz, Verordnung, Allgemeinverfügung) Bezug genommen wird.Bitte beachten Sie abschließend, dass der von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefasste Beschluss vom 28.10.2020 lediglich eine Empfehlung an die rechtlich zuständigen Länder darstellt. Es wird deshalb zu beobachten sein, mit welchem genauen Verordnungswortlaut jedes Bundesland den Beschluss umsetzt.Setzen Sie sich mit uns weiterhin jederzeit in Verbindung, gerade, wenn Sie Kontakt mit lokalen Behörden haben!Wir werden Ihren Sachverhalt prüfen und Sie bestmöglich unterstützen.Und selbstverständlich informieren wir Sie weiterhin über die aktuelle Situation. -
28. Oktober 2020 | Temporäre Schließungen & „Medizinisch notwendige Behandlungen“
Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,der Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder von heute ist aus unserer Sicht eindeutig:Ziffer 8. Satz 2„Medizinisch notwendige Behandlungen, … , bleiben weiter möglich.“Die Rechtsgrundlage für den Rehabilitationssport ist (neben dem § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) für die Leistungspflicht der Krankenkassen der § 43 des SGB V. § 12 SGB V bestimmt, dass Leistungen, die die Krankenkassen bewilligen notwendig sein müssen. Liegt also eine Kostenübernahme (=Bewilligung) der Krankenkassen vor, ist der ärztlich verordnete Rehabilitationssport folglich notwendig und bleibt somit, nach dem heutigen Beschluss, weiter möglich.Wo der Rehabilitationssport stattfindet, ist nach unserer Auffassung nicht relevant. Dies können auch die Räumlichkeiten eines Fitnessstudios oder Schwimmbades sein. Ggf. werden diese dann, falls realisierbar, isoliert für die Durchführung des Rehabilitationssports geöffnet.Selbstverständlich benötigen Sie weiterhin ein auf den Rehabilitationssport angepasstes Schutzkonzept, welches Sie penibel genau einhalten. Von uns angepasste Musterformulierungen finden Sie hier.Beachten Sie bitte auch die in Ziffer 11. des Beschlusses getroffene Regelung:„Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.“Wir werden die Situation weiter bewerten und Ihnen kurzfristig ergänzende Informationen zukommen lassen. -
16. Oktober 2020 | Ergänzende Infos zum Mindestabstand im Rahmen der Hygienemaßnahmen
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,ich möchte meine Informationen zum Mindestabstand im Rahmen der Hygienemaßnahmen von gestern noch einmal ergänzen und konkretisieren.Es ist zunächst richtig, dass grundsätzlich die Abstandsregelungen eine Distanz von 1,5 m zwischen zwei Personen vorgeben. Dies bedeutet bildlich, dass jede Person in der Mitte eines Kreises mit einem Radius von 0,75 m steht. Jede Person würde in diesem Fall über eine Fläche von 1,77 qm „verfügen“ [0,75m x 0,75m x 3,14].Da im Rehabilitationssport von Haus aus 5 qm pro Teilnehmer gefordert sind, steht bildlich jeder Rehasportler in der Mitte eines Kreises mit einem Radius von 1,26 m [Wurzel aus (5 qm / 3,14)]. Somit stehen zwei Rehasportler in einem Abstand von 2 x 1,26 m = 2,52 m zueinander. Die analoge Rechnung ergibt für die bei der Wassergymnastik geforderten 3 qm pro Person einen Abstand von 1,95 m zueinander.Somit sollten die Vorgaben der meisten Corona-Schutz-Verordnungen erfüllt sein. Schreiben jedoch einzelne regionale bzw. kommunale Verordnungen und Allgemeinverfügungen für die Ausübung von Sport vorsichtigere Abstandsregelungen vor, haben diese natürlich Vorrang. Werden beispielsweise 7 qm pro Teilnehmer gefordert, ergäbe dies einen rechnerischen Abstand von 2,98 m zwischen zwei Personen. -

15. Oktober 2020 | Zur aktuellen Lage: Rehasport als medizinische Maßnahme, Hygienemassnahmen & Online Rehasport
Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,heute gibt es Informationen zur aktuellen Lage.TREFFEN DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN MINISTERPRÄSIDENTINNEN UND MINISTERPRÄSIDENTEN DER LÄNDER
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen bzw. Ministerpräsidenten verständigten sich gestern auf „einheitliche“ Handlungsstrategien bei den derzeit steigenden Infektionszahlen. Dazu gehören eine Ausweitung der Maskenpflicht, eine Begrenzung der Gästezahl bei privaten Feiern, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und eine Sperrstunde für die Gastronomie.Der Fokus der Maßnahmen liegt somit in dem Versuch die Ausbreitung des Virus im privaten Kontext einzudämmen. Aktuell gibt es noch den politischen Willen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Wirtschaft möglichst gering zu halten. Auch bei einer Überschreitung von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen bleibt die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen mit bis zu 100 erlaubt: Die Durchführung von Rehasportgruppen ist somit weiterhin möglich.Bund und Länder schließen jedoch härtere Maßnahmen nicht aus, wenn sich die Infektionslage in den kommenden zehn bis zwölf Tagen nicht bessert.EINORDNUNG VON REHASPORT ALS „MEDIZINISCHE MASSNAHME“
Wir haben inzwischen mit den für Gesundheit zuständigen Senatorinnen und MinisterInnen der 16 Bundesländer Kontakt aufgenommen und unsere Argumentation vorgetragen, warum Rehabilitationssport als „medizinische Maßnahme“ zu klassifizieren ist, deshalb bei weitergehenden Kontaktbeschränkungen von einem Verbot nicht erfasst werden soll und somit weiterhin stattfinden darf.In den bisherigen Rückmeldungen wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport aktuell überall möglich ist, unsere vorgebrachten Aspekte jedoch in eine zukünftige Diskussion einfließen werden.Sollten bei Ihnen vor Ort regionale Beschränkungen in Kraft treten, die die Durchführung von Rehabilitationssport beeinträchtigen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf.HYGIENEMASSNAHMEN
Ein wesentlicher Baustein unserer Argumentation ist dabei die strikte Umsetzung vorhandener Hygienekonzepte bei allen Anbietern im Rehabilitationssport:- Abstand zwischen zwei Teilnehmern in der Gruppe mind. 2,50 m (= 5 qm pro TN)
- Keine Teilnahme von Personen mit Krankheitssymptomen
- Unterbleiben von Körperkontakten, insbesondere während der Übungsstunde, d.h. keine Partnerübungen
- Kein Austausch von (Klein-) Materialien zwischen den Teilnehmern
- Tragen von Mund-Nasen-Schutz außerhalb des Übungsraums
- Konsequentes Stoßlüften, mindestens zwischen den Übungseinheiten
- Moderate, leise Kommunikation, um den Aerosolaustoß zum Minimieren
- Umfassende Desinfektionsmaßnahmen
- Verzichten auf gesellige Zusammenkünfte vor und nach der Übungsstunde
- Kontaktlose An- und Abreise
Bitte stellen Sie sicher, dass ein ausgearbeitetes Konzept in schriftlicher Form bei Ihnen existiert und dass Sie die dort niedergelegten Regelungen in der Praxis auch peinlichst genau einhalten. Ein Hotspot in einer (Reha-) Sportgruppe würde unsere Bemühungen dramatisch konterkarieren!ONLINE REHASPORT
12% unserer Anbieter hatten die Durchführung von Online Rehabilitationssport beantragt. Davon haben 56% die Online-Gruppen nach Aufhebung des Lockdowns wieder eingestellt. 44% führen, in einem reduzierten Umfang, weiterhin Online-Gruppen durch. Teilnehmer an diesen Gruppen sind im wesentlichen ältere Patienten i.d.R. mit Vorerkrankungen, die sich keinem unnötigen Infektionsrisiko aussetzen möchten. 59% aller Online-Anbieter wünschen sich die Möglichkeit, auch weiterhin Online Rehabilitationssport anbieten zu können.Tele-/Online Rehabilitationssport ist (wie im übrigen auch der Rehasport in Präsenzgruppen) kein Angebot für jeden Patienten, aber auch nicht für jeden Anbieter. Wie unsere Umfragen zeigen, hängt der Erfolg einer Online-Gruppe gerade von der Motivation und der positiven Einstellung des Anbieters sowie der Übungsleiter ab. Anbieter wie Teilnehmer berichten im Einzelfall mit Stolz, wie sie ihre technischen Kompetenzen und Möglichkeiten erweitert haben und somit ein Bewegungsangebot aufrechterhalten konnten bzw. können. Der soziale Kontakt, auch wenn er „nur“ online stattfindet, wird von vielen Teilnehmern positiv betrachtet und als kleine Kompensation gegen die Corona bedingte Einsamkeit gesehen.Da die Infektionszahlen deutlich ansteigen halten wir es für geboten, insbesondere die Bedenken und Ängste von (Risiko-) Patienten zu berücksichtigen und diesen grundsätzlich Bewegungsangebote und eine soziale Teilhabe zu ermöglichen.Als einziger Verband haben wir uns bei den Krankenkassen deshalb (erfolgreich!) dafür eingesetzt, dass diese Möglichkeit zunächst bestehen bleibt!Gerade unter den aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie ermutigen und motivieren, Online-Gruppen ins Leben zu rufen. Wie wir inzwischen wissen und dies auch gut nachvollziehen können, gibt es bei vielen Übungsleiter zunächst eine gewisse Hemmschwelle: Diese wollen wir überwinden!Wir freuen uns, dass wir mit Michael Helbing einen absoluten Online-Rehasport-Profi gewinnen konnten, der in einer dreistündigen Weiterbildung Ihren Übungsleitern die Angst vor diesem Medium nimmt und auf eine tolle motivierende Art zeigt was möglich ist.REHASPORT ONLINE | INSPIRATIONEN FÜR ÜBUNGSLEITER startet am 26. Oktober 2020 und kann ab sofort hier online gebucht werden. Selbstverständlich werden 4 LE vom RSD für die Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt. Details gibt es hier.Zusätzlich wird Sabine Knappe wieder die kostenfreie Online-Veranstaltung REHASPORT ONLINE | STRUKTURELLE UND TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN (Dauer rd. 90 Minuten) anbieten. Auch diese Veranstaltungen können ab sofort hier online gebucht werden.Bitte zögern Sie weiterhin nicht, uns eine Mail zu schicken, wenn Sie Fragen haben oder sich bei bestimmten Themen unsicher fühlen!Bleiben Sie gesund!