Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
an dieser Stelle wurde bereits in einem Blogbeitrag vom 4. August über eine anstehende Novellierung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) berichtet. Inzwischen hat die Novellierung alle parlamentarischen Hürden genommen und gilt seit dem 01.10.2022.
Es bleibt aber dabei: der Rehabilitationssport wird im IfSG weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt oder gar geregelt.
Und es gilt weiterhin, dass die Länder für öffentlich zugängliche Innenräume – mithin auch für die zum Rehasport genutzten Räumlichkeiten – das Tragen einer FFP2 Maske oder einer medizinischen Maske oder das Einhalten von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen anordnen können (aber nicht müssen).
Während die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske in Innräumen niederschwellig in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt und schon dann erfolgen kann, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist (wobei das Gebot der Erforderlichkeit erst verletzt ist, wenn die Verbreitungsverhinderung durch ein anderes, gleich wirksames Mittel als das Tragen einer Maske erreicht werden kann und dadurch die Grundrechte des Verpflichteten nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt werden), stellt das IfSG für die Anordnung von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen ziemlich hohe Hürden auf: erforderlich ist erstens eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen und zweitens eine Feststellung dieser Gefahr durch das Parlament des betroffenen Landes in einem förmlichen Beschluss (und einer damit vermutlich einhergehenden breiten öffentlichen Aufmerksamkeit).
Eine Einführung allein durch den zuständigen Landesminister/-Senator oder örtliche Behörden ist also nicht möglich.
Zur kritischen Infrastruktur gehören neben einigen Anbietern aus dem Gesundheitssektor (Krankenhäuser, einige Medizinproduktehersteller pharmazeutische Unternehmer und Apotheker und medizinische Labore) Betriebe der Energie- und Wasserversorgung, der Informationstechnik und Telekommunikation, des Finanz- und Versicherungswesens, der Ernährung sowie Transport- und Verkehrsbetriebe.
Indikatoren für das Vorliegen einer konkreten Gefahr sind das Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen und die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Zudem sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu berücksichtigen. Konkret (und nicht bloß abstrakt) ist eine Gefahr erst, wenn diese Indikatoren steigen oder auf einem sehr hohen Niveau verharren und davon auszugehen ist, dass es aufgrund dessen im Gesundheitssystem oder in den sonstigen kritischen Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazitäten kommt.
All das gilt nur bis zum 7. April 2023. Für die Zeit danach bedarf es also eines erneuten Gesetzesbeschlusses – der dann aber wieder ganz anders aussehen kann.
Die vorstehende Darstellung macht rasch deutlich, dass eine seriöse Vorhersage zur Wirksamkeit behördlich angeordneter bzw. parlamentarisch beschlossener Schutzmaßnahmen kaum möglich ist. Zu groß ist die Zahl der ineinandergreifenden Aspekte. Am Ende werden wohl wieder einmal die Gerichte (erst nachträglich) entscheiden, ob angeordnete Maßnahmen den Vorgaben des IfSG genügten.
Im Hinblick auf den Rehasport gilt also:
- Eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske oder einer medizinischen Maske kann entweder erst nach Feststellung einer epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – bei Anordnung durch die zuständigen Landesbehörden oder nach einem Landesparlamentsbeschluss entstehen. Solange dies – wie derzeit – nicht der Fall ist, besteht eine solche Pflicht nicht.
- Hygienekonzepte, Abstandsgebote oder Personenobergrenzen gelten entweder erst nach Feststellung einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – erst, wenn und soweit sie unter den oben genannten Voraussetzungen vom Parlament des jeweiligen Bundeslandes beschlossen wurden.
- Das Infektionsschutzgesetz enthält keine unabhängig von einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestehende Verpflichtung, sich von den Teilnehmern Test- oder Impfnachweise vorlegen zu lassen. Das Infektionsschutzgesetz enthält auch kein Verbot der Teilnahme von Personen ohne ausreichenden Impf- oder Genesenennachweis (im Sinne des § 22a IfSG).
- Hinsichtlich der Pflicht für Beschäftigte bei bestimmten Gesundheitsdienstleistern, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG zu verfügen und diesen vorzulegen, hat sich durch die Novelle keine Änderung ergeben. Zur – nach wie vor nicht endgültig geklärten – Frage der Anwendbarkeit auf Beschäftigte bei Rehasportanbietern (insbes. Übungsleitern) gelten die Blogbeiträge vom 15.12.2021, 17.2.2022 und 01.03.2022. Faktisch ist jedoch festzustellen, dass uns in diesem Zusammenhang bislang keine Bußgeldverfahren bekannt geworden sind.