Autor: Thomas Roth

  • 5. Januar 2023 | Neue Preise der DRV Bund ab 01.01.2023

    5. Januar 2023 | Neue Preise der DRV Bund ab 01.01.2023

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die DRV Bund hat uns heute darüber informiert, dass sie die Vergütungssätze für Leistungen ab 01.01.2023 anpasst:

    Die jeweils aktuellen Informationen zu Leistungsbedingungen und Vergütungssätzen werden wie bisher auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht.

    Vor dem Hintergrund des 2023 in Kraft tretenden Gesetz Digitale Rentenübersicht, das eine größere Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vergütung fordert, gibt es Bestrebungen innerhalb der regionalen Rentenversicherungen, dass eine Erhöhung der Vergütungssätze im Bereich des Rehasports zukünftig bundesweit einheitlich erfolgt. Soweit es hierzu neue Informationen gibt, werden wir insbesondere auf unserem Blogbeitrag zu den Vergütungssätzen informieren.

  • 12. Dezember 2022 | Direkte Abrechnung mit der FAMK in Hessen möglich

    12. Dezember 2022 | Direkte Abrechnung mit der FAMK in Hessen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Freie Arzt- und Medizinkasse, kurz FAMK, wurde 1911 von Feuerwehrbeamten der Stadt Frankfurt als Selbsthilfeeinrichtung gegründet und ist heute einer der führenden privaten Krankenversicherer für Angehörige von Feuerwehr, Polizei, Justiz, Strafvollzug, Zoll, Steuerfahndung und Kommunalen Verwaltungsbehörden in Hessen. 

    Die FAMK bietet ihren privat Krankenversicherten die Vorfinanzierung der Krankheitskosten und die Übernahme der Beihilfeabwicklung. Versicherte, die am Rehabilitationssport teilnehmen, können ihre Rechnung einreichen uns bekommen die Erstattungssätze der Beihilfe ausgezahlt.

    Aus Vereinfachungsgründen bietet die FAMK auch den Service einer direkten Abrechnung mit dem Rehasportanbieter an. Diese Möglichkeit kann für alle Mitglieder in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wo diese ihren Wohnsitz haben bzw. ob der Rehasport innerhalb oder außerhalb von Hessen stattfindet.

    Unabhängig von der gewählten Variante erstattet die FAMK aktuell die hier aufgeführten Preise:

    Rehasport 7,80 €
    Rehasport Kinder 8,50 €
    Rehasport schwerstbehinderte Menschen  12,50 €
    Rehasport schwerstbehinderte Kinder  16,60 €
    Rehasport im Wasser  7,83 €
    Rehasport Kinder im Wasser 12,00 €
    Herzsport 8,80 €
    Kinder Herzsport  16,60 €

                                                              

  • 8. November 2022 | Krankenkassen in Niedersachsen verlängern Coronazuschuss bis 31.12.2022

    8. November 2022 | Krankenkassen in Niedersachsen verlängern Coronazuschuss bis 31.12.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    nach den Ersatzkassen und den Trägern der Unfallversicherung haben uns gestern nun auch die Krankenkassen in Niedersachsen darüber informiert, dass sie die temporäre Erhöhung der Vergütung um 10% bis 31.12.2022 verlängern.

  • 18. Oktober 2022 | Tagesspiegel Background: Deutschland nach Corona in Bewegung bringen

    18. Oktober 2022 | Tagesspiegel Background: Deutschland nach Corona in Bewegung bringen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir möchten Sie auf einen interessanten Artikel im Tagesspiegel Background aufmerksam machen.

    Deutschland nach Corona in Bewegung bringen

    Sport und Rehasport müssten nach der Corona-Pandemie viel mehr in den Fokus des Gesundheitswesens gestellt werden, fordert der SPD-Abgeordnete und Arzt Herbert Wollmann. Ende September fand nun erstmals in der Geschichte des Deutschen Bundestages eine gemeinsame Sitzung des Gesundheits- und Sportausschusses statt.

    von Herbert Wollmann | veröffentlicht am 12.10.2022

  • 17. Oktober 2022 | Das neue Buchungsportal für Aus-/Fortbildung ist online

    17. Oktober 2022 | Das neue Buchungsportal für Aus-/Fortbildung ist online

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    es ist soweit: unser neues Portal für die Buchung von Aus- und Fortbildungen ab 1. Januar 2023 ist nun online. 

    Sie erreichen es über die Internetadresse

    www.rehasport-deutschland.school

    Die wesentlichste Neuerung, neben der neuen Gestaltung, ist die Option, kostenpflichtige Veranstaltungen gleich online zu bezahlen.

    Bitte beachten Sie, dass alle Veranstaltungen die in 2022 stattfinden noch über unsere bisherige Seite gebucht werden.

  • 14. Oktober 2022 | (Doch) KEINE Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ ab 01.10.2022 durch die DRV Bund!

    14. Oktober 2022 | (Doch) KEINE Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ ab 01.10.2022 durch die DRV Bund!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten am 07.10.2022 über die vermeintliche Wiederaufnahme des Hygienezuschlags durch die DRV Bund berichtet.

    Die DRV Bund hat uns jedoch nun aktuell darüber informiert, dass es sich dabei um ein Versehen handelt: 

    Der Hygienezuschlag war zum 30. Juni 2022 ausgelaufen und sollte nach dem Inhalt des Rundschreibens vom 05. Oktober 2022 ab dem 01. Oktober 2022 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 erneut gezahlt werden.

    Die Thematik muss jedoch noch innerhalb der Deutschen Rentenversicherung erörtert werden, denn es liegt bisher noch keine abschließende Beschlusslage der Rentenversicherungsträger zu einem möglichen Hygienezuschlag für Rehabilitationssport und Funktionstraining vor.

    Die DRV Bund geht davon aus, dass bisher noch keine Abrechnungen für die Zeit ab 01. Oktober 2022 erstellt und eingereicht wurden.

    Sollte sich die Beschlusslage ändern, dann wird die DRV Bund dies in einem gesonderten Rund­schreiben zeitnah mitteilen.

    Die Informationen zu Leistungsbedingungen und Vergütungssätzen der DRV Bund hier wurden bereits entsprechend abgeändert. 

  • 7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    an dieser Stelle wurde bereits in einem Blogbeitrag vom 4. August über eine anstehende Novellierung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) berichtet. Inzwischen hat die Novellierung alle parlamentarischen Hürden genommen und gilt seit dem 01.10.2022.

    Es bleibt aber dabei: der Rehabilitationssport wird im IfSG weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt oder gar geregelt.

    Und es gilt weiterhin, dass die Länder für öffentlich zugängliche Innenräume – mithin auch für die zum Rehasport genutzten Räumlichkeiten – das Tragen einer FFP2 Maske oder einer medizinischen Maske oder das Einhalten von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen anordnen können (aber nicht müssen).

    Während die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske in Innräumen niederschwellig in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt und schon dann erfolgen kann, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist (wobei das Gebot der Erforderlichkeit erst verletzt ist, wenn die Verbreitungsverhinderung durch ein anderes, gleich wirksames Mittel als das Tragen einer Maske erreicht werden kann und dadurch die Grundrechte des Verpflichteten nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt werden), stellt das IfSG für die Anordnung von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen ziemlich hohe Hürden auf: erforderlich ist erstens eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen und zweitens eine Feststellung dieser Gefahr durch das Parlament des betroffenen Landes in einem förmlichen Beschluss (und einer damit vermutlich einhergehenden breiten öffentlichen Aufmerksamkeit).

    Eine Einführung allein durch den zuständigen Landesminister/-Senator oder örtliche Behörden ist also nicht möglich.

    Zur kritischen Infrastruktur gehören neben einigen Anbietern aus dem Gesundheitssektor (Krankenhäuser, einige Medizinproduktehersteller pharmazeutische Unternehmer und Apotheker und medizinische Labore) Betriebe der Energie- und Wasserversorgung, der Informationstechnik und Telekommunikation, des Finanz- und Versicherungswesens, der Ernährung sowie Transport- und Verkehrsbetriebe.

    Indikatoren für das Vorliegen einer konkreten Gefahr sind das Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen und die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

    Zudem sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu berücksichtigen. Konkret (und nicht bloß abstrakt) ist eine Gefahr erst, wenn diese Indikatoren steigen oder auf einem sehr hohen Niveau verharren und davon auszugehen ist, dass es aufgrund dessen im Gesundheitssystem oder in den sonstigen kritischen Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazitäten kommt.

    All das gilt nur bis zum 7. April 2023. Für die Zeit danach bedarf es also eines erneuten Gesetzesbeschlusses – der dann aber wieder ganz anders aussehen kann.

    Die vorstehende Darstellung macht rasch deutlich, dass eine seriöse Vorhersage zur Wirksamkeit behördlich angeordneter bzw. parlamentarisch beschlossener Schutzmaßnahmen kaum möglich ist. Zu groß ist die Zahl der ineinandergreifenden Aspekte. Am Ende werden wohl wieder einmal die Gerichte (erst nachträglich) entscheiden, ob angeordnete Maßnahmen den Vorgaben des IfSG genügten.

    Im Hinblick auf den Rehasport gilt also:

    1. Eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske oder einer medizinischen Maske kann entweder erst nach Feststellung einer epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – bei Anordnung durch die zuständigen Landesbehörden oder nach einem Landesparlamentsbeschluss entstehen. Solange dies  – wie derzeit – nicht der Fall ist, besteht eine solche Pflicht nicht.
    2. Hygienekonzepte, Abstandsgebote oder Personenobergrenzen gelten entweder erst nach Feststellung einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – erst, wenn und soweit sie unter den oben genannten Voraussetzungen vom Parlament des jeweiligen Bundeslandes beschlossen wurden.
    3. Das Infektionsschutzgesetz enthält keine unabhängig von einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestehende Verpflichtung, sich von den Teilnehmern Test- oder Impfnachweise vorlegen zu lassen. Das Infektionsschutzgesetz enthält auch kein Verbot der Teilnahme von Personen ohne ausreichenden Impf- oder Genesenennachweis (im Sinne des § 22a IfSG).
    4. Hinsichtlich der Pflicht für Beschäftigte bei bestimmten Gesundheitsdienstleistern, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG zu verfügen und diesen vorzulegen, hat sich durch die Novelle keine Änderung ergeben. Zur – nach wie vor nicht endgültig geklärten – Frage der Anwendbarkeit auf Beschäftigte bei Rehasportanbietern (insbes. Übungsleitern) gelten die Blogbeiträge vom 15.12.2021, 17.2.2022 und 01.03.2022. Faktisch ist jedoch festzustellen, dass uns in diesem Zusammenhang bislang keine Bußgeldverfahren bekannt geworden sind.
  • 28. September 2022 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge + Online-Rehasport

    28. September 2022 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge + Online-Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, haben uns darüber informiert, dass die Corona-Zuschläge in Höhe von 10% bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

    Die Sonderregelung zum Online-Rehabilitationssport wird, analog zu den Krankenkassen, bis zum 7. April 2023 verlängert.

  • 23. September 2022 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2022

    23. September 2022 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für das II. Quartal 2022 liegen nun vor:
     

    Quelle: bundesgesundheitsministerium.de 
    Die Quartalszahlen entstammen den vorläufigen Rechnungsergebnissen der GKV und weichen in der Summe Q. I – IV von den endgültigen Jahresergebnissen ab.
  • 21. September 2022 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2022

    21. September 2022 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben sich für eine Verlängerung der befristeten Vergütungserhöhung von 10 v. H. der Vergütungssätze für den Rehabilitationssport bis zum 31.12.2022 ausgesprochen.

    Die Ersatzkassen möchten damit einen weiteren Beitrag zur Sicherung der Angebotsstrukturen im Rehasport leisten und eine verlässliche Handlungs- und Planungsgrundlage für die jeweiligen Leistungserbringer bis Ende des Jahres schaffen. Eine, vorbehaltlich der Entwicklung der pandemischen Situation, vorzeitige Möglichkeit der Kündigung wie in der zuletzt geschlossenen Vereinbarung ist nicht vorgesehen.