Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
die seit dem 16.3.2022 geltende einrichtungsbezogene Nachweispflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), über die ich schon mehrfach geschrieben hatte, stand – erwartungsgemäß – auch auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Mit dem gestern (19.5.2022) veröffentlichten rund 50 DIN A4-Seiten langen Beschluss vom 27.4.2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden von 53 Beschwerdeführenden (Ärzte, Zahnärzte, Beschäftigte, Betreiber von Krankenhäusern, Rettungsdiensten, ambulante Pflegeeinrichtungen, Patienten) zurückgewiesen.
Wenig überraschend – das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 10.2.2022 die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt – hat das Bundesverfassungsgericht den in der Verpflichtung zum Impfnachweis liegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für gerechtfertigt gehalten.
Der Eingriff diene einem legitimen Zweck (besonderer Schutz vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) und sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich (es fehlt an einem milderen, aber gleich geeigneten Mittel). Er belaste die Grundrechtsträger auch nicht in unzumutbarer Weise; insbesondere sei er unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.
Danach habe der Gesetzgeber zwar berücksichtigen müssen, dass die mit § 20a IfSG eingeführte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht erheblich in die betroffenen Grundrechte eingreife. Er habe aber verfassungsrechtlich beanstandungsfrei annehmen dürfen, dass die Beschränkungen dem dringlichen Schutz der Rechtsgüter Dritter von überragender Bedeutung dienen. In der Abwägung dieser beiden Positionen habe der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht verfolgten Belangen Dritter und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden.
Der § 20a IfSG sei auch nicht in der Zeit nach seinem Inkrafttreten in eine Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Auch heute noch würden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens getätigten Annahmen des Gesetzgebers zutreffen (impfen schützt; Schutzbedürftigkeit vulnerable Personen; schwerwiegende Nebenwirkungen einer Impfung sehr selten). Ebenso wenig hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) erkennen können. Zwar sei der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit verletzt, weil Grundrechtsträger, die ungeimpft bleiben wollen, bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit mit der Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots rechnen müssen. Dieser Eingriff sei jedoch zum Schutz vulnerabler Menschen gerechtfertigt.
Fazit
Erneut zeigt sich, dass man – zwar – über die gegen die COVID-19-Pandemie zu ergreifenden Maßnahmen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Wenn sich aber der Gesetzgeber zu bestimmten Maßnahmen entschließt, sind diese nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil man dazu eine andere Meinung vertreten könnte.
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber erneut weite Einschätzungsspielräume zugebilligt, insbesondere wenn – wie bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – ein komplexer und ständigen tatsächlichen Veränderungen unterworfener Sachbereich betroffen ist.