Schlagwort: ABRECHNUNG

  • 31. DEZEMBER 2023 | Archiv Chronologie 2023 zum Beitrag „Aktuelle Preise + Vereinbarungen mit den Kostenträgern + Besonderheiten bei der Genehmigung“

     

    Chronologie 2023

     
     
    29.12.2023
    Neue Vergütungsvereinbarungen VDEK, DGUV und Primärkassen in Rheinland-Pfalz und Saarland
    Genehmigungsverzicht AOK Baden-Württemberg und AOK Bayern
    31.10.2023
    Preise der DRV Hessen ab 01.11.2023 + Entfall der Abrechnung über den Verband
    13.10.2023
    Genehmigungsverzicht bei der AOK Nordost

    17.04.2023
    Die Preise der Kostenträger in NRW, mit Gültigkeit auch in Hamburg (AOK, BKK, IKK) und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) sowie für die Knappschaft und die Knappschaft-Bahn-See bundesweit stehen nun endgültig fest.
    03.03.2023
    Neue Preise in Bayern ab 01.04.2023 | Preise DRV Baden-Württemberg und DRV Mitteldeutschland ab 01.01.2023 stehen fest

    27.03.2023

    Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF
    22.03.2023 
    Informationen zur Postbeamtenkrankenkasse ergänzt
    13.03.2023
    Arge für Krebsbekämpfung in NRW übernimmt die Vergütungssätze der DRV Bund
    06.03.2023
    Die Preise der Kostenträger in NRW, mit Gültigkeit auch in Hamburg (AOK, BKK, IKK) und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) sowie für die Knappschaft und die Knappschaft-Bahn-See bundesweit, gelten unter Vorbehalt. Die Rückmeldung anderer Verbände steht noch aus.
    02.03.2023
    Genehmigungsverzicht bei der r+v BKK
    27.02.2023
    Die Preise der Kostenträger in NRW, mit Gültigkeit auch in Hamburg (AOK, BKK, IKK) und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) sowie für die Knappschaft und die Knappschaft-Bahn-See bundesweit, stehen nun fest.
    22.02.2023
    Die Preise der DRV Berlin-Brandenburg stehen nun fest
    07.02.2023
    Die Preise der DRV Saarland stehen nun fest
    24.01.2023
    Die Preise der Krankenkassen in Bremen stehen nun fest
    18.01.2023
    Die Preise der Krankenkassen in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, der Kostenträger in Niedersachsen sowie für die DRV Bund, DRV Nord, DRV Rheinland-Pfalz und die Unfallversicherung ab 01.01.2023 stehen fest
  • 29. DEZEMBER 2023 | NEUE VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN VDEK, DGUV UND PRIMÄRKASSEN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND

    29. DEZEMBER 2023 | NEUE VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN VDEK, DGUV UND PRIMÄRKASSEN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ab 1. Januar 2024 gelten für den Verband der Ersatzkassen (vdek) neue Vergütungssätze.

    Achtung: In diesem Zusammenhang werden die zur Abrechnung anzugebenden Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) (wieder) auf einen bundesweit einheitlichen Schlüssel umgestellt (bisher 16 Schlüssel für alle Bundesländer). Bei der Abrechnung von Leistungen, die ab dem 01.01.2024 erbracht werden, ist der Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) 61 00 004 anzugeben.

    Die Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) haben sich den Vergütungssätzen des vdek ab 01.01.2024 angeschlossen.

    Primärkassen Rheinland-Pfalz und Saarland

    Rückwirkend ab 01.07.2023 gelten für die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und Saarland neue Vergütungssätze.
    Der verspätete Abschluss der neuen Vergütungsvereinbarung hing insbesondere mit der langen Vergütungsverhandlung zum Rehabilitationssport in Herzgruppen (Pos.-Nr. 604504) zwischen den Primärkassen und dem Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz e.V. zusammen.
    In der Zwischenzeit konnte aber auch bei den Positionsnummern zum Rehasport in Herzgruppen ein Abschluss erzielt werden.

  • 21. Juli 2023 | Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)

    21. Juli 2023 | Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod.

    Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilfe-Regelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendung.

    Die KVB ist in ihrem Bestand seit der Bahnreform geschlossen und es werden keine Mitglieder mehr aufgenommen. Die KVB betreut rund 152.000 Mitglieder. Zusammen mit den mitversicherten Angehörigen haben über 225.000 Versicherte Anspruch auf Leistungen der KVB.

    80%, höchstens 8,20 € der Aufwendungen für den ambulanten Rehabilitationssport je Übungseinheit sind für Mitglieder aller Beitragsgruppen zuschussfähig.

    Analog zu den Beamten und Richtern, die Beihilfe beantragen, sind die Bundesbahnbeamten Rechnungsempfänger und Selbstzahler: Um Missverständnisse zu vermeiden sollte jeder Rehasportanbieter zu Beginn unbedingt einen Behandlungsvertrag abschließen.

  • 7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die bisherige Regelung bez. der Unterbrechungsfrist für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG), der DRV Braunschweig-Hannover und der DRV Oldenburg-Bremen in Niedersachsen entfällt.

    • unterbricht [ein Versicherter] die Maßnahme für drei Monate oder mehr, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.

    PDF

    Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Maßnahme weiterhin geprüft wird:

    • Sollte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellen der ärztlichen Verordnung mit der Maßnahme begonnen werden, verlieren die ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch den Leistungsträger ihre Gültigkeit.
  • 22. März 2023 | Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

    22. März 2023 | Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) war bis zur Postreform in den 1990er Jahren eine betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundespost. Seit der Privatisierung der Post untersteht sie als Körperschaft öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT).

    Sie gewährt ihren Mitgliedern und mit diesen mitversicherten Personen Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie im Pflegefall und bei Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge von Krankheiten. Insofern deckt sie die Bereiche Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab.

    Die PBeaKK ist in Ihrem Bestand seit 01.01.1995 grundsätzlich geschlossen und nimmt keine neuen Mitglieder auf. Auch wenn sich der Mitgliederbestand kontinuierlich verringert, werden aktuell noch immer rd. 350.000 Mitglieder und mitversicherte Angehörige betreut.

    In der Versorgungslandschaft nimmt die PBeaKK eine Sonderrolle ein, da sie weder als Krankenkasse im Sinne des SGB V gilt und damit kein Teil der gesetzlichen Krankenversicherung ist, aber explizit auch nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist; SG Kassel S 12 KR 392/07.

    Der erstattungsfähige Höchstbetrag für den Rehabilitationssport gilt für alle Mitgliedsgruppen.

    Bei der Abrechnung sind jedoch die Mitgliedsgruppen A und B zu unterscheiden: Die Versicherten der Gruppe A werden im wesentlichen wie Mitglieder einer „normalen“ gesetzlichen Krankenkasse behandelt, dies bedeutet, dass der Rehasportanbieter die Leistungen direkt mit der PBeaKK abrechnet. Versicherten der Gruppe B haben den Status eines Privatpatienten. Diese müssen sich selbst um einen Erstattung des Zuschusses bei der PBeaKK bemühen.

    Für Ihre Mitglieder stellt die PBeaKK ein Infoblatt zum Rehasport zur Verfügung.

  • 13. März 2023 | ARGE für Krebsbekämpfung NRW übernimmt die Vergütungssätze der DRV Bund

    13. März 2023 | ARGE für Krebsbekämpfung NRW übernimmt die Vergütungssätze der DRV Bund

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (ARGE Krebs) nimmt bei der Versorgung von Krebserkrankungen eine Sonderrolle ein. Für Patienten mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen organisiert sie im Auftrag der Träger der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung die medizinische Rehabilitation inkl. der ergänzenden Leistungen und der Nachsorge.

    Gegründet wurde die ARGE Krebs am 5. April 1956, um die Situation der an Krebs erkrankten Sozialversicherten zu verbessern. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB) und bundesweit die einzige Einrichtung dieser Art.

    Für den Rehabilitationssport ist die ARGE Krebs dann der zuständige Träger, wenn während einer ambulanten oder stationären onkologischen Rehabilitationsmaßnahme der Bedarf festgestellt und eine Verordnung von der Rehabilitationseinrichtung ausgestellt wird. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die Rehabilitationsmaßnahme von einem der folgenden Träger der Deutschen Rentenversicherung finanziert wird: DRV Bund, DRV Rheinland, DRV Westfalen oder DRV Knappschaft-Bahn-See.

    Wird die Rehabilitationsmaßnahme von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, wird der Rehasport im Anschluss vom behandelnden, niedergelassenen Arzt über das Muster 56 verordnet und von der zuständigen Krankenkasse genehmigt und finanziert.

    In der Vergangenheit gab es eigene Verordnungs- und Abrechnungsformulare der ARGE Krebs, auf denen die ARGE als zuständiger Kostenträger mit Anschrift explizit benannt war.

    Inzwischen werden die Vordrucke G0850 für die Verordnung und G0851 für die Abrechnung verwendet.

    Hinsichtlich der Verordnung von Rehabilitationssport mittels Vordruck G0850 ist von den Rehaeinrichtungen deshalb entweder über das Auswahlfeld der Rentenversicherungsträger anzugeben (zu dessen Lasten die ARGE Krebs in dem Fall tätig ist) und zusätzlich ist die Angabe: „Arbeitsgemeinschaft“ zu ergänzen, oder es ist nur die Arbeitsgemeinschaft vorzugeben (dies ist nicht über das Auswahlfeld möglich).  

    Der Rehabilitationssport muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rehamaßnahme bei einem anerkannten Anbieter begonnen werden; eine explizite Genehmigung der Verordnung ist nicht erforderlich.

    Die Abrechnung erfolgt dann durch den Rehasportanbieter im Rahmen von Einzelabrechnungen (Sammelabrechnungen sind nicht möglich) über die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung NW, Universitätsstraße 140, 44799 Bochum.

    Seit 01.01.2023 übernimmt die ARGE die angepassten Vergütungssätze der DRV Bund.

  • 31. Dezember 2022 | Archiv Chronologie 2022 zum Beitrag „Aktuelle Preise + Vereinbarungen mit den Kostenträgern + Besonderheiten bei der Genehmigung“

     

    Chronologie 2022

    21.12.2022
    Die Preise der Krankenkassen in Berlin und Brandenburg (rückwirkend) ab 01.10.2022 stehen nun fest
    05.12.2022
    Die Preise der DRV Mitteldeutschland (rückwirkend) ab 01.01.2022 stehen nun fest | Preise vdek e.V. ab 01.01.2023 hinterlegt
    07.11.2022
    Die Corona-Zuschläge für die Krankenkassen in Niedersachsen werden bis 31.12.2022 verlängert
    14.10.2022
    Doch keine Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ durch die DRV Bund ab 01.10.2022

    09.10.2022

    Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ durch die DRV Bund ab 01.10.2022

    28.09.2022

    Die Träger der Unfallversicherung verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2022

    21.09.2022

    Die Ersatzkassen (vdek e.V.) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2022 | Vergütungsvereinbarung für Rheinland-Pfalz / Saarland hinterlegt | Preise DRV Saarland ab 01.01.22 korrigiert

    29.08.2022
    Neue Preise für die Betriebskrankenkassen (BKK) in Baden-Württemberg ab 01.07.2022
    16.08.2022
    Die Corona-Zuschläge für die Krankenkassen in Niedersachsen werden bis 23.09.2022 verlängert | Der Corona-Zuschlag entfällt ab 01.07.2022 für die IKK in Baden-Württemberg
    02.08.2022
    Die Corona-Zuschläge entfallen ab 01.07.2022 auch bei den Krankenkassen in Baden-Württemberg (AOK, SVLFG), Hessen und Mecklenburg-Vorpommern 
    26.07.2022
    Für die Krankenkassen in Baden-Württemberg (BKK), Rheinland-Pfalz und Saarland werden rückwirkend ab 01.07.2022 neue Preise gelten, die jedoch noch nicht veröffentlicht sind | Die Corona-Zuschläge entfallen ab 01.07.2022 bei allen Trägern der Rentenversicherung (DRV) und allen Krankenkassen: Ausnahmen sind die Ersatzkassen und die Träger der Unfallversicherung (jeweils bis 23.09.2022); überlegt wird noch in Baden-Württemberg (AOK, IKK, SVLFG), Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern

    14.07.2022

    Für die Krankenkassen in Sachsen und Thüringen gelten ab 01.07.2022 neue Preise

    24.06.2022

    Aufbau des Beitrags überarbeitet | Informationen zum Genehmigungsverzicht der Daimler BKK ergänzt

    07.06.2022

    Die Vereinbarung der SVLFG als Krankenkasse gilt in Bayern auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    03.06.2022
    Korrektur des LEGS für die IKK classic in Baden-Württemberg
    20.04.2022
    Neue Preise der DRV Hessen ab 01.03.2022
    15.04.2022
    Die Krankenkassen in Baden-Württemberg (AOK/SVLFG) und Bremen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2022
    13.04.2022
    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2022
    07.04.2022
    Die bzw. alle Krankenkassen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zahlen einen Corona-Zuschlag in Höhe von 0,25 EUR für Leistungen, die im Zeitraum 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 erbracht werden | Die DRV Berlin-Brandenburg übernimmt die Preise der DRV Bund | Die Ergänzungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen ab 01.04.2022 ist eingefügt
    06.04.2022
    Die Corona-Zuschläge werden bis 30.06.2022 verlängert für DRV Baden-Württemberg, DRV Berlin-Brandenburg, DRV Braunschweig-Hannover, DRV Hessen, DRV Mitteldeutschland, DRV Nord, DRV Oldenburg-Bremen, DRV Rheinland, DRV Rheinland-Pfalz, DRV Saarland, DRV Westfalen, Knappschaft Bahn-See als DRV und die Krankenkassen in Baden-Württemberg (IKK), Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein | Die Ersatzkassen (vdek e.V.) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, verlängern den Corona-Zuschlag bis 23.09.2022
    14.03.2022
    Die Preise für Hessen ab 01.01.2022 liegen nun vor
    21.02.2022
    Die Hinweise der IKK – Die Innovationskasse zum Genehmigungsverfahren im Zuge der Digitalisierung wurden ergänzt
    14.02.2022
    Für die DRV Bund gibt es neue Preise ab 01.03.2022 | Dies Preise gelten voraussichtlich auch für die DRV Berlin-Brandenburg und die DRV Rheinland-Pfalz, eine Bestätigung steht noch aus
    11.02.2022
    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.03.2022 (die neuen Preise, rückwirkend zum 01.01.22, sollen ca. am 21.02.22 feststehen) 
    07.02.2022
    Die neuen Preise für Sachsen und Thüringen ab 01.01.2022 stehen nun fest
    05.02.2022
    Die Vereinbarung der SVLFG als Krankenkasse gilt in Baden-Württemberg nun auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    25.01.2022
    Die Preise für die Knappschaft bundesweit, in Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und für die IKK classic (für Baden-Württemberg) ändern sich ab 01.01.2022  | Die Preise in Hessen, Sachsen, Thüringen und für die DRV Mitteldeutschland (für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ändern sich ebenfalls ab 01.01.2022, liegen jedoch noch nicht vor | Die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland verlängern den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022 | Die Vereinbarungen der Krankenkassen gelten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen nun auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
  • 12. Dezember 2022 | Direkte Abrechnung mit der FAMK in Hessen möglich

    12. Dezember 2022 | Direkte Abrechnung mit der FAMK in Hessen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Freie Arzt- und Medizinkasse, kurz FAMK, wurde 1911 von Feuerwehrbeamten der Stadt Frankfurt als Selbsthilfeeinrichtung gegründet und ist heute einer der führenden privaten Krankenversicherer für Angehörige von Feuerwehr, Polizei, Justiz, Strafvollzug, Zoll, Steuerfahndung und Kommunalen Verwaltungsbehörden in Hessen. 

    Die FAMK bietet ihren privat Krankenversicherten die Vorfinanzierung der Krankheitskosten und die Übernahme der Beihilfeabwicklung. Versicherte, die am Rehabilitationssport teilnehmen, können ihre Rechnung einreichen uns bekommen die Erstattungssätze der Beihilfe ausgezahlt.

    Aus Vereinfachungsgründen bietet die FAMK auch den Service einer direkten Abrechnung mit dem Rehasportanbieter an. Diese Möglichkeit kann für alle Mitglieder in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wo diese ihren Wohnsitz haben bzw. ob der Rehasport innerhalb oder außerhalb von Hessen stattfindet.

    Unabhängig von der gewählten Variante erstattet die FAMK aktuell die hier aufgeführten Preise:

    Rehasport 7,80 €
    Rehasport Kinder 8,50 €
    Rehasport schwerstbehinderte Menschen  12,50 €
    Rehasport schwerstbehinderte Kinder  16,60 €
    Rehasport im Wasser  7,83 €
    Rehasport Kinder im Wasser 12,00 €
    Herzsport 8,80 €
    Kinder Herzsport  16,60 €

                                                              

  • 8. November 2022 | Krankenkassen in Niedersachsen verlängern Coronazuschuss bis 31.12.2022

    8. November 2022 | Krankenkassen in Niedersachsen verlängern Coronazuschuss bis 31.12.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    nach den Ersatzkassen und den Trägern der Unfallversicherung haben uns gestern nun auch die Krankenkassen in Niedersachsen darüber informiert, dass sie die temporäre Erhöhung der Vergütung um 10% bis 31.12.2022 verlängern.

  • 12. Juli 2022 | Änderung im Abrechnungsverfahren bei der DRV Rheinland-Pfalz

    12. Juli 2022 | Änderung im Abrechnungsverfahren bei der DRV Rheinland-Pfalz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Rheinland-Pfalz,

    die DRV Rheinland-Pfalz hat uns gebeten, Sie darüber zu informieren, zukünftig keine Sammelrechnungen mehr zu schicken, sondern nur noch Einzelrechnungen.

    Diese Vorgehensweise stellt in der digitalen Vorgangsbearbeitung einen entscheidenden Faktor dar und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.