Schlagwort: GENEHMIGUNGSVERFAHREN

  • 31. DEZEMBER 2023 | Archiv Chronologie 2023 zum Beitrag „Aktuelle Preise + Vereinbarungen mit den Kostenträgern + Besonderheiten bei der Genehmigung“

     

    Chronologie 2023

     
     
    29.12.2023
    Neue Vergütungsvereinbarungen VDEK, DGUV und Primärkassen in Rheinland-Pfalz und Saarland
    Genehmigungsverzicht AOK Baden-Württemberg und AOK Bayern
    31.10.2023
    Preise der DRV Hessen ab 01.11.2023 + Entfall der Abrechnung über den Verband
    13.10.2023
    Genehmigungsverzicht bei der AOK Nordost

    17.04.2023
    Die Preise der Kostenträger in NRW, mit Gültigkeit auch in Hamburg (AOK, BKK, IKK) und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) sowie für die Knappschaft und die Knappschaft-Bahn-See bundesweit stehen nun endgültig fest.
    03.03.2023
    Neue Preise in Bayern ab 01.04.2023 | Preise DRV Baden-Württemberg und DRV Mitteldeutschland ab 01.01.2023 stehen fest

    27.03.2023

    Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF
    22.03.2023 
    Informationen zur Postbeamtenkrankenkasse ergänzt
    13.03.2023
    Arge für Krebsbekämpfung in NRW übernimmt die Vergütungssätze der DRV Bund
    06.03.2023
    Die Preise der Kostenträger in NRW, mit Gültigkeit auch in Hamburg (AOK, BKK, IKK) und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) sowie für die Knappschaft und die Knappschaft-Bahn-See bundesweit, gelten unter Vorbehalt. Die Rückmeldung anderer Verbände steht noch aus.
    02.03.2023
    Genehmigungsverzicht bei der r+v BKK
    27.02.2023
    Die Preise der Kostenträger in NRW, mit Gültigkeit auch in Hamburg (AOK, BKK, IKK) und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) sowie für die Knappschaft und die Knappschaft-Bahn-See bundesweit, stehen nun fest.
    22.02.2023
    Die Preise der DRV Berlin-Brandenburg stehen nun fest
    07.02.2023
    Die Preise der DRV Saarland stehen nun fest
    24.01.2023
    Die Preise der Krankenkassen in Bremen stehen nun fest
    18.01.2023
    Die Preise der Krankenkassen in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, der Kostenträger in Niedersachsen sowie für die DRV Bund, DRV Nord, DRV Rheinland-Pfalz und die Unfallversicherung ab 01.01.2023 stehen fest
  • 29. DEZEMBER 2023 | GENEHMIGUNGSVERZICHT NEU: AOK BADEN-WÜRTTEMBERG UND AOK BAYERN

    29. DEZEMBER 2023 | GENEHMIGUNGSVERZICHT NEU: AOK BADEN-WÜRTTEMBERG UND AOK BAYERN

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    immer mehr Krankenkassen führen für die ärztliche Verordnung über Rehabilitationssport einen Genehmigungsverzicht ein. Das heißt, die Versicherten können direkt nach Ausstellung der Verordnung durch den Arzt mit dem Rehasport beginnen und müssen keine Kostenübernahmeerklärung durch ihre Krankenkasse einholen.

    Der Genehmigungsverzicht gilt sowohl für die Erst- als auch für die Folgeverordnung.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach den Richtwerten in Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

    Da bei einem Genehmigungsverzicht die Prüfung der Verordnung durch die Krankenkasse entfällt, geht diese auf den Rehasportanbieter über. Er muss nun die Verordnung (Muster 56) vor dem Beginn des Rehasports sehr genau kontrollieren, damit es bei der Abrechnung nicht zu Absetzungen kommt. 

    Der Rehasportanbieter muss insbesondere prüfen, ob der Arztstempel vorhanden ist sowie die Unterschrift des Arztes und das Datum der Ausstellung angegeben sind.

    Bei Folgeverordnungen muss die medizinische Begründung des Arztes für die Notwendigkeit zur Fortführung des Rehabilitationssports zwingend auf der Verordnung vermerkt sein.

    Aktuell gilt für folgende Krankenkassen ein Genehmigungsverzicht:

    • IKK Südwest in Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen
    • AOK Hessen
    • AOK Rheinland-Pfalz und Saarland
    • AOK Nordost
    • BKK pronova
    • Daimler BKK
    • BKK Pfaff
    • energie BKK
    • Neu ab 01.01.2024: AOK Baden-Württemberg
    • Neu ab 01.01.2024: AOK Bayern

    Weitere Krankenkassen könnten nachziehen.

    Damit Sie als Rehasportanbieter in Zusammenhang mit dem Genehmigungsverzicht sicher in der Lage sind, die Verordnungen kompetent zu prüfen und auch Details nicht zu übersehen, bietet der RSD für seine Mitglieder kostenfreie Infoveranstaltungen an:

    • 11. Januar 2024 18:00 bis 19:30 Uhr
    • 23. Januar 2024 18: 00 bis 19:30 Uhr
    • 29. Januar 2024 18:00 bis 19:30 Uhr
    • 01. Februar 2024 18:00 bis 19:30 Uhr

    Zu den Veranstaltungen können Sie sich HIER anmelden.

     

  • 7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die bisherige Regelung bez. der Unterbrechungsfrist für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG), der DRV Braunschweig-Hannover und der DRV Oldenburg-Bremen in Niedersachsen entfällt.

    • unterbricht [ein Versicherter] die Maßnahme für drei Monate oder mehr, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.

    PDF

    Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Maßnahme weiterhin geprüft wird:

    • Sollte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellen der ärztlichen Verordnung mit der Maßnahme begonnen werden, verlieren die ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch den Leistungsträger ihre Gültigkeit.
  • 29. Juni 2023 | Genehmigungsverzicht bei der AOK Nordost

    29. Juni 2023 | Genehmigungsverzicht bei der AOK Nordost

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die AOK Nordost hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport (Erst- und Folgeverordnung) für die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die AOK Nordost für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der AOK Nordost ab dem 01.07.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die AOK Nordost behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach den Richtwerten in Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

     

  • 27. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF

    27. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die BKK PFAFF hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die BKK PFAFF für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der BKK PFAFF ab dem 01.04.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die BKK PFAFF behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die R+V BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die R+V BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der R+V BKK ab dem 01.03.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die R+V BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der maximale Leistungszeitraum ist einzuhalten. Er beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    regelmäßig tauchen Fragen auf zu den

    Auswirkungen eines Kassen- oder eines Anbieterwechsels des Versicherten während einer laufenden Rehasport-Genehmigung

    Wir haben unseren Justiziar Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht, D+B Rechtanwälte Berlin, gebeten, die Problematik juristisch einzuordnen. PDF

    Die Situation dürfte im Alltag gar nicht so selten sein: Während einer laufenden Rehasport-Genehmigung wechselt der Versicherte seine Krankenkasse oder er wechselt den Rehasportanbieter. Dann stellt sich die Frage, welche Folgen ein solcher Wechsel für den Rehasportanbieter hat. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden.

    Zunächst zu der Situation, dass der Versicherte die Krankenkasse wechselt:

    Es stellt sich die Frage, ob der Rehasportanbieter den bereits genehmigten Rehasportumfang noch abarbeiten darf oder ob erst eine Genehmigung der neuen Kasse eingeholt werden muss.

    Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V). Die Norm lautet:

    „Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.“

    Die Norm trifft eine Regelung zum Verhältnis Kasse – Versicherter. Danach gilt die Regel: mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Leistungsansprüche des (Ex-)Versicherten gegen seine (Ex-)Krankenkasse. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind somit in der Regel zeitlich auf den Bestand der Mitgliedschaft begrenzt. Das in der Norm genannte Erlöschen bezieht sich auch auf Leistungsansprüche, die von der Kasse im Voraus genehmigt wurden – wie im Fall von Rehasport.

    Für eine „Übertragung“ der Genehmigungswirkung von der alten auf die neue Kasse fehlt es an einer entsprechenden Rechtsnorm. Aus diesem Grunde erlischt der Anspruch des Versicherten gegen seine alte Krankenkasse auf Gewährung von Rehasport mit dem Kassenwechsel. Zuständig für eine Gewährung von Rehasportleistungen ist nunmehr die neue Krankenkasse. Da die Leistung Rehasport von einer Vorab-Genehmigung der Kasse abhängt, tritt eine Leistungspflicht erst mit Genehmigung ein.

    Sollte der Versicherte nach dem Kassenwechsel dem Rehasportanbieter keine (neue) Genehmigung vorlegen, sondern vielmehr den Rehasportanbieter über den Kassenwechsel in Unkenntnis lassen, bedeutet § 19 SGB V freilich noch nicht zwingend, dass der Rehasportanbieter keine Zahlungsansprüche gegen die bisherige Krankenkasse für nach dem Wechsel erbrachte Leistungen hat. Denn wenn der Rehasportanbieter den Kassenwechsel nicht kannte und auch nicht kennen musste, können Zahlungsansprüche aus Vertrauensschutzgesichtspunkten entstehen.

    Derartige, auf Vertrauen basierende Zahlungsansprüche eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits bejaht. In dem Fall zum Urteil vom 17.04.1996 zum Aktenzeichen 3 RK 19/95 hatte ein Krankengymnast nach dem Ende der Mitgliedschaft seines Patienten bei der Krankenkasse noch 18 Behandlungseinheiten erbracht. Die „alte“ Kasse bezahlte nicht, weshalb sie vom Krankengymnast (erfolgreich) verklagt wurde. Das BSG wies zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des Krankengymnasten gegen die (ehemalige) Krankenkasse seines Patienten auf folgendes hin: Das SGB V enthalte keine Regelung, dass nach Ende der Mitgliedschaft iS des § 19 SGB V die Belieferung mit einem Heilmittel (= Krankengymnastik) nicht mehr auf Kosten der Kasse erfolgen dürfe. Wenn eine Belieferung erfolge, dann gelte der „allgemeine Rechtsgedanke“ aus bestimmten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 170, 172 und 409 BGB).

    Danach darf jemand von einer, durch den Rechteinhaber erteilten Befugnis solange Gebrauch machen, bis der Rechteinhaber ihm gegenüber den Gebrauch „widerruft“. Ein Widerruf gegenüber Dritten (z.B. nur gegenüber dem Patienten/Versicherten) nützt nichts. Übertragen auf das SGB V bedeutet dieser allgemeine Rechtsgedanke: Wenn die Krankenkasse gegenüber einem Leistungserbringer zu erkennen gibt, dass ein Versicherter bei ihm Leistungen beziehen darf, dann ist die Kasse daran gebunden, bis sie diese Aussage widerruft. Nach den Vorschriften des SGB V über das Sachleistungsprinzip sei es – so das BSG weiter – die Aufgabe der Kassen, in Verträgen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Ein derartige Ausweis entfalte für den Leistungserbringer (grundsätzlich) vertrauensschützende Wirkung. Dies entspreche auch der Interessenlage.

    Der Anbieter habe grundsätzlich keine Möglichkeit, sich vor Schaden zu bewahren, wenn der Ausweis nicht richtig ist. Insbes. verfüge nur die Kasse über Kenntnisse über Bestand, Umfang und Ende der Mitgliedschaft eines Patienten. Anbieter von Dienstleistungen könnten sich im allgemeinen auch nicht vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschusszahlung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stünden den nichtärztlichen Leistungserbringern nicht zur Verfügung, da das Sachleistungsprinzip gelte. Der Vergütungsanspruch richte sich in diesem System grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Dann aber sei es dem Leistungserbringer in dieser Situation nicht zuzumuten, einerseits wegen des Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschusszahlung verzichten zu müssen, andererseits aber keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu besitzen, wenn der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte.

    Nach diesem Urteil stellt sich also die Frage, welcher Aussage der Kasse beim Rehasportanbieter Vertrauen auslöst (wie also der Versicherte seine „Bezugsberechtigung“ nachweist).

    Die BAR-Rahmenvereinbarung enthält dazu keine Aussage.

    Die elektronische Gesundheitskarte – die grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand setzen könnte – muss der Versicherte nur bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen vorlegen. So bestimmt es ausdrücklich § 15 Abs. 2 SGB V: „Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen“. Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen (also insbes. auch Rehasport) gilt hingegen § 15 Abs. 3 SGB V. Danach stellt die Krankenkasse „den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen“. Wie ein solcher „Berechtigungsschein“ auszusehen hat, sagt das SGB V nicht.

    Man könnte deshalb sehr gut vertreten, dass das der Rehasport-Verordnungsvordruck (Muster 56 der Vordruckvereinbarung des Bundesmantelvertrag-Ärzte) einen solchen „Berechtigungsschein“ darstellt. Das liegt jedenfalls dann nahe, wenn die für den Rehasportanbieter geltenden Vergütungsverträge eine Klausel enthalten, nach der die Leistungspflicht der Krankenkasse erst beginnt, wenn der Rehabilitationssportgruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Eine derartige Klausel ist in sehr vielen Vergütungsvereinbarungen enthalten. Gewissheit bringt allerdings nur ein Blick im konkreten Fall einschlägige Vereinbarung.

    Eine solche Klausel kann man zwanglos dahingehend verstehen, dass die in dem Vordruck von der Kasse abgegebene „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ einen „Berechtigungsschein“ im Sinne von § 15 SGB V darstellt.

    Legt also der Versicherte den „Berechtigungsschein“ (= Kostenübernahmeerklärung der Kasse auf dem Rehasport-Verordnungsvordruck) dem Rehasportanbieter vor, so gelten die Grundsätze des o.a. BSGUrteils. Solange der Rehasportanbieter über den Versicherungsschutz des Versicherten nichts anderes weiß oder wissen muss, darf er Rehasport erbringen und bekommt diesen vergütet (von der Kasse, die die Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.)

    Daran ändert auch der letzte Satz auf dem Muster 56 (ganz unten) nichts. Er lautet „Diese Erklärung [gemeint ist die Kostenübernahmeerklärung] erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Leistungsanspruch gegenüber unserer Krankenkasse weiter besteht“. Anders formuliert: Besteht der Leistungsanspruch des Versicherten nicht mehr, dann gilt auch die Kostenübernahmeerklärung nicht mehr. Damit wird aber (nur) die Rechtsfolge des § 19 SGB V wiederholt (= mit dem Ende der Mitgliedschaft bei einer Versicherung erlöschen alle Leistungsansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse). Über das Schicksal des Vergütungsanspruches des Leistungserbringers sagt der Satz – ebenso wenig wie § 19 SGB V – nichts aus.

    Im Ergebnis kann also nach einem Kassenwechsel des Rehasportteilnehmers solange die „alte“ Krankenversicherung auf Zahlung in Anspruch genommen werden, bis der Kassenwechsel dem Rehasportanbieter vom Versicherten oder der Krankenkasse mitgeteilt wurde. Sollte eine Kasse gleichwohl die Bezahlung verweigern, kann sie vor dem Sozialgericht verklagt werden.

    Etwas anders liegt es, wenn der Versicherte nicht seine Kasse, sondern den Rehasportanbieter wechselt: 

    Es stellt sich dann die Frage, ob der neue Rehasportanbieter erst dann Rehasport erbringen darf, wenn eine neue Genehmigung der Kasse vorliegt oder ob die schon erteilte Genehmigung weiterhin gültig ist.

    Die Antwort liegt in einer Formulierung des Rehasport-Verordnungsvordrucks. Dort heißt es in dem vom Versicherten zu stellenden Antrag (Seite 2 des Vordrucks): „Rehabilitationssport/Funktionstraining soll bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“. Dann folgt eine Leerzeile, auf die der Name etc. des Anbieters einzutragen ist.

    Wenn die Kasse dann im letzten Teil des Vordrucks ihre „Kostenübernahmeerklärung“ abgibt, so kann man diese Erklärung nur so interpretieren, dass die Genehmigung normalerweise nur eine Inanspruchnahme des im Antrag genannten Anbieters umfasst. Das bedeutet aber auch, dass im Normalfall ein Anbieterwechsel von der Kasse erst genehmigt werden muss.

    Allerdings verwendet der Vordruck die Wendung „soll … durchgeführt werden“. Würde der Antragstext „Rehabilitationssport/Funktionstraining WIRD bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ lauten, dann wäre die Sache klar: einen anderen Anbieter als den im Antrag genannten darf der Versicherte nicht wählen, weil sich die Genehmigung der Kasse nur auf diesen Anbieter bezieht.

    Das Wort „soll“ hat einen solch absoluten Charakter nicht. Der Satz „Rehabilitationssport/Funktionstraining SOLL bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ könnte also bedeuten: wenn alles „glatt läuft“, dann muss der genannte Anbieter in Anspruch genommen werden. Nur wenn es bei der Inanspruchnahme Schwierigkeiten gibt, darf ein anderer Anbieter gewählt werden. Anders ausgedrückt: Die Kassengenehmigung erfasst zwar auch das Aufsuchen eines anderen Anbieters (als den vom Versicherten im Antrag genannten), aber nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

    Aber wann liegt ein Ausnahmefall vor? Dazu gibt es weder Rechtsprechung noch erhellende Äußerungen der Kassen oder sonstiger zuständiger Institutionen. Ein Ausnahmefall könnte beispielsweise vorliegen, wenn der bisherige Rehasportanbieter sein Angebot mehr oder weniger plötzlich einstellt und es für den Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zweckmäßig ist, mit dem Rehasport solange zu pausieren, bis eine neue Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Dann darf auch schon vor Erteilung der neuen Genehmigung ein anderer Rehasportanbieter „übergangsweise“ in Anspruch genommen werden.

    Freilich: die Gefahr, dass der Rehasportanbieter einen Streit mit der Krankenkasse um die Bezahlung der nach dem Wechsel erbrachten Leistungen verliert, weil er sich bei der Auslegung des Begriffs „Ausnahmefall“ geirrt hat, ist groß.

    Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, vor einem Anbieterwechsel die Genehmigung der Kasse einzuholen. Geschieht dies nicht, trägt der Rehasportanbieter die Gefahr, dass die Kasse die Vergütung von erbrachten Leistungen verweigert. Dann bleibt nur der Gang zum Sozialgericht und die Hoffnung, dass der Rehasportanbieter einen „Ausnahmefall“ darlegen und beweisen kann.

  • 13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    regelmäßig tauchen Fragen auf zu den

    Auswirkungen eines Kassen- oder eines Anbieterwechsels des Versicherten während einer laufenden Rehasport-Genehmigung

    Wir haben unseren Justiziar Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht, D+B Rechtanwälte Berlin, gebeten, die Problematik juristisch einzuordnen. PDF

    Die Situation dürfte im Alltag gar nicht so selten sein: Während einer laufenden Rehasport-Genehmigung wechselt der Versicherte seine Krankenkasse oder er wechselt den Rehasportanbieter. Dann stellt sich die Frage, welche Folgen ein solcher Wechsel für den Rehasportanbieter hat. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden.

    Zunächst zu der Situation, dass der Versicherte die Krankenkasse wechselt:

    Es stellt sich die Frage, ob der Rehasportanbieter den bereits genehmigten Rehasportumfang noch abarbeiten darf oder ob erst eine Genehmigung der neuen Kasse eingeholt werden muss.

    Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V). Die Norm lautet:

    „Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.“

    Die Norm trifft eine Regelung zum Verhältnis Kasse – Versicherter. Danach gilt die Regel: mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Leistungsansprüche des (Ex-)Versicherten gegen seine (Ex-)Krankenkasse. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind somit in der Regel zeitlich auf den Bestand der Mitgliedschaft begrenzt. Das in der Norm genannte Erlöschen bezieht sich auch auf Leistungsansprüche, die von der Kasse im Voraus genehmigt wurden – wie im Fall von Rehasport.

    Für eine „Übertragung“ der Genehmigungswirkung von der alten auf die neue Kasse fehlt es an einer entsprechenden Rechtsnorm. Aus diesem Grunde erlischt der Anspruch des Versicherten gegen seine alte Krankenkasse auf Gewährung von Rehasport mit dem Kassenwechsel. Zuständig für eine Gewährung von Rehasportleistungen ist nunmehr die neue Krankenkasse. Da die Leistung Rehasport von einer Vorab-Genehmigung der Kasse abhängt, tritt eine Leistungspflicht erst mit Genehmigung ein.

    Sollte der Versicherte nach dem Kassenwechsel dem Rehasportanbieter keine (neue) Genehmigung vorlegen, sondern vielmehr den Rehasportanbieter über den Kassenwechsel in Unkenntnis lassen, bedeutet § 19 SGB V freilich noch nicht zwingend, dass der Rehasportanbieter keine Zahlungsansprüche gegen die bisherige Krankenkasse für nach dem Wechsel erbrachte Leistungen hat. Denn wenn der Rehasportanbieter den Kassenwechsel nicht kannte und auch nicht kennen musste, können Zahlungsansprüche aus Vertrauensschutzgesichtspunkten entstehen.

    Derartige, auf Vertrauen basierende Zahlungsansprüche eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits bejaht. In dem Fall zum Urteil vom 17.04.1996 zum Aktenzeichen 3 RK 19/95 hatte ein Krankengymnast nach dem Ende der Mitgliedschaft seines Patienten bei der Krankenkasse noch 18 Behandlungseinheiten erbracht. Die „alte“ Kasse bezahlte nicht, weshalb sie vom Krankengymnast (erfolgreich) verklagt wurde. Das BSG wies zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des Krankengymnasten gegen die (ehemalige) Krankenkasse seines Patienten auf folgendes hin: Das SGB V enthalte keine Regelung, dass nach Ende der Mitgliedschaft iS des § 19 SGB V die Belieferung mit einem Heilmittel (= Krankengymnastik) nicht mehr auf Kosten der Kasse erfolgen dürfe. Wenn eine Belieferung erfolge, dann gelte der „allgemeine Rechtsgedanke“ aus bestimmten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 170, 172 und 409 BGB).

    Danach darf jemand von einer, durch den Rechteinhaber erteilten Befugnis solange Gebrauch machen, bis der Rechteinhaber ihm gegenüber den Gebrauch „widerruft“. Ein Widerruf gegenüber Dritten (z.B. nur gegenüber dem Patienten/Versicherten) nützt nichts. Übertragen auf das SGB V bedeutet dieser allgemeine Rechtsgedanke: Wenn die Krankenkasse gegenüber einem Leistungserbringer zu erkennen gibt, dass ein Versicherter bei ihm Leistungen beziehen darf, dann ist die Kasse daran gebunden, bis sie diese Aussage widerruft. Nach den Vorschriften des SGB V über das Sachleistungsprinzip sei es – so das BSG weiter – die Aufgabe der Kassen, in Verträgen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Ein derartige Ausweis entfalte für den Leistungserbringer (grundsätzlich) vertrauensschützende Wirkung. Dies entspreche auch der Interessenlage.

    Der Anbieter habe grundsätzlich keine Möglichkeit, sich vor Schaden zu bewahren, wenn der Ausweis nicht richtig ist. Insbes. verfüge nur die Kasse über Kenntnisse über Bestand, Umfang und Ende der Mitgliedschaft eines Patienten. Anbieter von Dienstleistungen könnten sich im allgemeinen auch nicht vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschusszahlung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stünden den nichtärztlichen Leistungserbringern nicht zur Verfügung, da das Sachleistungsprinzip gelte. Der Vergütungsanspruch richte sich in diesem System grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Dann aber sei es dem Leistungserbringer in dieser Situation nicht zuzumuten, einerseits wegen des Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschusszahlung verzichten zu müssen, andererseits aber keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu besitzen, wenn der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte.

    Nach diesem Urteil stellt sich also die Frage, welcher Aussage der Kasse beim Rehasportanbieter Vertrauen auslöst (wie also der Versicherte seine „Bezugsberechtigung“ nachweist).

    Die BAR-Rahmenvereinbarung enthält dazu keine Aussage.

    Die elektronische Gesundheitskarte – die grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand setzen könnte – muss der Versicherte nur bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen vorlegen. So bestimmt es ausdrücklich § 15 Abs. 2 SGB V: „Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen“. Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen (also insbes. auch Rehasport) gilt hingegen § 15 Abs. 3 SGB V. Danach stellt die Krankenkasse „den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen“. Wie ein solcher „Berechtigungsschein“ auszusehen hat, sagt das SGB V nicht.

    Man könnte deshalb sehr gut vertreten, dass das der Rehasport-Verordnungsvordruck (Muster 56 der Vordruckvereinbarung des Bundesmantelvertrag-Ärzte) einen solchen „Berechtigungsschein“ darstellt. Das liegt jedenfalls dann nahe, wenn die für den Rehasportanbieter geltenden Vergütungsverträge eine Klausel enthalten, nach der die Leistungspflicht der Krankenkasse erst beginnt, wenn der Rehabilitationssportgruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Eine derartige Klausel ist in sehr vielen Vergütungsvereinbarungen enthalten. Gewissheit bringt allerdings nur ein Blick im konkreten Fall einschlägige Vereinbarung.

    Eine solche Klausel kann man zwanglos dahingehend verstehen, dass die in dem Vordruck von der Kasse abgegebene „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ einen „Berechtigungsschein“ im Sinne von § 15 SGB V darstellt.

    Legt also der Versicherte den „Berechtigungsschein“ (= Kostenübernahmeerklärung der Kasse auf dem Rehasport-Verordnungsvordruck) dem Rehasportanbieter vor, so gelten die Grundsätze des o.a. BSGUrteils. Solange der Rehasportanbieter über den Versicherungsschutz des Versicherten nichts anderes weiß oder wissen muss, darf er Rehasport erbringen und bekommt diesen vergütet (von der Kasse, die die Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.)

    Daran ändert auch der letzte Satz auf dem Muster 56 (ganz unten) nichts. Er lautet „Diese Erklärung [gemeint ist die Kostenübernahmeerklärung] erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Leistungsanspruch gegenüber unserer Krankenkasse weiter besteht“. Anders formuliert: Besteht der Leistungsanspruch des Versicherten nicht mehr, dann gilt auch die Kostenübernahmeerklärung nicht mehr. Damit wird aber (nur) die Rechtsfolge des § 19 SGB V wiederholt (= mit dem Ende der Mitgliedschaft bei einer Versicherung erlöschen alle Leistungsansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse). Über das Schicksal des Vergütungsanspruches des Leistungserbringers sagt der Satz – ebenso wenig wie § 19 SGB V – nichts aus.

    Im Ergebnis kann also nach einem Kassenwechsel des Rehasportteilnehmers solange die „alte“ Krankenversicherung auf Zahlung in Anspruch genommen werden, bis der Kassenwechsel dem Rehasportanbieter vom Versicherten oder der Krankenkasse mitgeteilt wurde. Sollte eine Kasse gleichwohl die Bezahlung verweigern, kann sie vor dem Sozialgericht verklagt werden.

    Etwas anders liegt es, wenn der Versicherte nicht seine Kasse, sondern den Rehasportanbieter wechselt: 

    Es stellt sich dann die Frage, ob der neue Rehasportanbieter erst dann Rehasport erbringen darf, wenn eine neue Genehmigung der Kasse vorliegt oder ob die schon erteilte Genehmigung weiterhin gültig ist.

    Die Antwort liegt in einer Formulierung des Rehasport-Verordnungsvordrucks. Dort heißt es in dem vom Versicherten zu stellenden Antrag (Seite 2 des Vordrucks): „Rehabilitationssport/Funktionstraining soll bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“. Dann folgt eine Leerzeile, auf die der Name etc. des Anbieters einzutragen ist.

    Wenn die Kasse dann im letzten Teil des Vordrucks ihre „Kostenübernahmeerklärung“ abgibt, so kann man diese Erklärung nur so interpretieren, dass die Genehmigung normalerweise nur eine Inanspruchnahme des im Antrag genannten Anbieters umfasst. Das bedeutet aber auch, dass im Normalfall ein Anbieterwechsel von der Kasse erst genehmigt werden muss.

    Allerdings verwendet der Vordruck die Wendung „soll … durchgeführt werden“. Würde der Antragstext „Rehabilitationssport/Funktionstraining WIRD bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ lauten, dann wäre die Sache klar: einen anderen Anbieter als den im Antrag genannten darf der Versicherte nicht wählen, weil sich die Genehmigung der Kasse nur auf diesen Anbieter bezieht.

    Das Wort „soll“ hat einen solch absoluten Charakter nicht. Der Satz „Rehabilitationssport/Funktionstraining SOLL bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ könnte also bedeuten: wenn alles „glatt läuft“, dann muss der genannte Anbieter in Anspruch genommen werden. Nur wenn es bei der Inanspruchnahme Schwierigkeiten gibt, darf ein anderer Anbieter gewählt werden. Anders ausgedrückt: Die Kassengenehmigung erfasst zwar auch das Aufsuchen eines anderen Anbieters (als den vom Versicherten im Antrag genannten), aber nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

    Aber wann liegt ein Ausnahmefall vor? Dazu gibt es weder Rechtsprechung noch erhellende Äußerungen der Kassen oder sonstiger zuständiger Institutionen. Ein Ausnahmefall könnte beispielsweise vorliegen, wenn der bisherige Rehasportanbieter sein Angebot mehr oder weniger plötzlich einstellt und es für den Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zweckmäßig ist, mit dem Rehasport solange zu pausieren, bis eine neue Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Dann darf auch schon vor Erteilung der neuen Genehmigung ein anderer Rehasportanbieter „übergangsweise“ in Anspruch genommen werden.

    Freilich: die Gefahr, dass der Rehasportanbieter einen Streit mit der Krankenkasse um die Bezahlung der nach dem Wechsel erbrachten Leistungen verliert, weil er sich bei der Auslegung des Begriffs „Ausnahmefall“ geirrt hat, ist groß.

    Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, vor einem Anbieterwechsel die Genehmigung der Kasse einzuholen. Geschieht dies nicht, trägt der Rehasportanbieter die Gefahr, dass die Kasse die Vergütung von erbrachten Leistungen verweigert. Dann bleibt nur der Gang zum Sozialgericht und die Hoffnung, dass der Rehasportanbieter einen „Ausnahmefall“ darlegen und beweisen kann.

  • 31. Dezember 2022 | Archiv Chronologie 2022 zum Beitrag „Aktuelle Preise + Vereinbarungen mit den Kostenträgern + Besonderheiten bei der Genehmigung“

     

    Chronologie 2022

    21.12.2022
    Die Preise der Krankenkassen in Berlin und Brandenburg (rückwirkend) ab 01.10.2022 stehen nun fest
    05.12.2022
    Die Preise der DRV Mitteldeutschland (rückwirkend) ab 01.01.2022 stehen nun fest | Preise vdek e.V. ab 01.01.2023 hinterlegt
    07.11.2022
    Die Corona-Zuschläge für die Krankenkassen in Niedersachsen werden bis 31.12.2022 verlängert
    14.10.2022
    Doch keine Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ durch die DRV Bund ab 01.10.2022

    09.10.2022

    Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ durch die DRV Bund ab 01.10.2022

    28.09.2022

    Die Träger der Unfallversicherung verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2022

    21.09.2022

    Die Ersatzkassen (vdek e.V.) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2022 | Vergütungsvereinbarung für Rheinland-Pfalz / Saarland hinterlegt | Preise DRV Saarland ab 01.01.22 korrigiert

    29.08.2022
    Neue Preise für die Betriebskrankenkassen (BKK) in Baden-Württemberg ab 01.07.2022
    16.08.2022
    Die Corona-Zuschläge für die Krankenkassen in Niedersachsen werden bis 23.09.2022 verlängert | Der Corona-Zuschlag entfällt ab 01.07.2022 für die IKK in Baden-Württemberg
    02.08.2022
    Die Corona-Zuschläge entfallen ab 01.07.2022 auch bei den Krankenkassen in Baden-Württemberg (AOK, SVLFG), Hessen und Mecklenburg-Vorpommern 
    26.07.2022
    Für die Krankenkassen in Baden-Württemberg (BKK), Rheinland-Pfalz und Saarland werden rückwirkend ab 01.07.2022 neue Preise gelten, die jedoch noch nicht veröffentlicht sind | Die Corona-Zuschläge entfallen ab 01.07.2022 bei allen Trägern der Rentenversicherung (DRV) und allen Krankenkassen: Ausnahmen sind die Ersatzkassen und die Träger der Unfallversicherung (jeweils bis 23.09.2022); überlegt wird noch in Baden-Württemberg (AOK, IKK, SVLFG), Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern

    14.07.2022

    Für die Krankenkassen in Sachsen und Thüringen gelten ab 01.07.2022 neue Preise

    24.06.2022

    Aufbau des Beitrags überarbeitet | Informationen zum Genehmigungsverzicht der Daimler BKK ergänzt

    07.06.2022

    Die Vereinbarung der SVLFG als Krankenkasse gilt in Bayern auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    03.06.2022
    Korrektur des LEGS für die IKK classic in Baden-Württemberg
    20.04.2022
    Neue Preise der DRV Hessen ab 01.03.2022
    15.04.2022
    Die Krankenkassen in Baden-Württemberg (AOK/SVLFG) und Bremen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2022
    13.04.2022
    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2022
    07.04.2022
    Die bzw. alle Krankenkassen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zahlen einen Corona-Zuschlag in Höhe von 0,25 EUR für Leistungen, die im Zeitraum 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 erbracht werden | Die DRV Berlin-Brandenburg übernimmt die Preise der DRV Bund | Die Ergänzungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen ab 01.04.2022 ist eingefügt
    06.04.2022
    Die Corona-Zuschläge werden bis 30.06.2022 verlängert für DRV Baden-Württemberg, DRV Berlin-Brandenburg, DRV Braunschweig-Hannover, DRV Hessen, DRV Mitteldeutschland, DRV Nord, DRV Oldenburg-Bremen, DRV Rheinland, DRV Rheinland-Pfalz, DRV Saarland, DRV Westfalen, Knappschaft Bahn-See als DRV und die Krankenkassen in Baden-Württemberg (IKK), Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein | Die Ersatzkassen (vdek e.V.) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, verlängern den Corona-Zuschlag bis 23.09.2022
    14.03.2022
    Die Preise für Hessen ab 01.01.2022 liegen nun vor
    21.02.2022
    Die Hinweise der IKK – Die Innovationskasse zum Genehmigungsverfahren im Zuge der Digitalisierung wurden ergänzt
    14.02.2022
    Für die DRV Bund gibt es neue Preise ab 01.03.2022 | Dies Preise gelten voraussichtlich auch für die DRV Berlin-Brandenburg und die DRV Rheinland-Pfalz, eine Bestätigung steht noch aus
    11.02.2022
    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.03.2022 (die neuen Preise, rückwirkend zum 01.01.22, sollen ca. am 21.02.22 feststehen) 
    07.02.2022
    Die neuen Preise für Sachsen und Thüringen ab 01.01.2022 stehen nun fest
    05.02.2022
    Die Vereinbarung der SVLFG als Krankenkasse gilt in Baden-Württemberg nun auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    25.01.2022
    Die Preise für die Knappschaft bundesweit, in Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und für die IKK classic (für Baden-Württemberg) ändern sich ab 01.01.2022  | Die Preise in Hessen, Sachsen, Thüringen und für die DRV Mitteldeutschland (für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ändern sich ebenfalls ab 01.01.2022, liegen jedoch noch nicht vor | Die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland verlängern den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022 | Die Vereinbarungen der Krankenkassen gelten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen nun auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
  • 11. Juli 2022 | 2. RSD Online Stammtisch

    11. Juli 2022 | 2. RSD Online Stammtisch

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    am 7. Juli 2022 hat unser 2. RSD Online-Stammtisch stattgefunden.

    Dabei haben wir uns diesmal mit dem Thema Folgeverordnung und dem Umgang mit den zunehmenden Ablehnungen durch die GKV beschäftigt.

    Eine zentrale Rolle spielen dabei die BSG Urteile vom 17. Juni 2008 [AZ: B1 KR31/07Rund vom 02. November 2010 [B 1 KR 8/10 R].

    Hier zum Nachlesen das Themenpapier.

    3. RSD Online-Stammtisch

    12. Oktober 2022 | 18:00 bis 20:30 Uhr | es werden 3 UE Fortbildung anerkannt

    Thema „Wie können Übungsleitende Rehasportler zum regelmäßigen und langfristigen Sporttreiben motivieren“