Schlagwort: GENEHMIGUNGSVERFAHREN

  • 3. Juli 2022 | Der BAR Reha-Zuständigkeitsnavigator

    3. Juli 2022 | Der BAR Reha-Zuständigkeitsnavigator

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    unter reha-navi.de stellt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) einen Online-Zuständigkeitsnavigator zur Verfügung. Dieser unterstützt bei der schnellen Suche nach einem voraussichtlich zuständigen Reha-Träger für Leistungen im Bereich Rehabilitation und Teilhabe.

    In bestimmten Lebenssituationen, wie zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt nach einem Schlaganfall oder einem Bandscheibenvorfall kann eine Reha-Maßnahme notwendig sein. 

    Schnell stellt sich die Frage, wer in solch einem Fall die Kosten übernimmt. Wann also ist voraussichtlich die Krankenkasse zuständig, wann die Rentenversicherung, wann die Agentur für Arbeit oder ein anderer Reha-Träger? Bei diesen Fragestellungen unterstützt der Reha-Zuständigkeitsnavigator und bietet eine schnelle, digitale Möglichkeit der Orientierung.

    Nicht immer ist die Frage nach der Zuständigkeit direkt zu beantworten, denn die verschiedenen Zuständigkeitsregelungen im Bereich Rehabilitation und Teilhabe sind an unterschiedlichen Stellen in den Büchern des Sozialgesetzbuches verankert. 

    Der Reha-Zuständigkeitsnavigator unterstützt daher zum einen Fachkräfte bei Reha-Trägern und Beratungsstellen, die bei ihrer täglichen Arbeit die verschiedenen Zuständigkeitsregelungen schnell nachvollziehen und anwenden müssen. 

    Das von der BAR entwickelte digitale Praxis-Tool eignet sich zum anderen auch für ratsuchende Menschen, die beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen haben und sich vor dem Stellen eines Reha-Antrags informieren möchten.

    Der Navigator berücksichtigt alle Leistungen oder Leistungsgruppen für Reha und Teilhabe. So beschäftigt sich ein eigenes Kapitel auch mit dem Rehasport.

  • 24. Juni 2022 | Genehmigungsverzicht bei der Daimler BKK

    24. Juni 2022 | Genehmigungsverzicht bei der Daimler BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Daimler BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die Daimler BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der Daimler BKK ab dem 01.08.2022 nicht mehr erforderlich.

    Die Daimler BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

    Das Abrechnungszentrum AZE Emmendingen ist über den Genehmigungsverzicht informiert.

  • 9. März 2022 | AOK Niedersachsen nimmt Anpassungen am geänderten Genehmigungsprozess vor

    9. März 2022 | AOK Niedersachsen nimmt Anpassungen am geänderten Genehmigungsprozess vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    wir hatten Sie am 18.11.2021 über Änderungen im Genehmigungsprozess der AOK Niedersachsen informiert.

    Heute haben wir dazu folgende Information erhalten:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe Sie ja bereits über die Umstrukturierung bei der AOK Niedersachsen im Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert.
    In den letzten Wochen haben wir so einige Rückmeldungen von Vereinen, Anbietern und auch Versicherten zur Umsetzung erhalten.
    Der Verzicht auf den Genehmigungsstempel führt anscheint zu viel Irritation und Unsicherheit.
    Wir haben uns jetzt entschlossen, unser Genehmigungsschreiben anzupassen.
    Neben der Genehmigung für den Versicherten/Patienten gibt es noch ein weiteres Genehmigungsschreiben zur Weitergabe an den Verein/Anbieter.
    Somit müssten alle Beteiligten ausreichend informiert sein und genügend Sicherheit für die Abrechnung erhalten haben.

  • 21. Februar 2022 | Hinweis zum Genehmigungsverfahren bei der IKK – Die Innovationskasse

    21. Februar 2022 | Hinweis zum Genehmigungsverfahren bei der IKK – Die Innovationskasse

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die IKK – Die Innovationskasse (vormals IKK Nord) hat uns über folgende Änderungen zum Genehmigungsverfahren informiert:

    Derzeit erhalten unsere Versicherten bei Bewilligung von Rehabilitationssport und Funktionstraining die Originalverordnungen – Vordruck 56 – zugesandt.

    Die Abrechnung der Leistungen von Seiten der Leistungserbringer erfolgt mit dieser Verordnung. Im Wege der Digitalisierung werden wir unseren Versicherten ab dem 01.03.2022 einen Ausdruck der gescannten Verordnung mit dem Vermerk „Das Dokument ist signiert und dem Original gleichwertig“ zusenden.

    Die Abrechnung der erbrachten Leistungen ist mit diesem Ausdruck der gescannten Verordnung gewährleistet.

  • 18. November 2021 | AOK Niedersachsen plant Änderungen im Genehmigungsprozess

    18. November 2021 | AOK Niedersachsen plant Änderungen im Genehmigungsprozess

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    die AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen hat uns gebeten, über geplante Änderungen im Genehmigungsprozess zu informieren.

    Die AOK Niedersachsen führt das Genehmigungsverfahren im Bereich Rehabilitationssport und Funktionstraining zur Zeit noch dezentral in den einzelnen Servicezentren vor Ort durch.

    Durch eine Prozessveränderung wird das gesamte Themengebiet und somit auch das Genehmigungsverfahren zum 01.01.2022 am Standort Osnabrück gebündelt.

    Aktuell testet die AOK Niedersachsen in den folgenden Regionen die neuen Prozessstrukturen.
    • Osnabrück
    • Celle
    • Nordhorn
    • Göttingen
    • Nienburg
    Beschreibung vom aktuellen (Übergangs-)Prozess:
    1. Erscheint der Versicherte persönlich zur Genehmigung, dann fertigt die AOK Niedersachsen eine Kopie von der Verordnung und gibt dem Kunden das Original wieder mit. Die Genehmigung der Leistung erfolgt dann auf einer Verordnungskopie. Zusätzlich erhält der Versicherte ein Genehmigungsschreiben. Auf der Originalverordnung erfolgt in diesem Fall keine Genehmigung. Anbieter müssen beachten, dass die Originalverordnung trotzdem weiterhin bei der Abrechnung beigelegt werden muss. Die Kopie mit der Genehmigung ist für die Abrechnung nicht zwingend notwendig, aber wünschenswert.
    2. Wird der AOK Niedersachsen die Verordnung per Post übermittelt, dann genehmigt die AOK Niedersachsen weiterhin ganz normal auf der Originalverordnung.

    Diese wird dem Versicherten mit einem zusätzlichen Genehmigungsschreiben zurück geschickt.

    Prozess/ Anpassung ab 01.01.2022:

    Ab 01.01.2022 möchte die AOK Niedersachsen ganz auf die Genehmigung auf dem Original oder der Kopie verzichten, um eine noch schnellere Bearbeitung der Anträge sicherstellen zu können. Der Versicherte erhält dann nur noch ein Genehmigungsschreiben mit allen notwendigen Angaben (Trainingsart, Genehmigungszeitraum, Übungseinheiten, Frequenz) von der AOK Niedersachsen, mit der Bitte dieses zusammen mit der ihm vorliegenden Originalverordnung an den Leistungserbringer/Anbieter weiterzuleiten. Die Leistungserbringer/Anbieter dürfen das Training für die vorliegende Verordnung somit durchführen, wenn der Versicherte ein Genehmigungsschreiben zusätzlich zur Originalverordnung vorlegt.

    Auch hier reicht für die Abrechnung die Originalverordnung (ohne Genehmigung) aus, da die AOK Niedersachsen den Brief bei sich hinterlegt hat.

    Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, Ende des Jahres hierzu alle aktiven Leistungserbringer/Anbieter zu informieren.

    Die AOK Niedersachsen bittet um Unterstützung, alle Anbieter schon jetzt zu informieren, dass die AOK Niedersachsen zur Genehmigung nicht mehr zwingend das Original benötigt. Gerne kann der Versicherte auch eine Kopie per E-Mail an Sonst.Leistungen.Heilmittel@nds.aok.de bei der AOK Niedersachsen schicken.

  • 5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    diejenigen, die schon länger dabei sind, können sich noch daran erinnern, dass es früher Rehasport „einmal im Leben“ gab. Dies änderte sich im Jahr 2008, als das Bundessozialgericht feststellte, dass diese pauschale Regelung nicht zulässig sei: Jeder Versicherte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rehasport, solange es im Einzelfall erforderlich ist.

    In der Folge waren die Krankenkassen überwiegend großzügig bei der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils. Zunehmend erreichen uns jedoch die Infos, dass immer mehr Krankenkassen genauer hinschauen, wenn es um eine Folgeverordnung oder exakter formuliert um die „Erneute Notwendigkeit“ einer Verordnung geht.

    Deshalb im Folgenden ein kurzer Überblick:

    BSG Urteil vom 17. Juni 2008 [Az: B1 KR31/07R]

    Das BSG Urteil stellte im Wesentlichen zwei Dinge klar:

    1. „Eine Begrenzung der Anspruchshöchstdauer … sehen das SGB V und das SGB IX selbst nicht ausdrücklich vor. … Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Rahmenvereinbarung 2003 Leistungen nach § 43 SGB V begrenzt.“
    2. Eine pauschale Begrenzung der Leistung ist somit nicht zulässig; vielmehr muss die Notwendigkeit in jedem Einzelfall geprüft werden.

    In der Folge mussten die Rahmenvereinbarung und das Muster 56 überarbeitet werden.

    Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2011: Erneute Verordnung / „Erneute Notwendigkeit“ 

    4.1 … „Die nachfolgend genannten Angaben zur Dauer der Leistungen sind Richtwerte, von denen auf der Grundlage individueller Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls abgewichen werden kann.“

    4.4 „In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Rehabilitationssport und Funktionstraining solange erbracht, wie die Leistungen im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind.“

    15.2 „Die Verordnung muss enthalten: … 5. bei weiteren Verordnungen ergänzend die Gründe, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist die erlernten Übungen selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen.“

    Antrag auf Kostenübernahme [Muster 56]

    Auf dem Muster 56 wurde auf der 1. Seite in der letzten Zeile dementsprechend eingefügt:

    „Bei weiteren Verordnungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen, selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen“

    In der Praxis

    Fehlt bei einer Folgeverordnung die Begründung, ist für die Krankenkasse nicht ersichtlich, warum der Versicherte die erlernten Übungen nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen kann. In solchen Fällen sind die Krankenkassen in jüngster Zeit dazu übergegangen, die Kostenübernahme abzulehnen.

    Es kann sinnvoll sein, dass der Rehasportanbieter einen entsprechenden Hinweis an den verordnenden Arzt oder den Versicherten gibt, warum aus seiner Sicht der Versicherte noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Denn der Rehasportanbieter kennt den Versicherten aus den bisher absolvierten Übungseinheiten am besten und kann dementsprechend seine Einschätzung geben.

    Einige Krankenkassen teilen nicht nur mit, dass sie die Folgeverordnung ablehnen, sondern geben dem Versicherten über Fragebögen [Beispiel] die Möglichkeit, selber zu schildern, warum er eine Folgeverordnung benötigt. Aus unserer Sicht sind die Fragen aber wenig patientenorientiert gestellt. Es ist sicher hilfreich, wenn der Rehasportanbieter den Versicherten bei der Beantwortung unterstützt.

    Grundsätzlich gilt: Da es sich beim Muster 56 um den Antrag des Versicherten handelt, kann der Versicherte gegen die Entscheidung seiner Krankenkasse Widerspruch einlegen.

  • 3. Juli 2020 | GKV berät derzeit über Verlängerungszeitraum

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    die Krankenkassen haben uns soeben neue Informationen geschickt zum
     
    GENEHMIGUNGSVERFAHREN
     
    Mit Mail vom 20.03.2020 hat der vdek für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) u.a. zum Genehmigungsverfahren Folgendes mitgeteilt:
     
    „Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport … wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.“
     
    Vor dem Hintergrund der sich häufenden Anfragen von Leistungserbringern und auch von Versicherten bei den Krankenkassen und ihren Verbänden weisen die Krankenkassen darauf hin, dass derzeit die GKV über den (max.) Verlängerungszeitraum für die Verordnungen beim Rehasport berät.
     
    Die Krankenkassen hoffen, bis spätestens Ende Juli 2020 eine verbindliche Aussage der GKV übermitteln zu können. Auch diese Regelung soll unbürokratisch ausgestaltet werden, um den Leistungserbringern und den Krankenkassen Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.
     
    Die Krankenkassen bitten, von weiteren Nachfragen im jeweiligen Einzelfall zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Bitte warten Sie deshalb die angekündigte gemeinsame und bundesweit geltende Regelung der GKV zum Genehmigungsverfahren ab.
     
    Diese Zwischennachricht ergeht zugleich im Namen
    des AOK-Bundesverbandes GbR
    des BKK-Dachverbandes e.V.
    des IKK e.V.
    der KNAPPSCHAFT
    der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
    des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek)
  • 24. März 2020 | Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren

    Am 20.03. haben wir über die Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e.v. (vdek) zum Genehmigungsverfahren, zur Zwischenabrechnung und zu finanziellen Hilfen informiert.
     
    Diese Informationen erfolgten vonseiten der Ersatzkassen in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband und den Krankenkassen auf Bundesebene. Dies sind folgende Krankenkassenarten und -verbände:
     
       Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
       Betriebskrankenkassen (BKK)
       Innungskrankenkassen (IKK)
       Knappschaft (Krankenkasse)
       Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
       Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) für Barmer EK, DAK-Gesundheit, Hanseatische KK, Handelskrankenkasse, KKH, TK
     
    Wir gehen davon aus, dass alle Mitgliedskassen dieser Kassenarten und -verbände die in dem Schreiben beschriebenen Punkte entsprechend umsetzen.
     
    Die Träger der Rentenversicherung, das sind die DRV Bund, die 13 regionalen DRVen, die DRV Knappschaft-Bahn-See und die SVLFG als Landwirtschaftliche Alterskasse gehören nicht zu den Krankenkassen. Diese haben bereits teilweise eigene Regelungen zur Durchführung des Rehasport im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie herausgegeben. Wir veröffentlichen diese, sobald sie uns vorliegen.
     
  • 22. März 2020 | Regelungen der DRV Oldenburg-Bremen

    22. März 2020 | Regelungen der DRV Oldenburg-Bremen

    Die Regelungen der DRV Oldenburg-Bremen zur Durchführung des Rehabilitationssports im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier.

  • 20. März 2020 | Genehmigungsverfahren, Zwischenabrechnung & finanzielle Hilfen

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    fünf Tage sind seit unserer letzten Mail vergangen.
     
    Inzwischen hat sich die Situation dramatisch weiterentwickelt.
     
    So beurteilt das Robert Koch (RKI) Institut die Gefährdung inzwischen als hoch. Das RKI weist insbesondere auf die Belastungen für das Gesundheitssystem hin. Diese hängen mit der bei schweren Krankheitsverläufen häufig erforderlichen Notwendigkeit zu einer künstlichen Beatmung zusammen. Hier sind die vorhandenen Ressourcen einfach begrenzt.
     
    Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen hat deshalb die Bundesregierung beschlossen den (organisierten) Sport in Deutschland zu verbieten. Dies gilt auch für Sport, der vom Arzt verordnet wird, somit auch für den Rehabilitationssport! Hierzu gibt es von gestern eine Mitteilung unseres Justiziars.
     
    Wir stehen mit den Krankenkassen und den anderen Verbänden in Kontakt.
     
     
     
    In dieser Woche haben wir weit über 100 Telefonate geführt und zusätzlich zahlreiche Mails von Ihnen beantwortet.
    Wir wissen um Ihre absolut kritische Situation und versuchen Ihnen individuell zur Seite zu stehen.
     
    Wir wollen dies fortführen und ausbauen. Kontaktieren Sie uns:
     
    mögliche (finanzielle) Hilfen | Kurzarbeitergeld | drohende Insolvenz
     
    Möglichkeiten der Krankenkassen | Pflichtmodule (8UE/10UE) | Webinare
     
    Ausbildung | Weiterbildung | Anerkennung
     
    Stellen Sie Ihre Fragen und/oder vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Telefontermin!
     
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    Weiterhin alles Gute!