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  • 25. November 2021 | … und in NRW ist alles wieder etwas komplizierter!

    25. November 2021 | … und in NRW ist alles wieder etwas komplizierter!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder, vor allem in Nordrhein-Westfalen,

    die Situation in NRW ist, wieder einmal, derart kompliziert, dass der Text leider etwas länger geraten ist.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung von Rehasport erlaubt ist, wird von der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2021 nicht ausdrücklich geregelt. Klar ist nur, dass die in § 2 aufgezählten allgemeinen Grundregeln zu beachten sind (präzisiert in den in der Anlage zur Coronaschutzverordnung festgelegten – verbindlichen (!) – Hygiene- und Infektionsschutzregeln). Außerdem gilt die Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nummer 2 der Coronaschutzverordnung mit der Möglichkeit der Maskenabnahme bei der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12, oder soweit das Ablegen nur wenige Sekunden dauert, vergleiche § 3 Abs. 2 Nr. 10a).

    Eine Anordnung von Zulassungsbeschränkungen enthält § 4.

    Abs. 1 dieses Paragrafen beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 3G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. Rehasport gehört nicht dazu.

    • 4 Abs. 2 beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 2G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. § 4 Abs. 2 Nr. 3 nennt „die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport“.

    Rehabilitationssport lässt sich zwanglos unter den natürlichen Wortsinn des Begriffes „Sport“ fassen.

    Eine Ausnahme für den Rehasport formuliert die NRW-Coronaschutzverordnung nicht. Insbesondere gilt die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 enthaltene sportbezogene Ausnahme von der 2G-Regelung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Für sie genügt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Testnachweis (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 am Ende). Rehasportteilnehmer gehören nicht zu den aufgezählten Personengruppen.

    Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaschutzverordnung-NRW ließe sich Zweitens dann begründen, wenn die 2G-Regelung für den Rehasport gegen Bundesecht verstoßen würde (zum Verständnis: da nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz für die Regelungsmaterie „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ –  also für den Infektionsschutz – die Länder nur dann und soweit Rechtsnormen erlassen dürfen, wenn es ein Bundesgesetz erlaubt, würde das Landesgesetz unwirksam sein, wenn die bundesgesetzliche Befugnisnorm eine Sportdefinition vorgeben würde, die den Rehasport nicht umfasst).

    Das ist nicht der Fall. Insbesondere enthält das Infektionsschutzgesetz keine Vorschrift, die den Rehabilitationssport von der Anwendung der 2G-Regelung oder den Rehabilitationssport vom Sportbegriff ausnimmt.

    Das war zwar einmal anders. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite war mit Wirkung vom 23.4.2021 ein § 28b IfSG in Kraft getreten. Diese Bundesnorm beschränkte ab einer Inzidenz von 100 unmittelbar (d.h. ohne dass es des Erlasses einer Landes-Coronaschutzverordnung bedurfte) die Sportausübung auf kontaktlose Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, nahm aber den Rehasport von dieser Beschränkung mit der Begründung aus, „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt“ (BT-Drucksache 19/28444, S. 13, Hervorhebung nicht im Original). Die Norm ist jedoch mit Ablauf des 30.6.2021 wieder außer Kraft getreten und regelt in ihrer heutigen Fassung etwas völlig anderes (3G/2G/2G+ an bestimmten Arbeitsplätzen). Da die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff nur für den (damaligen) § 28b IfSG galt („… im Sinne dieser Vorschrift“), ist mit dessen Außerkrafttreten auch das Sportverständnis dieser Norm entfallen. Hinzu kommt, dass der Sportbegriff des § 28a IfSG – das ist die Bundesnorm, auf die sich die NRW-Coronaschutzverordnung stützt – die einstmals in § 28b IfSG vorhandene Herausnahme des Rehasports nicht übernommen hat.

    Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff ließe sich Drittens dann begründen, wenn nach dem Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung der Begriff „Sport“ nicht auf den Rehasport anzuwenden ist. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach § 1 Abs. 1 hat die Coronaschutzverordnung das Ziel der „Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie“, der „Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere“ der „weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten“. Würde man den Rehabilitationssport nicht unter § 4 Abs. 2 Nummer 3 Coronaschutzverordnung fassen, würde für den Rehabilitationssport weder die 2G- noch die 3G-Regelung gelten. Das in § 1 der Coronaschutzverordnung benannte Ziel spricht nicht für die Herausnahme des Rehabilitationssportes aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3. 

    Einziger verbleibender Ansatz für die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 könnte ein Verstoß gegen den (im Grundgesetz verankerten) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sein. Angesichts der aktuellen Pandemiesituationen ist nicht zu erwarten, dass die mit der 2G-Regelung faktisch einhergehende Impfnotwendigkeit von einem Gericht als unverhältnismäßige Voraussetzung für die Teilnahme am Rehasport eingestuft werden wird.

    Unabhängig von den gesetzlichen Mindestvorgaben stellt sich im Anblick der hochansteckenden Virusvariante, der aktuellen Inzidenzen und Bettenbelegungen sowie der Vulnerabilität eines Großteils der Rehasportteilnehmer die Frage, ob eine Rehasportanbieter zivilrechtlich – aus dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Rehasportvertrag oder dem Vereinsrecht – gehalten ist, ohnehin Rehasport unter 3G- oder 2G- oder gar 2G+-Bedingungen anzubieten. Denn nach § 241 Abs. 2 BGB hat jeder Partner eines Vertrages die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den gegebenen Umständen erforderlich sind, um Schaden vom Vertragspartner fernzuhalten. Sofern der Rehasportteilnehmer als Vereinsmitglied teilnimmt, gilt nichts anderes (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB oder jedenfalls als Nebenpflicht des Vereins aus der Mitgliedschaft nach § 38 BGB). Je nach der Pandemielage vor Ort und dem Kreis der Teilnehmer kann sich daraus die Pflicht des Anbieters ergeben, die Teilnahme nur unter 3G-, 2G- oder gar 2G+-Bedingungen zu gestatten.

  • 12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 17. August 2021 in der ab dem 08.10.2021 geltenden Fassung hat eine relevante Änderungen im Vergleich zur bislang geltenden Fassung vom 20.8.2021 gebracht:

    Zugangsbeschränkungen + Testpflicht

    Die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht galten bislang erst dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt. Seit dem 08.10.2021 gelten die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht stets (also unabhängig von Inzidenzen).

    Danach dürfen „Sportangebote in Innenräumen“ nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Sollte es sich also bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen um „Sportangebote“ handeln, dürften nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regel).

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

     jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    •  eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

     oder

    •  eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Zugangsbeschränkungen würden allerdings nicht gelten, wenn es sich bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen nicht um „Sportangebote“ sondern um „medizinische Dienstleistungen“ handeln würde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die medizinischen Dienstleistung körpernah erbracht wird (dann ausdrückliche Befreiung von den Zugangsbeschränkungen, s. § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO) oder – wie normalerweise der Rehasport – körperfern (dann Anwendung der ausdrücklichen Befreiungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO im Erst-Recht-Schluss).

    Die nordrhein-westfälische CoronaSchVO regelt nicht ausdrücklich, ob der Rehasport als Sportveranstaltung oder als medizinische Dienstleistung anzusehen ist. Letzteres lässt sich jedenfalls deshalb gut vertreten, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst kürzlich auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen klargestellt hatte, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG zähle [S. 13 der Bundestags-Drucksache 19/32509]. Weitere Infos hierzu in unserem Beitrag vom 29.09.2021.

    Nun ist es allerdings so, dass der § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG bereits wieder außer Kraft getreten ist. Es gibt also keine Bundesnorm (mehr) die den Rehasport vom Begriff der Sportausübung ausnimmt. Deshalb lässt sich auch vertreten, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber – im Rahmen des ihm zukommenden weiten gesetzgeberischen Ermessens – nicht durch die Sperrwirkung einer höherrangigen Bundesnorm gehindert war, den Rehasport als Sportveranstaltung (und nicht als medizinische Dienstleistung) einzuordnen.

    Sollte Rehasport als Sportveranstaltung im Sinne der nordrhein-westfälischen CoronaSchVO anzusehen sein, dann droht bei einem Verstoß gegen die 3G-Regel ein Bußgeld bis zu 25.000 €. Das Bußgeld droht nicht nur dem Rehasport-Veranstalter, sondern auch dem Teilnehmer.

    Sofern also die örtlich zuständige kommunale Aufsichtsbehörde (zum Beispiel das städtische Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) nicht ausdrücklich die Einordnung des Rehasports als medizinische Dienstleistung bestätigt, raten wir aus Vorsichtsgründen dazu, die Zugangsbeschränkungen des § 4 CoronaSchVO umzusetzen. Sollte ein Bußgeld verhängt werden, raten wir dazu, gegen den entsprechenden Bescheid Rechtsmittel zu ergreifen mit dem Argument und unter Bezug auf die oben genannte Aussage des BMAS, dass es sich bei Rehasport nicht um eine Sportveranstaltung, sondern um eine medizinische Dienstleistung handelt.

    Maskenpflicht

    Nach wie vor gilt hier:

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.

    Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Zulässig wäre es zudem, wenn der Übungsleiter keine medizinische Maske trägt, denn für ihn gilt die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr.  4 CoronaSchVO, wonach „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird“. Da diese Ausnahme nur im Rahmen der „Berufsausübung“ greift, ist sie auf die Reha Sportteilnehmer nicht anwendbar.

    Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen (§ 3 Abs. 4 CoronaSchVO).

    Hygieneanforderungen

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“, also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung).

  • 22. August 2021 | Rehasport + 3G

    22. August 2021 | Rehasport + 3G

    Update vom 25.08.2021
    Regelung für Sachsen liegt vor | Regelung für Bremen ist aufgenommen
    Update vom 24.08.2021
    Regelungen in Hamburg, Niedersachsen und Thüringen liegen vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Einigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 zur Umsetzung der 3G-Regel hatten wir bereits hier berichtet.

    Für einige Bundesländer stehen die entsprechenden, angepassten Verordnungen bereits zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Es ist deshalb erforderlich, die regionalen Inzidenzen und mögliche Änderungen der Coronaschutzverordnungen kontinuierlich zu verfolgen.

    Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. 

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 14.08.2021

    § 14 Abs. 1 Satz 4 Für die Ausübung von Reha-Sport ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Vorlage eines Testnachweises der Zutritt gestattet.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2021 1, 18. November 2020 2

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen wird in Bayern nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft.

    Wir möchten jedoch trotzdem und „sicherheitshalber“ verweisen auf …

    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
    a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

    § 31 Abs. 3 Ziffer 3.

    Die Testpflicht gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 29. Juli 2021

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 28. August 2021; die Regelungen der MPK sind somit noch nicht berücksichtigt. 


    BREMEN
     

    Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Juli 2021 

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 30. August 2021; die Regelungen der MPK wurden hier berücksichtigt:

    Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17. August 2021

    1. Testpflicht in Innenräumen
    Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:

    e. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 23. August 2021)

    § 20 Abs. 1 Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 die folgenden Vorgaben: … 4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises … gestattet

    § 20 Abs. 5 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.

    § 2a nimmt Bezug auf Abschnitt 3 der COVID-​19-​Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021: Geimpfte und genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt.

    HESSEN

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 22. Juni 2021 | Stand: 19. August 2021

    § 1 Abs. 4 Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für … die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand 20. August 2021

    Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. [Seite 28].

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Gültigkeit vom 13.08.2021 bis 10.09.2021

    § 2 (4) Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    12. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 26.08.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft. [Seite 34].

    Wir möchten jedoch trotzdem und sicherheitshalber auf Ziffer 9. Anlage 16 (Regelungen nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) verweisen:
    Der Zutritt ist nur Besucherinnen und Besuchern zu gewähren, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt. [Seite 60].

    § 8 Abs. 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. Die Beschränkung gilt für …

    5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen. 

    NORDRHEIN-WESTFALEN 

    Über die Regelungen in NRW haben wir bereits ausführlich in diesem Beitrag berichtet.

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021

    § 6 Abs. 3 Ziffer 2 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Maskenpflicht ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet) ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021

    Da der ärztlich verordnete Rehabilitationssport im Saarland als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen wird, gelten die Regelungen des

    § 7 Abs. 4 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb … und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außenbereich,
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 24. August 2021

    § 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
    (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für … 4. den Sport im Innenbereich,

    (3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
    … 
    3. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen

    Somit gibt es für den Rehabilitationssport (=“medizinisch notwendige Behandlung“) auch bei Inzidenzen über 35 keine Testpflicht.

    SACHSEN-ANHALT  

    Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. August 2021

    § 11 Sportstätten und Sportbetrieb Abs. 5 … ärztlich verordneter Rehabilitationssport [darf] durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen … eingehalten wird.

    Da der Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt offensichtlich dem Sportbetrieb zugerechnet wird, gilt somit

    § 11 Abs. 1 Ziffer 3 … die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; 

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
    • getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

    § 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig ab 24. August 2021)
    Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021

    Eine Testpflicht für die Teilnahme am Rehasport ist nicht vorgeschrieben, nur eine Kontaktnachverfolgung nach § 12.

    Dass eine Testpflicht nicht (mehr) gewollt ist, ergibt sich auch aus der Änderung des § 24 von Ende Juli 2021. § 24 enthält (u.a.) Regelungen für den organisierten Sportbetrieb. Die Norm sah ursprünglich vor, dass ab einer Inzidenz von 35 der organisierte Sport nur mit der Maßgabe erlaubt blieb, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorzulegen war.

    Diese Regelung ist gestrichen worden mit der – hier angehängten – Begründung, die Streichung erfolge „aufgrund der Tatsache, dass in anderen vergleichbaren Lebensbereichen eine derartige landesseitige Verpflichtung nicht mehr besteht. Es erfolgt somit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen außerhalb des Freizeitsports und organisierten Sports.

    Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

     

  • 18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die neue, ab dem 20.08.2021 geltende

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 in Nordrhein-Westfalen

    enthält stets geltende Regeln und solche, die nur bei bestimmten Inzidenzen greifen.

    Stets gilt

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“,  also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung). 

    Nur bei hohen Inzidenzen gilt

    Sportangebote in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

    jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    • eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

    oder

    • eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Regelungen gelten dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen

    • in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt

    oder

    • landesweit

    an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt.

     

  • 20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Nordrhein-Westfalen kann auf den Nachweis eines negativen Tests verzichtet werden, wenn, neben dem Land NRW, auch im betroffenen Kreis und in der kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt.

    Dies gilt ab morgen, 21.06.2021, nun auch in Hagen und Wuppertal.

    Somit kann nun in allen 53 Kreisen und kreisfreien Städten des Landes der Rehabilitationssport (wieder) ohne Negativnachweis durchgeführt werden.

  • 10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Inzidenzen sinken und es stellt sich die Frage, ob und ab wann der

    Rehasport in Nordrhein-Westfalen auch ohne Tests und Masken 

    durchgeführt werden kann.

    Der Negativtestnachweis (oder ein Nachweis der Immunisierung) als Voraussetzung für die Durchführung des Rehasports entfällt (zwar) nicht deshalb, weil in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz sinkt. Vielmehr bleibt der Negativtestnachweis selbst dann erforderlich, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt (Zusammenspiel von § 14 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO und den Absätzen 3 und 4 des § 14 CoronaSchVO). 

    Anders ist es, wenn SOWOHL im betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt ALS AUCH im Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 CoronaSchVO). Dann kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden. Nach der – rechtverbindlichen – tagesaktuellen Veröffentlichung unter www.mags.nrw gilt (heute, 10.6.) für das Land die Inzidenzstufe 1 ab dem 11.6.2021. Damit kann ab dem 11.6. in allen Kreisen und kreisfreien Städten, für die ebenfalls Inzidenzstufe 1 ausgewiesen wird, auf den Negativtestnachweis verzichtet werden. Das gilt beispielsweise ab dem 11.6. für Aachen oder ab dem 12.6. für Krefeld, nicht jedoch beispielsweise für Bochum (weil dort ab dem 11.6. erst Stufe 2 erreicht wird).

    Außerdem muss ­- unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und unabhängig von der Inzidenz – eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 CoronaSchVO), wobei zwar die Maske während der Ausübung von Rehasport vorübergehend abgelegt werden kann – allerdings nicht generell, sondern nur, „soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“ (§ 5 Abs. 7 Nr. 6 CoronaSchVO). Unter welchen Umständen die Maskenablegung „erforderlich“ ist, um den Rehasport auszuüben, lässt sich nur schwer sagen. Es spricht aber einiges dafür, eine Maskenablegung dann für „erforderlich“ zu halten, wenn die Maske hinderlich ist entweder für das verstärkte Atmen oder bei bestimmten Übungen (z.B. Übungen auf dem Bauch liegend mit Gesicht nach unten). Andererseits ist ein Ablegen der Maske allein schon bei Betreten des Sportraumes oder nach Ankommen an der Matte/am Übungsplatz nicht erlaubt.

  • 27. Mai 2021 | … und wieder was Neues in NRW!

    27. Mai 2021 | … und wieder was Neues in NRW!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    ab morgen gilt in Nordrhein-Westfalen die 

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Mai 2021

    Die Reglungen zum Rehabilitationssport sind jetzt im § 14 Absatz 2 Ziffer 4 gelandet:

    der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis

    Zu dem nun geforderten „Negativtestnachweis“ folgende Erläuterungen:

    Wie alt darf ein Negativtestnachweis sein?

    Die Testvornahme darf höchstens 48 Stunden zurückliegen; § 7 Satz 4 CoronaSchVO.

    Was ist mit vollständig geimpften und genesenen Personen? Benötigen diese ebenfalls einen Negativtestnachweis?

    Nein.

    Nach § 7 Abs. 2 der „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) gilt: Sofern eine landesrechtlichen Coronaschutzverordnung voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt. Da § 14 Abs. 4 Coronaschutzverordnung NRW bei Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ein Negativtestnachweis voraussetzt, gilt diese Voraussetzung  – gemäß dem vorgenannten § 7 Abs. 2 SchAusnahmV – im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.

    Wer als geimpft bzw. genesen gilt, ergibt sich aus der SchAusnahmV.

    Geimpfte Personen sind danach solche, die einen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache gefassten Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form vorlegen und aus dem sich ergibt, dass die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen vollständig erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

    Genesene Personen sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellten Nachweises in verkörperter oder digitaler Form sind, nachdem eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

    Ist der Negativtestnachweis (tatsächlich) unabhängig von der Inzidenz(-entwicklung), also theoretisch auch bei einer Inzidenz von „0“ verpflichtend

    Das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Rehasport in geschlossenen Räumen entfällt – nur – dann, wenn in ganz Nordrhein-Westfalen die Inzidenzstufe 1 gilt (§ 14 Abs. 4 Nr.6 ). Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag (wenn also an einem Donnerstag der Wert erstmal bei 35 oder weniger liegt und in den Folgetagen nicht steigt, dann sind mit Ablauf des darauffolgenden Dienstag die fünf Werktage erreicht – Samstag ist Werktag -, so dass die Inzidenzstufe 1 mit Beginn des nächsten Donnerstags gilt). Das Erfordernis eines Negativtestnachweises bleibt hingegen bestehen, wenn die Inzidenzstufe 1 nicht in ganz NRW, sondern nur in einer oder mehreren Kommunen erreicht ist (das Nachweiserfordernis gilt also – auch – dort weiter).

    Welche Prüf- bzw. Dokumentationsverpflichtungen bestehen für den Rehasportanbieter bzgl. des Negativtestnachweises, ggf. wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? 

    Nach § 7 Satz 3 ist der Negativtestnachweis bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.

    Wer die verantwortliche Person ist, entscheidet der Rehasportanbieter. Besondere Voraussetzungen muss diese Person nicht erfüllen. Die Entscheidung – das heißt die Erteilung der entsprechenden Anweisung an die Person – sollte dokumentiert werden (z. B. Anweisung per Mail oder per Schriftstück).

    Die verantwortliche Person hat dann zum einen zu prüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt und zum anderen zu prüfen, ob die Person, die in dem Testergebnis genannt wird, dieselbe ist, die das Ergebnis vorlegt. Diese Prüfung erfolgt per Sichtprüfung durch Abgleich mit einem „amtlichen Ausweisdokument“. Die Coronaschutzverordnung definiert nicht näher, welche Ausweisdokumente zur Vorlage geeignet sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll mit der Vorlage die Identifikation der Person und der anschließende Abgleich mit den Angaben im Negativtestnachweis erreicht werden. Man wird also ein Ausweisdokument mit Bild verlangen müssen. Dazu gehören insbes. Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine, Jagdscheine, elektronische Gesundheitskarten und Behindertenausweise, nicht aber – mangels Bild – z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden. Die Coronaschutzverordnung NRW verlangt nicht ausdrücklich, dass das Ergebnis der Prüfung dokumentiert wird. Sie verlangt aber bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen die „einfache Rückverfolgbarkeit“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 7 Coronaschutzverordnung). Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person alle Rehasportteilnehmer mit deren Wissen (vorherige Information – z.B. durch Aushang – erforderlich) mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie  Zeitraum des Aufenthalts digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Insofern raten wir dazu, bei dieser Gelegenheit auch die Vorlage des Negativtestnachweises und des amtlichen Ausweisdokumentes zu dokumentieren. Es genügt insoweit eine tabellarische Erfassung, ggf. mit eigenen Spalten für Negativattest und amtliches Ausweisdokument, in denen ein Kreuz gesetzt wird. Kopien der vorgelegten Negativtestnachweise bzw. Ausweisdokumente darf der Rehasportanbieter nicht erstellen und einbehalten.

  • 12. Mai 2021 | Rehasport in Nordrhein-Westfalen ab 15.05. wieder ohne Einschränkungen möglich

    12. Mai 2021 | Rehasport in Nordrhein-Westfalen ab 15.05. wieder ohne Einschränkungen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir standen in den letzten Tagen erneut in intensivem Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Heute Morgen wurde uns eine Neufassung der CoronaSchVO mit dem Hinweis angekündigt, dass sich dann ein Teil unserer Anmerkungen und Fragen erledigt haben könnte.

    Seit ein paar Minuten ist die 

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2021

    abrufbar. Neu aufgenommen wurde im § 9 wieder ein Abs. 1a (den es in ähnlicher Form schon bis zum 15.12.2020 gab, dann aber ersatzlos gestrichen wurde, wodurch der Rehasport in Gruppen als untersagt galt): 

    (1a) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 ist der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. [Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 besagt, dass der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig ist.]

    Diese Formulierung lässt keine andere Auslegung zu, als dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen sowohl in geschlossenen Einrichtungen als auch im Freien wieder vollumfänglich zulässig ist. Selbstverständlich sind strenge Schutzkonzepte weiterhin penibel umzusetzen.

    Die Regelungen der Verordnung gelten ab Samstag, 15.05.2021.

  • 05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Landesregierung in NRW hat inzwischen die Begründung zur aktuellen Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht:

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO. 

    Zunächst ist es erfreulich, dass der Rehabilitationssport nun auch in Nordrhein-Westfalen endlich als „medizinisch notwendige Leistung“ und nicht mehr als Teil des Amateur- und Freizeitsports klassifiziert wird. Gleichwohl wird die Durchführung faktisch untersagt, da die Durchführung in Gruppen nach der aktuellen CoronaSchVO NRW nicht möglich ist.

    Uns ist bekannt, dass in Berlin Vertreter der Regierungsfraktionen im Gesundheitsausschuss im Hinblick auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Einschätzung vertreten, dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX kein Sport im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 IfSG ist, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, und daher in Gruppen unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch bei Inzidenzen über 100 stattfinden darf. 

    Eine aktuelle Stellungnahme des Staatssekretärs im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 29.04.2021 steht, nach unserer Auffassung, dazu in eindeutigem Widerspruch:

    „Auch wenn der Bund in der Begründung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausführt, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen sportlichen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt führt dies nicht zur Zulässigkeit von Gruppenangeboten in Nordrhein-WestfalenDenn in Nordrhein-Westfalen sind Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn die Vorschriften der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) dies ausdrücklich zulassen (vgl. § 2 Abs. 1a CoronaSchVO). Eine ausdrückliche Regelung, die Rehabilitationssport in der Gruppe zulasst, enthält die Coronaschutzverordnung nicht.“ [Hervorhebungen nicht im Original]

    Es ist zwar nicht fernliegend, das, vorsichtig formuliert, komplexe Regelungswerk der aktuellen CoronaSchVO so zu verstehen.

    Auf Grund der Wertungen des Bundesrechts steht die Landesregierung in NRW aber an sich in der Pflicht, Landesregelungen, die den Rehasport in Gruppenform einschränken, nur bei Vorliegen konkreter Erkenntnisse über in diesem Zusammenhang aufgetretener Infektionsereignisse oder -ketten zu erlassen. Allein der Verweis auf den aktuellen Stand der CoronaSchVO trägt unserer Auffassung nach den besonderen gesundheitlichen Interessen der Teilnehmer nicht ausreichend Rechnung.

  • 05. Mai 2021 | Petition an Minister Laumann und das MAGS in NRW

    05. Mai 2021 | Petition an Minister Laumann und das MAGS in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir möchten auf eine Initiative von Julia Thienenkamp und Daniel Kindel vom Moveo Bad Lippspringe hinweisen:

    Petition: Durchführung von Rehabilitationssport in NRW wieder erlauben!

    Wir, als Rehasport-Anbieter in NRW, wollen nun aktiv gegen das Durchführungsverbot von Präsenzveranstaltungen im Rehasport vorgehen. Daher haben wir eine Petition erstellt, die wir in zwei Wochen beim Coronaausschuss der Stadt Bad Lippspringe vorstellen werden, bestenfalls ist ebenfalls ein Landtagsabgeordneter mit vor Ort. Aktuell backen wir noch kleine Brötchen, aber die ersten 400 Unterschriften sind über das vergangene Wochenende zusammen gekommen 🙂
    Wir würden uns freuen, wenn ihr vielleicht unsere Petition an andere Vereine und Anbieter weiterleiten könntet, um möglichst viele Leute zu erreichen.
    Vielen Dank dafür! Daniel Kindel und Julia Thienenkamp

    Zur Petition auf change.org geht es hier.