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  • 24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    STAND 05.05.2021 | 19:00 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Konsequenzen aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Die für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport relevante Formulierung findet sich nicht im eigentlichen Gesetzestext sondern in der Gesetzesbegründung. Sie entfaltet nichtsdestotrotz volle Rechtswirksamkeit:

     „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021

    Artikel 1 Nr. 6. lit. a) Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8a festgelegt: Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen dürfen für den Reha-Sport öffnen. 

    Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021

    Rehasport ist bei allen Inzidenzen zulässig [Seite 10].

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    Korrigiertes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.04.2021:

    In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 13) heißt es zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 InfSchG:
    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
    Auch wir hatten in der Telefonkonferenz per Auslegung den Reha-Sport zwar schon § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zugeordnet, das aber noch unter einen Entscheidungsvorbehalt des Senats gestellt. Aufgrund der Aussage in der amtlichen Begründung ist aber nun eindeutig, dass der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung„ von der „Bundesbremse“ nicht betroffen ist, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zurechnen ist. 
    Insoweit ist der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Berliner VO im Rahmen von § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG weiter zulässig.
    Ich bitte dies im Rahmen der Vergabe zu berücksichtigen. Für eventuell zusätzlich entstehenden Benachrichtigungsaufwand bitte ich um Nachsicht.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021

    § 12 Abs. 5 Nr. 2 Die Ausübung von ärztlich verordnetem Sport auf Sportanlagen ist zulässig. 


    BREMEN
     

    Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. April 2021 

    § 1 Abs. 3 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    § 2 Abs. 3 Zulässig bleiben Veranstaltungen des Rehabilitationssports

    § 4 Abs. 2 Nr. 6 öffentliche und private Sportanlagen zur Ausübung des Rehabilitationssports sind von Schließungen ausgenommen


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 24. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    HESSEN

    Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand: 27. April 2021

    Es gibt zur aktuellen Verordnung, Stand 27. April 2021, (noch) keine Auslegungshinweise. Wir gehen davon aus, dass diese sich jedoch nicht von der Version, Stand 29. März 2021 unterscheiden werden:

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 30. April 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 25].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    Frankfurter Rundschau 24.04.2021 – 15:27
    Corona in Frankfurt. Fitnessstudios müssen schließen – mit einer Ausnahme: Der Reha-Sport bleibt in ganz Hessen erlaubt.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.04.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiter zulässig.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 24.04.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts. In Hochinzidenzkommunen darf auch der Rehasport lediglich alleine oder zu zweit mit entsprechendem Abstand betrieben werden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn hier eine medizinische Verordnung zugrunde liegt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.

    Der § 9 Abs. 1a, der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO.

    Weitere Erläuterungen in diesem Beitrag

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021

    § 6 (3) Zulässig sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 19]

    Was gilt ab dem 24. April 2021 in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt? (Stand 24.04.2021)

    Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?
    Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

    Maskenpflicht

    Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
    An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
    … beim Rehabilitationssport 

    UPDATE 28.04.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist von der Internetseite (wieder) verschwunden.
    UPDATE 31.05.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist wieder verfügbar und auch im Punkt „Rehasport“ wird die „verschärfte Maskenpflicht“ explizit benannt.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1098) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Amtliche Bekanntmachungen | Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam

    Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Dies ist flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall.

    Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden? [aktualisiert am 9. April 2021]
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf. Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist erst dann zulässig, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen seit 14 Tagen unter Hundert liegt und sich in diesen vierzehn Tagen nicht erhöht hat. Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich. 

    SACHSEN-ANHALT  

    Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat uns am 26.04.2021 um 10:10 Uhr bestätigt, dass die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die darin enthaltene Einordnung des Rehasports zur Kenntnis genommen wurden. Die Diskussion zu diesem Thema ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte die bestehende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unverändert:

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    Mail der AG SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.04.2021:
    „Ihre Anregungen werden in die Überlegungen zu künftigen Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen einfließen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass angesichts der derzeitigen Infektionsgeschehens mit kurzfristig wirksamen Lockerungen auch für den Reha-Sport eher unwahrscheinlich sein dürften.“

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    In Schleswig-Holstein liegen von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lediglich Pinneberg (111,0) und Stormann (106,5) über der „100-Inzidenz“ [Stand 25.04.2021], so dass überhaupt nur dort die Regelungen aus der Bundesregelung durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden müssen. 

    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für … Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021
    Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. April 2021

    § 27 Zu schließen sind Fitnessstudios … sowie ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    § 28 Zu schließen sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation

    Diese Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen. Aktuell ist eine neue Verordnung auf Landesebene in Vorbereitung, welche das neue Bundesgesetz und die Thüringer Verordnung in Einklang bringen wird. 

  • 30. März 2021 | Beschluss des OVG Münster – Enttäuschung für Rehasportanbieter in Nordrhein-Westfalen

    30. März 2021 | Beschluss des OVG Münster – Enttäuschung für Rehasportanbieter in Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat es am 26.03.2021 abgelehnt, das in der nordrhein-westfälischen Coronaverordnung – Stand 22.03.2021 – enthaltene Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss des OVG ist für alle öffnungsaffinen Rehasportanbieter eine Enttäuschung. Im folgenden soll kurz – aus juristischer Sicht – Ausgangspunkt und Argumentationsgang des Beschlusses erläutert und auch bewertet werden.

    Ausgangspunkt des Verfahrens

    Ein Rehasportanbieter hatte am 29. Januar 2021 beim OVG Münster den Antrag gestellt, möglichst schnell und kurzfristig das Rehasportverbot der Coronaverordnung einstweilen aufzuheben – im Juristendeutsch „einstweilige Anordnung“ genannt. Es versteht sich von selbst, dass der Anbieter dafür nicht den „normalen“ Verfahrensweg einer sogenannten Normenkontrollklage gewählt hat. Dieser würde erst in ein bis zwei Jahren zu einem Urteil führen – und damit viel zu spät. Um eine schnelle Entscheidung zu erlangen, sieht die einschlägige Prozessordnung die Möglichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung vor. Im konkreten Fall dauerte es bis zum Beschluss rund 8 Wochen. Das Gesetz verlangt für einen Antragserfolg, dass er „zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist“ (§ 47 Absatz 6 Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO). Dafür setzt das Gericht zweierlei voraus: Zum einen muss das angegriffene Rehsportverbot „offensichtlich rechtswidrig“ sein. Das prüft das Gericht ab Seite 3 unter dem Gliederungspunkt 1. Zum anderen müssen die Folgen einer Aufrechterhaltung des Rehasportverbots für den Antragsteller schwerer wiegen als die Folgen einer Aufhebung des Verbots für die Allgemeinheit (sog. Folgenabwägung). Das prüft das Gericht auf der vorletzten Seite unter dem Gliederungspunkt 2 – allerdings nur „ergänzend“, denn es kommt schon bei der ersten Prüfungsfrage zu dem Ergebnis, dass es an einer „offensichtlichen Rechtswidrigkeit“ des Rehasportverbotes fehlt.

    Um die gerichtliche Herleitung dieses Ergebnisses nachvollziehen zu können, muss man sich den Maßstab, an dem die Coronaschutzverordnung zu messen ist, vergegenwärtigen: die Bundesländer dürfen ihre Coronaschutzverordnungen – nur – deshalb erlassen, weil es das Infektionsschutzgesetz (IfSG)– genauer dessen § 28a – erlaubt. Das Gericht prüft deshalb, ob die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung die Grenzen, die von § 28a IfSG gesetzt werden einhält. Dazu rekurriert es auf die Nummer 8 von § 28a Abs. 1 IfSG. Die Norm erlaubt es den Bundesländern, Sportveranstaltungen und Sportausübung zu beschränken und zu untersagen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz über 50, verlangt § 28a IfSG dazu „umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen“.

    Damit ist eine wichtige Hürde vorgezeichnet: im Moment des OVG-Beschlusses lag die 7-Tage-Inzidenz in NRW bei 111 und damit doppelt so hoch wie die Schwelle des IfSG. Das Gericht kann deswegen deutlich schärfere Maßnahmen akzeptieren als bei einer Inzidenz unter 50.

    Argumentationsgang

    Kern der dann folgenden Prüfung des OVG ist die Frage der Angemessenheit des Verbotes (ab Seite 7 des Beschlusses, Untergliederung ccc.). Dabei wägt das Gericht ab: zum einen erkennt es dem ärztlich verordneten Rehasport „eine besondere Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit der Teilnehmer zu, die über die normale gesundheitsfördernde Wirkung von Sport hinausgeht“. Zudem sieht es die finanziellen Schwierigkeiten der Anbieter (Seite 8). Auf die andere Schale der Waage legt das Gericht die „gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte“. Dieser Anstieg sei derzeit – auch wegen der Gefährlichkeit der Virusvariante B1.1.7 – ein reales und konkretes Szenario. Als dessen Folge sieht das Gericht eine drohende Überlastung der Intensivbettenkapazitätsgrenzen (Seiten 8 und 9).

    Für das Gericht neigt sich die Waage in Richtung Verbot. Dass die große Mehrheit der anderen Bundesländer Rehasport in Gruppen erlaube, sei irrelevant, weil jedes Bundesland autonom entscheide.

    Abgelehnt hat das Gericht ein Argument aus der Gesetzesbegründung des IfSG. Als der Bundestag im November 2020 als Reaktion auf die sich zuspitzende Pandemielage den § 28a in das IfSG einführte – und damit die Rechtsgrundlage für den Erlass von Länder-Coronaschutzverordnungen schaffte -, da hat er in der Gesetzbegründung darauf hingewiesen, dass im Bereich der „Rehabilitation … strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig“ sind. Das OVG meint, damit sei eine „Aussage über den Rehabilitationssport in Gruppen gerade nicht verbunden“, denn die Passage bezöge sich „ersichtlich auf Einzelbehandlungen“ durch z.B. Phyiso-, Ergo- und Logotherapeuten (Seite 8).

    Für nicht ausschlaggebend hält das Gericht weiter das Argument, dass sich die gesundheitliche Situation des potentiellen Rehasportteilnehmers verschlechtert, wenn er am Kurs nicht teilnehmen kann. Das zieht das Gericht zwar nicht in Zweifel, verweist aber darauf, dass der Betroffene Leistungen von Ergo- und Physiotherapeuten in Anspruch nehmen oder Rehabilitation als „Individualsport“ ausüben könne (Seite 10).

    Der Antragsteller hatte nicht nur die Unverhältnismäßigkeit des Rehasportverbotes angegriffen, sondern auch beanstandet, dass er im Vergleich zu Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen, die geöffnet bleiben dürfen, benachteiligt wird. Dazu meint das OVG, der Rehasport würde wegen seines Gruppensettings „- auch wenn Mindestabstände eingehalten werden können – ein höheres Infektionsrisiko bergen als die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Dienstleistung“ – was ein nicht zu beanstandender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sei. Die von Antragsteller zudem als gleichheitswidrig angegriffene Öffnung des gesamten Profisports rechtfertigt das Gericht mit dessen „besondere[n] wirtschaftliche[n] und gesellschaftliche[n] Bedeutung“ (Seite 12).

    Schließlich hält das Gericht die wirtschaftlichen Folgen des Verbots für nicht gravierend genug und verweist auf die staatlichen finanziellen Hilfen und die bis Ende April 2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht (Seite 13).

    Bewertung

    Der Beschluss ist nicht nur in seinem Ergebnis, sondern vor allem auch in seiner Argumentation enttäuschend und kann nicht überzeugen.

    Zwar kann man dem Gericht noch bei der Beschreibung der Waagschalen folgen, nicht mehr aber bei der Gewichtung des jeweiligen Waagschaleninhalts.

    Geradezu schlampig geht das Gericht mit der Gesetzesbegründung des § 28a IfSG um. Dort hatte der Gesetzgeber die „Vorzugswürdigkeit“ von strengen Schutz- und Hygienekonzepten in der „Rehabilitation“ hervorgehoben. Das OVG meint, die Äußerung des Gesetzgebers bezöge sich nur die körpernahen Rehabilitationsleistungen – zu denen der Rehasport in Gruppen nicht gehöre. Es übersieht dabei, dass die Vorzugswürdigkeit von strengen Schutz- und Hygienekonzepten in der Rehabilitation doch erst recht gelten muss, wenn die Rehabilitationsleistung „körperfern“ – und damit von vornherein weniger infektionsgefährlich – ausgeübt wird. Auch der Hinweis des Gerichts, anstelle des Rehasports in Gruppen könne der Teilnehmer andere medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen oder den Rehasport individuell ausüben, ist unhaltbar. Das Gericht ignoriert schlicht die Argumentation des Antragstellers, dass § 64 SGB IX nicht von Rehasport spricht, sondern von Rehasport „in Gruppen“, und dass das Bundessozialgericht schon 2010 festgestellt hat, dass gerade „das Gemeinschaftserlebnis, mit anderen vergleichbar Betroffenen Sportliches leisten zu können, in besonderer Weise rehabilitativ“ wirke. Wie derartiges durch Individualsport (!) oder durch Ergo- oder Physiotherapie erreicht werden soll, lässt das Gericht im Dunkeln.

    Nicht nachvollziehbar ist auch die gerichtliche Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes. Wieso Profireitsport gegenüber dem Rehasport in Gruppen eine höhere wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung haben soll, erschließt sich schlicht nicht. Sogar beim Profifußballsport wäre eine solche Aussage gewagt. Noch viel irritierender ist aber die Behauptung des Gerichts, Rehasport in Gruppen berge ein höheres Infektionsrisiko als „die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Dienstleistung“. Zum einen klingt das Gericht so, als sei es der Auffassung, Rehasport in Gruppen sei nicht medizinisch notwendig – was angesichts des ärztlichen Verordnungserfordernisses glatt falsch wäre. Zum anderen ist die Behauptung des höheren Infektionsrisikos des Gruppensettings im Vergleich zum Infektionsrisiko einer „körpernahen“ medizinischen Dienstleistung völlig unbelegt. Das OVG benennt einen solchen Beleg auch nicht. Schlimmer noch: Wahrscheinlicher ist das Gegenteil. Körpernah ist infektiöser als Gruppen mit ausreichendem Abstand.

    Die Unzulänglichkeiten des Gerichts sind auch nicht deswegen entschuldbar, weil es sich um ein Eilverfahren handelt. Auch in einem Eilverfahren ist die Rechtslage ohne Abstriche sorgfältig zu prüfen. Lediglich bei der Feststellung des Sachverhaltes darf das Gericht Lücken lassen (da für eine vollständige Aufklärung oder gar die Einholung von Beweisen keine Zeit ist) und nur insoweit darf das Gericht von einer endgültigen Beurteilung des Falles absehen und sich auf eine Prognoseaussage über den „wahren“ Streitausgang beschränken. Ein unzureichende Erfassung der staatlichen Leistung „ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX“ ist davon nicht umfasst.

    Dass der Rehasport in Gruppen in der weit überwiegenden Mehrzahl der übrigen Bundesländer erlaubt ist, mag juristisch – da hat das OVG Recht – nicht zwingend zur Folge haben, dass sich NRW dem anzuschließen hat. Aber das Gericht hätte daraus den Schluss ziehen müssen, dass eine Öffnung für den Rehasport in Gruppen möglich ist und das wiederum zum Anlass nehmen müssen, im Zweifel dem Antragsteller Recht zu geben.  

    Fazit

    Der Beschluss ist zwar nicht mit Rechtsmitteln überprüfbar, aber nicht das letzte Wort. Sollte die Pandemie abebben und das Land NRW das Rehasportverbot gleichwohl aufrechterhalten, wäre eine erneute Antragstellung möglich.

    OVG Münster 13 B 127/21.NE | Schriftsätze
    1. Schriftsatz Antragsteller vom 28.01.2021
    2. Schriftsatz Antragsgegner vom 15.02.2021
    3. Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.02.2021
    4. Beschluss vom 26.03.2021
  • 28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    STAND 28.03.2021 | 18:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 22.03.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    In Nordrhein-Westfalen ist Rehasport in einer 1:1 Betreuung, ausschließlich im Freien möglich.

    Im Saarland bleibt Rehasport erlaubt, aber grundsätzlich nur in einer 1:1 Betreuung. Rehasport-Gruppen sind bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2 Test für jeden Teilnehmer zulässig.

    In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung von Rehasport mit bis zu vier Teilnehmern im Freien zulässig.

    In Sachsen ist der Rehasport grundsätzlich erlaubt, aber jedoch nur in einer 1:1 Betreuung.  

    In allen anderen Bundesländern ist der ärztlich verordnete Rehasport in Gruppen weiter zulässig.

     

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt. 

    BAYERN

    Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom  . März 2021

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 19. März 2021

    Der bisherige § 9 Abs. 2 ist entfallen. Medizinisch notwendige Leistungen bleiben (weiterhin) erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport nur draußen und nur eingeschränkt erlaubt [aufgerufen am 28.03.2021]

    Medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport
    Ärztlich verordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport ist – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig (§ 12 Abs. 5 Ziffer 1). Dies gilt auch für geschlossene Räume, es gilt kein Indoor-Verbot. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher zulässig.


    BREMEN
     

    Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 

    § 1 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2021 

    Eine Änderung von § 1 (3) wurde nicht vorgenommen.


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 29. März bis 18. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 29. März 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 22].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 | Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 31.03.2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 28.03.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind (erst recht) weiter möglich.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.
     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. 

     

    RHEINLAND-PFALZ

    Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021

    § 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 18. CoBeLVO vom 20. März 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 15]

    Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 23.03.2021)

    Sport | Ist Rehasport erlaubt?
    Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

    Auslegungshilfe für die 18. CoBeLVO [Stand 24. März 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 839) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021 | Stand 23. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 4 Abs. 2 Nr. 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. 

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).

    Am 29. Januar 2021 wurde folgender Eintrag ergänzt (aktualisiert am 11. März 2021):

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf.

    Allerdings, so unsere Auffassung, ist § 2 Abs. 1 in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar! Die Begründung für die Nichtanwendbarkeit und die Konsequenzen daraus stehen in dem Beitrag Anmerkungen zur Situation in Sachsen.

    SACHSEN-ANHALT  

    In der bis Anfang März geltenden

    Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021

    war die Untersagung von Rehabilitationssport klar geregelt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 14. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … [Hervorhebung nicht im Original]

    In der 

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021

    lautet die Passage wie folgt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 11. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … 

    Daraus könnten man schließen, dass Einrichtungen für den Rehabilitationssport wieder geöffnet werden dürfen. Jedoch schränkt der darauf folgende Absatz die Durchführung von Rehasport auf Außenflächen ein:

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

     
    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 [Seite 52] | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

     

  • 15. Januar 2021 | (Erste) Städte in NRW widersprechen dem Ministerium

    15. Januar 2021 | (Erste) Städte in NRW widersprechen dem Ministerium

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir haben die Rückmeldung aus vier Städten in NRW, die der Meinung (!) des Ministeriums widersprechen und den Rehabilitationssport weiter für zulässig erklären.

    Keine Veränderungen. Ich bleibe bei meiner Entscheidung, entgegen der eindeutigen und gestern auch noch einmal von dort mitgeteilten Meinung vom Land, und gestatte Ihnen unter der zwingenden Voraussetzung einer ärztlichen Verordnung das Angebot des Rehasports.

     

     

  • 13. Januar 2021 | … und wieder Nordrhein-Westfalen

    13. Januar 2021 | … und wieder Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat gestern, am 12. Januar 2021, alle Kommunen in NRW wie folgt informiert:

    „Vermeidung von Umgehungslösungen CoronaSchVO: Immer wieder erhalten wir nach wie vor auch Hinweise auf nicht ge­wollte und infektiologisch problematische Umgehungsversuche zur CoronaSchVO. 

    In jüngster Zeit erreichen uns zudem Hinweise darauf, dass eine angeb­liche Zulässigkeit von „Reha-Sport“ genutzt wird, um gerade jüngeren Personen mit „ärztlicher Unterstützung“ wieder den Zugang zu Fitness­studios etc. zu eröffnen. Für diese Vorgehensweise bietet die aktuelle CoronaSchVO absolut keine Grundlage. Eine früher enthaltene Aus­nahme vom Sportverbot des § 9 für Angebote des Reha-Sports wurde mit der Änderung am 14. Dezember gestrichen. 

    Schon daraus ergibt sich, dass Reha-Sport nicht mehr zulässig ist und zwar auch nicht über die Umgehungslösung des § 12 Absatz 2 als medizinische Dienstleis­tung. Denn für Sport ist § 9 die Spezialregelung der CoronaSchVO.“ 

    Einzelne Behörden vor Ort haben diese Information bereits heute, 13. Januar 2021, an Rehasportanbieter weiter gegeben und die Durchführung von Rehasport als nicht zulässig erklärt.

    Davon zu sprechen, dass die Einordnung unter den § 12 Absatz 2 CoronaSchVO („medizinische Dienstleistung“) einen „Umgehungsversuch“ darstellt, ist, nach unserer Auffassung, nicht sachgerecht und unlauter:

    Rehabilitationssport wird auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX – auf den in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches verwiesen wird (§ 119 Satz 2 SGB III und § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 43 Abs. 1 SGB V, § 28 Abs. 1 und 2 SGB VI und § 39 Abs. 1 SGB VII) – erbracht und von dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger bezahlt. 

    Damit ein Anbieter Rehabilitationssport anbieten und mit dem zuständigen Kostenträger abrechnen kann, muss er sich vorab als Leistungserbringer anerkennen lassen. Diese Anerkennung erfolgt nach den Kriterien der BAR-Rahmenvereinbarung (BAR-RV). Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) ist ein Zusammenschluss u.a. der Träger Gesetzlichen Krankenversicherung, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesländer  So ist auch das Land Nordrhein-Westfalen Mitglied der BAR und wird, ausweislich der Verlinkung, durch das MAGS dort vertreten.

    Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. (Ziffer 2.1 BAR-RV)

    Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe verfügen, ein. (Ziffer 2.3 BAR-RV)

    Es ist somit nach unserer Auffassung nur schwer zu widerlegen, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 SGB IX somit eine medizinische Dienstleistung darstellt und lediglich Mittel des Sports zur ganzheitlichen Zielerreichung nutzt. Genau so sieht es ja auch die überwiegende Mehrheit der Ministerien, Staatskanzleien und Senatorinnen im ganzen Land.

    Selbstverständlich bedeutet die Einordnung als „medizinisch notwendige Leistung“ keinen „Freibrief“ und die Zulässigkeit der Durchführung muss kontinuierlich geprüft werden. Hierzu hat der Gesetzgeber mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, einen Rahmen geschaffen, der für mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit sorgen soll. Soweit hochrangige Schutzgüter, wie Gesunderhaltung oder Rehabilitation (zu denen der Rehabilitationssport unzweifelhaft gehört) im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte Schließungen vorzuziehen. Sollte ein Bundesland eine Regelung treffen, die eine solche Dienstleistung einschränkt, muss es darlegen, dass vorhandenen Schutz- und Hygienekonzepte entweder nicht ausreichend streng sind oder, dass auf Grund des aktuellen Infektionsgeschehens die Vorzugswürdigkeit dieser Konzepte nicht mehr gegeben ist. 

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021

    9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021

    STAND 14.01.2021 | 19:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit 11.01.2021 werden in allen Ländern die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 05.01.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Eine Änderung gibt es in SACHSEN-ANHALT: Rehabilitationssport darf dort ab sofort nicht mehr angeboten werden!

    Im SAARLAND und in BREMEN ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.

    Für NORDRHEIN-WESTFALEN ist die Situation weiterhin unklar. Das Ministerium erklärt den Rehasport für unzulässig, betont in den Mails jedoch, dass diese Auslegung nicht bindend für andere Behörden sei und tatsächlich erklären einzelne Kommunen die Durchführung von Rehabilitationssport im Sinne § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX nach § 12 Absatz 3 CoronaSchVO weiterhin als zulässig.

    In den weiteren 12 Bundesländern ist Rehasport unverändert möglich.

      

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. Januar 2021

    Die Erlaubnis für Rehasport ist weiterhin im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
     

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.

    Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 8. Januar 2021

    Eine Änderung von § 612 (3) wurde nicht vorgenommen.

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“

      
    wurde nicht vorgenommen.

    Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 8. Januar 2021

    §9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 09.01.2021]

    Rehasport ist weiter möglich
    Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind weiter erlaubt, da sie nicht als Sportbetrieb im Sinne der Eindämmungsverordnung gelten. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Reha-Sportangebote aufgrund einer ärztlichen Verordnung können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden.

    Sportanlagen von medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen, von Senioreneinrichtungen oder Kindergärten zählen nicht zu den Sportanlagen laut Eindämmungsverordnung.
     

    BREMEN

    Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzweanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

    Eine Konkretisierung der

    Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 

    bzgl. „medizinisch notwendiger Behandlungen“ erfolgt (weiterhin) nicht. Auf bremen.de sind „medizinisch notwendige Behandlungen“ im Beitrag „Körpernahe Dienstleistungen“ von Schließungen ausgenommen.

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um „Sport“ handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.

    HAMBURG 

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Januar 2021

    §20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    §20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    §6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.

    Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus  vom 7. Januar 2021

    Eine Änderung von §6 (2) wurde nicht vorgenommen.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 11. Januar 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 19].

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen [Seite 19], sowie sämtliche Schwimmbäder [Seite 20] und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.

     

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

    §2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 8. Januar 2021

    Eine Änderung von §2 (4) wurde nicht vorgenommen.

    FAQs Corona | 15. Soziales [aufgerufen am 11.01.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 

    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
     

    §10 9. Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 14.01.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. Es teilt jedoch gleichzeitig mit, dass dieser Hinweis zur Auslegung der Coronaschutzverordnung nicht rechtsverbindlich ist, lediglich eine „Richtschnur“ darstellt und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.

    Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die einen den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen andere die Durchführung als „medizinisch notwendige Leistung“ zu. Aktuell haben wir erneut vier Rückmeldungen, dass die Durchführung von Rehasport nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als „medizinisch notwendige Leistung“ erlaubt wird; hier gehts zum Überblick.

    Anbieter, die eine Klärung vor Ort anstreben, können ihre Anfrage wie folgt formulieren:

    „Sehr geehrte Damen und Herren, da wir der aktuellen Coronaschutzverordnung keine ausdrückliche Aussage entnehmen können, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, ob von uns ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX angeboten und durchgeführt werden darf und welche Rahmenbedingungen wir dazu erfüllen müssen. Wir gehen davon aus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX als medizinisch notwendige Leistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO von einer Untersagung ausgenommen ist. Mit freundlichen Grüßen [Signatur]“

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021

    §6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 15. CoBeLVO vom 8. Januar 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 10]

    Auslegungshilfe Winter-Shutdown Januar 2021 [Stand 8. Januar 2021 | gültig ab 11. Januar 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021

    Artikel 2 § 7 (4) … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021

    Zu § 7 Absatz 5 „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten.“

     

    SACHSEN 

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 8. Januar 2021

    §4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 20.01.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?

    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). [Stand 02.11.2020]

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). [Stand 12.11.2020]
     
     

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 

     

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020

    § 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

    Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 09. Januar 2021

    Eine Änderung von § 6 (2) wurde nicht beschlossen.

     
  • 18. Dezember 2020 | Ticker: erlaubt vs. nicht erlaubt in NRW

    18. Dezember 2020 | Ticker: erlaubt vs. nicht erlaubt in NRW

    DIESER BEITRAG WIRD MIT STAND 19.01.2021|09:00 UHR NICHT MEHR WEITER BEARBEITET!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    hier der uns bekannte Stand für

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    REHASPORT WEITER MÖGLICH
    • Bielefeld
    • Bochum
    • Brilon
    • Hagen
    • Herzogenrath
    • Kleve
    • Köln
    • Königwinter
    • Oberbergischer Kreis
    • Unna
    • Xanten
    REHASPORT UNTERSAGT BZW. NICHT IN GRUPPEN MÖGLICH
    • Aachen
    • Bad Oeynhausen
    • Bonn
    • Dortmund
    • Düren
    • Essen
    • Goch
    • Gütersloh (ab 15.01.)
    • Krefeld
    • Leverkusen
    • Meckenheim
    • Mühlheim a.d.R.
    • Herford
    • Kürten
    • Ostbevern
    • Paderborn
    • Rhein-Sieg-Kreis
    • Rheine
    • Schwalmtal
    • Simmerath
    • Witten
    • Wuppertal

    Bitte informieren Sie mich – tr@rehasport-deutschland.de -, wenn Sie weitere Rückmeldungen von Behörden vor Ort haben. Vielen Dank!

  • 17. Dezember 2020 | Unterschiedliche Auslegung der neuen Coronaschutzverordnung in NRW

    17. Dezember 2020 | Unterschiedliche Auslegung der neuen Coronaschutzverordnung in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    es war eigentlich auch zu erwarten. Die aktuelle Änderung der Coronaschutzverordnung führt zu unterschiedlichen Auslegungen in

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    STADT AACHEN | FB Sicherung und Ordnung | 17.12.2020
    „… in der bis zum 15.12.2020 gültigen Coronaschutzverordnung wurde ausdrücklich in § 9 Abs. 1a aufgeführt, dass abweichend vom allgemeinen Verbot, Sportangebote angeboten und wahrgenommen werden dürfen, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen mindestens 2 Meter beträgt. Da dieser Passus in der ab gestern geltenden Verordnung nicht mehr aufgeführt ist, halte ich diesen Rehabilitationssport für derzeit nicht zulässig.“

    STADT BOCHUM | Gesundheitsamt | 17.12.2020
    „… nach Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Bochum, kann ich Ihnen mitteilen, dass der Rehasport durch den §12 (2) 1. der aktuell gültigen CoronaSchVO abgedeckt ist, auch wenn dieser hier nicht explizit benannt wird. So lange das Rehasport-Angebot medizinisch notwendig ist (und ärztlich angeordnet wurde), kann dieses weiterhin durchgeführt werden.“
  • 15. Dezember 2020 | Regelungen ab 16.12.2020 im Ticker | Rehasport in 13 Ländern weiter möglich

    15. Dezember 2020 | Regelungen ab 16.12.2020 im Ticker | Rehasport in 13 Ländern weiter möglich

    STAND 16.12.2020 | 15:10 UHR
    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    seit heute, 16.12.2020, werden in allen Ländern die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.
     
    Inzwischen sind alle Dokumente verfügbar:
     
    Eine Veränderung in der Verordnung gibt es lediglich in Nordrhein-Westfalen. Die Situation im Saarland ist weiterhin unklar, in Bremen ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.
     
    In den weiteren 13 Bundesländern ist Rehasport unverändert möglich.
     
      

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
     

     
    §12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
     
     
    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“
      
     
    Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
     
    Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.
     
    §9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.
     
    Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 15.12.2020]
     
    Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt – Ausnahme Rehasport
    Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind kein Sportbetrieb nach § 12 Abs. 1 EindV. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Das heißt, dass Sportangebote, an denen die Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Reha-Sport erfolgt, können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden. Anlagen, die zu medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, zu Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, zu sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen oder zu Senioreneinrichtungen oder zu Kindergärten gehören und bestimmungsgemäß zu diesen Zwecken genutzt werden, sind keine Sportanlagen (§ 12 Absatz 1 EindV).
     

    BREMEN

    Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 

    Die Verordnung äußert sich nicht dediziert zu „medizinisch erforderlichen Behandlungen“. Auf bremen.de werden diese erlaubt. 

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um „Sport“ handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.

     
    §20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
     
    §20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
     
    §6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
     
     
     
    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 18).

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 18), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 19) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
     

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

    §2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
     
     
    Eine Änderung von §2 (4) wurde nicht vorgenommen.
     
    FAQs Corona [aufgerufen am 16.12.2020]
     
    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
     
     
    Der § 9 (1a), der den Rehasport bislang erlaubte, wurde aus der aktuellen Verordnung entfernt.
     
     
    „Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.“
     
    Die Zielrichtung der Landesregierung ist klar. Jedoch wird man die Streichung von § 9 (1a) und die Pressenotiz wohl nicht als Untersagung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen ansehen können, denn er unterfällt nunmehr der Erlaubnis des § 12. Danach bleiben Einrichtungen des Dienstleistungsgewerbes geöffnet. Unter derartige Dienstleistungen subsummiert Abs. 2 Nr. 2 der Norm auch die „medizinisch notwendigen Leistungen von …. Dienstleistern im Gesundheitswesen“. Bei den Anbietern von Rehasportgruppen handelt es sich zweifellos um „Dienstleister im Gesundheitswesen“. Und dass die Leistung „ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen“ überhaupt nur dann von den Ärzten verordnet und von den Kostenträgern genehmigt wird, wenn sie „medizinisch notwendig“ ist, sollte unstrittig sein.
     
    Wir haben unsere Argumentation erneut dem Ministerium vorgetragen. Stand heute laufen Anbieter, die ohne Genehmigung ihrer Behörde vor Ort, weiterhin Rehabilitationssport durchführen, Gefahr, dass gegen sie eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen und ggf. ein Bußgeld verhängt wird.
     
     
    §10 9. a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [zuletzt aktualisiert am 11.12.2020!]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

    RHEINLAND-PFALZ

    Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020


    §6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.  
     
    (4) … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
    Zur noch nicht abschließenden Klärung haben wir am 13. Dezember 2020 informiert.
     
     
    §4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
     
     
    Eine Änderung von §4 (2) 6. wurde nicht vorgenommen.
     
    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 15.12.2020]
     
    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). [Stand 02.11.2020]
     
    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). [Stand 12.11.2020]
     
     
    §8 (1) 4. Rehabilitationssport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern im Freien als auch in geschlossenen Räumen erlaubt.
     
     
    Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 
     
     
    §6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
     
  • 30. November 2020 | Neue Corona-Verordnungen | Rehasport in 13 Bundesländern möglich!

    30. November 2020 | Neue Corona-Verordnungen | Rehasport in 13 Bundesländern möglich!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    die neuen Corona-Schutzverordnungen für die Zeit ab 1. Dezember sind nun in allen Bundesländern verfügbar.
     
    Es ist wirklich toll und erfreulich, dass der Rehabilitationssport inzwischen in sieben Bundesländern explizit in der jeweiligen Verordnung genannt wird! In weiteren sechs Ländern erfolgt die Freigabe durch eine Klärung in den FAQs etc. bzw. eine klarstellenden E-Mail.
     
    Über die „Rolle rückwärts“ in Niedersachsen hatte ich am 25.11.2020 berichtet. Sowohl hier, wie auch in Bremen und Brandenburg sind wir weiterhin „am Ball“.
     

    REHABILITATIONSSPORT IN DEN CORONA-VERORDNUNGEN

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020

     
    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §13 festgelegt: Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen (Absatz 2 Ziffer 6.) und Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder (Absatz 2 Ziffer 7.) dürfen für den Rehasport öffnen.
     
    BERLIN
     
     
    Im §5 (7) ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
     
    Im §5 Absatz (7a) lit. c) ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.
     
    HAMBURG
     
     
    §20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
     
    §20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
     
    NORDRHEIN-WESTFALEN
     
     
    §9 (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Auf- enthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt. 
     
    Dies gilt in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen; §9 (1).
     
    RHEINLAND-PFALZ
     

    §6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. 
     
    SACHSEN-ANHALT 
     
     
    §8a (1) 5. Rehabilitationssport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern im Freien als auch in geschlossenen Räumen erlaubt.
     
     
    §6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
     
     

    REHASPORT IN BEGRÜNDUNGEN | AUSLEGUNGSHINWEISEN | FAQs | E-MAILS

    BAYERN
     
     
    §12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
     
     
    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“
     
    HESSEN
     
     
    §6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
     
     
    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bede- ckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 16/17)
     
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 16), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 18) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
     
    MECKLENBURG-VORPOMMERN
     
     
    §2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
     
    FAQs Corona [aufgerufen am 30.11.2020]
     
    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
     
    NIEDERSACHSEN
     
     
    §10 9. a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.
     
     
    Unsere Rehasport-Gruppe möchte wieder sein Training im Verein aufnehmen – das geht doch, oder?
    Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitale Unterstützung fortzusetzen.
     
    SAARLAND
     
     
    (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte … gestattet.
     
     
    „Der ärztlich verordnete Reha-Sport, … bleibt von Betriebsuntersagungen und –beschränkungen ausgenommen. … der Ort des Reha-Sports ist variabel. D.h. wenn … in den Räumlichkeiten eines Fitnessstudios eine ärztlich verordnete Maßnahme [durchgeführt wird], ist das zulässig.“
     
    SACHSEN
     
     
    §4 (1) 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
     
    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 30.11.2020]
     
    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). 
     
    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).
     
    SCHLESWIG-HOLSTEIN
     
     
    Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 
     
     

    NOCH NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT

    BRANDENBURG
     
     
    §9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt. Wir bemühen uns um eine Klärung bzw. Klarstellung bzgl. Rehabilitationssport.
     
    BREMEN
     
     
    Die Verordnung äußert sich nicht dediziert zu „medizinisch erforderlichen Behandlungen“. Auf bremen.de werden diese erlaubt. Eine Klarstellung bzgl. Rehabilitationssport steht noch aus.