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  • 10. November 2020 | Änderung Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen – Rehabilitationssport kann angenommen & wahrgenommen werden!

    10. November 2020 | Änderung Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen – Rehabilitationssport kann angenommen & wahrgenommen werden!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    ein schöner Erfolg für uns und der Beweis, dass eine klare Argumentation in diesen bewegten Tagen Gehör findet:
     
    Es gibt eine geänderte, ab heute, 10.11.2020, gültige Coronaschutzverordnung in
     

    NORDRHEIN-WESTFALEN

     
    „§ 9 (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“
     
    Ein Abstand von 2 m bedeutet bildlich, dass jede Person in der Mitte eines Kreises mit einem Radius von 1 m steht. Jede Person würde in diesem Fall über eine Fläche von 3,14 qm „verfügen“ [1 m x 1 m x 3,14]. Es gelten somit natürlich die im Rehasport erforderlichen 5 qm (= Abstand rechnerisch von 2,52 m zwischen den Teilnehmern) weiter.
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 4. November 2020 | Auslegung, Auffassung & Meinung zur aktuellen Situation „Reha (Sport)“ in Corona-Zeiten

    4. November 2020 | Auslegung, Auffassung & Meinung zur aktuellen Situation „Reha (Sport)“ in Corona-Zeiten

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    weitere Informationen zur aktuellen Situation.

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    In Nordrhein-Westfalen vertritt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales seit heute, 04.11.2020 auf seiner Homepage die Auffassung, dass das in der geltenden Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 verankerte Verbot von Sport im Amateur- und Freizeitbereich auch für „gesundheitsorientierte und Reha-Angebote“ gelte (https://www.mags.nrw/corona-regeln-fuer-nordrhein-westfalen-im-november-2020). Das kann nur so verstanden werden, dass damit auch der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen als untersagt angesehen wird.
     
    Diese Auffassung teilen wir nicht.
     
    Die Auffassung des Ministeriums lässt sich dem Wortlaut der Coronaschutzverordnung nicht direkt entnehmen. Vielmehr ist diese Auffassung das Ergebnis einer – unserer Rechtsanalyse nach unzutreffenden – Textinterpretation. Übersehen wird, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen in einer speziellen Norm abweichend von dem für Sport geltenden Paragrafen geregelt ist. Richtigerweise ist ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter die Kategorie der „medizinisch notwendigen Dienstleistungen“ einzuordnen. Medizinisch notwendige Dienstleistungen bleiben nach § 12 der Coronaschutzverordnung weiterhin erlaubt.
     
    Allerdings führt die Haltung des Ministeriums dazu, dass jeder, der Rehasport in Gruppen durchführt, Gefahr läuft, dass gegen ihn eine Geldbuße verhängt wird. Deren Höhe ist auf maximal 25.000 € beschränkt, wird aber jedenfalls bei erstmaliger Verhängung weit darunter liegen. Gegen die Verhängung einer Geldbuße kann selbstverständlich gerichtlich vorgegangen werden. Es obliegt dann einzig und allein dem Gericht – und nicht dem Ministerium und auch nicht uns – festzustellen, ob die Coronaschutzverordnung ein Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen tatsächlich hergibt oder nicht.
     
    Bis zu einer solchen Klärung sind und bleiben alle dazu getätigten Aussagen – auch die des Ministeriums oder anderer Behörden (z.B. Gesundheitsämter) – bloße Meinungen, die man teilen kann, aber nicht muss.
     

    RHEINLAND-PFALZ

    In Rheinland-Pfalz vertritt die dortige Landesregierung in einer abgeänderten „Auslegungshilfe“ seit dem 03.11.2020, veröffentlicht heute, 04.11.2020,  die Auffassung, die geltende Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung (12. CoBeLVO) vom 30.10.2020 untersage Gruppenangebote im Rehasport (https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/12._CoBeLVO/Auslegungshilfe_zur_12._CoBeLVO_ab_021120_Stand_3.11.pdf).
     
    Diese Auffassung teilen wir nicht.
     
    Die Auffassung der Landesregierung lässt sich dem Wortlaut der 12. CoBeLVO nicht direkt entnehmen. Vielmehr ist diese Auffassung das Ergebnis einer – unserer Rechtsanalyse nach unzutreffenden – Textinterpretation. Übersehen wird, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen in einer speziellen Norm abweichend von dem für Sport geltenden Paragraphen geregelt ist. Richtigerweise ist ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen als „Dienstleistung, die medizinischen Gründen dient“ einzuordnen. Solche Dienstleistungen bleiben nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der 12. CoBeLVO weiterhin erlaubt.
     
     
    Allerdings führt die Haltung der Landesregierung dazu, dass jeder, der Rehasport in Gruppen durchführt, Gefahr läuft, dass gegen ihn eine Geldbuße verhängt wird. Deren Höhe ist auf maximal 25.000 € beschränkt (§ 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz), wird aber jedenfalls bei erstmaliger Verhängung weit darunter liegen. Gegen die Verhängung einer Geldbuße kann selbstverständlich gerichtlich vorgegangen werden. Es obliegt dann einzig und allein dem Gericht – und nicht der Landesregierung und auch nicht uns – festzustellen, ob die 12. CoBeLVO ein Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen tatsächlich hergibt oder nicht.
     
     
    Bis zu einer solchen Klärung sind und bleiben alle dazu getätigten Aussagen – auch die der Landesregierung oder anderer Behörden (z.B. Gesundheitsämter) – bloße Meinungen, die man teilen kann, aber nicht muss.
  • 3. November 2020 | Situation zum Reha(sport)betrieb in Nordrhein-Westfalen

    3. November 2020 | Situation zum Reha(sport)betrieb in Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    hier weitere Infos zu

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 
    „§ 12 … (2) … Davon ausgenommen sind 1. … Dienstleister im Gesundheitswesen  … 3. medizinisch notwendige … Dienstleistungen“


    Verschiedene Quellen gaben heute eine Information der Stelle „Rechtsetzung und Rechtsfragen Corona“ im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiter. Dort wird Rehabilitationssport unter „Sport“ subsumiert. Da der Sportbetrieb nur für Profisport und Individualsport zulässig ist, können somit gesundheitsorientierte/rehabilitative Angebote derzeit in NRW nicht stattfinden. 
     
    Diese Information ist grundsätzlich richtig, sie ist im Original jedoch mit folgendem ergänzenden Hinweis versehen:

    „Ich weise darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der CoronaSchVO für die Gerichte nicht bindend sind. Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichen ordnungsbehördlichen Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich. Alle Angaben sind zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung dar. Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft und ersetzet nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Das Ministerium übernimmt keine Gewähr oder Haftung.“ 

     
    Ordnungsämter, die sich auf diese Information heute berufen, haben auch hinzugefügt:
    „Eine abschließende Klärung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht jedoch noch aus.“
     
    Die Gesundheits- und Ordnungsämter agieren tatsächlich unterschiedlich:
    Während einige die Durchführung von Rehabilitationssport ausschließen, geben andere Behörden „grünes Licht“, denn ärztlich verordnete Leistungen, die von der Krankenkasse bewilligt und bezahlt werden, dürfen, unter Beachtung einschlägiger Schutzmaßnahmen, durchgeführt werden.
     
    Wir versuchen, Klarheit in diese verfahrene Situation zu bringen, gerade weil bereits 9 Bundesländer den Rehasport explizit als „notwendige medizinische Maßnahme“ freigeben und alle restlichen Länder ihn nicht untersagen und „notwendige medizinische Maßnahmen“ zulassen.
     
    Für den Moment …
  • 1. November 2020 | Rehasport in sieben Bundesländern weiterhin möglich

    1. November 2020 | Rehasport in sieben Bundesländern weiterhin möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    offensichtlich haben unsere Aktivitäten in den letzten Wochen Wirkung gezeigt!
     
    In folgenden sieben Bundesländern ist Rehabilitationssport sicher weiterhin möglich:
     

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    „Rehasport – gestattet“
     

    HAMBURG

    „§ 20 (1) … Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig.“
     

    HESSEN

    2. … Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um eine medizinische Maßnahme handelt.
     

    SACHSEN

    „§ 4 (1) Verboten sind die Öffnung … von … 4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,
     

    SACHSEN-ANHALT

    „§ 8a … Ausgenommen hiervon sind der: … 5. Rehabilitationssport“
     

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    „Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehenden Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport.“
     

    THÜRINGEN

    § 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
     
     

    Über NIEDERSACHSEN hatten wir bereits im Update vom 30.10.2020 berichtet:

    „§ 10 9. … ausgenommen a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen …“
    „… bleiben medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege weiter möglich. Ich gehe davon aus, dass der notwendigerweise durchzuführende Rehasport z.B. im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung auch dazugehören wird.“
     
     
    In NORDRHEIN-WESTFALEN,  BRANDENBURG,  MECKLENBURG-VORPOMMERN und SAARLAND sehen die neuen Corona-Verordnungen eine Erlaubnis für medizinisch notwendige Behandlungen/Dienstleistungen/Gesundheitsberufe grundsätzlich vor, Rehabilitationssport wird zunächst nicht explizit genannt. Wir bemühen uns, eine Klärung so schnell wie möglich herbeizuführen.
     
    Für BAYERN,  BERLIN und BREMEN müssen wir noch auf die neuen Verordnungen warten, die sicherlich im Lauf des 02.11. veröffentlicht werden.
  • 30. Oktober 2020 | Bundesländer haben bereits neue Verordnungen veröffentlicht!

    30. Oktober 2020 | Bundesländer haben bereits neue Verordnungen veröffentlicht!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    folgende Bundesländer haben bereits neue Verordnungen veröffentlicht:
     
    HAMBURG
    „§ 20 (1) … Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig.“
     
    NIEDERSACHSEN
    „§ 10 9. … ausgenommen a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen …“
     
    NORDRHEIN-WESTFALEN
    „§ 12 … (2) … Davon ausgenommen sind 1. … Dienstleister im Gesundheitswesen  … 3. medizinisch notwendige … Dienstleistungen“
     
    RHEINLAND-PFALZ
    „§ 6 (2) … Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie bei Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Ähnliches.“
     
    SAARLAND
    „§ 7 (4) Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen.“
     
    SACHSEN-ANHALT
    „§ 8a … Ausgenommen hiervon sind der: … 5. Rehabilitationssport“
     
     
    Es freut uns, dass in zwei Ländern der Rehabilitationssport sogar wörtlich als „erlaubt“ aufgenommen wurde. Vielleicht hat unsere Argumentation ein wenig dazu beigetragen … .
     
    Wir bleiben am Ball!
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 5. Oktober 2020 | Nordrhein-Westfalen & Knappschaft: Positionsnummer für den „Corona Hygienezuschlag Rehasport“

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    wir liefern Ihnen heute noch die zu verwendende Positionsnummer für den „Corona Hygienezuschlag Rehasport“ für die Primärkassen in NORDRHEIN-WESTFALEN und die KNAPPSCHAFT bundesweit nach:
     
    Es handelt sich um die GPOS 603700.
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 30. September 2020 | Weitere erfolgreiche Ergebnisse zur befristeten Erhöhung der Vergütungssätze!

    30. September 2020 | Weitere erfolgreiche Ergebnisse zur befristeten Erhöhung der Vergütungssätze!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    wir können Sie heute über weitere erfreuliche Ergebnisse informieren im Hinblick auf die
     
    BEFRISTETEN ERHÖHUNGEN DER VERGÜTUNGSSÄTZE.
     
    ERSATZKASSEN – VDEK E.V.
     
    Die Ersatzkassen verlängern die bis zum 30.09.2020 befristete Vergütungserhöhung bis zum 31.12.2020.
     
    NORDRHEIN-WESTFALEN
     
    Die Primärkassen in NRW zahlen einen Corona-Zuschlag für Leistungseinheiten, die im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 als Präsenztermine erbracht werden. Der Zuschlag beträgt 0,25 EUR/je Leistungseinheit und Person. Der Zuschlag wird nicht für telematische Leistungen gewährt. Bei der Abrechnung der Leistung ist der Zuschlag gesondert auszuweisen. Über die hierbei zu verwendende Positionsnummer für den „Corona Hygienezuschlag Rehasport“ werden wir in Kürze gesondert informieren.
     
    KNAPPSCHAFT
     
    Die knappschaftliche Krankenversicherung zahlt bundesweit einen Corona-Zuschlag für Leistungseinheiten, die im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 als Präsenztermine erbracht werden. Der Zuschlag beträgt 0,25 EUR/je Leistungseinheit und Person. Der Zuschlag wird nicht für telematische Leistungen gewährt. Bei der Abrechnung der Leistung ist der Zuschlag gesondert auszuweisen. Über die hierbei zu verwendende Positionsnummer für den „Corona Hygienezuschlag Rehasport“ werden wir in Kürze gesondert informieren.
     
    Die Knappschaft als Rentenversicherung zahlt einen pauschalen Zuschlag ebenfalls in Höhe von 0,25 EUR pro Person und Termin für Leistungen im Zeitraum 01.08.2020 bis 31.12.2020.
     
    UNFALLVERSICHERUNG
     
    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft haben einer Corona bedingten Erhöhung der Gebühren für Rehasport um 10% für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 zugestimmt.
  • 28. August 2020 | Verlängerung des Genehmigungszeitraum der DRV in Nordrhein-Westfalen

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    bzgl. der
     
    VERLÄNGERUNG DES GENEHMIGUNGSZEITRAUMS
     
    haben uns die Rentenversicherungsträger in Nordrhein-Westfalen
    • DRV Westfalen
    • DRV Rheinland
    • DRV Knappschaft-Bahn-See
     
    wie folgt informiert:

    „Der Bewilligungszeitraum wird um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Ein gesonderter Antrag zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht erforderlich.“

     
    Wir empfehlen bei der Abrechnung somit einen Vermerk wie „Genehmigungszeitraum verlängert wegen COVID-19-Pandemie bedingter Aussetzung der Übungsveranstaltungen von [x] Wochen“.
     
     
    Viele Grüße aus Berlin
  • 8. Juni 2020 | Es gibt wieder neue Regelungen!

    8. Juni 2020 | Es gibt wieder neue Regelungen!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    es gibt wieder neue Regelungen, diesmal in Mecklenburg-VorpommernNiedersachsenRheinland-PfalzSachsen und Schleswig-Holstein.
     
    In den genannten Bundesländern ist nun auch wieder Wassergymnastik in der Halle möglich:
     
    • Sachsen-Anhalt                      ab 28.05
    • Nordrhein-Westfalen               ab 30.05.
    • Hessen                                  ab 01.06.
    • Baden-Württemberg               ab 02.06.
    • Sachsen                                ab 06.06.
    • Mecklenburg-Vorpommern      ab 08.06.
    • Niedersachsen                       ab 08.06.
    • Saarland                               ab 08.06.
    • Schleswig-Holstein                 ab 08.06.
    • Rheinland-Pfalz                      ab 10.06.
    • Brandenburg                          ab 13.06.
    • Bremen                                 ab 01.07.
     
    Somit fehlen noch Bayern, Berlin, Hamburg und Thüringen.
     
    Die Änderungen sind in unsere Übersicht aufgenommen:
     
    Informationen der Rentenversicherung zur Wiederaufnahme des Rehabilitationssports finden Sie in dem Schreiben der DRV Bund vom 28.05.2020.
     
     
    Kontaktieren Sie uns weiterhin gerne bei Fragen!
  • 24. Mai 2020 | Übersicht nach Bundesländern: Rehasport in geschlossenen Räumen

    24. Mai 2020 | Übersicht nach Bundesländern: Rehasport in geschlossenen Räumen

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
     
    nachdem (Reha-) Sport im Freien in allen Bundesländern wieder möglich ist, nehmen auch die Lockerungen zum Sporttreiben in geschlossenen Räumen „Fahrt auf“:
     
    In acht Bundesländern ist die Freigabe inzwischen erfolgt, in weiteren fünf stehen die Termine für Ende Mai bzw. Anfang Juni bereits fest und in Berlin, Bayern und Hamburg gibt es noch keinen konkreten (Zeit-) Plan.
     
    Bitte achten Sie darauf, dass sich die Rahmenbedingungen, wie beispielsweise Abstandsregeln, Gruppengröße und die Nutzung von Umkleiden, von Land zu Land unterscheiden können: Ausschlaggebend sind hier immer die regionalen Rechtsnormen (Verordnungen und Allgemeinverfügungen). Bitte nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie die für Sie geltenden Regelungen, da die Bußgelder bei Zuwiderhandlung weiterhin erheblich sind.
     
    Bitte beachten Sie auch, dass Neuerungen und Ergänzungen bereits vor Außerkrafttreten der geltenden Verordnung verabschiedet werden können. In Einzelfällen, wie am Freitag in Thüringen, nehmen auch Gerichte den Landesregierungen die Entscheidung ab.
     
    Eine kompakte Übersicht finden Sie in unserem PDF „SARS-CoV-2 Pandemie 2020 | Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sport“.
     
    Im Folgenden der Stand bzgl. (Reha-) Sport in geschlossenen Räumen und die aktuell geltende Rechtsverordnung in Ihrem Bundesland (hinter dem jeweiligen Link):
     
    Bitte zögern Sie weiterhin nicht, uns eine Mail zu schicken, wenn Sie Fragen haben oder sich bei bestimmten Themen unsicher fühlen.