der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltende § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG statuiert eine ab dem 15.3.2022 geltende Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen (genauer: für Beschäftigt der in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen).
Eine Verletzung dieser Pflicht hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Kein Arbeitgeber muss es hinnehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gesetzeswidrig verhält.
Solange eine nachweispflichtige Person den Nachweis nicht erbracht hat, darf sie nicht beschäftigt werden – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dies gern wünscht. Das ergibt sich aus § 20a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG. Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG „müssen“ die in den benannten Einrichtungen tätigen Personen geimpft oder genesen sein. Die Norm statuiert also eine Beschäftigungsvoraussetzung. Fehlt sie, darf der Arbeitgeber die Person nicht beschäftigen.
Allerdings sieht man einem Arbeitnehmer seinen Geimpft- oder Genesenenstatus nicht an. Es stellt sich also die Frage, wer die Beschäftigungsvoraussetzung belegen muss.
Die Antwort enthält § 20a Abs. 2 IfSG. Nach dieser Norm obliegt der Nachweis dem Arbeitnehmer. Die denkbaren Nachweismöglichkeiten benennt die Norm abschließend (Impfnachweis, Genesenennachweis, ärztliches Zeugnis über die Unmöglichkeit einer Impfung).
Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Normen ist zu schließen, dass es für die Frage, ob ein Arbeitnehmer in einer der in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen beschäftigt werden darf, nicht auf den wirklichen Status des Arbeitnehmers ankommt, sondern auf die Frage, ob er einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat. Ohne Nachweisvorlage keine Beschäftigung.
Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung. Dort heißt es zu der in § 20a Abs. 2 IfSG verankerten Nachweispflicht: „Die Pflicht, in den genannten Einrichtungen und Unternehmen nur mit Impf- oder Genesenennachweis oder ärztlichem Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation tätig zu sein, stellt eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung […] dar“ (Bundestags-Drucksache 20/188, S. 40, Hervorhebungen nicht im Original). Wer also diese Pflicht verletzt, darf nicht tätig werden. Der Arbeitgeber muss die gleichwohl vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitskraft nicht annehmen. Im Gegenteil, er muss er sie ablehnen.
Die Pflicht zur Ablehnung der Arbeitskraft besteht unabhängig von der Verhängung eines behördlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 20a IfSG Absatz 5 Satz 3 IfSG. Der Absatz 5 zielt auf Impfnachweisfälscher und gibt den Gesundheitsämtern die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten (Beschäftigungsverbote). Ohnehin korrespondiert das Gesundheitsamt nur mit der nachweispflichtigen Person, nicht mit dem Arbeitgeber. Ihr – nicht dem Arbeitgeber – wird untersagt, „dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird“. Wenn aber der Arbeitgeber gar nicht Empfänger des behördlichen Tätigkeitsverbotes ist, kann die Frage des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverbotes auch nicht davon abhängen.
Zuzugeben ist allerdings, dass § 20a IfSG nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert ist. In der Diskussion um ein Beschäftigungsverbot gibt es deshalb auch Stimmen, die ein solches bei Arbeitnehmern, die bereits in einer Gesundheitseinrichtung beschäftigt sind („Bestandskräfte“), ablehnen. Ein Beschäftigungsverbot gelte – wegen der ausdrücklichen Regelung in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG – nur für Beschäftigte, die nach dem 15.3.2022 in die Gesundheitseinrichtungen eintreten, also für Neumitarbeiter.
Wir halten eine solche differenzierende Auffassung für unzutreffend. Der Zweck des § 20a IfSG ist der Schutz besonders vulnerabler Personengruppen. Nach der Gesetzesbegründung dient „die in Absatz 2 vorgesehene, auf die genannten Personengruppen bezogene Pflicht, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, […] einer effizienten Implementierung der im Absatz 1 vorgesehenen Impfpflicht und damit unmittelbar dem Schutz von besonders vulnerablen Personengruppen“ (Bundestags-Drucksache 20/188, S. 40). Für die Infektionsgefahr besonders vulnerabler Personengruppen ist es unerheblich, wann das Tätigkeitsverhältnis des gegebenenfalls Infizierenden begonnen hat. Es gibt keinen zweckbezogenen Sachgrund, Bestandskräfte gegenüber Neumitarbeitern zu privilegieren, im Gegenteil: es entstünde ein unauflöslicher Wertungswiderspruch.
Lohn muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (nämlich unter Vorlage eines Nachweises) anbietet, darf sie der Arbeitgeber zu Recht ablehnen. Wer die Arbeitsleistung zu recht ablehnen darf, schuldet selbstverständlich keinen Lohn. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank wird. Zwar hat ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), aber nur dann, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Diese Monokausalität besteht dann nicht, wenn die Arbeitsverhinderung auch auf einer Nichtvorlage des Nachweises beruht.
Außerdem kann der Arbeitgeber die Nichterfüllung der Nachweispflicht mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ahnden. Allerdings sollte der Arbeitnehmer vorher abgemahnt werden. Ob die Kündigung auch fristlos ausgesprochen werden kann, scheint zumindest fraglich. Eine fristlose Kündigung ist für einen Arbeitgeber allerdings wenig gewinnbringend, denn der Arbeitnehmer ist ja ohnehin nicht mehr tätig und Lohn muss auch nicht gezahlt werden. Wird nach Ausspruch der Kündigung der Nachweis vorgelegt, kann eine Pflicht zur „Zurücknahme“ der Kündigung bestehen – was allerdings eine Frage der Umstände des Einzelfalles ist (Hartnäckigkeit der vorherigen Weigerung, Zeitablauf seit Ausspruch der Kündigung, sonstiges Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im bisherigen Umgang mit der Pandemie und vieles mehr)
Zu möglichen weiteren Fragen und den Antworten des Bundesministerium für Gesundheit verweisen wir auf die Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten, Stand 16.02.2022.







