Autor: Thomas Roth

  • 05. Mai 2021 | Petition an Minister Laumann und das MAGS in NRW

    05. Mai 2021 | Petition an Minister Laumann und das MAGS in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir möchten auf eine Initiative von Julia Thienenkamp und Daniel Kindel vom Moveo Bad Lippspringe hinweisen:

    Petition: Durchführung von Rehabilitationssport in NRW wieder erlauben!

    Wir, als Rehasport-Anbieter in NRW, wollen nun aktiv gegen das Durchführungsverbot von Präsenzveranstaltungen im Rehasport vorgehen. Daher haben wir eine Petition erstellt, die wir in zwei Wochen beim Coronaausschuss der Stadt Bad Lippspringe vorstellen werden, bestenfalls ist ebenfalls ein Landtagsabgeordneter mit vor Ort. Aktuell backen wir noch kleine Brötchen, aber die ersten 400 Unterschriften sind über das vergangene Wochenende zusammen gekommen 🙂
    Wir würden uns freuen, wenn ihr vielleicht unsere Petition an andere Vereine und Anbieter weiterleiten könntet, um möglichst viele Leute zu erreichen.
    Vielen Dank dafür! Daniel Kindel und Julia Thienenkamp

    Zur Petition auf change.org geht es hier.

  • 24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    24. April 2021 | Ticker nach Inkrafttreten der „Notbremse“

    STAND 05.05.2021 | 19:00 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Konsequenzen aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Die für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport relevante Formulierung findet sich nicht im eigentlichen Gesetzestext sondern in der Gesetzesbegründung. Sie entfaltet nichtsdestotrotz volle Rechtswirksamkeit:

     „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021

    Artikel 1 Nr. 6. lit. a) Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8a festgelegt: Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen dürfen für den Reha-Sport öffnen. 

    Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab 24. April 2021

    Rehasport ist bei allen Inzidenzen zulässig [Seite 10].

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    Korrigiertes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.04.2021:

    In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/28444, S. 13) heißt es zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 InfSchG:
    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
    Auch wir hatten in der Telefonkonferenz per Auslegung den Reha-Sport zwar schon § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zugeordnet, das aber noch unter einen Entscheidungsvorbehalt des Senats gestellt. Aufgrund der Aussage in der amtlichen Begründung ist aber nun eindeutig, dass der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 „Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung„ von der „Bundesbremse“ nicht betroffen ist, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zurechnen ist. 
    Insoweit ist der Reha-Sport nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Berliner VO im Rahmen von § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG weiter zulässig.
    Ich bitte dies im Rahmen der Vergabe zu berücksichtigen. Für eventuell zusätzlich entstehenden Benachrichtigungsaufwand bitte ich um Nachsicht.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021

    § 12 Abs. 5 Nr. 2 Die Ausübung von ärztlich verordnetem Sport auf Sportanlagen ist zulässig. 


    BREMEN
     

    Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. April 2021 

    § 1 Abs. 3 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    § 2 Abs. 3 Zulässig bleiben Veranstaltungen des Rehabilitationssports

    § 4 Abs. 2 Nr. 6 öffentliche und private Sportanlagen zur Ausübung des Rehabilitationssports sind von Schließungen ausgenommen


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 24. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    HESSEN

    Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand: 27. April 2021

    Es gibt zur aktuellen Verordnung, Stand 27. April 2021, (noch) keine Auslegungshinweise. Wir gehen davon aus, dass diese sich jedoch nicht von der Version, Stand 29. März 2021 unterscheiden werden:

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 30. April 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 25].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    Frankfurter Rundschau 24.04.2021 – 15:27
    Corona in Frankfurt. Fitnessstudios müssen schließen – mit einer Ausnahme: Der Reha-Sport bleibt in ganz Hessen erlaubt.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 24.04.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiter zulässig.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 24.04.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts. In Hochinzidenzkommunen darf auch der Rehasport lediglich alleine oder zu zweit mit entsprechendem Abstand betrieben werden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn hier eine medizinische Verordnung zugrunde liegt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.

    Der § 9 Abs. 1a, der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23. April 2021

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO.

    Weitere Erläuterungen in diesem Beitrag

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021

    § 6 (3) Zulässig sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 19. CoBeLVO vom 23. April 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 19]

    Was gilt ab dem 24. April 2021 in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt? (Stand 24.04.2021)

    Unter welchen Voraussetzungen darf ich außerhalb der Ausgangsbeschränkungen Sport treiben?
    Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

    Maskenpflicht

    Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
    An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
    … beim Rehabilitationssport 

    UPDATE 28.04.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist von der Internetseite (wieder) verschwunden.
    UPDATE 31.05.2021 Der Menüpunkt „Maskenpflicht“ ist wieder verfügbar und auch im Punkt „Rehasport“ wird die „verschärfte Maskenpflicht“ explizit benannt.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021
    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. April 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1098) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Amtliche Bekanntmachungen | Ab 24. April 2021: Bundesregelungen zur Notbremse in Sachsen wirksam

    Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Dies ist flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall.

    Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden? [aktualisiert am 9. April 2021]
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf. Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist erst dann zulässig, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen seit 14 Tagen unter Hundert liegt und sich in diesen vierzehn Tagen nicht erhöht hat. Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich. 

    SACHSEN-ANHALT  

    Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat uns am 26.04.2021 um 10:10 Uhr bestätigt, dass die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die darin enthaltene Einordnung des Rehasports zur Kenntnis genommen wurden. Die Diskussion zu diesem Thema ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte die bestehende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unverändert:

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    Mail der AG SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28.04.2021:
    „Ihre Anregungen werden in die Überlegungen zu künftigen Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen einfließen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass angesichts der derzeitigen Infektionsgeschehens mit kurzfristig wirksamen Lockerungen auch für den Reha-Sport eher unwahrscheinlich sein dürften.“

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    In Schleswig-Holstein liegen von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lediglich Pinneberg (111,0) und Stormann (106,5) über der „100-Inzidenz“ [Stand 25.04.2021], so dass überhaupt nur dort die Regelungen aus der Bundesregelung durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden müssen. 

    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für … Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. März 2021
    Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. April 2021

    § 27 Zu schließen sind Fitnessstudios … sowie ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    § 28 Zu schließen sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation

    Diese Verordnung gilt trotz des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes weiter. In den Teilen, in denen das Bundesgesetz strengere Regeln vorsieht, gilt das Bundesgesetz vor den Verordnungen des Landes Thüringen. Aktuell ist eine neue Verordnung auf Landesebene in Vorbereitung, welche das neue Bundesgesetz und die Thüringer Verordnung in Einklang bringen wird. 

  • 21. April 2021 | Keine Notbremse für den Rehasport!

    21. April 2021 | Keine Notbremse für den Rehasport!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in die Frage, ob zum Zwecke der Pandemiebekämpfung der Rehabilitationssport untersagt werden sollte, ist durch das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines 

    VIERTEN GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE

    Bewegung gekommen.

    An sich war die Situation bereits mit der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im November 2020 (nach unserer Auffassung) „klar“: Beim Rehasport als Rehabilitationsleistung steht die Gesunderhaltung und somit ein hochrangiges Schutzgut im Vordergrund, so dass (strenge) Schutz- und Hygienekonzepte einem Verbot vorzuziehen sind.

    In der an die Regierungsfraktionen gerichteten „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 09.04.2021 wurden Regelungen zum generellen Verbot von Gruppensport ab einer Inzidenz von 100 aufgenommen (Seite 5 i.V.m. Seite 12).

    Danach stand zu befürchten, dass das undifferenziert formulierte weitgehende Sportverbot die normanwendenden Behörden – also insbesondere die Ordnungsämter – dazu veranlassen könnte, den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (ergänzende Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unter dieses neue Sportverbot zu fassen und damit den derzeit in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer erlaubten Rehabilitationssport vollständig und für lange Zeit zum Erliegen zu bringen.

    Wir haben diese Bedenken sehr massiv gegenüber maßgeblichen Parlamentariern, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses des Bundestages, geltend gemacht und darauf gedrungen, eine Klarstellung aufzunehmen.

    Dies ist in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 13.04.2021 (Bundestagsdrucksache 19/28444) dann auch geschehen. Dort heißt es jetzt (auf Seite 13) zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6:

    „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

    Damit wird jegliche Sportausübung, die „medizinisch notwendig“ ist – eben wegen ihres „medizinischen Charakters“ -, nicht als „Sport“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstanden und damit von den im Gesetz vorgesehenen Sportausübungsbeschränkungen nicht erfasst. Das gilt auch für medizinisch notwendige Gruppenangebote, da die Klarstellung in der Gesetzesbegründung keinen Unterschied zwischen medizinisch notwendigem Individualsport und medizinisch notwendigem Gruppensport macht. Entscheidend für die Unanwendbarkeit der infektionsschutzrechtlichen Sporteinschränkungen ist allein die medizinische Notwendigkeit der sportlichen Betätigung. Genau diese medizinische Notwendigkeit bescheinigt der Arzt mit seiner Verordnung und der Kostenträger (i.d.R. Krankenkasse) mit seiner Genehmigung.

    Es bleibt es den Bundesländern unbenommen, Maßnahmen zu ergreifen, die über die im Bundesinfektionsschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen hinausgehen. Damit ist im Grundsatz ein landesrechtliches Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen denkbar. Freilich dürfte sich der Rechtfertigungsaufwand für ein Verbot erhöhen: Im Rahmen der anzustellenden (und ggf. von einem Gericht zu kontrollierenden) Verhältnismäßigkeitsprüfung wird man ein Verbot nur noch bei Vorliegen von greifbaren Anhaltspunkten für eine erhöhte Ansteckungsgefahr bei der Ausübung des Rehabilitationssports rechtfertigen können. Gerade solche Anhaltspunkte hat es in der Vergangenheit jedoch nicht gegeben. Das zeigt schon der Umstand, dass in den Bundesländern, in denen der Rehabilitationssport derzeit erlaubt ist, keinerlei Infektionsereignisse, die sich auf eine Teilnahme am Rehabilitationssport zurückführen lassen, bekannt geworden sind (was sicherlich dazu geführt hätte, dass das betreffende Bundesland ein Verbot des Rehabilitationssports ausgesprochen hätte).

    Wie gehen davon aus, dass sich in den Ländern, in denen Rehasport bereits bislang als zulässig erklärt wird, nichts ändert. Mit den Ministerien in den Bundesländern, die Rehasport in Gruppen aktuell als unzulässig deklarieren, stehen wir (erneut) in Kontakt.

  • 11. April 2021 | Genügt ein Selbsttest zu Hause der Verpflichtung Mitarbeiter zu testen?

    11. April 2021 | Genügt ein Selbsttest zu Hause der Verpflichtung Mitarbeiter zu testen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    eine Testpflicht für Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist in einigen Ländern bereits realisiert und soll in den nächsten Tagen mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes sogar bundesweit vorgeschrieben werden.

    Erfüllt ein Selbsttest zu Haus die Verpflichtung zur Testung durch den Arbeitgeber

    Wenn die jeweilige Coronaschutzverordnung für bestimmte Arbeitnehmer – insbes. für solche mit Kundenkontakt – die Wahrnehmung des vom Arbeitgeber bereitgestellten Coronatests vorschreibt, dann stellt sich die Frage, ob die Pflicht auch durch Durchführung des Test außerhalb der Arbeitsstätte, z.B. in einem Testzentrum oder gar zu Hause, erfüllt werden kann.

    An sich würde es ja Sinn machen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Selbsttests zur Verfügung stellt und somit ein Mitarbeiter mit einem positiven Testergebnis sich gar nicht erst auf den Weg zur Arbeit macht. 

    Wir beschreiben diesen Sachverhalt exemplarisch an zwei Bundesländern. Bei der Lektüre der restlichen Coronaverordnungen werden sich sicher noch ganz andere Bilder ergeben.

    Berlin

    Hier ist das explizit ausgeschlossen.

    § 6a Abs. 1 der Coronaschutzverordnung Berlin erlaubt die Durchführung der vom Arbeitgeber zu stellende Selbsttests nur „unter Aufsicht“. Zusammen mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Nachweises über die Testung wird man wohl davon ausgehen können, dass ein zu Hause durchgeführter Test nicht genügt.

    Sachsen

    Hier ist das nicht so klar.

    § 3a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sagt nur, dass alle Beschäftigten (und auch die Selbstständigen) mit direktem Kundenkontakt verpflichtet sind, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Über die Art des Testes und den Ort, an dem die Testung durchgeführt wird, sagt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung nichts.

    Wenn der Arbeitgeber den Test dadurch „zur Verfügung stellt“, dass er dem Arbeitnehmer für den Besuch eines Testzentrums freistellt, so wird man das wohl genügen lassen können. Man könnte sogar an Schnelltest für zu Hause denken, zumal nach § 1a bei einem Selbsttest das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nachgewiesen werden kann. Gerade die Anlage 1 erlaubt die Testung ohne jede Aufsicht und dass der Getestete selbst unterschreibt.

    Allerdings kann man einen Arbeitgeber nicht dazu raten, den zu Hause durchgeführten Selbsttest zu akzeptieren, denn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld, wenn er entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 fahrlässig keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt. Und Fahrlässigkeit könnte vorliegen, wenn sich am Ende herausstellt, dass der Arbeitnehmer den Test zu Hause gar nicht durchgeführt hat (denn es könnte durchaus als fahrlässig bewertet werden, wenn man Tests organisiert ohne jede Möglichkeit der Kontrolle der wirklichen Durchführung).

  • 11. April 2021 | Was passiert, wenn Mitarbeiter den Corona-Test verweigern?

    11. April 2021 | Was passiert, wenn Mitarbeiter den Corona-Test verweigern?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    eine Testpflicht für Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist in einigen Ländern bereits realisiert und soll in den nächsten Tagen mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes sogar bundesweit vorgeschrieben werden.

    Im folgenden einige Ausführungen zum Sachverhalt

    Mitarbeiter verweigern den Corona-Test am Arbeitsplatz 

    Die Coronaschutzverordnung eines Bundeslandes kann vorsehen, dass sich Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen müssen. Beispielsweise gilt das in Berlin und in Sachsen für alle Arbeitnehmer mit direktem Kundenkontakt. Dort gilt deshalb die Testpflicht auch für die Angestellten eines Rehasportanbieters, sofern diese direkten Kontakt zu den Kursteilnehmern haben, also jedenfalls für den angestellten Übungsleiter oder die Empfangskraft am Eingangstresen. In Schleswig-Holstein gilt eine Testpflicht hingegen nur für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen – und damit nicht für Rehasportanbieter. Für Existenz und Ausmaß einer Testverpflichtung kommt es, Stand heute, also auf die jeweilige Landes-Coronaschutzverordnung an. 

    Sofern die Coronaschutzverordnung eine Arbeitnehmer-Testpflicht bei Kundenkontakt vorsieht stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber unternehmen kann, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, den Test durchzuführen. Die Coronaschutzverordnungen enthalten jedenfalls kein arbeitgeberseitiges Sanktionsinstrumentarium.

    Der Arbeitgeber muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gesetzeswidrig verhält. Denn die Testpflicht schützt jedenfalls auch die Interessen der anderen Mitarbeiter und des Arbeitgebers, nämlich das Interesse daran, nicht mit einer in Kundenkontakt stehenden Person zusammen arbeiten und sich deswegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen zu müssen. Der Arbeitnehmer ist zur Wahrung diese Interessen verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Pflichterfüllung auf Basis der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht verlangen. Diese muss im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich verschriftlicht sein. Sie ergibt sich schon aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach jeder Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist.

    Konkretisiert wird diese Pflicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Danach sind Beschäftigte verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie nach Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht „gegen sich selbst“, sondern auch um eine Vertragspflicht im Verhältnis zum Arbeitgeber.

    Erweitert wird die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB durch § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Danach besteht eine Rücksichtnahmepflicht auch gegenüber anderen Beschäftigten. Arbeitnehmer haben nach dieser Vorschrift für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Auch insoweit besteht somit kraft Gesetzes eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Einhaltung der Testpflicht einer Coronaschutzverordnung.

    Wenn es also danach (auch) eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Testungen gibt, dann ist bei einem Verstoß das allgemeine arbeitsrechtliche Sanktionsinstrumentarium eröffnet: dem Mitarbeiter kann gekündigt werden. Dabei dürfte sogar einer fristlose Kündigung in Betracht kommen. Dafür braucht der Arbeitgeber zwar ein gewichtiges Kündigungsinteresse. Ein solches dürfte aber aus zwei Gründen vorliegen: Zum einen gefährdet der Arbeitnehmer nicht nur sich, sondern auch alle anderen Beschäftigten, mit denen er in Kontakt kommt, in erheblichem Maß. Deren Schutz muss der Arbeitgeber nach § 618 Absatz 1 BGB gewährleisten („Der Dienstberechtigte hat […] Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“).

    Zum anderen gefährdet der Arbeitnehmer auch die Rehasportteilnehmer. Zu deren Schutz ist der Rehasportanbieter aber aufgrund des zwischen ihm und dem Teilnehmer geschlossenen Rehasport-Vertrages verpflichtet (erneut: § 241 Abs. 2 BGB). Jedenfalls dann, wenn der Landesgesetzgeber eine Testpflicht bestimmt hat, damit (auch) die „Kunden“ geschützt sind, steht der Rehasportanbieter gegenüber den Teilnehmern in der rehasportvertraglich begründeten Pflicht, sie vor Kontakt mit ungetesteten Mitarbeitern zu schützen.

    Es wird deshalb dem Arbeitgeber in der Regel nicht zumutbar sein, den entsprechenden Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, da dadurch den anderen Beschäftigten oder den Teilnehmern erhebliche Infektionsgefahren drohen. Eine fristgerechte Kündigung (ordentliche Kündigung) wird nur dann das gegenüber einer fristlosen Kündigung mildere Mittel sein, wenn ein Kontakt mit anderen Arbeitnehmern/Teilnehmern während der Kündigungsfrist auszuschließen ist, weil der Arbeitnehmer z.B. noch entsprechende Resturlaubsansprüche oder Freizeitguthaben hat. Ein gänzliches Absehen von einer Kündigung ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so einsetzen kann, dass die Testpflicht nicht ausgelöst wird, also in einem Bereich, in dem kein Kundenkontakt besteht (z.B. im Büro zur Erledigung von Verwaltungsarbeiten). Ob diese Möglichkeit besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Ist ein Arbeitnehmer nur als „Übungsleiter“ eingestellt, scheidet die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ohne Kundenkontakt von vornherein aus.

    Wenn sich der Arbeitgeber nur für eine ordentliche Kündigung – oder gegen eine Kündigung überhaupt – entscheidet, dann kann er (gleichwohl) den testpflichtverweigernden Arbeitnehmer sofort nach Hause schicken. Denn der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung nicht in der arbeitsvertraglich erforderlichen Weise (= getestet) an, so dass der Arbeitgeber die – ungenügend angebotene – Arbeitsleistung nicht annehmen muss. Zudem kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, und zwar solange, bis der Arbeitnehmer wieder am Arbeitsplatz erscheint und Test- und Arbeitsbereitschaft signalisiert. Allerdings: spricht der Arbeitgeber zunächst keine fristlose Kündigung aus, dann muss er die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Blick behalten, falls er sich doch noch für eine fristlose Kündigung entscheiden möchte. Ist die Frist abgelaufen, kann nicht mehr fristlos, sondern allenfalls fristgemäß gekündigt werden. Zwar beginnt die Frist bei Dauertatbeständen – der Arbeitnehmer erscheint am nächsten Tag zur Arbeit, verweigert die Testung aber erneut – erst mit dem letzten Vorfall. Allerdings ist die Rechtsprechung zum Thema Dauertatbestand unsicher, so dass die Entscheidung gegen eine fristlose Kündigung gut überlegt sein will.

  • 30. März 2021 | Beschluss des OVG Münster – Enttäuschung für Rehasportanbieter in Nordrhein-Westfalen

    30. März 2021 | Beschluss des OVG Münster – Enttäuschung für Rehasportanbieter in Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat es am 26.03.2021 abgelehnt, das in der nordrhein-westfälischen Coronaverordnung – Stand 22.03.2021 – enthaltene Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss des OVG ist für alle öffnungsaffinen Rehasportanbieter eine Enttäuschung. Im folgenden soll kurz – aus juristischer Sicht – Ausgangspunkt und Argumentationsgang des Beschlusses erläutert und auch bewertet werden.

    Ausgangspunkt des Verfahrens

    Ein Rehasportanbieter hatte am 29. Januar 2021 beim OVG Münster den Antrag gestellt, möglichst schnell und kurzfristig das Rehasportverbot der Coronaverordnung einstweilen aufzuheben – im Juristendeutsch „einstweilige Anordnung“ genannt. Es versteht sich von selbst, dass der Anbieter dafür nicht den „normalen“ Verfahrensweg einer sogenannten Normenkontrollklage gewählt hat. Dieser würde erst in ein bis zwei Jahren zu einem Urteil führen – und damit viel zu spät. Um eine schnelle Entscheidung zu erlangen, sieht die einschlägige Prozessordnung die Möglichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung vor. Im konkreten Fall dauerte es bis zum Beschluss rund 8 Wochen. Das Gesetz verlangt für einen Antragserfolg, dass er „zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist“ (§ 47 Absatz 6 Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO). Dafür setzt das Gericht zweierlei voraus: Zum einen muss das angegriffene Rehsportverbot „offensichtlich rechtswidrig“ sein. Das prüft das Gericht ab Seite 3 unter dem Gliederungspunkt 1. Zum anderen müssen die Folgen einer Aufrechterhaltung des Rehasportverbots für den Antragsteller schwerer wiegen als die Folgen einer Aufhebung des Verbots für die Allgemeinheit (sog. Folgenabwägung). Das prüft das Gericht auf der vorletzten Seite unter dem Gliederungspunkt 2 – allerdings nur „ergänzend“, denn es kommt schon bei der ersten Prüfungsfrage zu dem Ergebnis, dass es an einer „offensichtlichen Rechtswidrigkeit“ des Rehasportverbotes fehlt.

    Um die gerichtliche Herleitung dieses Ergebnisses nachvollziehen zu können, muss man sich den Maßstab, an dem die Coronaschutzverordnung zu messen ist, vergegenwärtigen: die Bundesländer dürfen ihre Coronaschutzverordnungen – nur – deshalb erlassen, weil es das Infektionsschutzgesetz (IfSG)– genauer dessen § 28a – erlaubt. Das Gericht prüft deshalb, ob die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung die Grenzen, die von § 28a IfSG gesetzt werden einhält. Dazu rekurriert es auf die Nummer 8 von § 28a Abs. 1 IfSG. Die Norm erlaubt es den Bundesländern, Sportveranstaltungen und Sportausübung zu beschränken und zu untersagen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz über 50, verlangt § 28a IfSG dazu „umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen“.

    Damit ist eine wichtige Hürde vorgezeichnet: im Moment des OVG-Beschlusses lag die 7-Tage-Inzidenz in NRW bei 111 und damit doppelt so hoch wie die Schwelle des IfSG. Das Gericht kann deswegen deutlich schärfere Maßnahmen akzeptieren als bei einer Inzidenz unter 50.

    Argumentationsgang

    Kern der dann folgenden Prüfung des OVG ist die Frage der Angemessenheit des Verbotes (ab Seite 7 des Beschlusses, Untergliederung ccc.). Dabei wägt das Gericht ab: zum einen erkennt es dem ärztlich verordneten Rehasport „eine besondere Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit der Teilnehmer zu, die über die normale gesundheitsfördernde Wirkung von Sport hinausgeht“. Zudem sieht es die finanziellen Schwierigkeiten der Anbieter (Seite 8). Auf die andere Schale der Waage legt das Gericht die „gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte“. Dieser Anstieg sei derzeit – auch wegen der Gefährlichkeit der Virusvariante B1.1.7 – ein reales und konkretes Szenario. Als dessen Folge sieht das Gericht eine drohende Überlastung der Intensivbettenkapazitätsgrenzen (Seiten 8 und 9).

    Für das Gericht neigt sich die Waage in Richtung Verbot. Dass die große Mehrheit der anderen Bundesländer Rehasport in Gruppen erlaube, sei irrelevant, weil jedes Bundesland autonom entscheide.

    Abgelehnt hat das Gericht ein Argument aus der Gesetzesbegründung des IfSG. Als der Bundestag im November 2020 als Reaktion auf die sich zuspitzende Pandemielage den § 28a in das IfSG einführte – und damit die Rechtsgrundlage für den Erlass von Länder-Coronaschutzverordnungen schaffte -, da hat er in der Gesetzbegründung darauf hingewiesen, dass im Bereich der „Rehabilitation … strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig“ sind. Das OVG meint, damit sei eine „Aussage über den Rehabilitationssport in Gruppen gerade nicht verbunden“, denn die Passage bezöge sich „ersichtlich auf Einzelbehandlungen“ durch z.B. Phyiso-, Ergo- und Logotherapeuten (Seite 8).

    Für nicht ausschlaggebend hält das Gericht weiter das Argument, dass sich die gesundheitliche Situation des potentiellen Rehasportteilnehmers verschlechtert, wenn er am Kurs nicht teilnehmen kann. Das zieht das Gericht zwar nicht in Zweifel, verweist aber darauf, dass der Betroffene Leistungen von Ergo- und Physiotherapeuten in Anspruch nehmen oder Rehabilitation als „Individualsport“ ausüben könne (Seite 10).

    Der Antragsteller hatte nicht nur die Unverhältnismäßigkeit des Rehasportverbotes angegriffen, sondern auch beanstandet, dass er im Vergleich zu Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen, die geöffnet bleiben dürfen, benachteiligt wird. Dazu meint das OVG, der Rehasport würde wegen seines Gruppensettings „- auch wenn Mindestabstände eingehalten werden können – ein höheres Infektionsrisiko bergen als die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Dienstleistung“ – was ein nicht zu beanstandender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sei. Die von Antragsteller zudem als gleichheitswidrig angegriffene Öffnung des gesamten Profisports rechtfertigt das Gericht mit dessen „besondere[n] wirtschaftliche[n] und gesellschaftliche[n] Bedeutung“ (Seite 12).

    Schließlich hält das Gericht die wirtschaftlichen Folgen des Verbots für nicht gravierend genug und verweist auf die staatlichen finanziellen Hilfen und die bis Ende April 2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht (Seite 13).

    Bewertung

    Der Beschluss ist nicht nur in seinem Ergebnis, sondern vor allem auch in seiner Argumentation enttäuschend und kann nicht überzeugen.

    Zwar kann man dem Gericht noch bei der Beschreibung der Waagschalen folgen, nicht mehr aber bei der Gewichtung des jeweiligen Waagschaleninhalts.

    Geradezu schlampig geht das Gericht mit der Gesetzesbegründung des § 28a IfSG um. Dort hatte der Gesetzgeber die „Vorzugswürdigkeit“ von strengen Schutz- und Hygienekonzepten in der „Rehabilitation“ hervorgehoben. Das OVG meint, die Äußerung des Gesetzgebers bezöge sich nur die körpernahen Rehabilitationsleistungen – zu denen der Rehasport in Gruppen nicht gehöre. Es übersieht dabei, dass die Vorzugswürdigkeit von strengen Schutz- und Hygienekonzepten in der Rehabilitation doch erst recht gelten muss, wenn die Rehabilitationsleistung „körperfern“ – und damit von vornherein weniger infektionsgefährlich – ausgeübt wird. Auch der Hinweis des Gerichts, anstelle des Rehasports in Gruppen könne der Teilnehmer andere medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen oder den Rehasport individuell ausüben, ist unhaltbar. Das Gericht ignoriert schlicht die Argumentation des Antragstellers, dass § 64 SGB IX nicht von Rehasport spricht, sondern von Rehasport „in Gruppen“, und dass das Bundessozialgericht schon 2010 festgestellt hat, dass gerade „das Gemeinschaftserlebnis, mit anderen vergleichbar Betroffenen Sportliches leisten zu können, in besonderer Weise rehabilitativ“ wirke. Wie derartiges durch Individualsport (!) oder durch Ergo- oder Physiotherapie erreicht werden soll, lässt das Gericht im Dunkeln.

    Nicht nachvollziehbar ist auch die gerichtliche Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes. Wieso Profireitsport gegenüber dem Rehasport in Gruppen eine höhere wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung haben soll, erschließt sich schlicht nicht. Sogar beim Profifußballsport wäre eine solche Aussage gewagt. Noch viel irritierender ist aber die Behauptung des Gerichts, Rehasport in Gruppen berge ein höheres Infektionsrisiko als „die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Dienstleistung“. Zum einen klingt das Gericht so, als sei es der Auffassung, Rehasport in Gruppen sei nicht medizinisch notwendig – was angesichts des ärztlichen Verordnungserfordernisses glatt falsch wäre. Zum anderen ist die Behauptung des höheren Infektionsrisikos des Gruppensettings im Vergleich zum Infektionsrisiko einer „körpernahen“ medizinischen Dienstleistung völlig unbelegt. Das OVG benennt einen solchen Beleg auch nicht. Schlimmer noch: Wahrscheinlicher ist das Gegenteil. Körpernah ist infektiöser als Gruppen mit ausreichendem Abstand.

    Die Unzulänglichkeiten des Gerichts sind auch nicht deswegen entschuldbar, weil es sich um ein Eilverfahren handelt. Auch in einem Eilverfahren ist die Rechtslage ohne Abstriche sorgfältig zu prüfen. Lediglich bei der Feststellung des Sachverhaltes darf das Gericht Lücken lassen (da für eine vollständige Aufklärung oder gar die Einholung von Beweisen keine Zeit ist) und nur insoweit darf das Gericht von einer endgültigen Beurteilung des Falles absehen und sich auf eine Prognoseaussage über den „wahren“ Streitausgang beschränken. Ein unzureichende Erfassung der staatlichen Leistung „ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX“ ist davon nicht umfasst.

    Dass der Rehasport in Gruppen in der weit überwiegenden Mehrzahl der übrigen Bundesländer erlaubt ist, mag juristisch – da hat das OVG Recht – nicht zwingend zur Folge haben, dass sich NRW dem anzuschließen hat. Aber das Gericht hätte daraus den Schluss ziehen müssen, dass eine Öffnung für den Rehasport in Gruppen möglich ist und das wiederum zum Anlass nehmen müssen, im Zweifel dem Antragsteller Recht zu geben.  

    Fazit

    Der Beschluss ist zwar nicht mit Rechtsmitteln überprüfbar, aber nicht das letzte Wort. Sollte die Pandemie abebben und das Land NRW das Rehasportverbot gleichwohl aufrechterhalten, wäre eine erneute Antragstellung möglich.

    OVG Münster 13 B 127/21.NE | Schriftsätze
    1. Schriftsatz Antragsteller vom 28.01.2021
    2. Schriftsatz Antragsgegner vom 15.02.2021
    3. Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.02.2021
    4. Beschluss vom 26.03.2021
  • 28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    STAND 28.03.2021 | 18:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 22.03.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    In Nordrhein-Westfalen ist Rehasport in einer 1:1 Betreuung, ausschließlich im Freien möglich.

    Im Saarland bleibt Rehasport erlaubt, aber grundsätzlich nur in einer 1:1 Betreuung. Rehasport-Gruppen sind bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2 Test für jeden Teilnehmer zulässig.

    In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung von Rehasport mit bis zu vier Teilnehmern im Freien zulässig.

    In Sachsen ist der Rehasport grundsätzlich erlaubt, aber jedoch nur in einer 1:1 Betreuung.  

    In allen anderen Bundesländern ist der ärztlich verordnete Rehasport in Gruppen weiter zulässig.

     

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt. 

    BAYERN

    Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom  . März 2021

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 19. März 2021

    Der bisherige § 9 Abs. 2 ist entfallen. Medizinisch notwendige Leistungen bleiben (weiterhin) erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport nur draußen und nur eingeschränkt erlaubt [aufgerufen am 28.03.2021]

    Medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport
    Ärztlich verordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport ist – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig (§ 12 Abs. 5 Ziffer 1). Dies gilt auch für geschlossene Räume, es gilt kein Indoor-Verbot. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher zulässig.


    BREMEN
     

    Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 

    § 1 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2021 

    Eine Änderung von § 1 (3) wurde nicht vorgenommen.


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 29. März bis 18. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 29. März 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 22].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 | Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 31.03.2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 28.03.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind (erst recht) weiter möglich.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.
     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. 

     

    RHEINLAND-PFALZ

    Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021

    § 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 18. CoBeLVO vom 20. März 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 15]

    Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 23.03.2021)

    Sport | Ist Rehasport erlaubt?
    Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

    Auslegungshilfe für die 18. CoBeLVO [Stand 24. März 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 839) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021 | Stand 23. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 4 Abs. 2 Nr. 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. 

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).

    Am 29. Januar 2021 wurde folgender Eintrag ergänzt (aktualisiert am 11. März 2021):

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf.

    Allerdings, so unsere Auffassung, ist § 2 Abs. 1 in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar! Die Begründung für die Nichtanwendbarkeit und die Konsequenzen daraus stehen in dem Beitrag Anmerkungen zur Situation in Sachsen.

    SACHSEN-ANHALT  

    In der bis Anfang März geltenden

    Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021

    war die Untersagung von Rehabilitationssport klar geregelt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 14. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … [Hervorhebung nicht im Original]

    In der 

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021

    lautet die Passage wie folgt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 11. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … 

    Daraus könnten man schließen, dass Einrichtungen für den Rehabilitationssport wieder geöffnet werden dürfen. Jedoch schränkt der darauf folgende Absatz die Durchführung von Rehasport auf Außenflächen ein:

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

     
    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 [Seite 52] | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

     

  • 26. März 2021 | Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie

    26. März 2021 | Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich auf ein einheitliches Verfahren geeinigt im Hinblick auf die

    Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie.

    Aufgrund der sich aktuell häufenden Nachfragen durch Anbieter informieren wir heute nochmals über die geltende Regelung, diesmal in Kurzform: 

    Jede Verordnung, deren Gültigkeit in den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.03.2021 fällt, wird einmalig um sechs Monate verlängert. Hierfür bedarf es keiner besonderen Antragstellung.

    Die genauen Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Information der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 24.07.2020 und dem Schreiben vom 04.12.2020.

    Die Krankenkassen begründen die einmalige Verlängerung in einem aktuellen Schreiben wie folgt: 

    „Beim Rehabilitationssport verlängert sich z.B. der Genehmigungszeit von 18 auf 24 Monate, beim Rehabilitationssport in Herzgruppen von 24 auf 30 Monate. Wegen dieser sehr langen Zeiträume halten wir es für sachgerecht und sinnvoll, dass nach Ablauf der einmaligen Verlängerung die Bewilligung endet, auch wenn nicht alle bewilligten Leistungseinheiten in Anspruch genommen werden konnten (insbesondere beim Rehabilitationssport im Wasser ist dies der Fall). Wir empfehlen in diesen Fällen, dass sich die Versicherten bei ihrem behandelnden Vertragsarzt vorstellen und eine neue Verordnung Muster 56 erbitten. Diese wäre dann der Krankenkasse zur Bewilligung einzureichen.

    Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den o.g. Regelungen um Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene an ihre Mitgliedskassen handelt. Die Entscheidung über die Vorgehensweise treffen die einzelnen Krankenkassen. Sofern die Krankenkassen es für notwendig/sinnvoll erachten, könnten diese auch im Einzelfall eine weitere Verlängerung der Bewilligung/Verordnung Muster 56 aussprechen (Verwaltungsakt).“

  • 24. März 2021 | Fortsetzung der Einschränkungen und doch keine zusätzlichen Ruhetage zu Ostern

    24. März 2021 | Fortsetzung der Einschränkungen und doch keine zusätzlichen Ruhetage zu Ostern

    UPDATE 24.03.2021 – 13:15 Uhr 

    Der erweiterte Ruhetag am 1. April 2021, „Gründonnerstag“, der den Status eines Feiertags haben sollte, wurde von der Kanzlerin soeben wieder gekippt: Somit kann an diesem Tag Rehasport stattfinden.
    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der Beschluss der

    VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 22. März 2021

    verlängert die bisherigen Einschränkungen bis (zunächst) 18. April 2021.

    Für die Bundesländer, in denen der Rehabilitationssport als „medizinisch notwendige Behandlung“ bereits zulässig ist, wird sich (wohl) nichts ändern.

    Der erweiterte Ruhetag am 1. April 2021, „Gründonnerstag“, soll den Status eines Feiertags haben: Somit ist davon auszugehen, dass an diesem Tag Rehasport nicht stattfinden darf.

    Die in dem vorhergehenden Beschluss vom 3. März 2021 angedachten Öffnungsschritte sind auf Grund der aktuellen Entwicklung der Inzidenzzahlen faktisch „erst mal vom Tisch“. Somit gibt es für die Bundesländer, in denen der Rehasport aktuell nicht möglich ist, keine kurzfristige Perspektive, solange er als „Amateur- und Freizeitsport“ eingeordnet ist.

    Wir immer, warten wir die Neufassungen der Corona-Verordnungen ab.

  • 11. März 2021 | Fachgesellschaften plädieren für Rehasport, auch und gerade zu Pandemiezeiten

    11. März 2021 | Fachgesellschaften plädieren für Rehasport, auch und gerade zu Pandemiezeiten

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich möchte Sie auf die Stellungnahmen von zwei Fachgesellschaften hinweisen. Beide, von Fachärzten geführte Organisationen, die DGPR und die AG Lungensport, setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass der Rehabilitationssport, hier insbesondere der Herz- bzw. Lungensport, auch während der Pandemie aufrecht erhalten wird.

    Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR)

    Die DGPR ist der medizinisch-wissenschaftliche Dachverband für alle Bereiche der Prävention sowie der ambulanten und stationären Rehabilitation im Herz-Kreislauf.Bereich. Mitglieder sind die in der kardiologischen Prävention und Rehabilitation tätigen Ärzte, die Landesorganisationen als Träger der Herzgruppen auf Länderebene und die kardiologischen Rehabilitationskliniken und Institutionen verwandter Zielsetzung. Die Erforschung und Erarbeitung neuer Methoden in der Behandlung von Herz- und Kreislaufkrankheiten gehören zu den Zielen ebenso wie deren Umsetzung und Verbreitung. Hinzu kommen unter anderem gutachterliche Tätigkeit, die Herausgabe von schriftlichen Informationen sowie die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kongressen wie auch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
    Präsident ist Herr Prof. Dr. med. Bernhard Schwaab.

    Die DGPR hat bereits im November 2020 eine Stellungnahme zum Rehabilitationssport in Herzgruppen im Kontext der Corona-Pandemie verfasst. Darin fordert die DGPR, vor dem Hintergrund der auf Länderebene teils unterschiedlichen Corona-Bekämpfungsverordnungen und Auslegungshilfen, den ärztlich verordneten und medizinisch indizierten Rehabilitationssport in Herzgruppen in den Verordnungen des Bundes und der Länder künftig explizit als „medizinisch notwendige Leistung“ aufzuführen sowie die Durchführung bundesweit flächendeckend zu ermöglichen und zu harmonisieren.

    Die vollständige Stellungnahme vom 23. November 2020 ist hier verfügbar: DGPR-Stellungnahme zum Rehabilitationssport in Herzgruppen im Kontext der Corona-Pandemie.

    AG Lungensport in Deutschland e.V.

    Die Arbeitsgemeinschaft Lungensport ist ein Zusammenschluss von Personen und Institutionen zur Förderung der Bewegungstherapie und des körperlichen Trainings für Patienten mit Atemwegs- und Lungenkrankheiten. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Gewährleistung einer bundesweiten flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung für Patienten mit Atemwegs- und Lungenkrankheiten.
    Vorsitzender des Vorstands ist Herr Prof. Dr. med. Heinrich Worth.

    Die AG Lungensport fordert, unter dem Hintergrund, dass insbesondere die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen Rehabilitationssport als eine beliebige Sportart dem Freizeit- und Amateursport zuordnet, in einer aktuellen Stellungnahme, dass Lungensport unter Beachtung entsprechender Schutz- und Hygienekonzepte unter fachlicher Leitung stattfinden kann. 

    Training, z. B. in ambulanten Lungensportgruppen, verbessert die Belastbarkeit von chronisch Lungenerkrankten. Diese Therapieoption hilft den Betroffenen trotz eingeschränkter Lungenfunktion den Alltag leichter zu bewältigen und Lebensqualität zu gewinnen. Lungensport ist eine medizinisch notwendige Leistung. Es wird Bezug genommen auf die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. zu Hygienemaßnahmen bei der Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen in der ambulanten Physiotherapie und dem Lungensport zu Pandemiezeiten

    Das minimale Risiko in der „vulnerablen Gruppe“ der Lungenkranken unter den skizzierten Voraussetzungen muss in Beziehung gesetzt werden zum Risiko durch Unterbrechung des evidenzbasiert wirksamen Lungensports, das ungleich höher ist. Besonders schwer trifft die Entscheidung, Lungensport in ordentlicher Form zu untersagen, die Patienten mit Post-COVID-Syndrom. Gerade für diese Patienten ist Reha-Sport von besonderer Bedeutung. Dass die Betroffenen Rehasport nicht durchführen dürfen erscheint nicht plausibel.

    Die vollständige Stellungnahme vom 8. März 2021 ist hier verfügbar: Durchführbarkeit von Rehasport (Lungensport) zu Pandemiezeiten | Stellungnahme der AG Lungensport in Deutschland e.V..