Autor: Thomas Roth

  • 8. Juni 2021 |  Anpassung der ICD-10 für Covid-19

    8. Juni 2021 | Anpassung der ICD-10 für Covid-19

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung bzw. der Impfung gegen Covid-19 hat die WHO zusätzliche Codes, die sogenannten Schlüsselnummern, in die ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) eingeführt.

    Entsprechend wurde der aktuelle ICD-10-GM Version 2021 angepasst: Neu hinzugekommen sind nun die Codes unter U08 bis U10.

    Bei der Verordnung von Rehabilitationssport (Muster 56) können also zukünftig die Codes U08.9, U09.9! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19-Krankheit benannt sein:

    • U08.9
      COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Code ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
    • U09.9! 
      Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Code ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit codiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.
    • U10.9 
      Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Code ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

    Bei den Codes, die zusätzlich mit einem Ausrufezeichen versehen sind, wie U09.9!, handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzcodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist festgelegt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Code kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Codes, es wird aber bei der Codierung nicht angegeben.

    Dies bedeutet für eine Verordnung im Rehasport, auf der U09.9 angegeben wurde, muss zwingend eine weitere Diagnose angegeben werden.

    1.     Beispiel

    Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-19-Krankheit

    Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.

    Codierung

    • G93.3 G Chronisches Müdigkeitssyndrom (zusätzliche Codierung zwingend bei U09.9)
    • U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
    2.     Beispiel

    Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.

    • R00.2 G Palpitationen
    • U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

    Für die Zuordnung des Patienten in die richtige (Rehasport-) Gruppe ist die Grundlage in der Rehabilitation die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).

    Die ICF wurde 2001 von der WHO verabschiedet und ist der ICD gleichgestellt. Die ICF ist auf die Wechselwirkungen zwischen Gesundheitsproblem, Funktionsfähigkeit, Behinderung und Kontextfaktoren des Individuums ausgerichtet. Grundlage der ICF ist das biopsychosoziale Modell, welches die Auswirkungen eines gemäß des ICD-10 kodierten Gesundheitsproblems unter Berücksichtigung individueller Krankheitsfolgen auf Aktivität und Teilhabe eines Menschen und in Wechselwirkung mit seinen Kontextfaktoren darstellt.

    Bezogen auf die Folgen einer Covid-19 Erkrankungen wurde die ICF bislang noch nicht angepasst.

    Wenn die zweite Zeile der Rehasportverordnung (Muster 56) „Schädigungen der Körperfunktionen und Körperstrukturen für die verordnungsrelevante Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe“ so beschrieben ist, dass Sie dem Patienten eine passende Rehasportgruppe anbieten können um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dann können Sie Patienten mit Post-Covid-19-Zustand annehmen.

  • 28. Mai 2021 | Rehasport in Sachsen-Anhalt in geschlossenen Räumen für Getestete, Geimpfte und Genesene wieder zulässig

    28. Mai 2021 | Rehasport in Sachsen-Anhalt in geschlossenen Räumen für Getestete, Geimpfte und Genesene wieder zulässig

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Sachsen-Anhalt ist nach der am 26.05.2021 in Kraft getretenen

    Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2021

    neben dem Rehabilitationssport im Freien nun auch der Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen wieder, mit Auflagen, zulässig:

    § 4 Absatz 9 
    [Folgende Angebote dürfen geöffnet werden, … ] soweit Trainern, Kunden und Besuchern nur Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 1 Abs. 4 ausgenommen sind,

    a)  ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird, 

    Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher der Einrichtungen und Angebote … werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt. 

    ERMITTLUNG DER MAXIMALEN TEILNEHMERZAHL

    Es dürfen nun wieder bis zu 15 Teilnehmer (Herzsport 20 Teilnehmer) in geschlossenen Räumen am Rehabilitationssport teilnehmen; es ist jedoch darauf zu achten, dass alle zu den drei „G“ gehören müssen, davon maximal 10 zu Gruppe der Getesteten: 15 Geimpfte/Genesene + 0 Getestete oder 11 Geimpfte/Genesene + 4 Getestete oder 3 Geimpfte/Genesene + 10 (max.!) Getestete

    REGELUNGEN ZUR TESTDURCHFÜHRUNG

    § 1 Absatz 3 
    Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

    1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
    2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
    3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

    Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

    AUSNAHMEN VON DER TESTPFLICHT

    § 1 Absatz 4 
    Von der Testpflicht ausgenommen sind

    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
    2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
    3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
    4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 27. Mai 2021 | Die Krankenkassen verlängern die „Corona-Sonderregelungen“ bis 30.09.2021

    27. Mai 2021 | Die Krankenkassen verlängern die „Corona-Sonderregelungen“ bis 30.09.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 30.06.2021 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.09.2021 verlängert. 

    Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 27.05.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 27. Mai 2021 | … und wieder was Neues in NRW!

    27. Mai 2021 | … und wieder was Neues in NRW!

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    ab morgen gilt in Nordrhein-Westfalen die 

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Mai 2021

    Die Reglungen zum Rehabilitationssport sind jetzt im § 14 Absatz 2 Ziffer 4 gelandet:

    der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis

    Zu dem nun geforderten „Negativtestnachweis“ folgende Erläuterungen:

    Wie alt darf ein Negativtestnachweis sein?

    Die Testvornahme darf höchstens 48 Stunden zurückliegen; § 7 Satz 4 CoronaSchVO.

    Was ist mit vollständig geimpften und genesenen Personen? Benötigen diese ebenfalls einen Negativtestnachweis?

    Nein.

    Nach § 7 Abs. 2 der „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) gilt: Sofern eine landesrechtlichen Coronaschutzverordnung voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt. Da § 14 Abs. 4 Coronaschutzverordnung NRW bei Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ein Negativtestnachweis voraussetzt, gilt diese Voraussetzung  – gemäß dem vorgenannten § 7 Abs. 2 SchAusnahmV – im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.

    Wer als geimpft bzw. genesen gilt, ergibt sich aus der SchAusnahmV.

    Geimpfte Personen sind danach solche, die einen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache gefassten Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form vorlegen und aus dem sich ergibt, dass die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen vollständig erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

    Genesene Personen sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellten Nachweises in verkörperter oder digitaler Form sind, nachdem eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

    Ist der Negativtestnachweis (tatsächlich) unabhängig von der Inzidenz(-entwicklung), also theoretisch auch bei einer Inzidenz von „0“ verpflichtend

    Das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Rehasport in geschlossenen Räumen entfällt – nur – dann, wenn in ganz Nordrhein-Westfalen die Inzidenzstufe 1 gilt (§ 14 Abs. 4 Nr.6 ). Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag (wenn also an einem Donnerstag der Wert erstmal bei 35 oder weniger liegt und in den Folgetagen nicht steigt, dann sind mit Ablauf des darauffolgenden Dienstag die fünf Werktage erreicht – Samstag ist Werktag -, so dass die Inzidenzstufe 1 mit Beginn des nächsten Donnerstags gilt). Das Erfordernis eines Negativtestnachweises bleibt hingegen bestehen, wenn die Inzidenzstufe 1 nicht in ganz NRW, sondern nur in einer oder mehreren Kommunen erreicht ist (das Nachweiserfordernis gilt also – auch – dort weiter).

    Welche Prüf- bzw. Dokumentationsverpflichtungen bestehen für den Rehasportanbieter bzgl. des Negativtestnachweises, ggf. wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? 

    Nach § 7 Satz 3 ist der Negativtestnachweis bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.

    Wer die verantwortliche Person ist, entscheidet der Rehasportanbieter. Besondere Voraussetzungen muss diese Person nicht erfüllen. Die Entscheidung – das heißt die Erteilung der entsprechenden Anweisung an die Person – sollte dokumentiert werden (z. B. Anweisung per Mail oder per Schriftstück).

    Die verantwortliche Person hat dann zum einen zu prüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt und zum anderen zu prüfen, ob die Person, die in dem Testergebnis genannt wird, dieselbe ist, die das Ergebnis vorlegt. Diese Prüfung erfolgt per Sichtprüfung durch Abgleich mit einem „amtlichen Ausweisdokument“. Die Coronaschutzverordnung definiert nicht näher, welche Ausweisdokumente zur Vorlage geeignet sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll mit der Vorlage die Identifikation der Person und der anschließende Abgleich mit den Angaben im Negativtestnachweis erreicht werden. Man wird also ein Ausweisdokument mit Bild verlangen müssen. Dazu gehören insbes. Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine, Jagdscheine, elektronische Gesundheitskarten und Behindertenausweise, nicht aber – mangels Bild – z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden. Die Coronaschutzverordnung NRW verlangt nicht ausdrücklich, dass das Ergebnis der Prüfung dokumentiert wird. Sie verlangt aber bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen die „einfache Rückverfolgbarkeit“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 7 Coronaschutzverordnung). Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person alle Rehasportteilnehmer mit deren Wissen (vorherige Information – z.B. durch Aushang – erforderlich) mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie  Zeitraum des Aufenthalts digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Insofern raten wir dazu, bei dieser Gelegenheit auch die Vorlage des Negativtestnachweises und des amtlichen Ausweisdokumentes zu dokumentieren. Es genügt insoweit eine tabellarische Erfassung, ggf. mit eigenen Spalten für Negativattest und amtliches Ausweisdokument, in denen ein Kreuz gesetzt wird. Kopien der vorgelegten Negativtestnachweise bzw. Ausweisdokumente darf der Rehasportanbieter nicht erstellen und einbehalten.

  • 25. Mai 2021 | Rehasport nun auch im Saarland „medizinisch notwendig“ und kein „Freizeit- und Amateursport“ mehr

    25. Mai 2021 | Rehasport nun auch im Saarland „medizinisch notwendig“ und kein „Freizeit- und Amateursport“ mehr

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    bislang wurde Rehabilitationssport im Saarland

    als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen

    In der aktuellen

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021

    gab es nun eine Korrektur und Klarstellung:

    Rehasport zählt als medizinisch notwendige sportliche Betätigungen nicht zur Ausübung von Sport im Sinne dieser Verordnung, da bei solch einer Betätigung der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt

    Praktisch hat dies jedoch keine Konsequenzen, Rehasport ist in Gruppen weiterhin (nur) bei Vorlage eines negativen SARS-CoV2-Tests pro Person zulässig.

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 1459) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests pro Person zulässig.“

  • 17. Mai 2021 | Infektionsschutzgesetz, Rehasport und die Sportministerkonferenz

    17. Mai 2021 | Infektionsschutzgesetz, Rehasport und die Sportministerkonferenz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hatte ich am 21.04.2021 ausführlich berichtet.

    Inzwischen hat sich auch die Sportministerkonferenz mit der durch uns initiierten Formulierung in der Gesetzesbegründung beschäftigt.

    In dem Vermerk | Auslegung des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG durch die SMK wird in Ziffer 14. bestätigt, dass „Rehabilitationssport nach SGB“ (= ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) auch bei Inzidenzen über 100 nicht von Maßnahmen im Rahmen der „Notbremse“ betroffen und weiterhin erlaubt ist.

  • 14. Mai 2021 | Analyse der aktuellen Situation in Sachsen

    14. Mai 2021 | Analyse der aktuellen Situation in Sachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im Folgenden eine Analyse des aktuellen Status Quo für 

    SACHSEN 

    Am 10.05.2021 ist eine neue Verordnung in Kraft getreten:

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 4. Mai 2021

    Zum Rehabilitationssport gibt es folgende, am 11.05.2021 aktualisierte, Formulierungen in den

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?

    • Inzidenz über 100:
      • Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gemäß § 28 b Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz als übergeordneter Grundsatz. 
    • Inzidenz unter 100:
      • Eine Öffnung von Reha-Sport-Einrichtungen ist zulässig
      • Ein negativer tagesaktueller Test ist erforderlich.
      • Personen, die vollständig geimpft oder von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen.

    Auf unsere Nachfrage haben wir am 12.05.2021 per Mail vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt folgende Auskunft erhalten:

    Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Regelungen des § 19 in der SächsCoronaSchutzVO vom 4. Mai 2021 nur zur Anwendung kommt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 erreicht oder unter diesem liegt.
    Reha-Sport in Gruppen wäre gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 11 SächsCoronaSchutzVO zulässig, wenn es sich um kontaktlosen (Reha-) Sport handelt, die Teilnehmer und die Anleitungsperson über einen tagesaktuellen negativen Corona-Test verfügen, sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 SächsCoronaSchutzVO sicher gestellt wird.
    Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowohl beim Sport als auch bei der Ankunft/Verlassen und beim Aufenthalt in der Reha-Sport-Einrichtung eingehalten werden. 

    Nach einer weiteren, telefonischen Rücksprache mit dem Ministerium, ebenfalls am 12.05.2021, ergibt sich folgende Situation:

    • 7-Tage-Inzidenz von kleiner/gleich 100 für die Dauer von min. 5 Tagen: 
      • Es gilt die Sächsische CoronaschutzVO
      • Dann gelten die Inhalte der o.g. Mail (kontaktlos, Teilnehmer und die Anleitungsperson müssen tagesaktuell negativ getestet sein, Kontakterfassung oder -nachverfolgung, Abstands- und Hygieneregeln). 
      • Zudem gilt, dass teilnehmende geimpfte Personen und genesene Personen den tagesaktuellen Negativtest nicht benötigen.
    • 7-Tage-Inzidenz noch nicht kleiner/gleich 100 für die Dauer von min. 5 Tagen:
      • Es gilt das Infektionsschutzgesetz des Bundes.
      • Geimpfte und Genesene dürfen sich zum Rehasport in Gruppen zusammenfinden. 
      • Dazustoßen dürfen maximal zwei Nichtgeimpfte sowie
      • zusätzlich diejenigen, bei denen die dringende Notwendigkeit für die Ausübung des Reha-Sports in Gruppenform besteht und dies der Arzt bescheinigt hat. Für eine derartige Bescheinigung genügt das Muster 56 nicht, da es zur Frage der Dringlichkeit keine Aussage trifft (nur zur Frage der Notwendigkeit). Es bedarf also einer gesonderten ärztlichen (ggf. für den Versicherten kostenpflichtigen) Bescheinigung über die Dringlichkeit. 
  • 12. Mai 2021 | Rehasport in Nordrhein-Westfalen ab 15.05. wieder ohne Einschränkungen möglich

    12. Mai 2021 | Rehasport in Nordrhein-Westfalen ab 15.05. wieder ohne Einschränkungen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir standen in den letzten Tagen erneut in intensivem Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Heute Morgen wurde uns eine Neufassung der CoronaSchVO mit dem Hinweis angekündigt, dass sich dann ein Teil unserer Anmerkungen und Fragen erledigt haben könnte.

    Seit ein paar Minuten ist die 

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2021

    abrufbar. Neu aufgenommen wurde im § 9 wieder ein Abs. 1a (den es in ähnlicher Form schon bis zum 15.12.2020 gab, dann aber ersatzlos gestrichen wurde, wodurch der Rehasport in Gruppen als untersagt galt): 

    (1a) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 ist der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. [Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 besagt, dass der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig ist.]

    Diese Formulierung lässt keine andere Auslegung zu, als dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen sowohl in geschlossenen Einrichtungen als auch im Freien wieder vollumfänglich zulässig ist. Selbstverständlich sind strenge Schutzkonzepte weiterhin penibel umzusetzen.

    Die Regelungen der Verordnung gelten ab Samstag, 15.05.2021.

  • 11. Mai 2021 | Sachsen-Anhalt: Rehasport im Freien wieder mit 15 Teilnehmern möglich

    11. Mai 2021 | Sachsen-Anhalt: Rehasport im Freien wieder mit 15 Teilnehmern möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Sachsen-Anhalt ist am 08.05.2021 eine neue Verordnung in Kraft getreten, die zumindest im Freien den Rehabilitationssport wieder mit bis zu 15 Teilnehmern möglich macht:

    Zwölfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2021

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen, einschließlich des Trainers, wenn die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen

  • 05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    05. Mai 2021 | Rehasport nun auch in NRW eine „notwendige medizinische Leistung“ … aber trotzdem weiterhin untersagt!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Landesregierung in NRW hat inzwischen die Begründung zur aktuellen Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht:

    Die Zulässigkeit der Maßnahmen des Rehabilitationssports richtet sich im Hinblick darauf, dass der Fokus auf der medizinischen Wiederherstellung liegt, nach den Regelungen zu den medizinisch notwendigen Dienstleistungen, § 12 CoronaSchVO. Die Vorschriften zu §§ 2 bis 4a CoronaSchVO, insbesondere die zu den Kontaktbeschränkungen, sind zu beachten. Gruppensportangebote sind derzeit untersagt, § 2 Abs. 1a CoronaSchVO. 

    Zunächst ist es erfreulich, dass der Rehabilitationssport nun auch in Nordrhein-Westfalen endlich als „medizinisch notwendige Leistung“ und nicht mehr als Teil des Amateur- und Freizeitsports klassifiziert wird. Gleichwohl wird die Durchführung faktisch untersagt, da die Durchführung in Gruppen nach der aktuellen CoronaSchVO NRW nicht möglich ist.

    Uns ist bekannt, dass in Berlin Vertreter der Regierungsfraktionen im Gesundheitsausschuss im Hinblick auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Einschätzung vertreten, dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX kein Sport im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 IfSG ist, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, und daher in Gruppen unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch bei Inzidenzen über 100 stattfinden darf. 

    Eine aktuelle Stellungnahme des Staatssekretärs im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 29.04.2021 steht, nach unserer Auffassung, dazu in eindeutigem Widerspruch:

    „Auch wenn der Bund in der Begründung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausführt, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen sportlichen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt führt dies nicht zur Zulässigkeit von Gruppenangeboten in Nordrhein-WestfalenDenn in Nordrhein-Westfalen sind Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn die Vorschriften der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) dies ausdrücklich zulassen (vgl. § 2 Abs. 1a CoronaSchVO). Eine ausdrückliche Regelung, die Rehabilitationssport in der Gruppe zulasst, enthält die Coronaschutzverordnung nicht.“ [Hervorhebungen nicht im Original]

    Es ist zwar nicht fernliegend, das, vorsichtig formuliert, komplexe Regelungswerk der aktuellen CoronaSchVO so zu verstehen.

    Auf Grund der Wertungen des Bundesrechts steht die Landesregierung in NRW aber an sich in der Pflicht, Landesregelungen, die den Rehasport in Gruppenform einschränken, nur bei Vorliegen konkreter Erkenntnisse über in diesem Zusammenhang aufgetretener Infektionsereignisse oder -ketten zu erlassen. Allein der Verweis auf den aktuellen Stand der CoronaSchVO trägt unserer Auffassung nach den besonderen gesundheitlichen Interessen der Teilnehmer nicht ausreichend Rechnung.