Autor: Thomas Roth

  • 11. August 2021 | Videokonferenz der MPK – 3G-Regel und der Rehasport

    11. August 2021 | Videokonferenz der MPK – 3G-Regel und der Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der gestrigen Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder steht fest, dass es am oder kurz nach dem 23. August 2021 zu Verschärfungen der bundeslandspezifischen Coronaschutzregelungen kommen wird.

    Danach wird in Bundesländern, die den Rehasport als Sportausübung ansehen, die Teilnahme nur noch für vollständig geimpfte oder genesene oder getestete Personen möglich sein (sogenannte 3G-Regel), wobei die Testvariante einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, erfordert. Das gilt insbesondere auch für Personen, die – insbes. aus gesundheitlichen Gründen – nicht geimpft werden können. (Nur) Für sie wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Für alle anderen sollen ab dem 11. Oktober die Tests kostenpflichtig werden.

    Zwar ist es denkbar, dass die bundeslandspezifischen Coronaschutzvorschriften die 3G-Regel ganz oder teilweise aussetzen, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem (das weitere Faktoren einbeziehen kann, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der 3G-Regel nicht zu erwarten ist.

    Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens lässt sich die Wahrscheinlichkeit der Aussetzung der 3G-Regel jedoch nicht seriös vorhersagen.

    Es empfiehlt sich deshalb, bereits jetzt zum einen Vorbereitungen zur Durchführung von Kontrollen (einschließlich der Dokumentation der Kontrolle) zu treffen und zum anderen die Teilnehmer über die zu erwartenden Einschränkungen zu informieren.

    In Bundesländern, die den Rehasport als medizinische Maßnahme (und nicht als „Sport“) regulieren, ist es durchaus denkbar, dass der Rehasport (nun) ebenfalls von der 3G-Regel erfasst werden wird. Sicher ist das freilich nicht. Näheres wird man erst nach Änderung der bundeslandspezifischen Coronaschutzregelungen sagen können.

  • 12. Juli 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge

    12. Juli 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, haben uns darüber informiert, dass die Corona-Zuschläge bis zum 30. September 2021 verlängert werden.

  • 9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit rd. einem Jahr haben wir im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), gemeinsam mit den anderen Verbänden und den Kostenträgern, über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung beraten.

    Die Gespräche sind nun abgeschlossen und die Neufassung der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ wird voraussichtlich am 01.01.2022 in Kraft treten.

    Wir werden in den nächsten Wochen über die Änderungen und Neuigkeiten berichten und nach den Sommerferien dazu kurze Webinare anbieten.

    Eine der zentralen Neuerungen ist die Möglichkeit, dass zukünftig Herzsportgruppen, unter gewissen Voraussetzungen, auch ohne die ständige persönliche Anwesenheit des verantwortlichen Herzgruppenarztes durchgeführt werden können.

    Der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) und die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) hatten bei den Kostenträgern den Antrag gestellt, dass diese Regelungen bereits vorzeitig in Kraft treten.

    Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben diesem Antrag inzwischen zugestimmt, die Träger der Rentenversicherung jedoch nicht!

    Sollten Sie kurzfristig an einer Umsetzung dieser Möglichkeiten interessiert sein, bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch an. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Sabine Knappe über sl@rehasport-deutschland.de in Verbindung. Wir erklären Ihnen alle neuen Regelungen, geben Tipps für die Umsetzung und unterstützen Sie ggf. bei der Kommunikation mit den Krankenkassen vor Ort, da wir wissen, dass diese Informationen noch nicht überall angekommen sind. 

    Rahmenvereinbarung 2022 | Neuerungen bei Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzsportgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. in Dreifach-Sporthallen).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzsportgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten
    Ziffer 11.3 (neu) Herzsportgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde die Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzsportgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit dem Übungsleiter abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann, sollte dies aufgrund aktueller medizinischer Befunde, individuellem Krankheitsverlauf und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer nötig sein.

    Wir begrüßen es, dass entgegen der Forderung anderer Verbände, auf eine starre Festlegung auf bestimmte Herzerkrankungen, bei denen ein Training ohne ständige Anwesenheit des Arztes möglich ist, verzichtet wurde. Eine zu enge Eingrenzung dieser neuen Regelung erschwert es Anbietern eher, ausreichend betreuende Ärzte für den Rehasport in Herzsportgruppen bereit zu stellen und schränkt ihre Handlungsfähigkeit, bestehende Herzsportgruppen zu erhalten bzw. neue Gruppen aufzubauen, ein. Für diesen Kompromiss sprach sich auch der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) aus.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzsportgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleiter lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleiter (Eingang der Notfallmeldung).

    Die Aufnahme des Begriffes „unverzüglich“ anstelle einer festen Angabe eines Zeitraums in Minuten ist begrüßenswert: Auch wir haben uns ausdrücklich gegen eine starre, in Minuten ausgedrückte Festlegung ausgesprochen.

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie

     

  • 3. Juli 2021 | Verlängerung der Corona-Zuschläge + neue Preise ab 1. Juli 2021

    3. Juli 2021 | Verlängerung der Corona-Zuschläge + neue Preise ab 1. Juli 2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    neben den Ersatzkassen und der Knappschaft haben in folgenden Bundesländern die Krankenkassen einer Verlängerung der

    Corona-Zuschläge 

    bis 30.09.2021 (bereits) zugestimmt: Bremen | Hamburg | Hessen | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein (noch ohne IKK).

    Erhöhungen der Preise

    ab 01.07.2021 gibt es in folgenden Bundesländern bei den genannten Kostenträgerarten

    Bremen

    DRV Oldenburg-Bremen

    Hamburg

    SVLFG

    Niedersachsen

    AOK | BKK | IKK | SVLFG | DRV Braunschweig-Hannover | DRV Oldenburg-Bremen

    Rheinland-Pfalz

    AOK | BKK | IKK | SVLFG 

    Saarland

    AOK | BKK | IKK | SVLFG || Vertrag mit der DRV Saarland startet

    Schleswig-Holstein

    SVLFG

  • 3. Juli 2021 | Rentenversicherungen verlängern coronabedingte Sonderregelungen einschließlich Hygienezuschlag bis 31.12.2021

    3. Juli 2021 | Rentenversicherungen verlängern coronabedingte Sonderregelungen einschließlich Hygienezuschlag bis 31.12.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der Rentenversicherung (DRV) haben sich abgestimmt und verlängern die bisherigen Sonderregelungen bis Ende 2021.

    Hygienezuschlag

    Für durchgeführte Leistungen zum Reha-Sport/Funktionstraining wird der zeitlich befristete pauschale, corona-bedingte Zuschlag in Höhe von 0,25 Euro pro Person und Termin weiterhin wie bisher unter Vorbehalt des Widerrufs bei Änderung der Situation bis zum 31.12.2021 gezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Tele-/Onlinedurchführung.

    Tele-/Online-Angebote | Rehasport im Freien

    Die Fortführung wird bis 31.12.2021 verlängert.

    Beginn-/Abschlussfristen

    Bei Versicherten, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit bis 31.12.2021 abschließen, werden weiterhin die geregelten Beginn- und Abschlussfristen im  Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport um bis zu 3 Monate verlängert. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten beginnend ab dem 1. Tag  der Übungsveranstaltung bleibt unberührt. Eine weitere Fristverlängerung ist im Hinblick auf den vorgegebenen Zusammenhang mit der vorhergehende Leistung zur Rehabilitation ausgeschlossen. Danach verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit.

    Zu den einzelnen Informationen …

    DRV Bund | DRV Baden-Württemberg | DRV Berlin-Brandenburg | DRV Braunschweig-Hannover/DRV Oldenburg-Bremen | DRV Hessen | DRV Mitteldeutschland | DRV Nord | DRV Rheinland/DRV Westfalen/DRV Knappschaft-Bahn-See/SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse | DRV Rheinland-Pfalz | DRV Saarland

  • 20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    20. Juni 2021 | Testpflicht entfällt ab morgen in ganz Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in Nordrhein-Westfalen kann auf den Nachweis eines negativen Tests verzichtet werden, wenn, neben dem Land NRW, auch im betroffenen Kreis und in der kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt.

    Dies gilt ab morgen, 21.06.2021, nun auch in Hagen und Wuppertal.

    Somit kann nun in allen 53 Kreisen und kreisfreien Städten des Landes der Rehabilitationssport (wieder) ohne Negativnachweis durchgeführt werden.

  • 18. Juni 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 30.09.2021

    18. Juni 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 30.09.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere drei Monate, bis 30.09.2021, zugestimmt.

  • 12. Juni 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Sonderregelungen

    12. Juni 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Sonderregelungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche BG, haben uns darüber informiert, dass die Sonderregelungen zum „Rehabilitationssport im Freien“ und „Online-Rehabilitationssport“ bis zum 30. September 2021 verlängert werden.

  • 10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    10. Juni 2021 | Tests + Masken: Momentaufnahme NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Inzidenzen sinken und es stellt sich die Frage, ob und ab wann der

    Rehasport in Nordrhein-Westfalen auch ohne Tests und Masken 

    durchgeführt werden kann.

    Der Negativtestnachweis (oder ein Nachweis der Immunisierung) als Voraussetzung für die Durchführung des Rehasports entfällt (zwar) nicht deshalb, weil in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz sinkt. Vielmehr bleibt der Negativtestnachweis selbst dann erforderlich, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenzstufe 1 gilt (Zusammenspiel von § 14 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO und den Absätzen 3 und 4 des § 14 CoronaSchVO). 

    Anders ist es, wenn SOWOHL im betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt ALS AUCH im Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 CoronaSchVO). Dann kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden. Nach der – rechtverbindlichen – tagesaktuellen Veröffentlichung unter www.mags.nrw gilt (heute, 10.6.) für das Land die Inzidenzstufe 1 ab dem 11.6.2021. Damit kann ab dem 11.6. in allen Kreisen und kreisfreien Städten, für die ebenfalls Inzidenzstufe 1 ausgewiesen wird, auf den Negativtestnachweis verzichtet werden. Das gilt beispielsweise ab dem 11.6. für Aachen oder ab dem 12.6. für Krefeld, nicht jedoch beispielsweise für Bochum (weil dort ab dem 11.6. erst Stufe 2 erreicht wird).

    Außerdem muss ­- unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und unabhängig von der Inzidenz – eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 CoronaSchVO), wobei zwar die Maske während der Ausübung von Rehasport vorübergehend abgelegt werden kann – allerdings nicht generell, sondern nur, „soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“ (§ 5 Abs. 7 Nr. 6 CoronaSchVO). Unter welchen Umständen die Maskenablegung „erforderlich“ ist, um den Rehasport auszuüben, lässt sich nur schwer sagen. Es spricht aber einiges dafür, eine Maskenablegung dann für „erforderlich“ zu halten, wenn die Maske hinderlich ist entweder für das verstärkte Atmen oder bei bestimmten Übungen (z.B. Übungen auf dem Bauch liegend mit Gesicht nach unten). Andererseits ist ein Ablegen der Maske allein schon bei Betreten des Sportraumes oder nach Ankommen an der Matte/am Übungsplatz nicht erlaubt.

  • 9. Juni 2021 | Fortbildungsangebot „Rehasport bei Long-COVID“

    9. Juni 2021 | Fortbildungsangebot „Rehasport bei Long-COVID“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Pandemie-Lage entspannt sich deutlich und die Inzidenz geht überall in Deutschland immer weiter zurück. Aber für etwa zehn Prozent der Covid-Patienten bleibt Long-COVID, ein facettenreiches Krankheitsbild mit Symptomen wie Kurzatmigkeit, kognitiven Störungen und besonders häufig Fatigue. Deutschlandweit sind etwa 350.000 Menschen davon betroffen. Noch weiß man viel zu wenig über die Krankheit, um eine passgenaue Therapie anbieten oder gar Heilung in Aussicht stellen zu können. Aber die Experten sind sich einig darüber, dass mit einem konsequenten und gezielten Training gute Erfolge erzielt werden können.

    Zur Vorbereitung auf die Betreuung dieser Patienten in Rehabilitationssportgruppen bieten wir Ihnen nun eine erste Fortbildung an, die die Lungensport-Spezialisten von ZWANZIG-NEUN-FÜNF in Essen im Online-Format durchführen werden.

    Die Veranstaltung im Umfang von 4 UE hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

    • Pathophysiologische Grundlagen
    • Symptomkomplex Long-COVID mit Fokus auf verminderte Leistungsfähigkeit, Dyspnoe, Fatigue
    • Wirkung von körperlicher Aktivität nach einer COVID-19 Infektion
    • Trainingsschwerpunkte bei Patienten mit Long-COVID und deren Umsetzung im Rehasport
    • Durchführung von Beispielübungen: Atemtechnik in Ruhe und Belastung, Thoraxmobilisation, Kräftigung von Rumpf und Extremitäten, Ausdauertraining

    Zunächst wird es eine Veranstaltung am 7. Juli mit begrenzter Platzzahl geben. In Kürze veröffentlichen wir dann weitere Termine für September bis Dezember. Hier können Sie sich anmelden.

    Zu den in diesem Zusammenhang wichtigen Anpassungen der ICD-10 haben wir heute bereits hier im Blog berichtet.