die mit § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht schlägt nach wie vor hohe Wellen. Zu der Frage, ob die Norm auch für Rehabilitationssportanbieter gilt, darf ich auf meine Blogbeiträge vom 15.12.2021 und 17.2.2022 verweisen.
Geht man damit bzw. nach einer entsprechenden Auskunft der für die Verfolgung von Verstößen gegen § 20a IfSG zuständigen Behörde (in der Regel Gesundheitsamt) davon aus, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch die Beschäftigten im Rehabilitationssport erfasst, so stellt sich weiter die Frage, wie mit nichtimmunisierten (insbesondere ungeimpften) sogenannten Bestandsmitarbeitern (also solchen, die bereits vor dem 16.3.2022 beschäftigt waren – Personen, die erst ab dem 16.3.2022 tätig werden sollen, dürfen definitiv erst beschäftigt werden, wenn sie einen Impfnachweis vorgelegt haben) umzugehen ist.
Dazu hatte ich in einem weiteren Blogbeitrag vom 17.2.2022 die Auswirkungen eines fehlenden Immunitätsnachweises auf das Arbeitsverhältnis geschildert und darin die Auffassung vertreten, § 20a Absatz 2 IfSG verbiete eine Weiterbeschäftigung (dieses Ergebnis wird übrigens auch in der inzwischen aufgeflammten juristischen Diskussion mehrheitlich vertreten).
Inzwischen gibt es aber vermehrt Meldungen, zum Beispiel auch im Deutschen Ärzteblatt, in denen das Bundesministerium für Gesundheit dahingehend zitiert wird, dass eine Weiterbeschäftigung solcher Personen „grundsätzlich“ möglich sei, bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe. Hintergrund dafür könnte die Befürchtung des Ministeriums sein, dass angesichts einer wohl doch größeren Zahl an ungeimpften Beschäftigten bei einem sofort wirkenden Beschäftigungsverbot der Weiterbetrieb der Einrichtungen und damit die Versorgungssicherheit gefährdet sein könnte. Allerdings ist in der Gesetzesbegründung von einer derartigen Gefahr keine Rede.
Gleichwohl gehe ich vor diesem Hintergrund – und weil § 20a IfSG auch in diese Richtung interpretierbar ist – jetzt davon aus, dass § 20a IfSG kein sofortiges Beschäftigungsverbot für nichtimmunisierte Bestandsbeschäftigte anordnet. Und selbst wenn es doch so wäre: das Infektionsschutzgesetz sieht bei einem Verstoß kein Bußgeld vor. Die in § 20a Abs. 2 IfSG verankerte Meldepflicht des Rehabilitationssportanbieters bleibt davon unberührt (sodass bei einem Verstoß auch mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 € gerechnet werden muss).
Allerdings: auch wenn § 20a IfSG kein sofortiges Beschäftigungsverbot für nichtimmunisierte Bestandsmitarbeiter ab dem 16.3.2022 anordnen sollte, so ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob ein Rehasportanbieter einen nicht immunisierten Mitarbeiter gleichwohl nach Hause schicken kann oder sogar muss. Die Antwort darauf hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalles ab und kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden.
Nur so viel: legt ein Bestandsmitarbeiter keinen Nachweis vor oder ist er nicht immunisiert, kann er aufgrund des von ihm ausgehenden höheren Virusverbreitungsrisikos eine Gefahr für die Rehabilitationssportteilnehmer darstellen. Besteht die Rehabilitationssportgruppe aus verhältnismäßig jungen und gesunden, ihrerseits vollständig geimpften oder genesenen Teilnehmern und ist der (nichtimmunisierte) Übungsleiter bereit, einen aktuellen PCR-Test vorzulegen, dann wird man eine Freistellung von der Arbeit in einem Gerichtsstreit sicherlich nicht so gut verteidigen können wie bei einer Rehabilitationssportgruppe mit immunabwehrgeschwächten Teilnehmern und einem (nichtimmunisierten) Übungsleiter, der lediglich zu einem einfachen Nasenabstrichselbsttest bereit ist.
Jeder Rehabilitationssportanbieter steht also vor einem Dilemma: Entweder, er riskiert eine Auseinandersetzung oder gar einen Rechtsstreit mit seinem nichtimmunisierten Übungsleiter (zum Beispiel um Lohnkürzungen; die Gefahr einer Kündigung des Übungsleiters nach dem Motto „dann gehe ich eben zu einem anderen Rehabilitationssportanbieter, der mehr Verständnis für meine Situation hat“ scheint nicht so groß, da ein anderer Rehasportanbieter den neu eingestellten, nicht immunisierten Übungsleiter definitiv nicht beschäftigen darf, vergleiche § 20a Abs. 3 IfSG) oder es drohen Regresse von geschädigten Kursteilnehmern, wenn diese sich bei dem Übungsleiter anstecken und dadurch zu Schaden kommen.
Die Frage, wie wahrscheinlich der eine oder andere Rechtsstreit ist, mag jeder für sich selbst beantworten. Das alles hängt – wie gesagt – ohnehin immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel raten wir dazu, sich Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt, idealerweise bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, denn dieser wird die an dieser Stelle nicht mögliche Einzelfallbewertung vornehmen.








