die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das IV. Quartal 2023 liegen nun vor:
Die Quartalszahlen entstammen den vorläufigen Rechnungsergebnissen der GKV und weichen in der Summe Q. I – IV von den endgültigen Jahresergebnissen ab.

die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das IV. Quartal 2023 liegen nun vor:

die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das III. Quartal 2023 liegen nun vor:


Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
die KKH hat ihr Genehmigungsverfahren geändert.
Die Genehmigung erfolgt nicht mehr auf der Verordnung Muster 56 direkt, sondern die Versicherten erhalten ein separates Genehmigungsschreiben.
Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
der vdek hat die halbjährliche Statistik (Stand 01.02.2024) über die Rehabilitationssportanbieter und ausgewählte Gruppenangebote zur Verfügung gestellt.
Im Vergleich zum letzten Report aus dem Juli 2023 ist die Anzahl der Leistungserbringer erneut geringfügig um 1,2% gesunken. Der Rückgang bei der Gesamtzahl der Gruppen fällt mit 1,6% (1597 Gruppen) etwas geringer aus als im Zeitraum davor. Der Rückgang bei den Herzgruppen (Erwachsene, Kinder, Herzinsuffizienz) ist mit 3,5% (259 Gruppen) deutlicher. Die Anzahl der Rehasportgruppen für Kinder nahm um 1,3% (21 Gruppen) ab.
Es ist anzumerken, dass dem vdek aus Bayern lediglich Struktur- aber (fast) keine Veranstaltungsdaten vorliegen. Zudem konnten bundesweit nicht alle, sondern nur solche Datensätze in die Auswertung einfließen, die korrekt und vollständig erfasst waren.
Im RSD können wir erneut einen Anstieg verzeichnen, der mit 3,3% noch etwas deutlicher ausfällt als im Zeitraum davor. An der Problematik, dass die Anzahl der Angebote für Kinder und für Menschen mit Indikationen abseits des Profils Orthopädie nach wie vor sehr gering ist, hat sich nichts geändert. Viele dieser Versicherten finden keine passende Rehabilitationssportgruppe.

Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
bereits im letzten Jahr haben wir Sie über den bundesweiten Gremienbeschluss zur Neuregelung des Verfahrens zur Anpassung von Vergütungssätzen für Rehabilitationssport und Funktionstraining innerhalb der Deutschen Rentenversicherung informiert. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung einigten sich hierbei auf ein bundeseinheitliches Vorgehen. Hintergrund ist insbesondere das im Jahr 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen.
Seit 1. Januar 2024 gelten nun für alle Rentenversicherungsträger die Vergütungssätze der DRV Bund. Damit wurden die Vergütungssätze um 6,95% angehoben.
Die Anpassung der Vergütungssätze durch die DRV Bund erfolgt jährlich.

ab 1. Januar 2024 gelten für die AOK Baden-Württemberg und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG) neue Vergütungssätze.
Bitte denken Sie daran, ab dem 1. Januar 2024 gilt für die AOK Baden-Württemberg ein Genehmigungsverzicht für die ärztliche Verordnung Rehabilitationssport (Muster 56).

immer mehr Krankenkassen führen für die ärztliche Verordnung über Rehabilitationssport einen Genehmigungsverzicht ein. Das heißt, die Versicherten können direkt nach Ausstellung der Verordnung durch den Arzt mit dem Rehasport beginnen und müssen keine Kostenübernahmeerklärung durch ihre Krankenkasse einholen.
Der Genehmigungsverzicht gilt sowohl für die Erst- als auch für die Folgeverordnung.
Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach den Richtwerten in Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.
Da bei einem Genehmigungsverzicht die Prüfung der Verordnung durch die Krankenkasse entfällt, geht diese auf den Rehasportanbieter über. Er muss nun die Verordnung (Muster 56) vor dem Beginn des Rehasports sehr genau kontrollieren, damit es bei der Abrechnung nicht zu Absetzungen kommt.
Der Rehasportanbieter muss insbesondere prüfen, ob der Arztstempel vorhanden ist sowie die Unterschrift des Arztes und das Datum der Ausstellung angegeben sind.
Bei Folgeverordnungen muss die medizinische Begründung des Arztes für die Notwendigkeit zur Fortführung des Rehabilitationssports zwingend auf der Verordnung vermerkt sein.
Aktuell gilt für folgende Krankenkassen ein Genehmigungsverzicht:
Weitere Krankenkassen könnten nachziehen.
Damit Sie als Rehasportanbieter in Zusammenhang mit dem Genehmigungsverzicht sicher in der Lage sind, die Verordnungen kompetent zu prüfen und auch Details nicht zu übersehen, bietet der RSD für seine Mitglieder kostenfreie Infoveranstaltungen an:
Zu den Veranstaltungen können Sie sich HIER anmelden.

ab 1. Januar 2024 gelten für den Verband der Ersatzkassen (vdek) neue Vergütungssätze.
Achtung: In diesem Zusammenhang werden die zur Abrechnung anzugebenden Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) (wieder) auf einen bundesweit einheitlichen Schlüssel umgestellt (bisher 16 Schlüssel für alle Bundesländer). Bei der Abrechnung von Leistungen, die ab dem 01.01.2024 erbracht werden, ist der Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) 61 00 004 anzugeben.
Die Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) haben sich den Vergütungssätzen des vdek ab 01.01.2024 angeschlossen.
Primärkassen Rheinland-Pfalz und Saarland
Rückwirkend ab 01.07.2023 gelten für die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und Saarland neue Vergütungssätze.
Der verspätete Abschluss der neuen Vergütungsvereinbarung hing insbesondere mit der langen Vergütungsverhandlung zum Rehabilitationssport in Herzgruppen (Pos.-Nr. 604504) zwischen den Primärkassen und dem Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz e.V. zusammen.
In der Zwischenzeit konnte aber auch bei den Positionsnummern zum Rehasport in Herzgruppen ein Abschluss erzielt werden.

die DRV Hessen hat mit Schreiben vom 20.10.2023 die Vergütungsvereinbarung zum 31.10.2023 gekündigt und schließt sich ab dem 01.11.2023 den Vergütungssätzen der DRV Bund an.
Damit entfällt auch die Verpflichtung, dass die Abrechnungen zu Lasten der DRV Hessen vom RSD vorgenommen werden müssen. Es gelten nunmehr die Regelungen der Abrechnung der DRV Bund:
„Der Leistungserbringer rechnet halbjährlich die abgeschlossenen Fälle in listenartiger Aufstellung mit der DRV Bund ab und fügt der Abrechnung die einzelnen Verordnungen und die Teilnahmebestätigungen der Leistungsberechtigten bei (Formularsatz G850).“
Bitte senden Sie die Unterlagen an:
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Abteilung Rehabilitation und Klinikmanagement
Sachbereich 7210
Städelstr. 28
60596 Frankfurt am Main
Wir bitten Sie daran zu denken, dass die Abrechnung der Leistungen ausschließlich durch den Leistungserbringer erfolgen muss und nicht auf Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übertragen werden darf.
„Die Abrechnung von Leistungen, die für die DRV Bund erbracht wurden, erfolgt ausschließlich unmittelbar mit der DRV Bund. Eine Inanspruchnahme von externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen ist nicht zulässig. Die Regelung des § 302 SGB V, auf die die BAR-Rahmenvereinbarung verweist, beschreibt allein das maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen und ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.“
Infos zu den Vergütungssätzen und zur Abrechnung der DRV Hessen finden Sie hier.

Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,
der vdek hat eine halbjährliche Statistik (Stand 01.07.2023) über die Rehabilitationssportanbieter und ausgewählte Gruppenangebote zur Verfügung gestellt.
Demnach ist im Vergleich zum letzten Report im Januar 2023 ist die Gesamtzahl der Leistungserbringer geringfügig gesunken. Die Anzahl der Gruppen verringerte sich um rund 2500, was einen Rückgang von ca. 2,4 % bedeutet. Diese Entwicklung zeichnet sich gleichermaßen bei den Herz- und Kindergruppen ab, deren Anzahl ebenfalls kleiner wurde.
Anzumerken ist, dass dem vdek aus Bayern lediglich Struktur- aber (fast) keine Veranstaltungsdaten vorliegen. Zudem konnten bundesweit nicht alle, sondern nur solche Datensätze in die Auswertung einfließen, die korrekt und vollständig erfasst waren.
Vor dem Hintergrund dieser Statistik haben wir auf die Zahlen des RSD geschaut: Hier stehen 23.220 aktiven Gruppen im Januar 23.500, aktive Gruppen im Juli 2023 gegenüber, was einen leichten Anstieg von ca. 1,2% bedeutet.
Rehabilitationssport | Länderbezogene Auswertung des vdek
|
Bundesland |
Anzahl LE |
Anzahl Gruppen |
|
Baden-Württemberg |
1221 |
12187 |
|
Bayern |
309 |
1426 |
|
Berlin |
222 |
4739 |
|
Brandenburg |
251 |
4984 |
|
Bremen |
75 |
830 |
|
Hamburg |
97 |
1289 |
|
Hessen |
641 |
6976 |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
153 |
1789 |
|
Niedersachsen |
1019 |
9267 |
|
Nordrhein-Westfalen |
1.982 |
32.455 |
|
Rheinland-Pfalz |
616 |
5250 |
|
Saarland |
276 |
1580 |
|
Sachsen |
567 |
8013 |
|
Sachsen-Anhalt |
237 |
4150 |
|
Schleswig-Holstein |
365 |
3516 |
|
Thüringen |
322 |
4045 |
|
Summe |
8.353 |
102.496 |
LE= Leistungserbringer