Autor: Sabine Knappe

  • 11. September 2023 | Neue Kontaktmöglichkeit im Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU)

    11. September 2023 | Neue Kontaktmöglichkeit im Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die DGVU stellt seit dem 15. August 2023 auf ihrem Serviceprotal www.serviceportal-unfallversicherung.dguv.de im Bereich „Leistungserbringende“ eine Kontaktmöglichkeit für Leistungserbringende zur Verfügung.

    Dort können Mitteilungen und Dokumente – wie z.B. Berichte, Befunde oder Rechnungen – direkt an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Dies stellt eine schnelle und sichere Alternative zu den herkömmlichen Kommunikationswegen wie Fax oder E-Mail dar.

    Über das Auswahlfeld „Mitteilung an den Unfallversicherungsträger“ werden Dokumente sicher übertragen. Für die Verwendung des Systems muss keine Software installiert werden.

    Die bereits etablierten elektronischen Datenaustauschverfahren zwischen Leistungserbringenden und Unfallversicherungsträgern werden durch diesen neuen Übertragungsweg nicht abgelöst, sondern nur ergänzt. 

    Fragen zu den über das Serviceportal übermittelten Dokumenten sind ausnahmslos direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten. Das Serviceportal ist nur Daten übermittelnde Stelle.

  • 27. Juli 2023 | Informationen zum Rehasport für privat Krankenversicherte und Behilfeberechtigte

    27. Juli 2023 | Informationen zum Rehasport für privat Krankenversicherte und Behilfeberechtigte

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder!

    die nachfolgenden Informationen zum Rehasport für privat Krankenversicherte und Beihilfeberechtigte stehen auch als Download auf unserer Homepage zur Verfügung.

    2020 waren von 83,2 Mio Einwohner in Deutschland 73,3 Mio. (88,1 %) bei einer gesetzlichen Krankenkasse und 8,7 Mio. (10,5 %) bei einer privaten Krankenversicherung versichert. 1,2 Mio. (1,4 %) gehören zu den „Sonstigen“, z.B. Sozialhilfeempfänger, Kriegsschadenrentner, freie Heilfürsorge, ohne Krankenversicherung etc..

    Gesetzlich Versicherte haben gem. § 64 SGB IX einen Rechtsanspruch auf die Leistung Rehabilitationssport.

    Privat Krankenversicherte haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Rehabilitationssport, bekommen diesen aber dennoch vom Arzt verordnet. Grundsätzlich besteht in der privaten Krankenversicherung keine Leistungspflicht für Rehamaßnahmen, es sei denn, der Versicherte hat diese gesondert vertraglich vereinbart. Privat Krankenversicherte sollten daher im Vorfeld der Inanspruchnahme einer Rehaleistung mit Ihrer Versicherung klären, inwieweit diese die Kosten ggf. voll oder anteilig übernimmt. Rehasportanbieter sollten sich vorab über die Preisgestaltung bei privat Krankenversicherten Gedanken machen und ggf. einen Kostenvoranschlag erstellen. Bezüglich der Höhe des Preises ist der Rehasportanbieter völlig frei. Dies gilt auch für die Ausgestaltung eines Behandlungsvertrages. Bestandteile eines Behandlungsvertrages sollten neben dem Preis und der Leistungsbeschreibung insbesondere die Zahlungsmodalitäten sein. Der privat Krankenversicherte ist grundsätzlich der Rechnungsempfänger. Da der Rehabilitationssport eine langfristige Maßnahme im Gegensatz zur Heilmittelversorgung oder auch einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme ist, sollte geprüft werden, inwieweit Teilrechnungen gestellt werden bzw. der privat Krankenversicherte in Vorleistung geht.

    Beihilfeberechtigt sind gem. § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) u.a. Beamtenanwärter und Referendare, Beamte und Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, Witwen und Witwer sowie die Waisen verstorbener Beamten/innen auf Lebenszeit, Angestellte öffentlicher Körperschaften, wie Landeszentralbanken, nach einer gewissen Übergangszeit. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Besoldung von Beamten derart bemessen ist, dass diese bei Krankheit selbst für die Finanzierung sorgen können. Der Dienstherr zahlt trotzdem i.d.R. 50 bis 80 Prozent der Kosten Beihilfe. Die meisten Beamten schließen für die Differenz zusätzlich eine private Krankenversicherung ab oder sind freiwillig gesetzlich versichert. Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Bei Landesbeamten greift bis auf einige Ausnahmen, bei denen die Bundesländer weitestgehend die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung übernommen haben, eine bundesländerspezifische Verordnung. Die Beihilfeverordnungen regeln welche Maßnahmen bis zu welcher Höhe beihilfefähig sind. Grundsätzlich beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn diese dem Grunde nach notwendig und soweit der Höhe nach angemessen sind. Beihilfeberechtigte sind also, wie privat Krankenversicherte, grundsätzlich der Rechnungsempfänger. Und auch hier gilt, der Leistungserbringer legt den Preis fest und es empfiehlt sich einen Behandlungsvertrag mit dem Beihilfeberechtigten abzuschließen.

    Merkblatt Beihilfe | Ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining (Stand: Januar 2021)

    Eine Sonderrolle haben die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB).

  • 7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    7. Juli 2023 | Wegfall der Unterbrechungsfrist in Niedersachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die bisherige Regelung bez. der Unterbrechungsfrist für Versicherte der Nichtersatzkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG), der DRV Braunschweig-Hannover und der DRV Oldenburg-Bremen in Niedersachsen entfällt.

    • unterbricht [ein Versicherter] die Maßnahme für drei Monate oder mehr, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.

    PDF

    Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Maßnahme weiterhin geprüft wird:

    • Sollte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellen der ärztlichen Verordnung mit der Maßnahme begonnen werden, verlieren die ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch den Leistungsträger ihre Gültigkeit.
  • 30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der vdek hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene eine Anpassung der Teilnahmebestätigung vorgenommen.

    Dabei wurden die Änderungswünsche der Leistungserbringerverbände auf Grund der gesammelten Erfahrungen der 2021 aktualisierten Teilnahmebestätigung soweit möglich berücksichtigt.

    Es gibt folgende Änderungen:

    1. Die Anzahl der Unterschriftenzeilen wurde von 60 auf 50 herabgesetzt. Dies ist zum Einen aus Platzgründen zum Anderen auf Grund des Richtwertes von 50 Übungseinheiten im allgemeinen Rehabilitationssport erfolgt.
    2. Die Felder der Kopfzeile der Formulare wurden vergrößert.
    3. Das Feld „Angebotsnummer“ ist weggefallen, da dieses lediglich eine interne Information der Leistungserbringerverbände darstellt.
    4. Neu ist in der Kopfzeile das Feld „Verordnungsdauer (von/bis)“. Das Feld dient lediglich dem Leistungserbringer zur besseren Planung und Organisation. Es handelt sich nicht um ein Pflichtfeld.
    5. Die Unterschrift des Übungsleiters auf der Teilnahmebestätigung ist nun auch auf der ersten Seite möglich, falls die Teilnahmebestätigung nur einseitig genutzt wird.
    6. Auf Grund der Größe der Felder im Tabellenkopf wird für den Begriff Rehabilitationssport die Abkürzung „RS“ verwendet.
    7. Die PDF-Dateien wurden mit beschreibbaren Textfeldern formatiert, so dass die Felder digital ausgefüllt werden können.
    8. Die Teilnahmebestätigung wurde so formatiert, dass die Kopfzeile lediglich auf der ersten Seite ausgefüllt werden muss. Diese Informationen werden automatisch in die Kopfzeile auf der zweiten Seite übertragen.
    9. Die Kopfzeile auf dem Ergänzungsblatt zur Abrechnung wurde ebenfalls angepasst. Das Feld „Angebotsnummer“ ist auch hier entfallen. Neu ist das Feld „Institutionskennzeichen“, dass der eindeutigen Zuordnung des Belegs zum Leistungserbringer dient.

    Bitte denken Sie daran, dass das Ergänzungsblatt nur bei der Abrechnung in Papierform Anwendung findet.

    Die neuen Teilnahmebestätigungen können ab dem 1. Mai 2023 eingesetzt werden.

    Die neue Teilnahmebestätigung muss verbindlich ab dem 1. Januar 2024 verwendet werden.

    Sofern eine Zwischenabrechnung auf dem alten Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum das neue Formular zu verwenden.

    Bereits begonnene Teilnahmebestätigungen können fortgeführt werden. Zwischenabrechnungen mit dem Ziel des Formularwechsels sind zu vermeiden.

    Es wird empfohlen, die Formularfelder in einer lokalen PDF-Anwendung auszufüllen und nicht im Browser / Internet / Cloud, da es ggf. zu Formatierungsfehlern kommen kann.

    Wir haben die neuen Formulare noch einmal überarbeitet und stellen diese nun in verschiedenen Varianten zur Verfügung:

    • Teilnahmebestätigung – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF
    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF

    Bitte verwenden Sie für die online ausfüllbaren PDFs am besten den Adobe Acrobat Reader DC.

  • 11. Dezember 2022 | Das neue Verordnungsformular – Muster 56 – gilt ab 01.01.2023

    11. Dezember 2022 | Das neue Verordnungsformular – Muster 56 – gilt ab 01.01.2023

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Kassenärztliche Bundesvereinigung informierte Anfang Dezember über die schon länger angekündigte Überarbeitung des Muster 56.

    Entsprechend den Änderungen der neuen Rahmenvereinbarung wurde das Formular angepasst:

    • Das Feld „Leichtathletik“ wurde durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ ersetzt.
    • Der Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen wurde ergänzt und ein Feld für andere vergleichbare Krankheiten eingefügt.
    • Es gibt ein neues Feld „Herzinsuffizienzgruppe“.

    Weitere Änderungen:

    • Zusätzlich zur Diagnose wurde ein Feld für den Diagnoseschlüssel (ICD 10) eingefügt.
    • Für schwerstbehinderte Menschen kann zukünftig über ein neues Feld der erhöhte Teilhabebedarf kenntlich gemacht werden.
    • Das Feld für die Anzahl der Übungseinheiten bei der Abweichung von den Richtwerten befindet sich jetzt auf der zweiten Seite.

    Das neue Muster 56 soll ab 1. Januar 2023 verwendet werden; die alten Formulare dürfen dann ab Januar nicht mehr verwendet werden.

    Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Informationen zum neuen Muster 56 noch unter dem Vorbehalt der abschließenden offiziellen Vereinbarung stehen.

    Zum neuen Formular Muster 56 gibt es ein ausführliches Infoblatt zu den Änderungen und Vordruckerläuterungen.

    Am 21., 28. und 30. Dezember 2022 sowie am 4. Januar 2023 bieten wir einen kostenfreien Infoabend online an: hier können Sie sich anmelden.

  • 11. Juli 2022 | 2. RSD Online Stammtisch

    11. Juli 2022 | 2. RSD Online Stammtisch

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    am 7. Juli 2022 hat unser 2. RSD Online-Stammtisch stattgefunden.

    Dabei haben wir uns diesmal mit dem Thema Folgeverordnung und dem Umgang mit den zunehmenden Ablehnungen durch die GKV beschäftigt.

    Eine zentrale Rolle spielen dabei die BSG Urteile vom 17. Juni 2008 [AZ: B1 KR31/07Rund vom 02. November 2010 [B 1 KR 8/10 R].

    Hier zum Nachlesen das Themenpapier.

    3. RSD Online-Stammtisch

    12. Oktober 2022 | 18:00 bis 20:30 Uhr | es werden 3 UE Fortbildung anerkannt

    Thema „Wie können Übungsleitende Rehasportler zum regelmäßigen und langfristigen Sporttreiben motivieren“

     

  • 16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    am 10. Mai 2022 hat unser 1. RSD Online-Stammtisch stattgefunden.

    Stammtisch klingt nach gemütlicher Runde und so ist auch die ursprüngliche Idee gewesen, die wir hier in Berlin seit Jahren umsetzen. Aber die Pandemie hat dazu geführt, dass der Stammtisch jetzt bei jedem zu Hause stattfindet und wir uns online treffen. Sicher ist das kein Ersatz für ein echtes Beisammensein, aber das Format hat auch so einige Vorteile.

    Bei unserem 1. RSD Online-Stammtisch haben wir uns noch mal ganz auf die Änderungen der ärztlichen Betreuung im Herzsport und auf „Rehasport im Freien“ konzentriert. Wir freuen uns über die rege Beteiligung und den spannenden Austausch, wodurch auch gleich das Thema für unser kommendes Treffen gefunden wurde. Beim nächsten Mal wollen wir uns mit dem veränderten Genehmigungsverhalten der Krankenkassen bei Folgeverordnungen beschäftigen. Hierzu hatten wir bereits am 5. Oktober 2021 einen Blogbeitrag veröffentlicht.

    In der Zwischenzeit berichten unsere Mitglieder zunehmend, dass Folgeverordnungen vermehrt abgelehnt werden.

    Wir wollen beim 2. RSD Online-Stammtisch darüber reden, unter welchen Voraussetzungen eine Folgeverordnung überhaupt möglich ist, welche Möglichkeiten der Versicherte hat und wie der Rehasportanbieter Unterstützung geben kann.

    Hier zum Nachlesen das Themenpapier.

    2. RSD Online-Stammtisch

    Juli 2022 | 18:00 – 20:30 Uhr | online | es werden 3 UE Fortbildung anerkannt

    Hier geht’s zur Anmeldung.

  • 5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    diejenigen, die schon länger dabei sind, können sich noch daran erinnern, dass es früher Rehasport „einmal im Leben“ gab. Dies änderte sich im Jahr 2008, als das Bundessozialgericht feststellte, dass diese pauschale Regelung nicht zulässig sei: Jeder Versicherte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rehasport, solange es im Einzelfall erforderlich ist.

    In der Folge waren die Krankenkassen überwiegend großzügig bei der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils. Zunehmend erreichen uns jedoch die Infos, dass immer mehr Krankenkassen genauer hinschauen, wenn es um eine Folgeverordnung oder exakter formuliert um die „Erneute Notwendigkeit“ einer Verordnung geht.

    Deshalb im Folgenden ein kurzer Überblick:

    BSG Urteil vom 17. Juni 2008 [Az: B1 KR31/07R]

    Das BSG Urteil stellte im Wesentlichen zwei Dinge klar:

    1. „Eine Begrenzung der Anspruchshöchstdauer … sehen das SGB V und das SGB IX selbst nicht ausdrücklich vor. … Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Rahmenvereinbarung 2003 Leistungen nach § 43 SGB V begrenzt.“
    2. Eine pauschale Begrenzung der Leistung ist somit nicht zulässig; vielmehr muss die Notwendigkeit in jedem Einzelfall geprüft werden.

    In der Folge mussten die Rahmenvereinbarung und das Muster 56 überarbeitet werden.

    Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2011: Erneute Verordnung / „Erneute Notwendigkeit“ 

    4.1 … „Die nachfolgend genannten Angaben zur Dauer der Leistungen sind Richtwerte, von denen auf der Grundlage individueller Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls abgewichen werden kann.“

    4.4 „In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Rehabilitationssport und Funktionstraining solange erbracht, wie die Leistungen im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind.“

    15.2 „Die Verordnung muss enthalten: … 5. bei weiteren Verordnungen ergänzend die Gründe, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist die erlernten Übungen selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen.“

    Antrag auf Kostenübernahme [Muster 56]

    Auf dem Muster 56 wurde auf der 1. Seite in der letzten Zeile dementsprechend eingefügt:

    „Bei weiteren Verordnungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen, selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen“

    In der Praxis

    Fehlt bei einer Folgeverordnung die Begründung, ist für die Krankenkasse nicht ersichtlich, warum der Versicherte die erlernten Übungen nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen kann. In solchen Fällen sind die Krankenkassen in jüngster Zeit dazu übergegangen, die Kostenübernahme abzulehnen.

    Es kann sinnvoll sein, dass der Rehasportanbieter einen entsprechenden Hinweis an den verordnenden Arzt oder den Versicherten gibt, warum aus seiner Sicht der Versicherte noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Denn der Rehasportanbieter kennt den Versicherten aus den bisher absolvierten Übungseinheiten am besten und kann dementsprechend seine Einschätzung geben.

    Einige Krankenkassen teilen nicht nur mit, dass sie die Folgeverordnung ablehnen, sondern geben dem Versicherten über Fragebögen [Beispiel] die Möglichkeit, selber zu schildern, warum er eine Folgeverordnung benötigt. Aus unserer Sicht sind die Fragen aber wenig patientenorientiert gestellt. Es ist sicher hilfreich, wenn der Rehasportanbieter den Versicherten bei der Beantwortung unterstützt.

    Grundsätzlich gilt: Da es sich beim Muster 56 um den Antrag des Versicherten handelt, kann der Versicherte gegen die Entscheidung seiner Krankenkasse Widerspruch einlegen.