Autor: Thomas Roth

  • 12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 17. August 2021 in der ab dem 08.10.2021 geltenden Fassung hat eine relevante Änderungen im Vergleich zur bislang geltenden Fassung vom 20.8.2021 gebracht:

    Zugangsbeschränkungen + Testpflicht

    Die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht galten bislang erst dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt. Seit dem 08.10.2021 gelten die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht stets (also unabhängig von Inzidenzen).

    Danach dürfen „Sportangebote in Innenräumen“ nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Sollte es sich also bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen um „Sportangebote“ handeln, dürften nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regel).

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

     jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    •  eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

     oder

    •  eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Zugangsbeschränkungen würden allerdings nicht gelten, wenn es sich bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen nicht um „Sportangebote“ sondern um „medizinische Dienstleistungen“ handeln würde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die medizinischen Dienstleistung körpernah erbracht wird (dann ausdrückliche Befreiung von den Zugangsbeschränkungen, s. § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO) oder – wie normalerweise der Rehasport – körperfern (dann Anwendung der ausdrücklichen Befreiungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO im Erst-Recht-Schluss).

    Die nordrhein-westfälische CoronaSchVO regelt nicht ausdrücklich, ob der Rehasport als Sportveranstaltung oder als medizinische Dienstleistung anzusehen ist. Letzteres lässt sich jedenfalls deshalb gut vertreten, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst kürzlich auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen klargestellt hatte, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG zähle [S. 13 der Bundestags-Drucksache 19/32509]. Weitere Infos hierzu in unserem Beitrag vom 29.09.2021.

    Nun ist es allerdings so, dass der § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG bereits wieder außer Kraft getreten ist. Es gibt also keine Bundesnorm (mehr) die den Rehasport vom Begriff der Sportausübung ausnimmt. Deshalb lässt sich auch vertreten, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber – im Rahmen des ihm zukommenden weiten gesetzgeberischen Ermessens – nicht durch die Sperrwirkung einer höherrangigen Bundesnorm gehindert war, den Rehasport als Sportveranstaltung (und nicht als medizinische Dienstleistung) einzuordnen.

    Sollte Rehasport als Sportveranstaltung im Sinne der nordrhein-westfälischen CoronaSchVO anzusehen sein, dann droht bei einem Verstoß gegen die 3G-Regel ein Bußgeld bis zu 25.000 €. Das Bußgeld droht nicht nur dem Rehasport-Veranstalter, sondern auch dem Teilnehmer.

    Sofern also die örtlich zuständige kommunale Aufsichtsbehörde (zum Beispiel das städtische Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) nicht ausdrücklich die Einordnung des Rehasports als medizinische Dienstleistung bestätigt, raten wir aus Vorsichtsgründen dazu, die Zugangsbeschränkungen des § 4 CoronaSchVO umzusetzen. Sollte ein Bußgeld verhängt werden, raten wir dazu, gegen den entsprechenden Bescheid Rechtsmittel zu ergreifen mit dem Argument und unter Bezug auf die oben genannte Aussage des BMAS, dass es sich bei Rehasport nicht um eine Sportveranstaltung, sondern um eine medizinische Dienstleistung handelt.

    Maskenpflicht

    Nach wie vor gilt hier:

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.

    Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Zulässig wäre es zudem, wenn der Übungsleiter keine medizinische Maske trägt, denn für ihn gilt die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr.  4 CoronaSchVO, wonach „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird“. Da diese Ausnahme nur im Rahmen der „Berufsausübung“ greift, ist sie auf die Reha Sportteilnehmer nicht anwendbar.

    Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen (§ 3 Abs. 4 CoronaSchVO).

    Hygieneanforderungen

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“, also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung).

  • 29. September 2021 | Die Bundesregierung bestätigt: Rehasport ist eine „medizinische Maßnahme“ und kein „Sport“

    29. September 2021 | Die Bundesregierung bestätigt: Rehasport ist eine „medizinische Maßnahme“ und kein „Sport“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Frage, wie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen infektionsschutzrechtlich einzuordnen ist – als Sport oder als medizinische Maßnahme -, war umstritten und wurde in den verschiedenen Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet.

    Die Einordnung als Sport führte in der Regel zu deutlich stärkeren Einschränkungen – bis hin zur faktischen Untersagung, wenn Sport nur zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt war – als die Einordnung als medizinische Maßnahme, die als grundsätzlich erlaubt angesehen wurde.

    Und diese Frage ist nach wie vor virulent, denn niemand vermag vorherzusagen, wie sich die Pandemie im anstehenden Herbst und Winter entwickeln wird und welche (erneuten) Einschränkungen zu ihrer Bekämpfung erforderlich werden.

    Vor diesem Hintergrund interessant ist die jüngst gegebene Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17.9.2021 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/die Grünen (nach § 104 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages kann in Kleinen Anfragen von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden). Die Abgeordneten hatten, auf unsere Initiative hin, auf Seite 4 in Ziffer 27 angefragt, ob es sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX um Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) handelt.

    Hintergrund: mit dem Vierten Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 hatte der Deutsche Bundestag das Infektionsschutzgesetz um einen § 28b ergänzt (sog. „Bundesnotbremse“). Mit dieser Norm sollten die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen vereinheitlicht werden.

    Einem Bundesland war es danach nicht möglich, hinter diesen Vorgaben zurückzubleiben. Lediglich (noch) schärfere Maßnahmen waren gestattet. Der § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG befasste sich mit Beschränkungen bei der Ausübung von Sport. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass „medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (beispielsweise Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport“ anzusehen seien, „da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt“ überwiege [Bundestags-Drucksache 19/28444, Seite 13].

    Obwohl dieser Passus nach unserer Auffassung schon damals ausreichend klarstellte, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber den Rehabilitationssport nicht als Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ansieht, wurde dies nach wie vor in Zweifel gezogen [Blogbeitrag vom 21. April 2021].

    Die Antwort des BMAS auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen ist nunmehr eindeutig und bestätigt uns in unserer Auffassung: Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b IfSG [S. 27 der Bundestags-Drucksache 19/32509].

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat sich seit Beginn der Pandemie für diese Sichtweise eingesetzt – auch unter Nutzung parlamentarischer Kontakte -, sodass diese Klarstellung auch als Erfolg unserer hartnäckigen Arbeit verstanden werden kann.

    Die Antwort des BMAS ist auch im Hinblick auf das von uns begleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das (inzwischen wieder aufgehobene) Rehasport-Verbot der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen interessant [Blogbeitrag vom 30. März 2021]. Das Oberverwaltungsgericht hatte am 26.3.2021 das Rehasport-Verbot insbesondere mit der Argumentation aufrechterhalten, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe wegen der Coronapandemie Sportangebote einschränken dürfen [OVG Münster 13 B 127/21.NE].

    Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass das Oberverwaltungsgericht das Rehasport-Verbot der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung sehr viel schärfer geprüft wenn nicht sogar aufgehoben hätte, hätte es zum Entscheidungszeitpunkt Ende März 2021 schon den – erst Ende April 2021 in Kraft getretenen – § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG und seine Einordnung des Rehasports als medizinische Maßnahme gegeben.

    Inzwischen ist § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG wieder außer Kraft getreten, weil die Coronainfektionen zurückgegangen sind und sich auch die sonstigen Indikatoren des pandemischen Geschehens etwas beruhigt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die jüngst gegebene Antwort des BMAS im Hinblick auf die aktuell geltenden Länder-Coronaschutzverordnungen hat.

    Ein Beispiel: nach §  4 Abs. 2 der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen – wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in eine Kommune oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt – Sporteinrichtungen bzw. Sportangebote nur von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Würde also der Sportbegriff der nordrhein-westfälischen Coronasschutzverordnung so zu interpretieren sein wie der Sportbegriff des ehemaligen § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG (wonach also der Reha-Sport nicht als Sport, sondern als medizinische Maßnahme einzuordnen ist), dürften auch nicht immunisierte bzw. nicht getestete Personen am Reha-Sport teilnehmen, weil es entsprechende Einschränkungen bei medizinischen Maßnahmen nicht gibt.

    Rechtlich zwingend ist ein interpretatorischer Gleichklang nicht. Der Landesverordnungsgeber könnte durchaus den Begriff Sport anders interpretieren als es das BMAS in seiner jüngsten Antwort getan hat. Gleichwohl dürfte ein Gericht bei der Überprüfung der Landesverordnung sein Augenmerk im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stärker auf die Frage richten, ob die Unterschiede zwischen „normalem“ Sport und ärztlich verordnetem Rehabilitationssport als Sozialleistung auch eine infektionsschutzrechtlich unterschiedliche Behandlung erfordern. Eine Landesregierung, die sich nicht wenigstens in ihrer schriftlichen Begründung zur Coronaschutzverordnung mit diesem Unterschied auseinandersetzt – wie die Begründung der Landesregierung von NRW -, dürfte vor Gericht einen schweren Stand haben.

  • 20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundesregierung hat angekündigt die kostenlosen Bürgertests zum 11. Oktober 2021 einzustellen:

    Warum sind Bürgertests ab dem 11. Oktober nicht mehr kostenlos?

    Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der Corona-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und zusätzliche Sicherheit im Alltag zu geben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden.

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen, in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht getestete Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Die derzeitige Diskussion lässt noch nicht erkennen, ob es ggf. eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport geben wird.

    Eine solche Ausnahme wird derzeit nur für Personen diskutiert, bei denen eine Impfung – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich ist. Für sie wird eine Ausnahme wohl auch aus (verfassungs-) rechtlicher Sicht erforderlich sein.

    Hinsichtlich der übrigen nicht geimpften/nicht genesenen Personen halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass dadurch ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen gesetzlichen Regel bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

    Alles in allem bleibt derzeit noch abzuwarten, welchen Weg der Gesetzgeber einschlagen wird. Wir werden die Entwicklung selbstverständlich beobachten und in unserem Blog (weiter) kommentieren und einordnen.

  • 20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in unserem Beitrag vom 24.08.2021 hatten wir über die Möglichkeiten für einen abweichenden Umgang von Anbietern mit der„3G-Regel“ geschrieben.

    Unter anderem ging es um die Frage, ob Anbieter „2G“ umsetzen dürfen und somit „nur“ Getestete von der Teilnahme am Rehabilitationssport ausschließen können.

    Wir kamen grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass ein restriktiveres Handeln keinen Verstoß gegen die jeweiligen Coronaschutzverordnungen darstellt, da diese ja nur das Mindestmaß bestimmen: Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen. 

    Und das gilt natürlich erst Recht, wenn das jeweilige Bundesland (oder der Bundesgesetzgeber) in Zukunft ausdrücklich die rechtliche Möglichkeit eröffnet, nur Geimpften und Genesenen den Zutritt zu erlauben („2G-Regel“ als Option), Getesteten jedoch nicht.

    Wir haben weiter ausgeführt, dass es jedoch aus sozialrechtlicher Sicht zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn man den Zugang zur Rehasportgruppe ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist es eine Frage des Einzelfalles. Solange der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt, wird der Anbieter diese nachvollziehbaren Gründe benennen müssen, wenn er davon abweicht.

    Es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Sollte jedoch die „2G-Regel“ als Option kommen, könnte es für den Rehasportanbieter durchaus leichter werden, den Ausschluss von Getesteten zu begründen, da schon die Existenz der rechtlichen Reglung – jedenfalls im argumentativen Ausgangspunkt – nahelegt, dass (auch) der Verordnungs-/Gesetzgeber Unterschiede zwischen Geimpften/Genesenen einerseits und (nur) Getesteten andererseits macht. 

    Da aber nicht sicher ist, ob dieser im Grundsatz bestehende Unterschied auch speziell im Hinblick auf die Sozialleistung „Rehasport“ tragfähig ist, raten wir dazu, auch nach Einführung der 2G-Regel den Begründungsaufwand für die Abweisung von Getesteten (s.o.) beizubehalten.

    Es gilt weiterhin: Eine Vorhersage dazu, ob (Disziplinar-) Maßnahmen gegen Anbieter, die Geteste ausschließen, ergriffen werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch – insbesondere dann, wenn in einem Bundesland die „2G-Regel“ als Option eingeführt werden sollte.

  • 20. September 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2021

    20. September 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere drei Monate, bis 31.12.2021, zugestimmt.

  • 20. September 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bzw. im Freien bis 31.12.2021 verlängert

    20. September 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bzw. im Freien bis 31.12.2021 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 30.09.2021 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 31.12.2021 verlängert. 

    Die Sonderregelung zur „Verlängerung der Genehmigungszeiträume“ wird jedoch aufgrund von Problemen in der Praxis zum 30.09.2021 auslaufen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 20.09.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    uns erreichen aktuell zahlreiche Anfragen von Anbietern, die von den Regelungen im jeweiligen Bundesland abweichen wollen.

    Im wesentlichen lassen diese sich in drei Kategorien aufteilen:

    1. Anbieter setzen 3G um, obwohl in der für sie geltenden Verordnung der Rehasport von der Testpflicht ausgenommen ist,
    2. Anbieter separieren die Getesteten (von den Geimpften und Genesenen) und gründen für diese Teilnehmer eigene Gruppen,
    3. Anbieter setzen 2G zum und lehnen die Aufnahme von „nur“ Getesteten ab. 

    Aus coronaschutzrechtlicher Sicht sind alle drei Abweichungen zunächst grundsätzlich in Ordnung, da ein Verstoß gegen die jeweilige Coronaschutzverordnung nicht vorliegt. Die Coronaschutzverordnungen bestimmen ja nur das Mindestmaß. Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen.

    Problematisch sind alle drei Abweichungen nur aus sozialrechtlicher Sicht.

    Kernproblem: Dürfen Anbieter Teilnahmevoraussetzungen aufstellen, die nicht im Gesetz (SGB IX, SGB V,) oder den vertraglichen Bestimmungen (insbes. BAR-Rahmenvereinbarung) vorgesehen sind?

    Es gibt zwar für Anbieter keinen „Kontrahierungszwang“ (d.h. ein Anbieter muss nicht mit jedem Versicherten einen Rehasportvertrag abschließen, wenn der Versicherte es wünscht). Das heißt auch, dass es Gründe geben kann, aus denen heraus ein Anbieter einen einzelnen Versicherten ablehnen kann. Und es kann wohl auch Gründe geben, eine bestimmte Gruppe von Versicherten abzulehnen. Aber eine willkürliche Ablehnungspraxis würde doch Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters begründen.

    Ein Anbieter, der einer bestimmten Gruppe von Versicherten den Zugang zum Kurs ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert, ist kein geeigneter Anbieter.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt (§ 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV), dann wird der Anbieter nachvollziehbare Gründe benennen müssen, warum er davon abweichen will.

    1. Warum verlangt der Anbieter in der Variante 1 mehr als nach der für ihn geltenden Verordnung gefordert wird?
    2. Warum sind bestimmte Gruppen für die Getesteten nicht buchbar (Variante 2)?
    3. Und insbes.: warum werden in der Variante 3. „nur“-Getestete abgelehnt?

    Definitive Antworten darauf können wir an dieser Stelle nicht geben, zumal ja u.U. auch unterschiedliche Antworten möglich sind – z.B. je nach Vulnerabilität der Teilnehmer einer Gruppe.

    Aber es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Eine Vorhersage dazu, ob Maßnahmen gegen solche Anbieter erfolgreich sein werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch.

  • 22. August 2021 | Rehasport + 3G

    22. August 2021 | Rehasport + 3G

    Update vom 25.08.2021
    Regelung für Sachsen liegt vor | Regelung für Bremen ist aufgenommen
    Update vom 24.08.2021
    Regelungen in Hamburg, Niedersachsen und Thüringen liegen vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Einigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 zur Umsetzung der 3G-Regel hatten wir bereits hier berichtet.

    Für einige Bundesländer stehen die entsprechenden, angepassten Verordnungen bereits zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Es ist deshalb erforderlich, die regionalen Inzidenzen und mögliche Änderungen der Coronaschutzverordnungen kontinuierlich zu verfolgen.

    Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. 

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 14.08.2021

    § 14 Abs. 1 Satz 4 Für die Ausübung von Reha-Sport ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Vorlage eines Testnachweises der Zutritt gestattet.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2021 1, 18. November 2020 2

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen wird in Bayern nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft.

    Wir möchten jedoch trotzdem und „sicherheitshalber“ verweisen auf …

    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
    a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

    § 31 Abs. 3 Ziffer 3.

    Die Testpflicht gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 29. Juli 2021

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 28. August 2021; die Regelungen der MPK sind somit noch nicht berücksichtigt. 


    BREMEN
     

    Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Juli 2021 

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 30. August 2021; die Regelungen der MPK wurden hier berücksichtigt:

    Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17. August 2021

    1. Testpflicht in Innenräumen
    Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:

    e. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 23. August 2021)

    § 20 Abs. 1 Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 die folgenden Vorgaben: … 4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises … gestattet

    § 20 Abs. 5 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.

    § 2a nimmt Bezug auf Abschnitt 3 der COVID-​19-​Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021: Geimpfte und genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt.

    HESSEN

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 22. Juni 2021 | Stand: 19. August 2021

    § 1 Abs. 4 Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für … die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand 20. August 2021

    Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. [Seite 28].

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Gültigkeit vom 13.08.2021 bis 10.09.2021

    § 2 (4) Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    12. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 26.08.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft. [Seite 34].

    Wir möchten jedoch trotzdem und sicherheitshalber auf Ziffer 9. Anlage 16 (Regelungen nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) verweisen:
    Der Zutritt ist nur Besucherinnen und Besuchern zu gewähren, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt. [Seite 60].

    § 8 Abs. 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. Die Beschränkung gilt für …

    5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen. 

    NORDRHEIN-WESTFALEN 

    Über die Regelungen in NRW haben wir bereits ausführlich in diesem Beitrag berichtet.

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021

    § 6 Abs. 3 Ziffer 2 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Maskenpflicht ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet) ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021

    Da der ärztlich verordnete Rehabilitationssport im Saarland als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen wird, gelten die Regelungen des

    § 7 Abs. 4 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb … und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außenbereich,
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 24. August 2021

    § 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
    (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für … 4. den Sport im Innenbereich,

    (3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
    … 
    3. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen

    Somit gibt es für den Rehabilitationssport (=“medizinisch notwendige Behandlung“) auch bei Inzidenzen über 35 keine Testpflicht.

    SACHSEN-ANHALT  

    Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. August 2021

    § 11 Sportstätten und Sportbetrieb Abs. 5 … ärztlich verordneter Rehabilitationssport [darf] durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen … eingehalten wird.

    Da der Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt offensichtlich dem Sportbetrieb zugerechnet wird, gilt somit

    § 11 Abs. 1 Ziffer 3 … die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; 

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
    • getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

    § 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig ab 24. August 2021)
    Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021

    Eine Testpflicht für die Teilnahme am Rehasport ist nicht vorgeschrieben, nur eine Kontaktnachverfolgung nach § 12.

    Dass eine Testpflicht nicht (mehr) gewollt ist, ergibt sich auch aus der Änderung des § 24 von Ende Juli 2021. § 24 enthält (u.a.) Regelungen für den organisierten Sportbetrieb. Die Norm sah ursprünglich vor, dass ab einer Inzidenz von 35 der organisierte Sport nur mit der Maßgabe erlaubt blieb, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorzulegen war.

    Diese Regelung ist gestrichen worden mit der – hier angehängten – Begründung, die Streichung erfolge „aufgrund der Tatsache, dass in anderen vergleichbaren Lebensbereichen eine derartige landesseitige Verpflichtung nicht mehr besteht. Es erfolgt somit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen außerhalb des Freizeitsports und organisierten Sports.

    Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

     

  • 20. August 2021 | Erste Infos zur neuen Rahmenvereinbarung 2022

    20. August 2021 | Erste Infos zur neuen Rahmenvereinbarung 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiten die Beteiligten (Kostenträger und Leistungserbringerverbände) in regelmäßigen Abständen die Rahmenvereinbarung, um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX  nach einheitlichen Grundsätzen erbracht werden.

    Die neue Rahmenvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

    Damit verbunden sind einige neue Regelungen. Umfangreiche Änderungen gibt es insbesondere im Herzsport.

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Aspekte in unseren beiden kostenfreien Online-Seminaren:

    • Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)
    • Neue Rahmenvereinbarung | Herzsport spezial (1 UE)

    Die Veranstaltungen richten sich nur an Mitglieder des RSD e.V..

    Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt.

    Termine und Anmeldeformular (online) finden Sie hier.  

  • 18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die neue, ab dem 20.08.2021 geltende

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 in Nordrhein-Westfalen

    enthält stets geltende Regeln und solche, die nur bei bestimmten Inzidenzen greifen.

    Stets gilt

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“,  also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung). 

    Nur bei hohen Inzidenzen gilt

    Sportangebote in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

    jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    • eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

    oder

    • eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Regelungen gelten dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen

    • in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt

    oder

    • landesweit

    an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt.