Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
jetzt ist es offiziell: Die neue, überarbeitete Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft!
Zum konsentierten Text (Fassung vom 26.11.2021) kommen Sie über folgenden Link:
Über die wichtigsten Aspekte informieren wir Sie unserem kostenfreien Online-Seminar:
- Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)
In diesem Jahr bieten wir noch zwei Termine an:
- 09.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr
- 29.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr
Die Veranstaltung richtet sich (nur) an Mitglieder des RSD e.V.. Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt. Zum Anmeldeformular kommen Sie hier.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Überblick
Ziffer 4.4.1 Rehabilitationssport
Erweiterter Leistungsumfang
Der erweiterte Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen von 120 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 36 Monaten (Richtwerte) wurde überarbeitet.
Gegenüber der Rahmenvereinbarung 2011 wurden die Ursachen für organische Hirnschädigungen um Blutungen und Hypoxie erweitert sowie Krankheitsbilder mit geringer praktischer Relevanz, wie das Marfan-Syndrom und Glasknochen (Osteogenesis imperfecta), gestrichen.
Neu aufgenommen wurden die Punkte 14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und 15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie. Ziffer 15. zielt insbesondere auf Betroffene mit Demenz ab.
- Infantile Zerebralparese
- Querschnittlähmung, schwere Lähmungen (Paraparese, Paraplegie, Tetraparese, Tetraplegie)
- Doppelamputation von Gliedmaßen (Arm/Arm, Bein/Bein, Arm/Bein)
- Organische Hirnschädigungen durch:
- Multiple Sklerose
- Morbus Parkinson
- Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans)
- Muskeldystrophie
- Asthma bronchiale
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
- Mukoviszidose (zystische Fibrose)
- Polyneuropathie
- Dialysepflichtiges Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz).
- Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen
- Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie
- Erkrankungen mit schweren Schädigungen der Sinnesfunktionen, insbesondere erworbene Blindheit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.
Ziffer 5.1 Rehabilitationssportarten
Die Rehabilitationssportarten werden angepasst: Anstelle von „Leichtathletik“ treten „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“.
Darüber hinaus wird die Sportart „Gymnastik“ ergänzt durch „(Gymnastik auch im Wasser)“, so wie es aktuell schon auf dem Muster 56 steht, d.h. hier wurde lediglich die Formulierung angepasst.
Rehabilitationssportarten sind nun:
- Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser),
- Ausdauer- und Kraftausdauerübungen,
- Schwimmen,
- Bewegungsspiele,
Ziffer 7.3 (neu) Rehabilitationssport im Freien
Neu in der Rahmenvereinbarung aufgenommen wurde der Rehabilitationssport im Freien.
Während der Covid-19-Pandemie war es bereits möglich, Rehasport im Freien durchzuführen. Dieses Angebot wurde von Rehasportanbietern und Rehasportlern gut angenommen und zeigte, dass Bewegung im Freien eine attraktive Möglichkeit des Rehasports darstellt – nicht zuletzt, weil Sportarten wie Nordic Walking oder Power Walking usw. ins Spiel kommen.
Insbesondere die Tatsache, dass kein Raum als „Backup“ zur Verfügung stehen muss, bedeutet mehr Flexibilität für Anbieter von Rehasport im Freien.
Es ist aber darauf zu achten, dass geeignete Flächen im Freien gewählt werden und die Teilnehmer ihr Einverständnis zur Durchführung der Übungen im Freien geben.
Ziffer 9.1 Übungsgruppen für Rehabilitationssport
Neu in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wurden die Herzinsuffizienzgruppen unter Ziffer 9.1 (ehemals 10.1) mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 12. Alle anderen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen maximalen Teilnehmerzahl für die übrigen Gruppen bleiben unverändert bestehen.
Das bedeutet, maximal sind 15 Teilnehmer während einer Übungsveranstaltung zulässig. In Herzgruppen bestimmt der betreuende Arzt die maximale Teilnehmerzahl, die 20 Personen nicht überschreiten darf.
Bei Rehasportgruppen für Kinder sind max. 10 Teilnehmer zulässig.
Bei Gruppen für schwerstbehinderte Menschen darf die maximale Teilnehmerzahl 7 und bei schwerstbehinderten Kindern 5 nicht überschreiten.
Ziffern 11.2 bis 11.4.1 Rehabilitationssport in Herzgruppen
Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes
Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. Dreifach-Sporthalle).
In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.
Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt
Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzgruppen betreuen zu dürfen:
- Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
- Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
- Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten
Ziffer 11.3 (neu) Herzgruppen ohne Anwesenheit des Arztes
Neu aufgenommen wurde Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit der Übungsleitung abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann.
Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen
Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.
Definition „ständige Bereitschaft“
Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:
Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleitenden lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleitenden (Eingang der Notfallmeldung).
In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.
Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen
Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:
- Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
- Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
- Rettungsassistent
- Notfallsanitäter
- Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
- Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie
Ziffer 12.2 Rehabilitationssport mit Kindern
Erstmalig wird mit der neuen Rahmenvereinbarung der Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses für Übungsleitungen gefordert, die Rehasport mit Kindern und Jugendlichen oder Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen durchführen. Das Führungszeugnis muss in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachgewiesen werden.
Das Führungszeugnis kann online über das Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.
Alternativ kann man ein erweitertes Führungszeugnis mit einem gültigen Ausweisdokument persönlich in der zuständigen Meldebehörde beantragen.
Zusätzlich ist für ein erweitertes Führungszeugnis die schriftliche Aufforderung einer berechtigten Stelle vorzulegen. Das ist die Stelle, die das Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, etwa der Arbeitgeber. In der Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.
Die Gebühren für das Führungszeugnis betragen pauschal 13,00 Euro.
Anlage 1: Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen
Folgende Punkte wurden konkretisiert bzw. sind neu
3. Angaben zu räumlichen Voraussetzungen / Ausstattung der Übungsstätten
- Größe der Übungsstätte (mind. 5qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden)
- Bei Warmwassertraining: Größe des Therapiebeckens (mind. 3qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden) und Wasserwärme
8. Angaben zur ärztlichen Betreuung / Überwachung in Herzgruppen
- Welche/r Arzt/ärztin hat sich verpflichtet, die Tätigkeit als verantwortlicher Herzgruppenarzt/-ärztin zu übernehmen?
9. Angabe zur Notfallversorgung in Herzgruppen
- Wie erfolgt die Absicherung in Notfallsituationen?
- Vorlage eines Notfallplans
- Ist ein netzunabhängiger, tragbarer Defibrillator bzw. automatisierter externer Defibrillator (AED) vorhanden? Wann erfolgte die letzte Wartungskontrolle?
- Ist ein Notfallkoffer vorhanden (Orientierung an den gültigen DIN-Normen)?
- Werden in regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchgeführt, in denen die Teilnehmenden der Herzgruppe auch die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen? Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden.
Anlage 2 (neu) Regelmäßige Teilnahme am Rehabilitationssport
Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben sich darüber verständigt, dass eine Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wird. Nur durch eine regelmäßige Teilnahme können die ganzheitlichen Ziele des Rehabilitationssports erreicht werden.
Unterbrechung und Ausschluss
Die Teilnehmer können den Rehabilitationssport nur in begründeten Ausnahmefällen unterbrechen – dazu zählen z.B. Urlaub, Krankenhaus-/ Rehabilitationsklinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit. Liegt kein begründeter Ausnahmefall vor, kann der Rehasportanbieter den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen – diese gilt dann als beendet. Dabei ist der Lebenshintergrund des Teilnehmers zu berücksichtigen (z.B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.)
Rehasportanbieter rechnen in diesem Fall die bereits durchgeführten Übungseinheiten mit dem Kostenträger ab und informieren diesen durch einen gesonderten Hinweis über den Abbruch durch den Leistungserbringer.
Anlage 3 (neu) Definition „feste Gruppe“
Rehabilitationssport soll regelmäßig in festen Gruppen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sich die Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer Übungsleitung über die gesamte festgelegte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Für jede Übungseinheit hat die Übungsleitung die Anwesenheit der Teilnehmer zu kontrollieren und zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass es sich um eine feste Gruppe handelt.
Es ist nicht zulässig, dass Teilnehmer die Übungsgruppen willkürlich wechseln (sog. „Gruppenhopping“). Dies würde Rehasportanbieter in ihrer organisatorisch sinnvollen Steuerung der Gruppenangebote mit Blick auf die Anzahl und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer behindern.
Anlage 4 (neu) Definition „technisches Gerät“
Technische Geräte sind im Sinne der neuen Rahmenvereinbarung Geräte, die aus mindestens zwei starren Elementen bestehen, welche über mindestens eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind. Hierzu zählen z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer.
Keine technischen Geräte sind z. B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-) Hanteln, Turnbänke.