Autor: Thomas Roth

  • 27. Dezember 2021 | Rehasport in NRW nun (nur noch) mit 2G+

    27. Dezember 2021 | Rehasport in NRW nun (nur noch) mit 2G+

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auch die ab 28.12.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW beinhaltet (weiterhin) keine explizite Regelung zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport.

    Somit bleibt es bei unserer Einschätzung vom 25.11.2021, dass der Rehasport in NRW den Reglungen des Sports folgt.

    Somit darf der Rehasport ab 28.12.2021 in Innenräumen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen.

    Sollten Sie, auf Nachfrage, von Ihrer Gesundheitsbehörde vor Ort eine anderslautende Information erhalten, bitte wir Sie unbedingt um eine kurze Nachricht.

  • 24. Dezember 2021 | Ein paar Gedanken zu Weihnachten …

    24. Dezember 2021 | Ein paar Gedanken zu Weihnachten …

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich hätte nicht gedacht oder besser gehofft nach einem weiteren Jahr unter gleichlautenden, pandemischen Vorzeichen meine Weihnachtsgrüße zu übermitteln.

    Irre.

    Dieser (Corona-) Blog war eigentlich auch nicht als Dauerinstitution gedacht. Jetzt sind es, alleine nur in 2021 168 Beiträge. Auch wenn der Anlass gar keinen Spaß macht, freue ich mich doch ein wenig über die Reichweite und Resonanz.

    In meinem allerersten Beitrag im März letzten Jahres hatte ich bereits beschrieben, worum es im Kern des aktuellen Dramas geht: Um sicherzustellen, dass die letztendlich begrenzten u.a. technischen Ressourcen, gerade im intensivmedizinischen Bereich ausreichen, sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen notwendig.

    Die aktuellen Diskussionen berühren einen zentralen Aspekt des menschlichen Miteinanders: Wie wieviel Freiheit (sagen die einen) bzw. Egoismus (meinen die anderen) ist erlaubt bzw. zulässig, wie viel (Staats-) Diktatur (meinen die einen) bzw. Solidarität (sagen die anderen) muss man ertragen bzw. ist man angehalten zu geben? Offensichtlich gibt es dazu sehr unterschiedliche Auffassungen, wie weit der einzelne sich an diesen gemeinsamen Anstrengungen beteiligen will, soll, kann oder muss … .

    Von dem Leid auf den Intensivstationen persönlich nicht betroffen zu sein, ist für mich ein Privileg und deshalb versuche ich, mit einer gewissen Demut und soweit es geht, meinen Beitrag zu leisten.

    Ich wünsche Ihnen allen Gesundheit, Glück, einige ruhige Tage und viel Erfolg mit dem Rehasport im nächsten Jahr … frohe Weihnachten!

    Thomas Roth 

  • 22. Dezember 2021 | Rentenversicherung verlängert pandemiebedingte Sonderregelungen

    22. Dezember 2021 | Rentenversicherung verlängert pandemiebedingte Sonderregelungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    angesichts der weiter fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie haben sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung erneut auf eine zeitlich befristete Fortsetzung der Sonderregelungen zum Reha-Sport und Funktionstraining geeinigt.

    Fristverlängerung

    Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2022 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining um bis zu 3 Monate. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten, beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung, bleibt dabei unberührt. Innerhalb dieses erweiterten Zeitrahmens ist die sechswöchige Unterbrechungsfrist weiterhin aufgehoben. Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen und die Kostenzusage verliert danach ihre Gültigkeit. 

    Tele-/Online Rehasport

    Die bisherigen Empfehlungen zur Fortführung in Form eines Tele-/Online-Angebots werden ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert. 

    Hygienezuschlag

    Unter dem Vorbehalt eines Widerrufs, sollte sich die Situation ändern, wird auch die Verlängerung des befristeten Hygienezuschlags in Höhe von 0,25 Euro pro wahrgenommener Übungs- bzw. Trainingseinheit bis zum 19.03.2022 verlängert.

  • 21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Überarbeitung des Antrag auf Kostenübernahme | Muster 56 ist erforderlich, da ab 2022 u.a. Betroffene mit Diabetes mellitus (mit Folgeerkrankungen) und Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion (z.B. Demenz) einen Anspruch auf 120 Übungseinheiten haben.

    Zuständig für die Überarbeitung ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Von dort kam in den letzten Tagen nun die Nachricht, dass das neue Muster 56 voraussichtlich erst zum 1. Juli 2022 fertig und in Kraft treten wird.

    Von den Krankenkassen gibt es die Rückmeldung, dass in der Übergangszeit die Ärzte auf dem bisherigen Muster 56 handschriftliche Ergänzungen bzw. Vermerke vornehmen können. Diese werden dann bei der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkassen berücksichtigt.

  • 16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    Update 16.12.2021 | Klarstellung in Bremen
    Soweit ärztlich verordnet, gilt für den Rehasport 3G
    Update 09.12.2021 | Aktualisierung aller Verordnungen
    In Baden-Württemberg und Berlin ist Rehasport nun unter 3G Bedingungen möglich. Update 06.12.2021 | Änderung in Berlin
    Der Senat beschließt eine Testpflicht für den Rehasport (=3G), die am 08.12.21 in Kraft tritt. Update 06.12.2021 | Klarstellung in Niedersachsen Rehasport wird als Sportart angesehen und unterliegt somit den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung, also 2-G-Plus-Regelung am 06.12.2021. Update 03.12.2021 | Klarstellung in Hessen Rehasport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Update 01.12.2021 | Klarstellung im Saarland Rehasport ist als medizinisch, therapeutische Leistung nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich.

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im folgenden erhalten Sie Schritt für Schritt einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern, nach welchen Vorgaben der Rehabilitationssport durchgeführt werden kann: Also unter 2G oder 3G oder gar ohne Regeln.

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Vom 15. September 2021 (in der ab 4. Dezember 2021 gültigen Fassung)

    § 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
    Abs. 1 Satz 2 … Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 202018. November 2020 118. November 2020 2

    § 5 Geimpft oder Genesen (2G)
    Abs. 1 Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu … Dienstleistungen, … die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch …, Besucher, Beschäftigte … erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen … sind. 

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen ist somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
    Abs. 3 Ziffer 3.

    Die 2G-Bedingung … gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 … des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; …

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg Vom 23. November 2021

    § 16 Sport
    Abs. 2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten nicht für 

    1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, 

    Zu den Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2-4 gehört u.a. auch der alleinige Zutritt von Personen mit ausschließlich 2G nach § 7 Absatz 1.

    Rehabilitationssport kann somit ohne Nachweis der Immunisierung bzw. eines Testnachweis durchgeführt werden.


    BREMEN
     

    Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 28. September 2021 | Konsolidierte Lesefassung inklusive 4. Änderungsverordnung 

    § 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle 

    Abs. 4 Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für

    4. die Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind.

    3. die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,

    Abs. 4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; … . 

    Sport ist somit in Innenräumen bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 (Warnstufe 1) nach der 3G Regel und ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 (Warnstufe 2) nach der 2G Regel möglich.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Eine explizite Regelung für den Rehabilitationssport existiert (leider) nicht.

    Update: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz teilt uns am 15.12. 2021 mit, dass „soweit ärztlich verordnet, 3G gilt“. 


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 6. Dezember 2021)

    § 20 Sportbetrieb und Spielplätze
    Abs. 4 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.
    Werden Angebote nach den Vorgaben des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j erbracht, so gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
    1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
    2. ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
    3. es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben.

    Somit ist für den Rehasport in Innenräumen keine 2G Regel vorgeschrieben, diese kann jedoch optional gewählt werden.


    HESSEN
     

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 24. November 2021 | Stand: 5. Dezember 2021

    § 20 Sportstätten
    In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. 

    Rehabilitationssport ist von den Auflagen nach § 20 befreit; s.u..

    § 25 Dienstleistungen
    Abs. 2 …; bei … medizinisch notwendigen Behandlungen … ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend. 

    Für die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen ist 3G ausreichend.

    Auf Nachfrage hat uns das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 03.12.2021 geschrieben: 

    “ … der Rehabilitationssport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Die Auslegungshinweise zur Verordnung werden aktuell überarbeitet und werden voraussichtlich eine entsprechende Klarstellung enthalten.“

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand: 05. Dezember 2021 

    § 18 Freizeiteinrichtungen

    Für die Durchführung gesonderter Kurse im Rahmen des Rehabilitationssports in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 1 und 2 nicht.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2021 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021

    § 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten 
    Abs. 4 Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    14. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 9. Dezember 2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests oder den Status „geimpft“ bzw. „genesen“ geknüpft.

    NIEDERSACHSEN

    Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten Vom 23. November 2021

    § 8 a  Körpernahe Dienstleistungen 
    (1) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen ist nach den Absätzen 2 bis 4 beschränkt. 

    Medizinisch notwendig im Sinne dieser Regelung sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen … Verordnung beruhen.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    § 8 b Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen

     

    Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns am 9.12. auf Nachfrage bestätigt, dass der Rehabilitationssport den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung unterliegt. Derzeit (Stand 09.12.2021: 2-G-Plus-Regelung):

    „Sie fragen nach, ob § 8 b der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO) auch auf den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. 

    • 8 b Nds. Corona-VO unterscheidet nicht zwischen einzelnen Sportarten oder dem Grund, aus dem der Sport betrieben wird. Wichtig ist hier allein, dass Sportanlagen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen genutzt werden. Jede Person, die eine solche Sportanlage nutzt, unterliegt den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-VO.

    Als einzige Ausnahme werden die in Abs. 6 genannten Personenkreise der

    1. a) Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
    2. b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder
    3. c) aufgrund der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen.

    Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

    Eine Ausnahme, wie sie in § 8 a Nds. Corona-VO für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen vorgesehen ist, gibt es in § 8 b Nds. Corona-VO nicht.

    Andererseits kann ein Rehabilitationssportangebot, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, nicht als eine körpernahe Dienstleistung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Nds. Corona-VO angesehen werden, da es sich dabei in der Regel um Gruppensport handelt, bei dem Trainer und Sport-Treibende einen gewissen Abstand einhalten, und eine körpernahe Leistung allenfalls zeitlich begrenzt bei einer Korrektur der Körperhaltung stattfindet.

    Die Regelungen des § 8 b Nds. Corona-VO gelten damit auch für Personen, die in Sportanlagen Rehabilitationssport betreiben wollen. 

    Beachten Sie bitte:

    Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in bestimmten Fällen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung weiterführende und ggfs. einschränkende Regelungen fest.

    Alle von hier gegebenen Auskünfte erfolgen auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der bis zum 22.12.2021 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung. Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird, ist nicht absehbar, da dies maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird.“

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021

    § 8 Arbeits- und Betriebsstätten, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
    Abs. 3 Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

    1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
    2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,
    3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
    4. für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden 

    Der Zugang zum Rehabilitationssport wird somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2021

    § 6 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
    Abs. 2 Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, … sind zulässig
    1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Auf Nachfrage hat uns das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 01.12.2021 geschrieben: 

    „Hinsichtlich des Themenkomplexes Rehasport hat sich rechtlich nichts verändert. Als ärztlich bzw. therapeutisch indizierte Maßnahmen sind diese nach wie vor möglich. Auch medizinische Leistungen (Arztbesuch) oder therapeutische Leistungen sind nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich; lediglich die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist in Innenräumen zu tragen, sollte keine der Ausnahmen in § 4 Absatz 2 VO-CP greifen und die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Insofern ist der Stand hinsichtlich der Rehasport-Maßnahmen unverändert; lediglich der normale Fitnessstudio- oder Schwimmbad-Besuch unterfällt der 2G-plus-Regelung, aber hiervon ausgenommen sind ärztlich oder therapeutisch indizierte Maßnahmen.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2 Welle Vom 19. November 2021

    § 13 Sport 
    (1)  Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. 

    (4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. 

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SACHSEN-ANHALT  

    Fünfzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt Vom 23. November 2021 geändert durch Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. November 2021

    § 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell

    10. … gilt nicht für den … ärztlich verordneten Rehabilitationssport

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Sport
    Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

    1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
    2. Kinder bis zur Einschulung,
    3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
    4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

    Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung  des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 24. November 2021

    § 18 Besondere Schutzmaßnahmen
    Abs. 1 Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,


    Abs. 3  Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.
  • 15. Dezember 2021 | Indirekte Impfpflicht gilt (wohl) auch für Rehasportanbieter!

    15. Dezember 2021 | Indirekte Impfpflicht gilt (wohl) auch für Rehasportanbieter!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der Einführung des § 20a durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ verlangt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab dem 15. März 2022 von allen Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs tätig sind, den Nachweis, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die gesetzliche Neuregelung wirft die Frage auf, ob diese Nachweispflicht auch für Beschäftigte in Rehasporteinrichtungen gilt.

    Der neue § 20a IfSG zählt zwar etliche Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs ausdrücklich auf, nicht aber Rehasporteinrichtungen. Insbesondere zählen Rehasporteinrichtungen nicht zu den „Rehabilitationseinrichtungen“ nach § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. c) IfSG.

    Allerdings enthält § 20a Abs. 2 Nr. 3 IfSG eine Auffangklausel für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, die ambulante Dienste gegenüber älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen erbringen. Auch für diese Einrichtungen enthält das Gesetz eine beispielhafte Aufzählung, freilich wieder ohne Nennung von Rehasportanbietern. Aufgezählt werden aber Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen. Diese Assistenzleistungen beinhalten insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags. Dazu zählen die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung, zu der nach § 78 SGB IX ausdrücklich auch sportliche Aktivitäten gehören.

    Es scheint vertretbar, die Dienstleistungen von Beschäftigten in Rehasporteinrichtungen – jedenfalls die Dienstleistungen der Übungsleiter – mit den Dienstleistungen von Beschäftigten in Unternehmen der Assistenzleistungsbranche für vergleichbar zu halten. Mehr noch: Auch die übrigen Beschäftigten eines Rehasportanbieters wird man als Teil dieser Dienstleistung ansehen müssen, sofern sie Kontakt zu den Teilnehmern haben (zum Beispiel Beschäftigte am Empfang, nicht jedoch der Informatiker, der nur im Serverraum die EDV pflegt).

    Für eine Vergleichbarkeit spricht auch die Gesetzesbegründung. Dort heißt es, die Nachweispflicht über den Impfstatus werde „für solche Einrichtungen und Unternehmen, in denen sich typischerweise eine Vielzahl von besonders vulnerablen Personen aufhalten oder die von diesen Einrichtungen und Unternehmen versorgt werden, vorgeschrieben“. Man könnte durchaus der Auffassung sein, dass am Rehasport typischerweise derartige Personen teilnehmen. Unerheblich wäre es dann, wenn eine ganz bestimmte Rehasportgruppe nur aus Teilnehmern bestünde, auf die diese Beschreibung nicht zutrifft. Der Gesetzgeber würde mit seiner typisierenden Beschreibung auch solche Gruppen erfassen.

    Im Ergebnis spricht zwar einiges dafür, dass Übungsleiter von Rehasportgruppen unter die Nachweispflicht des § 20a IfFSG fallen. Sicher ist das jedoch nicht. Da § 20a Abs. 2 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung auferlegt, die Person, die ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden, raten wir dazu, dort nachzufragen. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil die Nichtmeldung mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro zu Lasten des Rehasportanbieters geahndet werden kann (§ 73 Abs. 1a Nr. 7e in Verbindung mit Abs. 2 IfSG).

    Wir bemühen uns um eine weitere Klärung und berichten, sobald wir mehr in Erfahrung bringen konnten.

  • 6. Dezember 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 19.03.2022

    6. Dezember 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 19.03.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben sich für eine Verlängerung der befristeten Vergütungserhöhung von 10 v. H. der Vergütungssätze für den Rehabilitationssport bis zum 19.03.2022 ausgesprochen.

     

     

  • 6. Dezember 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 19.03.2022 verlängert

    6. Dezember 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 19.03.2022 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 31.12.2021 befristete Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ wird weiter bis 19.03.2022 verlängert. 

    Mit der neuen Rahmenvereinbarung ist mit Einverständnis der Teilnehmenden ab dem 01.01.2022 grundsätzlich eine Leistungserbringung im Freien möglich (7.3 Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining), so dass die bisherige Corona Sonderregelung entfällt.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 06.12.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 3. Dezember 2021 | Komplexe Coronaschutzverordnungen … am Beispiel Berlin

    3. Dezember 2021 | Komplexe Coronaschutzverordnungen … am Beispiel Berlin

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die verschiedenen Coronaschutzverordnungen sind leider meist komplex und für den Laien schwer zu durchschauen. Als Beispiel haben wir uns heute einmal die Berliner Regelung genauer vorgenommen.

    Nach unserem Dafürhalten gilt hier folgendes:

    Regelungen zum Sport finden sich in Abschnitt 6 der Coronaschutzverordnung. § 31 Abs. 1 enthält die Grundaussage für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen: er „ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig“.

    Was der Begriff „2G“ genau bedeutet, ist in (dem nicht speziell auf den Rehasport zugeschnittenen) § 8a näher geregelt. Danach besteht (eigentlich) Maskenpflicht. Nur wenn dies nicht möglich ist, hat der Verantwortliche eine Wahl. Er kann sagen, dass die Teilnahme nur unter Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt ist oder er kann sagen, dass 2G+ gilt (d. h. zusätzlich ein negativer Test). Von diesen Regelungen des § 8a weicht § 31 Abs. 1 etwas ab: bei der Sportausübung unter 2G gilt – unabhängig davon, ob dies möglich ist oder nicht – keine Maskenpflicht, sondern es muss entweder der Mindestabstand eingehalten werden oder es muss 2G+ praktiziert werden – je nach Wahl des Verantwortlichen.

    Abs. 3 von § 31 enthält eine Ausnahme von der Regelung in Abs. 1 für den Rehabilitationssport: „Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 gilt nicht … für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen“.

    Da die Ausnahme des Absatzes 3 nur für Rehasportgruppen von „höchstens zehn Personen“ zuzüglich Übungsleiter gilt, muss immer dann, wenn beim Rehasport mehr als zehn Teilnehmer mitmachen, der Abs. 1 beachtet werden.

    Wird die Personengrenze nicht überschritten, dann gilt 2G nicht. Da es in dem sechsten Abschnitt keine Regelung gibt, die „hilfsweise“ 3G in Kraft setzt und die Coronaschutzverordnung auch ansonsten keine Auffangklausel enthält, die 3G in Kraft setzt, gelten lediglich die in Teil 1 der Coronaschutzverordnung niedergelegten grundsätzlichen Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln. Dazu gehören Mindestabstand, Lüften, Händehygiene, Husten- und Niesetikette. Ob zudem eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden muss, vermag ich nicht mit letzter Sicherheit für alle Sportstätten festzustellen:

    • Die Coronaschutzverordnung verlangt das Tragen nur, „sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist“ (§ 2 Abs. 1).
    • Eine Regelung, die für die Sportausübung grundsätzlich eine Maskenpflicht anordnen würde, gibt es nicht. 
    • Für Rehasport in Gruppen von maximal zehn Teilnehmern gilt eine Maskenpflicht nicht generell, sondern nur, wenn er in „Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen“ stattfindet. Denn ihre „Öffnung“ ist „nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden“, vgl. § 31 Abs. 2. Das „Hygienerahmenkonzept für Fitness- und Tanzstudios, Krafträume und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten“ sieht vor, dass „in allen Räumen einschließlich Fluren, Toiletten, Umkleiden usw. der Sporträumlichkeit […] vom Personal und von Sportlerinnen und Sportlern eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen“ ist, jedoch nicht „während der eigentlichen Sportausübung“ (Abschnitt A.8 des Hygienerahmenkonzepts).
    • Allerdings gilt dieses Hygienerahmenkonzept nur für „Fitnessstudios, Krafträume, Tanzstudios, Gymnastikräume, Kampfsportschulen und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten, welche durch eine – im Vergleich zu herkömmlichen Sporthallen – deutlich geringere Raumhöhe und ein geringeres Raumluftvolumen gekennzeichnet sind. […] Es gilt nicht für Sporthallen, für diese gilt ein eigenes Hygienerahmenkonzept“ (vgl. Vorbemerkung des Rahmenkonzepts).
    • Für Rehasport mit max. 10 Teilnehmern plus Übungsleiter in Sporthallen gilt also „ein eigenes Hygienerahmenkonzept“. Allerdings: wenn man auf der Homepage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf „Sport in Berlin“ klickt und dann auf „Informationen zu Corona bedingten Maßnahmen im Sport. Hier finden Sie die Hygienerahmenkonzepte der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Weitere Informationen“, findet sich dort kein Hygienerahmenkonzept für Sporthallen. Gibt man hingegen auf der Homepage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Suchfunktion (gekennzeichnet mit einer Lupe) das Wort „ Rahmenkonzept“ ein, so erhält man als ersten Treffer das „Rahmenkonzept zur Sporthallennutzung gemäß SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO vom 21.07.2020“. Warum das Rahmenkonzept nur über die Suchfunktion erreichbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Da es auf dem Stand vom 31.7.2020 ist, vermag ich noch nicht einmal zu sagen, ob es noch gilt. Jedenfalls ist auch dort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der eigentlichen Sportausübung nicht erforderlich (Abschnitt B. II). Sollte dieses Rahmenkonzept nicht mehr gelten, dann hätten wir die Situation, dass
      • für Rehasport mit max 10 Personen plus Übungsleiter in „Fitnessstudios, Krafträume, Tanzstudios, Gymnastikräume, Kampfsportschulen und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten, welche durch eine – im Vergleich zu herkömmlichen Sporthallen – deutlich geringere Raumhöhe und ein geringeres Raumluftvolumen gekennzeichnet sind“, die Maskenpflicht besteht, aber beim Sport entfällt (wenn das Hygienekonzept ansonsten eingehalten wird),
      • für Rehasport mit max. 10 Personen plus Übungsleiter in Sporthallen besteht eine Maskenpflicht nur dann, wenn „>die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist“ (§ 2 Abs. 3) – was ein Frage des Einzelfalles ist.
  • 26. November 2021 | Jetzt ist es offiziell: Neue Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2022

    26. November 2021 | Jetzt ist es offiziell: Neue Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    jetzt ist es offiziell: Die neue, überarbeitete Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft!

    Zum konsentierten Text (Fassung vom 26.11.2021) kommen Sie über folgenden Link:

    Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2022

    Über die wichtigsten Aspekte informieren wir Sie unserem kostenfreien Online-Seminar:

    • Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)

    In diesem Jahr bieten wir noch zwei Termine an:

    • 09.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr
    • 29.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr

    Die Veranstaltung richtet sich (nur) an Mitglieder des RSD e.V.. Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt. Zum Anmeldeformular kommen Sie hier.    

    Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Überblick

    Ziffer 4.4.1 Rehabilitationssport

    Erweiterter Leistungsumfang

    Der erweiterte Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen von 120 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 36 Monaten (Richtwerte) wurde überarbeitet.

    Gegenüber der Rahmenvereinbarung 2011 wurden die Ursachen für organische Hirnschädigungen um Blutungen und Hypoxie erweitert sowie Krankheitsbilder mit geringer praktischer Relevanz, wie das Marfan-Syndrom und Glasknochen (Osteogenesis imperfecta), gestrichen.

    Neu aufgenommen wurden die Punkte 14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und 15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie. Ziffer 15. zielt insbesondere auf Betroffene mit Demenz ab.

    1. Infantile Zerebralparese
    2. Querschnittlähmung, schwere Lähmungen (Paraparese, Paraplegie, Tetraparese, Tetraplegie)
    3. Doppelamputation von Gliedmaßen (Arm/Arm, Bein/Bein, Arm/Bein)
    4. Organische Hirnschädigungen durch:
    5. Multiple Sklerose
      • Schädel-Hirn-Trauma
      • Tumore
      • Infektion (Folgen entzündlicher Krankheiten des ZNS)
      • vaskulären Insult (Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit)
      • Blutungen
      • Hypoxie
    6. Morbus Parkinson
    7. Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans)
    8. Muskeldystrophie
    9. Asthma bronchiale
    10. Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
    11. Mukoviszidose (zystische Fibrose)
    12. Polyneuropathie
    13. Dialysepflichtiges Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz).
    14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen
    15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie
    16. Erkrankungen mit schweren Schädigungen der Sinnesfunktionen, insbesondere erworbene Blindheit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.

    Ziffer 5.1 Rehabilitationssportarten

    Die Rehabilitationssportarten werden angepasst: Anstelle von „Leichtathletik“ treten „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“.

    Darüber hinaus wird die Sportart „Gymnastik“ ergänzt durch „(Gymnastik auch im Wasser)“, so wie es aktuell schon auf dem Muster 56 steht, d.h. hier wurde lediglich die Formulierung angepasst. 

    Rehabilitationssportarten sind nun:

    • Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser),
    • Ausdauer- und Kraftausdauerübungen,
    • Schwimmen,
    • Bewegungsspiele,

    Ziffer 7.3 (neu) Rehabilitationssport im Freien

    Neu in der Rahmenvereinbarung aufgenommen wurde der Rehabilitationssport im Freien. 

    Während der Covid-19-Pandemie war es bereits möglich, Rehasport im Freien durchzuführen. Dieses Angebot wurde von Rehasportanbietern und Rehasportlern gut angenommen und zeigte, dass Bewegung im Freien eine attraktive Möglichkeit des Rehasports darstellt – nicht zuletzt, weil Sportarten wie Nordic Walking oder Power Walking usw. ins Spiel kommen. 

    Insbesondere die Tatsache, dass kein Raum als „Backup“ zur Verfügung stehen muss, bedeutet mehr Flexibilität für Anbieter von Rehasport im Freien.

    Es ist aber darauf zu achten, dass geeignete Flächen im Freien gewählt werden und die Teilnehmer ihr Einverständnis zur Durchführung der Übungen im Freien geben.

    Ziffer 9.1 Übungsgruppen für Rehabilitationssport

    Neu in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wurden die Herzinsuffizienzgruppen unter Ziffer 9.1 (ehemals 10.1) mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 12.  Alle anderen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen maximalen Teilnehmerzahl für die übrigen Gruppen bleiben unverändert bestehen. 

    Das bedeutet, maximal sind 15 Teilnehmer während einer Übungsveranstaltung zulässig. In Herzgruppen bestimmt der betreuende Arzt die maximale Teilnehmerzahl, die 20 Personen nicht überschreiten darf.

    Bei Rehasportgruppen für Kinder sind max. 10 Teilnehmer zulässig.

    Bei Gruppen für schwerstbehinderte Menschen darf die maximale Teilnehmerzahl 7 und bei schwerstbehinderten Kindern 5 nicht überschreiten.

    Ziffern 11.2 bis 11.4.1 Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. Dreifach-Sporthalle).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten 
    Ziffer 11.3 (neu) Herzgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit der Übungsleitung abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleitenden lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleitenden (Eingang der Notfallmeldung).

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im      Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie
       

    Ziffer 12.2 Rehabilitationssport mit Kindern

    Erstmalig wird mit der neuen Rahmenvereinbarung der Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses für Übungsleitungen gefordert, die Rehasport mit Kindern und Jugendlichen oder Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen durchführen. Das Führungszeugnis muss in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachgewiesen werden.

    Das Führungszeugnis kann online über das Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.

    Alternativ kann man ein erweitertes Führungszeugnis mit einem gültigen Ausweisdokument persönlich in der zuständigen Meldebehörde beantragen.

    Zusätzlich ist für ein erweitertes Führungszeugnis die schriftliche Aufforderung einer berechtigten Stelle vorzulegen. Das ist die Stelle, die das Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, etwa der Arbeitgeber. In der Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.

    Die Gebühren für das Führungszeugnis betragen pauschal 13,00 Euro.

    Anlage 1: Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen

    Folgende Punkte wurden konkretisiert bzw. sind neu

    3. Angaben zu räumlichen Voraussetzungen / Ausstattung der Übungsstätten

    • Größe der Übungsstätte (mind. 5qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden)
    • Bei Warmwassertraining: Größe des Therapiebeckens (mind. 3qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden) und Wasserwärme

    8. Angaben zur ärztlichen Betreuung / Überwachung in Herzgruppen

    • Welche/r Arzt/ärztin hat sich verpflichtet, die Tätigkeit als verantwortlicher Herzgruppenarzt/-ärztin zu übernehmen?

    9. Angabe zur Notfallversorgung in Herzgruppen

    • Wie erfolgt die Absicherung in Notfallsituationen?
    • Vorlage eines Notfallplans
    • Ist ein netzunabhängiger, tragbarer Defibrillator bzw. automatisierter externer Defibrillator (AED) vorhanden? Wann erfolgte die letzte Wartungskontrolle?
    • Ist ein Notfallkoffer vorhanden (Orientierung an den gültigen DIN-Normen)?
    • Werden in regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchgeführt, in denen die Teilnehmenden der Herzgruppe auch die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen? Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden.

    Anlage 2 (neu) Regelmäßige Teilnahme am Rehabilitationssport

    Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben sich darüber verständigt, dass eine Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wird. Nur durch eine regelmäßige Teilnahme können die ganzheitlichen Ziele des Rehabilitationssports erreicht werden.

    Unterbrechung und Ausschluss

    Die Teilnehmer können den Rehabilitationssport nur in begründeten Ausnahmefällen unterbrechen – dazu zählen z.B. Urlaub, Krankenhaus-/ Rehabilitationsklinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit. Liegt kein begründeter Ausnahmefall vor, kann der Rehasportanbieter den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen – diese gilt dann als beendet. Dabei ist der Lebenshintergrund des Teilnehmers zu berücksichtigen (z.B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.)

    Rehasportanbieter rechnen in diesem Fall die bereits durchgeführten Übungseinheiten mit dem Kostenträger ab und informieren diesen durch einen gesonderten Hinweis über den Abbruch durch den Leistungserbringer.

    Anlage 3 (neu) Definition „feste Gruppe“

    Rehabilitationssport soll regelmäßig in festen Gruppen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sich die Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer Übungsleitung über die gesamte festgelegte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Für jede Übungseinheit hat die Übungsleitung die Anwesenheit der Teilnehmer zu kontrollieren und zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass es sich um eine feste Gruppe handelt. 

    Es ist nicht zulässig, dass Teilnehmer die Übungsgruppen willkürlich wechseln (sog. „Gruppenhopping“). Dies würde Rehasportanbieter in ihrer organisatorisch sinnvollen Steuerung der Gruppenangebote mit Blick auf die Anzahl und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer behindern. 

    Anlage 4 (neu) Definition „technisches Gerät“

    Technische Geräte sind im Sinne der neuen Rahmenvereinbarung Geräte, die aus mindestens zwei starren Elementen bestehen, welche über mindestens eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind. Hierzu zählen z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer.

    Keine technischen Geräte sind z. B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-) Hanteln, Turnbänke.