Liebe Anbieter, liebe Mitglieder, vor allem in Nordrhein-Westfalen,
die Situation in NRW ist, wieder einmal, derart kompliziert, dass der Text leider etwas länger geraten ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung von Rehasport erlaubt ist, wird von der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2021 nicht ausdrücklich geregelt. Klar ist nur, dass die in § 2 aufgezählten allgemeinen Grundregeln zu beachten sind (präzisiert in den in der Anlage zur Coronaschutzverordnung festgelegten – verbindlichen (!) – Hygiene- und Infektionsschutzregeln). Außerdem gilt die Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nummer 2 der Coronaschutzverordnung mit der Möglichkeit der Maskenabnahme bei der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12, oder soweit das Ablegen nur wenige Sekunden dauert, vergleiche § 3 Abs. 2 Nr. 10a).
Eine Anordnung von Zulassungsbeschränkungen enthält § 4.
Abs. 1 dieses Paragrafen beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 3G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. Rehasport gehört nicht dazu.
- 4 Abs. 2 beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 2G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. § 4 Abs. 2 Nr. 3 nennt „die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport“.
Rehabilitationssport lässt sich zwanglos unter den natürlichen Wortsinn des Begriffes „Sport“ fassen.
Eine Ausnahme für den Rehasport formuliert die NRW-Coronaschutzverordnung nicht. Insbesondere gilt die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 enthaltene sportbezogene Ausnahme von der 2G-Regelung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Für sie genügt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Testnachweis (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 am Ende). Rehasportteilnehmer gehören nicht zu den aufgezählten Personengruppen.
Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaschutzverordnung-NRW ließe sich Zweitens dann begründen, wenn die 2G-Regelung für den Rehasport gegen Bundesecht verstoßen würde (zum Verständnis: da nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz für die Regelungsmaterie „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ – also für den Infektionsschutz – die Länder nur dann und soweit Rechtsnormen erlassen dürfen, wenn es ein Bundesgesetz erlaubt, würde das Landesgesetz unwirksam sein, wenn die bundesgesetzliche Befugnisnorm eine Sportdefinition vorgeben würde, die den Rehasport nicht umfasst).
Das ist nicht der Fall. Insbesondere enthält das Infektionsschutzgesetz keine Vorschrift, die den Rehabilitationssport von der Anwendung der 2G-Regelung oder den Rehabilitationssport vom Sportbegriff ausnimmt.
Das war zwar einmal anders. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite war mit Wirkung vom 23.4.2021 ein § 28b IfSG in Kraft getreten. Diese Bundesnorm beschränkte ab einer Inzidenz von 100 unmittelbar (d.h. ohne dass es des Erlasses einer Landes-Coronaschutzverordnung bedurfte) die Sportausübung auf kontaktlose Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, nahm aber den Rehasport von dieser Beschränkung mit der Begründung aus, „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt“ (BT-Drucksache 19/28444, S. 13, Hervorhebung nicht im Original). Die Norm ist jedoch mit Ablauf des 30.6.2021 wieder außer Kraft getreten und regelt in ihrer heutigen Fassung etwas völlig anderes (3G/2G/2G+ an bestimmten Arbeitsplätzen). Da die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff nur für den (damaligen) § 28b IfSG galt („… im Sinne dieser Vorschrift“), ist mit dessen Außerkrafttreten auch das Sportverständnis dieser Norm entfallen. Hinzu kommt, dass der Sportbegriff des § 28a IfSG – das ist die Bundesnorm, auf die sich die NRW-Coronaschutzverordnung stützt – die einstmals in § 28b IfSG vorhandene Herausnahme des Rehasports nicht übernommen hat.
Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff ließe sich Drittens dann begründen, wenn nach dem Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung der Begriff „Sport“ nicht auf den Rehasport anzuwenden ist. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach § 1 Abs. 1 hat die Coronaschutzverordnung das Ziel der „Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie“, der „Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere“ der „weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten“. Würde man den Rehabilitationssport nicht unter § 4 Abs. 2 Nummer 3 Coronaschutzverordnung fassen, würde für den Rehabilitationssport weder die 2G- noch die 3G-Regelung gelten. Das in § 1 der Coronaschutzverordnung benannte Ziel spricht nicht für die Herausnahme des Rehabilitationssportes aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3.
Einziger verbleibender Ansatz für die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 könnte ein Verstoß gegen den (im Grundgesetz verankerten) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sein. Angesichts der aktuellen Pandemiesituationen ist nicht zu erwarten, dass die mit der 2G-Regelung faktisch einhergehende Impfnotwendigkeit von einem Gericht als unverhältnismäßige Voraussetzung für die Teilnahme am Rehasport eingestuft werden wird.
Unabhängig von den gesetzlichen Mindestvorgaben stellt sich im Anblick der hochansteckenden Virusvariante, der aktuellen Inzidenzen und Bettenbelegungen sowie der Vulnerabilität eines Großteils der Rehasportteilnehmer die Frage, ob eine Rehasportanbieter zivilrechtlich – aus dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Rehasportvertrag oder dem Vereinsrecht – gehalten ist, ohnehin Rehasport unter 3G- oder 2G- oder gar 2G+-Bedingungen anzubieten. Denn nach § 241 Abs. 2 BGB hat jeder Partner eines Vertrages die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den gegebenen Umständen erforderlich sind, um Schaden vom Vertragspartner fernzuhalten. Sofern der Rehasportteilnehmer als Vereinsmitglied teilnimmt, gilt nichts anderes (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB oder jedenfalls als Nebenpflicht des Vereins aus der Mitgliedschaft nach § 38 BGB). Je nach der Pandemielage vor Ort und dem Kreis der Teilnehmer kann sich daraus die Pflicht des Anbieters ergeben, die Teilnahme nur unter 3G-, 2G- oder gar 2G+-Bedingungen zu gestatten.