Kategorie: Beitrag

  • 18. Dezember 2020 | Ticker: erlaubt vs. nicht erlaubt in NRW

    18. Dezember 2020 | Ticker: erlaubt vs. nicht erlaubt in NRW

    DIESER BEITRAG WIRD MIT STAND 19.01.2021|09:00 UHR NICHT MEHR WEITER BEARBEITET!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    hier der uns bekannte Stand für

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    REHASPORT WEITER MÖGLICH
    • Bielefeld
    • Bochum
    • Brilon
    • Hagen
    • Herzogenrath
    • Kleve
    • Köln
    • Königwinter
    • Oberbergischer Kreis
    • Unna
    • Xanten
    REHASPORT UNTERSAGT BZW. NICHT IN GRUPPEN MÖGLICH
    • Aachen
    • Bad Oeynhausen
    • Bonn
    • Dortmund
    • Düren
    • Essen
    • Goch
    • Gütersloh (ab 15.01.)
    • Krefeld
    • Leverkusen
    • Meckenheim
    • Mühlheim a.d.R.
    • Herford
    • Kürten
    • Ostbevern
    • Paderborn
    • Rhein-Sieg-Kreis
    • Rheine
    • Schwalmtal
    • Simmerath
    • Witten
    • Wuppertal

    Bitte informieren Sie mich – tr@rehasport-deutschland.de -, wenn Sie weitere Rückmeldungen von Behörden vor Ort haben. Vielen Dank!

  • 17. Dezember 2020 | Unterschiedliche Auslegung der neuen Coronaschutzverordnung in NRW

    17. Dezember 2020 | Unterschiedliche Auslegung der neuen Coronaschutzverordnung in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    es war eigentlich auch zu erwarten. Die aktuelle Änderung der Coronaschutzverordnung führt zu unterschiedlichen Auslegungen in

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    STADT AACHEN | FB Sicherung und Ordnung | 17.12.2020
    „… in der bis zum 15.12.2020 gültigen Coronaschutzverordnung wurde ausdrücklich in § 9 Abs. 1a aufgeführt, dass abweichend vom allgemeinen Verbot, Sportangebote angeboten und wahrgenommen werden dürfen, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen mindestens 2 Meter beträgt. Da dieser Passus in der ab gestern geltenden Verordnung nicht mehr aufgeführt ist, halte ich diesen Rehabilitationssport für derzeit nicht zulässig.“

    STADT BOCHUM | Gesundheitsamt | 17.12.2020
    „… nach Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Bochum, kann ich Ihnen mitteilen, dass der Rehasport durch den §12 (2) 1. der aktuell gültigen CoronaSchVO abgedeckt ist, auch wenn dieser hier nicht explizit benannt wird. So lange das Rehasport-Angebot medizinisch notwendig ist (und ärztlich angeordnet wurde), kann dieses weiterhin durchgeführt werden.“
  • 15. Dezember 2020 | Regelungen ab 16.12.2020 im Ticker | Rehasport in 13 Ländern weiter möglich

    15. Dezember 2020 | Regelungen ab 16.12.2020 im Ticker | Rehasport in 13 Ländern weiter möglich

    STAND 16.12.2020 | 15:10 UHR
    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    seit heute, 16.12.2020, werden in allen Ländern die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.
     
    Inzwischen sind alle Dokumente verfügbar:
     
    Eine Veränderung in der Verordnung gibt es lediglich in Nordrhein-Westfalen. Die Situation im Saarland ist weiterhin unklar, in Bremen ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.
     
    In den weiteren 13 Bundesländern ist Rehasport unverändert möglich.
     
      

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
     

     
    §12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
     
     
    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“
      
     
    Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
     
    Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.
     
    §9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.
     
    Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 15.12.2020]
     
    Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt – Ausnahme Rehasport
    Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind kein Sportbetrieb nach § 12 Abs. 1 EindV. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Das heißt, dass Sportangebote, an denen die Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Reha-Sport erfolgt, können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden. Anlagen, die zu medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, zu Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, zu sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen oder zu Senioreneinrichtungen oder zu Kindergärten gehören und bestimmungsgemäß zu diesen Zwecken genutzt werden, sind keine Sportanlagen (§ 12 Absatz 1 EindV).
     

    BREMEN

    Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 

    Die Verordnung äußert sich nicht dediziert zu „medizinisch erforderlichen Behandlungen“. Auf bremen.de werden diese erlaubt. 

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um „Sport“ handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.

     
    §20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
     
    §20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
     
    §6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
     
     
     
    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 18).

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 18), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 19) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.
     

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

    §2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
     
     
    Eine Änderung von §2 (4) wurde nicht vorgenommen.
     
    FAQs Corona [aufgerufen am 16.12.2020]
     
    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
     
     
    Der § 9 (1a), der den Rehasport bislang erlaubte, wurde aus der aktuellen Verordnung entfernt.
     
     
    „Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.“
     
    Die Zielrichtung der Landesregierung ist klar. Jedoch wird man die Streichung von § 9 (1a) und die Pressenotiz wohl nicht als Untersagung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen ansehen können, denn er unterfällt nunmehr der Erlaubnis des § 12. Danach bleiben Einrichtungen des Dienstleistungsgewerbes geöffnet. Unter derartige Dienstleistungen subsummiert Abs. 2 Nr. 2 der Norm auch die „medizinisch notwendigen Leistungen von …. Dienstleistern im Gesundheitswesen“. Bei den Anbietern von Rehasportgruppen handelt es sich zweifellos um „Dienstleister im Gesundheitswesen“. Und dass die Leistung „ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen“ überhaupt nur dann von den Ärzten verordnet und von den Kostenträgern genehmigt wird, wenn sie „medizinisch notwendig“ ist, sollte unstrittig sein.
     
    Wir haben unsere Argumentation erneut dem Ministerium vorgetragen. Stand heute laufen Anbieter, die ohne Genehmigung ihrer Behörde vor Ort, weiterhin Rehabilitationssport durchführen, Gefahr, dass gegen sie eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen und ggf. ein Bußgeld verhängt wird.
     
     
    §10 9. a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [zuletzt aktualisiert am 11.12.2020!]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

    RHEINLAND-PFALZ

    Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020


    §6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.  
     
    (4) … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
    Zur noch nicht abschließenden Klärung haben wir am 13. Dezember 2020 informiert.
     
     
    §4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
     
     
    Eine Änderung von §4 (2) 6. wurde nicht vorgenommen.
     
    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 15.12.2020]
     
    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). [Stand 02.11.2020]
     
    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). [Stand 12.11.2020]
     
     
    §8 (1) 4. Rehabilitationssport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern im Freien als auch in geschlossenen Räumen erlaubt.
     
     
    Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 
     
     
    §6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
     
  • 13. Dezember 2020 | Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

    13. Dezember 2020 | Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der Beschluss der

    TELEFONKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 13. DEZEMBER 2020

    legt in Ziffer 6. (weiterhin) fest, dass medizinisch notwendige Behandlungen weiter möglich bleiben.
     
    Wir gehen deshalb davon aus, dass sich an den bisherigen Regelungen bzw. Beurteilungen im Hinblick auf die Durchführung von Rehabilitationssport in Gruppen auch in den kommenden Corona-Verordnungen der Länder nichts ändern wird. 
     
    Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Dienstleistungen, bei denen hochrangige Schutzgüter, wie Gesunderhaltung oder Rehabilitation im Vordergrund stehen, unter der Umsetzung von strengen Schutz- und Hygienekonzepten weiter möglich bleiben.
     
    Zur Verantwortung in diesen Zeiten hatte ich in meinem Beitrag „Bemerkungen zur aktuellen Situation“ vor einigen Tagen Stellung bezogen.
  • 13. Dezember 2020 | Situation im Saarland doch nicht abschließend geklärt

    13. Dezember 2020 | Situation im Saarland doch nicht abschließend geklärt

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    so richtig klar ist die Situation doch noch nicht im

    SAARLAND

    Am 10.11.2020 hatten wir aus dem Referat E2 die Information erhalten, dass der ärztlich verordnete Reha-Sport von Betriebsuntersagungen und -beschränkungen ausgenommen ist. Inzwischen vertritt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Saarbrücken wohl die Auffassung, dass Rehabilitationssport grundsätzlich zwar zulässig sei, nur eben nicht in Gruppen … . In der Praxis wird berichtet, dass einzelne Ordnungsämter die Durchführung von Rehasport bei einer Teilnehmeranzahl von 5-10 mit einem entsprechenden Hygienekonzept (trotzdem) genehmigen.
     
    Wir stehen mit der Ministerin in Kontakt und hoffen, dass wir in den nächsten Tagen über eine abschließende Klärung bzw. Klarstellung berichten können.
  • 11. Dezember 2020 | Neue Tarife für die Ersatzkassen ab 01.01.21 inklusive Verlängerung der Corona-Erhöhung

    11. Dezember 2020 | Neue Tarife für die Ersatzkassen ab 01.01.21 inklusive Verlängerung der Corona-Erhöhung

    Das Verhandlungsergebnis mit dem vdek e.V. über neue Tarife ab Januar 2021 steht.

    Neben einer grundsätzlichen Preiserhöhung haben die Ersatzkassen einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere sechs Monate zugestimmt.

    Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von zwei Jahren und die sog. Günstigkeitsklausel bleibt bis Ende 2022 weiterhin ausgesetzt.

     

     

  • 11. Dezember 2020 | Weitere Klarstellung in Niedersachsen

    11. Dezember 2020 | Weitere Klarstellung in Niedersachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in

    NIEDERSACHSEN

    hat heute Morgen für noch mehr Klarheit gesorgt und den Eintrag unter Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen erneut überarbeitet:

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.

     

  • 10. Dezember 2020 | Rehasport in Niedersachsen wieder möglich!

    10. Dezember 2020 | Rehasport in Niedersachsen wieder möglich!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir konnten das Ministerium in einem weiteren Bundesland mit unseren Argumenten überzeugen. Diesmal ist es 

    NIEDERSACHSEN

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen wurde heute Abend erneut aktualisiert:

    Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?
    Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich 
    nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des §10 Absatz 1 Nr. 7.
    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der 
    medizinisch notwendigen Versorgung. Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend §10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.

    Rehabilitationssport ist somit in Niedersachsen wieder möglich!

  • 6. Dezember 2020 | Adventsgruß

    6. Dezember 2020 | Adventsgruß

    Wir wünschen allen einen schönen 2. Advent!

  • 4. Dezember 2020 | Verlängerung von Rehasport im Freien, Online Rehasport und Anspruchsdauer

    4. Dezember 2020 | Verlängerung von Rehasport im Freien, Online Rehasport und Anspruchsdauer

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 31.12.2020 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 30.06.2021 verlängert. 

    Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer für im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56 automatisch um 6 Monate verlängert. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 04.12.2020

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.