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  • 10. Februar 2021 | Erneute Bund-Länder-Konferenz

    10. Februar 2021 | Erneute Bund-Länder-Konferenz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der Beschluss der

    VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 10. FEBRUAR 2021

    verlängert grundsätzlich alle bis 14. Februar befristeten Maßnahmen (zunächst) bis zum 7. März 2021.

    „Medizinisch notwendige Behandlungen“ bleiben (somit) weiter möglich. Wir gehen deshalb erneut davon aus, dass Rehabilitationssport überall dort, wo er als „medizinisch notwendige Behandlung“ eingeordnet wird, weiterhin zulässig ist.

    Wie heute bereits berichtet, gehört dazu ab kommenden Montag auch Bremen. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt bemühen wir uns weiterhin um eine Klärung bzw. Klarstellung.

    Der Beschluss verweist auch noch einmal darauf, dass überall dort, wo Kontakte zulässig sind, die vorhandenen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls angepasst werden müssen.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 10. Februar 2021 | Rehasport ab 15.02. in Bremen wieder möglich

    10. Februar 2021 | Rehasport ab 15.02. in Bremen wieder möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    Rehabilitationssport in Gruppen wird auch in

    Bremen

    ab Montag, 15.02.2021, wieder möglich sein, so die Pressemitteilung des Bremer Senats vom 09.02.2021:

    Medizinisch verordneter Sport wird auch in Gruppen wieder möglich

    Medizinisch verordneter Sport soll künftig auch in Gruppen wieder möglich werden. Eine entsprechende Änderung der 23. Corona-Verordnung hat der Senat heute (9. Februar 2021) auf Vorschlag von Sozial- und Sportsenatorin Anja Stahmann beschlossen. Danach kann unter Beachtung der üblichen Hygiene-Vorgaben und der Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Personen Reha-Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen durchgeführt werden. Außerdem müssen die Kontaktdaten festgehalten werden. Bislang ist Rehabilitations-Sport mit dem Freizeitsport gleichgestellt und damit auf Individualsport mit maximal zwei Personen beschränkt.

    „Reha-Sport spielt eine große Rolle für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit von vielen Bremerinnen und Bremern“, sagte Senatorin Stahmann. „Der Senat musste zwei hohe Gesundheitsgüter gegeneinander abwägen: Den Infektionsschutz auf der einen Seite und die möglichen gesundheitlichen Folgen durch ausbleibende Bewegungsangebote auf der anderen.“ Reha-Sport werde in der Regel im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation auf Kosten der Krankenkassen ärztlich verordnet und diene der Nachsorge zur Wiedereingliederung ins Alltags-und Berufsleben. Er könne in Anspruch genommen werden von Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung, etwa bei Rheuma, Osteoporose, behandlungsbedürftigen Rückenproblemen oder auch Krebs. „Reha-Sport ist also kein Sahnehäubchen“, sagte die Senatorin, „er ist für die Lebensqualität und Gesunderhaltung der Menschen essenziell.““

    Die neue Regelung wird noch in dieser Woche der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt und soll am kommenden Montag, den 15. Februar 2021, in Kraft treten.

  • 20. Januar 2021 | Neuerliche Videoschaltkonferenz

    20. Januar 2021 | Neuerliche Videoschaltkonferenz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der Beschluss der

    VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 19. JANUAR 2021

    verweist grundsätzlich darauf, dass die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern fortgelten. Die verabschiedeten zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen betreffen den Rehabilitationssport zunächst nicht direkt.

    Bitte beachten Sie, dass der Beschluss erneut lediglich eine Vorgabe für die einzelnen Bundesländer darstellt, die eine verbindliche Konkretisierung und Anpassungen in der jeweiligen Coronaverordnung vornehmen. 

  • 15. Januar 2021 | (Erste) Städte in NRW widersprechen dem Ministerium

    15. Januar 2021 | (Erste) Städte in NRW widersprechen dem Ministerium

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir haben die Rückmeldung aus vier Städten in NRW, die der Meinung (!) des Ministeriums widersprechen und den Rehabilitationssport weiter für zulässig erklären.

    Keine Veränderungen. Ich bleibe bei meiner Entscheidung, entgegen der eindeutigen und gestern auch noch einmal von dort mitgeteilten Meinung vom Land, und gestatte Ihnen unter der zwingenden Voraussetzung einer ärztlichen Verordnung das Angebot des Rehasports.

     

     

  • 14. Januar 2021 | Feinschliff bei der Konkretisierung in Niedersachsen

    14. Januar 2021 | Feinschliff bei der Konkretisierung in Niedersachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die „Entwicklung“ der Auffassung des Ministeriums in Nordrhein-Westfalen hatte ich gestern berichtet.

    Interessant ist die heute vorgenommene Änderung der FAQs in 

    NIEDERSACHSEN.

    „Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden.“

    Die zusätzlich eingefügten (oben unterstrichenen) Worte bzw. Formulierungen stellen eine erneute weitergehende Konkretisierung der Zulässigkeit von Rehasport dar:

    • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB ist eine medizinisch notwendige Behandlung (und nichts anderes!) und darf auch in der Gruppe stattfinden. 
    • Voraussetzung für die Zulässigkeit von Rehabilitationssport in Gruppen auch in Zeiten der Pandemie ist die Umsetzung eines strengen Schutzkonzeptes.

    Im übrigen gilt dies dann ebenso für das in Niedersachsen weit verbreitete Funktionstraining.

    Die divergierende Auslegung desselben Sachverhalts in den einzelnen Bundesländern ist eine Folge unserer föderalen Struktur. Persönlich kann ich die Vorteile daraus nicht erkennen.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 13. Januar 2021 | … und wieder Nordrhein-Westfalen

    13. Januar 2021 | … und wieder Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat gestern, am 12. Januar 2021, alle Kommunen in NRW wie folgt informiert:

    „Vermeidung von Umgehungslösungen CoronaSchVO: Immer wieder erhalten wir nach wie vor auch Hinweise auf nicht ge­wollte und infektiologisch problematische Umgehungsversuche zur CoronaSchVO. 

    In jüngster Zeit erreichen uns zudem Hinweise darauf, dass eine angeb­liche Zulässigkeit von „Reha-Sport“ genutzt wird, um gerade jüngeren Personen mit „ärztlicher Unterstützung“ wieder den Zugang zu Fitness­studios etc. zu eröffnen. Für diese Vorgehensweise bietet die aktuelle CoronaSchVO absolut keine Grundlage. Eine früher enthaltene Aus­nahme vom Sportverbot des § 9 für Angebote des Reha-Sports wurde mit der Änderung am 14. Dezember gestrichen. 

    Schon daraus ergibt sich, dass Reha-Sport nicht mehr zulässig ist und zwar auch nicht über die Umgehungslösung des § 12 Absatz 2 als medizinische Dienstleis­tung. Denn für Sport ist § 9 die Spezialregelung der CoronaSchVO.“ 

    Einzelne Behörden vor Ort haben diese Information bereits heute, 13. Januar 2021, an Rehasportanbieter weiter gegeben und die Durchführung von Rehasport als nicht zulässig erklärt.

    Davon zu sprechen, dass die Einordnung unter den § 12 Absatz 2 CoronaSchVO („medizinische Dienstleistung“) einen „Umgehungsversuch“ darstellt, ist, nach unserer Auffassung, nicht sachgerecht und unlauter:

    Rehabilitationssport wird auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX – auf den in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches verwiesen wird (§ 119 Satz 2 SGB III und § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 43 Abs. 1 SGB V, § 28 Abs. 1 und 2 SGB VI und § 39 Abs. 1 SGB VII) – erbracht und von dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger bezahlt. 

    Damit ein Anbieter Rehabilitationssport anbieten und mit dem zuständigen Kostenträger abrechnen kann, muss er sich vorab als Leistungserbringer anerkennen lassen. Diese Anerkennung erfolgt nach den Kriterien der BAR-Rahmenvereinbarung (BAR-RV). Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) ist ein Zusammenschluss u.a. der Träger Gesetzlichen Krankenversicherung, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesländer  So ist auch das Land Nordrhein-Westfalen Mitglied der BAR und wird, ausweislich der Verlinkung, durch das MAGS dort vertreten.

    Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. (Ziffer 2.1 BAR-RV)

    Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe verfügen, ein. (Ziffer 2.3 BAR-RV)

    Es ist somit nach unserer Auffassung nur schwer zu widerlegen, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 SGB IX somit eine medizinische Dienstleistung darstellt und lediglich Mittel des Sports zur ganzheitlichen Zielerreichung nutzt. Genau so sieht es ja auch die überwiegende Mehrheit der Ministerien, Staatskanzleien und Senatorinnen im ganzen Land.

    Selbstverständlich bedeutet die Einordnung als „medizinisch notwendige Leistung“ keinen „Freibrief“ und die Zulässigkeit der Durchführung muss kontinuierlich geprüft werden. Hierzu hat der Gesetzgeber mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, einen Rahmen geschaffen, der für mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit sorgen soll. Soweit hochrangige Schutzgüter, wie Gesunderhaltung oder Rehabilitation (zu denen der Rehabilitationssport unzweifelhaft gehört) im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte Schließungen vorzuziehen. Sollte ein Bundesland eine Regelung treffen, die eine solche Dienstleistung einschränkt, muss es darlegen, dass vorhandenen Schutz- und Hygienekonzepte entweder nicht ausreichend streng sind oder, dass auf Grund des aktuellen Infektionsgeschehens die Vorzugswürdigkeit dieser Konzepte nicht mehr gegeben ist. 

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021

    9. Januar 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 11.01.2021

    STAND 14.01.2021 | 19:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit 11.01.2021 werden in allen Ländern die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 05.01.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    Eine Änderung gibt es in SACHSEN-ANHALT: Rehabilitationssport darf dort ab sofort nicht mehr angeboten werden!

    Im SAARLAND und in BREMEN ist Rehasport grundsätzlich erlaubt, darf jedoch nicht in Gruppen durchgeführt werden.

    Für NORDRHEIN-WESTFALEN ist die Situation weiterhin unklar. Das Ministerium erklärt den Rehasport für unzulässig, betont in den Mails jedoch, dass diese Auslegung nicht bindend für andere Behörden sei und tatsächlich erklären einzelne Kommunen die Durchführung von Rehabilitationssport im Sinne § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX nach § 12 Absatz 3 CoronaSchVO weiterhin als zulässig.

    In den weiteren 12 Bundesländern ist Rehasport unverändert möglich.

      

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. Januar 2021

    Die Erlaubnis für Rehasport ist weiterhin im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.
     

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.

    Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 8. Januar 2021

    Eine Änderung von § 612 (3) wurde nicht vorgenommen.

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“

      
    wurde nicht vorgenommen.

    Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 8. Januar 2021

    §9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 09.01.2021]

    Rehasport ist weiter möglich
    Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind weiter erlaubt, da sie nicht als Sportbetrieb im Sinne der Eindämmungsverordnung gelten. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Reha-Sportangebote aufgrund einer ärztlichen Verordnung können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden.

    Sportanlagen von medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen, von Senioreneinrichtungen oder Kindergärten zählen nicht zu den Sportanlagen laut Eindämmungsverordnung.
     

    BREMEN

    Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiundzweanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

    Eine Konkretisierung der

    Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 

    bzgl. „medizinisch notwendiger Behandlungen“ erfolgt (weiterhin) nicht. Auf bremen.de sind „medizinisch notwendige Behandlungen“ im Beitrag „Körpernahe Dienstleistungen“ von Schließungen ausgenommen.

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vertritt die Auffassung, dass es sich bei Rehasport um „Sport“ handelt. Dieser ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Rehasport mit mehr als zwei fremden Personen sei jedoch verboten.

    HAMBURG 

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Januar 2021

    §20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    §20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    §6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.

    Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus  vom 7. Januar 2021

    Eine Änderung von §6 (2) wurde nicht vorgenommen.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 11. Januar 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 19].

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen [Seite 19], sowie sämtliche Schwimmbäder [Seite 20] und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.

     

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

    §2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 8. Januar 2021

    Eine Änderung von §2 (4) wurde nicht vorgenommen.

    FAQs Corona | 15. Soziales [aufgerufen am 11.01.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 

    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
     

    §10 9. Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 14.01.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. Es teilt jedoch gleichzeitig mit, dass dieser Hinweis zur Auslegung der Coronaschutzverordnung nicht rechtsverbindlich ist, lediglich eine „Richtschnur“ darstellt und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.

    Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die einen den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen andere die Durchführung als „medizinisch notwendige Leistung“ zu. Aktuell haben wir erneut vier Rückmeldungen, dass die Durchführung von Rehasport nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als „medizinisch notwendige Leistung“ erlaubt wird; hier gehts zum Überblick.

    Anbieter, die eine Klärung vor Ort anstreben, können ihre Anfrage wie folgt formulieren:

    „Sehr geehrte Damen und Herren, da wir der aktuellen Coronaschutzverordnung keine ausdrückliche Aussage entnehmen können, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, ob von uns ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX angeboten und durchgeführt werden darf und welche Rahmenbedingungen wir dazu erfüllen müssen. Wir gehen davon aus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX als medizinisch notwendige Leistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO von einer Untersagung ausgenommen ist. Mit freundlichen Grüßen [Signatur]“

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021

    §6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 15. CoBeLVO vom 8. Januar 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 10]

    Auslegungshilfe Winter-Shutdown Januar 2021 [Stand 8. Januar 2021 | gültig ab 11. Januar 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021

    Artikel 2 § 7 (4) … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Januar 2021

    Zu § 7 Absatz 5 „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten.“

     

    SACHSEN 

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 8. Januar 2021

    §4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 20.01.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?

    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). [Stand 02.11.2020]

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?

    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). [Stand 12.11.2020]
     
     

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 

     

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020

    § 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

    Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 09. Januar 2021

    Eine Änderung von § 6 (2) wurde nicht beschlossen.

     
  • 6. Januar 2021 | Erneuter Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

    6. Januar 2021 | Erneuter Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2021.

    Der Beschluss der

    VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 5. JANUAR 2021

    verweist grundsätzlich darauf, dass alle bis 10. Januar befristeten Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert werden. „Medizinisch notwendige Behandlungen“ bleiben (somit) weiter möglich. Wir gehen deshalb davon aus, dass Rehabilitationssport überall dort, wo er als „medizinisch notwendige Behandlung“ eingeordnet wird, weiterhin möglich ist.

    Bitte beachten Sie, dass der Beschluss erneut lediglich eine grobe Linie für die einzelnen Bundesländer darstellt, die eine verbindliche Konkretisierung in der jeweiligen Coronaverordnung vornehmen. 

    Im Hinblick auf die in Ziffer 5. genannte mögliche Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Maßnahme einen solchen „triftigen Grund“ darstellt.   

    In den Bundesländern Bremen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland bemühen wir uns weiterhin um eine Klärung bzw. Klarstellung.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth

    Vorsitzender des Vorstands
  • 24. Dezember 2020 | Weihnachten

    24. Dezember 2020 | Weihnachten

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    Lukas, Käthe, Erna, Horst (von links nach rechts …) und der Rest der RSD-Mannschaft wünschen Ihnen ein paar ruhige Tage und ein frohes Fest in kleiner Runde.
     
    Bis zum Wochenende verspreche ich Ihnen auch eine Update-Pause! Dann geht es aber auch schon wieder weiter, die ersten Infos zu den Verlängerungen der Corona bedingten Preiserhöhungen und neuen Basispreisen in einigen Bundesländern liegen vor.
     
    Lassen Sie sich von dem Virus nicht unterkriegen. Wir alle werden kräftig durchgeschüttelt, aber ich bin absolut überzeugt, dass „unser“ Rehasport gestärkt aus dem ganzen Schlamassel hervorgeht.
     
    Ich bedanke mich bei Ihnen für die wirklich tolle Zusammenarbeit, die konstruktiven Feedbacks und die vielen Mails zu jeder Tages- und oft auch Nachtzeit ;-). 
     
    Unser ganzes Team wird Ihnen natürlich auch im neuen Jahr unverändert mit Rat und Tat und Infos zur Seite stehen.
     
    Viele Grüße aus Berlin
     
    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands
     
     
  • 20. Dezember 2020 | Regelungen der Rentenversicherung [DRV] 2021

    20. Dezember 2020 | Regelungen der Rentenversicherung [DRV] 2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,
     
    die Träger der Rentenversicherung [DRV] haben uns über folgende Regelungen informiert:

    BEGINN- UND ABSCHLUSSFRISTEN

    Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ebenfalls um bis zu 3 Monate. Die Durchführungsdauer von in der Regel 6 Monaten bleibt unberührt.

     
    Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen und die Kostenzusage verliert danach ihre Gültigkeit.

    ONLINE REHASPORT | REHASPORT IM FREIEN

    Die Empfehlungen zur Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen und Hinweise – im Freien werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.