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  • 11. April 2021 | Was passiert, wenn Mitarbeiter den Corona-Test verweigern?

    11. April 2021 | Was passiert, wenn Mitarbeiter den Corona-Test verweigern?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    eine Testpflicht für Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist in einigen Ländern bereits realisiert und soll in den nächsten Tagen mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes sogar bundesweit vorgeschrieben werden.

    Im folgenden einige Ausführungen zum Sachverhalt

    Mitarbeiter verweigern den Corona-Test am Arbeitsplatz 

    Die Coronaschutzverordnung eines Bundeslandes kann vorsehen, dass sich Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen müssen. Beispielsweise gilt das in Berlin und in Sachsen für alle Arbeitnehmer mit direktem Kundenkontakt. Dort gilt deshalb die Testpflicht auch für die Angestellten eines Rehasportanbieters, sofern diese direkten Kontakt zu den Kursteilnehmern haben, also jedenfalls für den angestellten Übungsleiter oder die Empfangskraft am Eingangstresen. In Schleswig-Holstein gilt eine Testpflicht hingegen nur für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen – und damit nicht für Rehasportanbieter. Für Existenz und Ausmaß einer Testverpflichtung kommt es, Stand heute, also auf die jeweilige Landes-Coronaschutzverordnung an. 

    Sofern die Coronaschutzverordnung eine Arbeitnehmer-Testpflicht bei Kundenkontakt vorsieht stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber unternehmen kann, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, den Test durchzuführen. Die Coronaschutzverordnungen enthalten jedenfalls kein arbeitgeberseitiges Sanktionsinstrumentarium.

    Der Arbeitgeber muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gesetzeswidrig verhält. Denn die Testpflicht schützt jedenfalls auch die Interessen der anderen Mitarbeiter und des Arbeitgebers, nämlich das Interesse daran, nicht mit einer in Kundenkontakt stehenden Person zusammen arbeiten und sich deswegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen zu müssen. Der Arbeitnehmer ist zur Wahrung diese Interessen verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Pflichterfüllung auf Basis der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht verlangen. Diese muss im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich verschriftlicht sein. Sie ergibt sich schon aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach jeder Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist.

    Konkretisiert wird diese Pflicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Danach sind Beschäftigte verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie nach Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht „gegen sich selbst“, sondern auch um eine Vertragspflicht im Verhältnis zum Arbeitgeber.

    Erweitert wird die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB durch § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Danach besteht eine Rücksichtnahmepflicht auch gegenüber anderen Beschäftigten. Arbeitnehmer haben nach dieser Vorschrift für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Auch insoweit besteht somit kraft Gesetzes eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Einhaltung der Testpflicht einer Coronaschutzverordnung.

    Wenn es also danach (auch) eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Testungen gibt, dann ist bei einem Verstoß das allgemeine arbeitsrechtliche Sanktionsinstrumentarium eröffnet: dem Mitarbeiter kann gekündigt werden. Dabei dürfte sogar einer fristlose Kündigung in Betracht kommen. Dafür braucht der Arbeitgeber zwar ein gewichtiges Kündigungsinteresse. Ein solches dürfte aber aus zwei Gründen vorliegen: Zum einen gefährdet der Arbeitnehmer nicht nur sich, sondern auch alle anderen Beschäftigten, mit denen er in Kontakt kommt, in erheblichem Maß. Deren Schutz muss der Arbeitgeber nach § 618 Absatz 1 BGB gewährleisten („Der Dienstberechtigte hat […] Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“).

    Zum anderen gefährdet der Arbeitnehmer auch die Rehasportteilnehmer. Zu deren Schutz ist der Rehasportanbieter aber aufgrund des zwischen ihm und dem Teilnehmer geschlossenen Rehasport-Vertrages verpflichtet (erneut: § 241 Abs. 2 BGB). Jedenfalls dann, wenn der Landesgesetzgeber eine Testpflicht bestimmt hat, damit (auch) die „Kunden“ geschützt sind, steht der Rehasportanbieter gegenüber den Teilnehmern in der rehasportvertraglich begründeten Pflicht, sie vor Kontakt mit ungetesteten Mitarbeitern zu schützen.

    Es wird deshalb dem Arbeitgeber in der Regel nicht zumutbar sein, den entsprechenden Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, da dadurch den anderen Beschäftigten oder den Teilnehmern erhebliche Infektionsgefahren drohen. Eine fristgerechte Kündigung (ordentliche Kündigung) wird nur dann das gegenüber einer fristlosen Kündigung mildere Mittel sein, wenn ein Kontakt mit anderen Arbeitnehmern/Teilnehmern während der Kündigungsfrist auszuschließen ist, weil der Arbeitnehmer z.B. noch entsprechende Resturlaubsansprüche oder Freizeitguthaben hat. Ein gänzliches Absehen von einer Kündigung ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so einsetzen kann, dass die Testpflicht nicht ausgelöst wird, also in einem Bereich, in dem kein Kundenkontakt besteht (z.B. im Büro zur Erledigung von Verwaltungsarbeiten). Ob diese Möglichkeit besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Ist ein Arbeitnehmer nur als „Übungsleiter“ eingestellt, scheidet die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ohne Kundenkontakt von vornherein aus.

    Wenn sich der Arbeitgeber nur für eine ordentliche Kündigung – oder gegen eine Kündigung überhaupt – entscheidet, dann kann er (gleichwohl) den testpflichtverweigernden Arbeitnehmer sofort nach Hause schicken. Denn der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung nicht in der arbeitsvertraglich erforderlichen Weise (= getestet) an, so dass der Arbeitgeber die – ungenügend angebotene – Arbeitsleistung nicht annehmen muss. Zudem kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, und zwar solange, bis der Arbeitnehmer wieder am Arbeitsplatz erscheint und Test- und Arbeitsbereitschaft signalisiert. Allerdings: spricht der Arbeitgeber zunächst keine fristlose Kündigung aus, dann muss er die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Blick behalten, falls er sich doch noch für eine fristlose Kündigung entscheiden möchte. Ist die Frist abgelaufen, kann nicht mehr fristlos, sondern allenfalls fristgemäß gekündigt werden. Zwar beginnt die Frist bei Dauertatbeständen – der Arbeitnehmer erscheint am nächsten Tag zur Arbeit, verweigert die Testung aber erneut – erst mit dem letzten Vorfall. Allerdings ist die Rechtsprechung zum Thema Dauertatbestand unsicher, so dass die Entscheidung gegen eine fristlose Kündigung gut überlegt sein will.

  • 30. März 2021 | Beschluss des OVG Münster – Enttäuschung für Rehasportanbieter in Nordrhein-Westfalen

    30. März 2021 | Beschluss des OVG Münster – Enttäuschung für Rehasportanbieter in Nordrhein-Westfalen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat es am 26.03.2021 abgelehnt, das in der nordrhein-westfälischen Coronaverordnung – Stand 22.03.2021 – enthaltene Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss des OVG ist für alle öffnungsaffinen Rehasportanbieter eine Enttäuschung. Im folgenden soll kurz – aus juristischer Sicht – Ausgangspunkt und Argumentationsgang des Beschlusses erläutert und auch bewertet werden.

    Ausgangspunkt des Verfahrens

    Ein Rehasportanbieter hatte am 29. Januar 2021 beim OVG Münster den Antrag gestellt, möglichst schnell und kurzfristig das Rehasportverbot der Coronaverordnung einstweilen aufzuheben – im Juristendeutsch „einstweilige Anordnung“ genannt. Es versteht sich von selbst, dass der Anbieter dafür nicht den „normalen“ Verfahrensweg einer sogenannten Normenkontrollklage gewählt hat. Dieser würde erst in ein bis zwei Jahren zu einem Urteil führen – und damit viel zu spät. Um eine schnelle Entscheidung zu erlangen, sieht die einschlägige Prozessordnung die Möglichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung vor. Im konkreten Fall dauerte es bis zum Beschluss rund 8 Wochen. Das Gesetz verlangt für einen Antragserfolg, dass er „zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist“ (§ 47 Absatz 6 Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO). Dafür setzt das Gericht zweierlei voraus: Zum einen muss das angegriffene Rehsportverbot „offensichtlich rechtswidrig“ sein. Das prüft das Gericht ab Seite 3 unter dem Gliederungspunkt 1. Zum anderen müssen die Folgen einer Aufrechterhaltung des Rehasportverbots für den Antragsteller schwerer wiegen als die Folgen einer Aufhebung des Verbots für die Allgemeinheit (sog. Folgenabwägung). Das prüft das Gericht auf der vorletzten Seite unter dem Gliederungspunkt 2 – allerdings nur „ergänzend“, denn es kommt schon bei der ersten Prüfungsfrage zu dem Ergebnis, dass es an einer „offensichtlichen Rechtswidrigkeit“ des Rehasportverbotes fehlt.

    Um die gerichtliche Herleitung dieses Ergebnisses nachvollziehen zu können, muss man sich den Maßstab, an dem die Coronaschutzverordnung zu messen ist, vergegenwärtigen: die Bundesländer dürfen ihre Coronaschutzverordnungen – nur – deshalb erlassen, weil es das Infektionsschutzgesetz (IfSG)– genauer dessen § 28a – erlaubt. Das Gericht prüft deshalb, ob die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung die Grenzen, die von § 28a IfSG gesetzt werden einhält. Dazu rekurriert es auf die Nummer 8 von § 28a Abs. 1 IfSG. Die Norm erlaubt es den Bundesländern, Sportveranstaltungen und Sportausübung zu beschränken und zu untersagen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz über 50, verlangt § 28a IfSG dazu „umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen“.

    Damit ist eine wichtige Hürde vorgezeichnet: im Moment des OVG-Beschlusses lag die 7-Tage-Inzidenz in NRW bei 111 und damit doppelt so hoch wie die Schwelle des IfSG. Das Gericht kann deswegen deutlich schärfere Maßnahmen akzeptieren als bei einer Inzidenz unter 50.

    Argumentationsgang

    Kern der dann folgenden Prüfung des OVG ist die Frage der Angemessenheit des Verbotes (ab Seite 7 des Beschlusses, Untergliederung ccc.). Dabei wägt das Gericht ab: zum einen erkennt es dem ärztlich verordneten Rehasport „eine besondere Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit der Teilnehmer zu, die über die normale gesundheitsfördernde Wirkung von Sport hinausgeht“. Zudem sieht es die finanziellen Schwierigkeiten der Anbieter (Seite 8). Auf die andere Schale der Waage legt das Gericht die „gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte“. Dieser Anstieg sei derzeit – auch wegen der Gefährlichkeit der Virusvariante B1.1.7 – ein reales und konkretes Szenario. Als dessen Folge sieht das Gericht eine drohende Überlastung der Intensivbettenkapazitätsgrenzen (Seiten 8 und 9).

    Für das Gericht neigt sich die Waage in Richtung Verbot. Dass die große Mehrheit der anderen Bundesländer Rehasport in Gruppen erlaube, sei irrelevant, weil jedes Bundesland autonom entscheide.

    Abgelehnt hat das Gericht ein Argument aus der Gesetzesbegründung des IfSG. Als der Bundestag im November 2020 als Reaktion auf die sich zuspitzende Pandemielage den § 28a in das IfSG einführte – und damit die Rechtsgrundlage für den Erlass von Länder-Coronaschutzverordnungen schaffte -, da hat er in der Gesetzbegründung darauf hingewiesen, dass im Bereich der „Rehabilitation … strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig“ sind. Das OVG meint, damit sei eine „Aussage über den Rehabilitationssport in Gruppen gerade nicht verbunden“, denn die Passage bezöge sich „ersichtlich auf Einzelbehandlungen“ durch z.B. Phyiso-, Ergo- und Logotherapeuten (Seite 8).

    Für nicht ausschlaggebend hält das Gericht weiter das Argument, dass sich die gesundheitliche Situation des potentiellen Rehasportteilnehmers verschlechtert, wenn er am Kurs nicht teilnehmen kann. Das zieht das Gericht zwar nicht in Zweifel, verweist aber darauf, dass der Betroffene Leistungen von Ergo- und Physiotherapeuten in Anspruch nehmen oder Rehabilitation als „Individualsport“ ausüben könne (Seite 10).

    Der Antragsteller hatte nicht nur die Unverhältnismäßigkeit des Rehasportverbotes angegriffen, sondern auch beanstandet, dass er im Vergleich zu Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen, die geöffnet bleiben dürfen, benachteiligt wird. Dazu meint das OVG, der Rehasport würde wegen seines Gruppensettings „- auch wenn Mindestabstände eingehalten werden können – ein höheres Infektionsrisiko bergen als die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Dienstleistung“ – was ein nicht zu beanstandender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sei. Die von Antragsteller zudem als gleichheitswidrig angegriffene Öffnung des gesamten Profisports rechtfertigt das Gericht mit dessen „besondere[n] wirtschaftliche[n] und gesellschaftliche[n] Bedeutung“ (Seite 12).

    Schließlich hält das Gericht die wirtschaftlichen Folgen des Verbots für nicht gravierend genug und verweist auf die staatlichen finanziellen Hilfen und die bis Ende April 2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht (Seite 13).

    Bewertung

    Der Beschluss ist nicht nur in seinem Ergebnis, sondern vor allem auch in seiner Argumentation enttäuschend und kann nicht überzeugen.

    Zwar kann man dem Gericht noch bei der Beschreibung der Waagschalen folgen, nicht mehr aber bei der Gewichtung des jeweiligen Waagschaleninhalts.

    Geradezu schlampig geht das Gericht mit der Gesetzesbegründung des § 28a IfSG um. Dort hatte der Gesetzgeber die „Vorzugswürdigkeit“ von strengen Schutz- und Hygienekonzepten in der „Rehabilitation“ hervorgehoben. Das OVG meint, die Äußerung des Gesetzgebers bezöge sich nur die körpernahen Rehabilitationsleistungen – zu denen der Rehasport in Gruppen nicht gehöre. Es übersieht dabei, dass die Vorzugswürdigkeit von strengen Schutz- und Hygienekonzepten in der Rehabilitation doch erst recht gelten muss, wenn die Rehabilitationsleistung „körperfern“ – und damit von vornherein weniger infektionsgefährlich – ausgeübt wird. Auch der Hinweis des Gerichts, anstelle des Rehasports in Gruppen könne der Teilnehmer andere medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen oder den Rehasport individuell ausüben, ist unhaltbar. Das Gericht ignoriert schlicht die Argumentation des Antragstellers, dass § 64 SGB IX nicht von Rehasport spricht, sondern von Rehasport „in Gruppen“, und dass das Bundessozialgericht schon 2010 festgestellt hat, dass gerade „das Gemeinschaftserlebnis, mit anderen vergleichbar Betroffenen Sportliches leisten zu können, in besonderer Weise rehabilitativ“ wirke. Wie derartiges durch Individualsport (!) oder durch Ergo- oder Physiotherapie erreicht werden soll, lässt das Gericht im Dunkeln.

    Nicht nachvollziehbar ist auch die gerichtliche Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes. Wieso Profireitsport gegenüber dem Rehasport in Gruppen eine höhere wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung haben soll, erschließt sich schlicht nicht. Sogar beim Profifußballsport wäre eine solche Aussage gewagt. Noch viel irritierender ist aber die Behauptung des Gerichts, Rehasport in Gruppen berge ein höheres Infektionsrisiko als „die Inanspruchnahme einer medizinisch notwendigen Dienstleistung“. Zum einen klingt das Gericht so, als sei es der Auffassung, Rehasport in Gruppen sei nicht medizinisch notwendig – was angesichts des ärztlichen Verordnungserfordernisses glatt falsch wäre. Zum anderen ist die Behauptung des höheren Infektionsrisikos des Gruppensettings im Vergleich zum Infektionsrisiko einer „körpernahen“ medizinischen Dienstleistung völlig unbelegt. Das OVG benennt einen solchen Beleg auch nicht. Schlimmer noch: Wahrscheinlicher ist das Gegenteil. Körpernah ist infektiöser als Gruppen mit ausreichendem Abstand.

    Die Unzulänglichkeiten des Gerichts sind auch nicht deswegen entschuldbar, weil es sich um ein Eilverfahren handelt. Auch in einem Eilverfahren ist die Rechtslage ohne Abstriche sorgfältig zu prüfen. Lediglich bei der Feststellung des Sachverhaltes darf das Gericht Lücken lassen (da für eine vollständige Aufklärung oder gar die Einholung von Beweisen keine Zeit ist) und nur insoweit darf das Gericht von einer endgültigen Beurteilung des Falles absehen und sich auf eine Prognoseaussage über den „wahren“ Streitausgang beschränken. Ein unzureichende Erfassung der staatlichen Leistung „ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX“ ist davon nicht umfasst.

    Dass der Rehasport in Gruppen in der weit überwiegenden Mehrzahl der übrigen Bundesländer erlaubt ist, mag juristisch – da hat das OVG Recht – nicht zwingend zur Folge haben, dass sich NRW dem anzuschließen hat. Aber das Gericht hätte daraus den Schluss ziehen müssen, dass eine Öffnung für den Rehasport in Gruppen möglich ist und das wiederum zum Anlass nehmen müssen, im Zweifel dem Antragsteller Recht zu geben.  

    Fazit

    Der Beschluss ist zwar nicht mit Rechtsmitteln überprüfbar, aber nicht das letzte Wort. Sollte die Pandemie abebben und das Land NRW das Rehasportverbot gleichwohl aufrechterhalten, wäre eine erneute Antragstellung möglich.

    OVG Münster 13 B 127/21.NE | Schriftsätze
    1. Schriftsatz Antragsteller vom 28.01.2021
    2. Schriftsatz Antragsgegner vom 15.02.2021
    3. Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.02.2021
    4. Beschluss vom 26.03.2021
  • 28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    28. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 29.03.2021

    STAND 28.03.2021 | 18:40 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 22.03.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    In Nordrhein-Westfalen ist Rehasport in einer 1:1 Betreuung, ausschließlich im Freien möglich.

    Im Saarland bleibt Rehasport erlaubt, aber grundsätzlich nur in einer 1:1 Betreuung. Rehasport-Gruppen sind bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2 Test für jeden Teilnehmer zulässig.

    In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung von Rehasport mit bis zu vier Teilnehmern im Freien zulässig.

    In Sachsen ist der Rehasport grundsätzlich erlaubt, aber jedoch nur in einer 1:1 Betreuung.  

    In allen anderen Bundesländern ist der ärztlich verordnete Rehasport in Gruppen weiter zulässig.

     

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 13 Abs. 1 Nr. 8 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt. 

    BAYERN

    Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom  . März 2021

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 geändert durch Verordnung vom 19. März 2021

    Der bisherige § 9 Abs. 2 ist entfallen. Medizinisch notwendige Leistungen bleiben (weiterhin) erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport nur draußen und nur eingeschränkt erlaubt [aufgerufen am 28.03.2021]

    Medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport
    Ärztlich verordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport ist – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig (§ 12 Abs. 5 Ziffer 1). Dies gilt auch für geschlossene Räume, es gilt kein Indoor-Verbot. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher zulässig.


    BREMEN
     

    Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 

    § 1 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2021 

    Eine Änderung von § 1 (3) wurde nicht vorgenommen.


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig vom 29. März bis 18. April 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 29. März 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 22].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 23] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 | Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 31.03.2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 28.03.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind (erst recht) weiter möglich.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Allgemeines rund ums Sporttreiben [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen stattfinden. Dies sollte primär als Individualsport erfolgen. Rehasport in der Gruppe kann betrieben werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahmen handelt und eine individuelle Realisierung nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Gruppen trainieren dabei unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren.
    Auch Rehasport sollte möglichst als Individualsport betrieben werden oder aber – in Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 – mit bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten.

    Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
    Nein.
     

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. 

     

    RHEINLAND-PFALZ

    Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021

    § 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 18. CoBeLVO vom 20. März 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 15]

    Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 23.03.2021)

    Sport | Ist Rehasport erlaubt?
    Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.

    Auslegungshilfe für die 18. CoBeLVO [Stand 24. März 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26. März 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 839) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend aus- gebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Me- ter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests pro Person zulässig.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021 | Stand 23. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 4 Abs. 2 Nr. 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 28.03.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. 

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).

    Am 29. Januar 2021 wurde folgender Eintrag ergänzt (aktualisiert am 11. März 2021):

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer (maximal mit fünf Teilnehmern) stattfinden darf.

    Allerdings, so unsere Auffassung, ist § 2 Abs. 1 in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar! Die Begründung für die Nichtanwendbarkeit und die Konsequenzen daraus stehen in dem Beitrag Anmerkungen zur Situation in Sachsen.

    SACHSEN-ANHALT  

    In der bis Anfang März geltenden

    Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021

    war die Untersagung von Rehabilitationssport klar geregelt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 14. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … [Hervorhebung nicht im Original]

    In der 

    Elfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021

    lautet die Passage wie folgt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 11. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … 

    Daraus könnten man schließen, dass Einrichtungen für den Rehabilitationssport wieder geöffnet werden dürfen. Jedoch schränkt der darauf folgende Absatz die Durchführung von Rehasport auf Außenflächen ein:

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

     
    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 [Seite 52] | … Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021 [gültig bis 31.03.2021]

    § 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

     

  • 26. März 2021 | Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie

    26. März 2021 | Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie

    Liebe Mitglieder, liebe Anbieter,

    die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich auf ein einheitliches Verfahren geeinigt im Hinblick auf die

    Anspruchsdauer der Versicherten während der Pandemie.

    Aufgrund der sich aktuell häufenden Nachfragen durch Anbieter informieren wir heute nochmals über die geltende Regelung, diesmal in Kurzform: 

    Jede Verordnung, deren Gültigkeit in den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.03.2021 fällt, wird einmalig um sechs Monate verlängert. Hierfür bedarf es keiner besonderen Antragstellung.

    Die genauen Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Information der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 24.07.2020 und dem Schreiben vom 04.12.2020.

    Die Krankenkassen begründen die einmalige Verlängerung in einem aktuellen Schreiben wie folgt: 

    „Beim Rehabilitationssport verlängert sich z.B. der Genehmigungszeit von 18 auf 24 Monate, beim Rehabilitationssport in Herzgruppen von 24 auf 30 Monate. Wegen dieser sehr langen Zeiträume halten wir es für sachgerecht und sinnvoll, dass nach Ablauf der einmaligen Verlängerung die Bewilligung endet, auch wenn nicht alle bewilligten Leistungseinheiten in Anspruch genommen werden konnten (insbesondere beim Rehabilitationssport im Wasser ist dies der Fall). Wir empfehlen in diesen Fällen, dass sich die Versicherten bei ihrem behandelnden Vertragsarzt vorstellen und eine neue Verordnung Muster 56 erbitten. Diese wäre dann der Krankenkasse zur Bewilligung einzureichen.

    Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den o.g. Regelungen um Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene an ihre Mitgliedskassen handelt. Die Entscheidung über die Vorgehensweise treffen die einzelnen Krankenkassen. Sofern die Krankenkassen es für notwendig/sinnvoll erachten, könnten diese auch im Einzelfall eine weitere Verlängerung der Bewilligung/Verordnung Muster 56 aussprechen (Verwaltungsakt).“

  • 24. März 2021 | Fortsetzung der Einschränkungen und doch keine zusätzlichen Ruhetage zu Ostern

    24. März 2021 | Fortsetzung der Einschränkungen und doch keine zusätzlichen Ruhetage zu Ostern

    UPDATE 24.03.2021 – 13:15 Uhr 

    Der erweiterte Ruhetag am 1. April 2021, „Gründonnerstag“, der den Status eines Feiertags haben sollte, wurde von der Kanzlerin soeben wieder gekippt: Somit kann an diesem Tag Rehasport stattfinden.
    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der Beschluss der

    VIDEOSCHALTKONFERENZ DER BUNDESKANZLERIN MIT DEN REGIERUNGSCHEFINNEN UND REGIERUNGSCHEFS DER LÄNDER AM 22. März 2021

    verlängert die bisherigen Einschränkungen bis (zunächst) 18. April 2021.

    Für die Bundesländer, in denen der Rehabilitationssport als „medizinisch notwendige Behandlung“ bereits zulässig ist, wird sich (wohl) nichts ändern.

    Der erweiterte Ruhetag am 1. April 2021, „Gründonnerstag“, soll den Status eines Feiertags haben: Somit ist davon auszugehen, dass an diesem Tag Rehasport nicht stattfinden darf.

    Die in dem vorhergehenden Beschluss vom 3. März 2021 angedachten Öffnungsschritte sind auf Grund der aktuellen Entwicklung der Inzidenzzahlen faktisch „erst mal vom Tisch“. Somit gibt es für die Bundesländer, in denen der Rehasport aktuell nicht möglich ist, keine kurzfristige Perspektive, solange er als „Amateur- und Freizeitsport“ eingeordnet ist.

    Wir immer, warten wir die Neufassungen der Corona-Verordnungen ab.

  • 11. März 2021 | Fachgesellschaften plädieren für Rehasport, auch und gerade zu Pandemiezeiten

    11. März 2021 | Fachgesellschaften plädieren für Rehasport, auch und gerade zu Pandemiezeiten

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich möchte Sie auf die Stellungnahmen von zwei Fachgesellschaften hinweisen. Beide, von Fachärzten geführte Organisationen, die DGPR und die AG Lungensport, setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass der Rehabilitationssport, hier insbesondere der Herz- bzw. Lungensport, auch während der Pandemie aufrecht erhalten wird.

    Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR)

    Die DGPR ist der medizinisch-wissenschaftliche Dachverband für alle Bereiche der Prävention sowie der ambulanten und stationären Rehabilitation im Herz-Kreislauf.Bereich. Mitglieder sind die in der kardiologischen Prävention und Rehabilitation tätigen Ärzte, die Landesorganisationen als Träger der Herzgruppen auf Länderebene und die kardiologischen Rehabilitationskliniken und Institutionen verwandter Zielsetzung. Die Erforschung und Erarbeitung neuer Methoden in der Behandlung von Herz- und Kreislaufkrankheiten gehören zu den Zielen ebenso wie deren Umsetzung und Verbreitung. Hinzu kommen unter anderem gutachterliche Tätigkeit, die Herausgabe von schriftlichen Informationen sowie die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kongressen wie auch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
    Präsident ist Herr Prof. Dr. med. Bernhard Schwaab.

    Die DGPR hat bereits im November 2020 eine Stellungnahme zum Rehabilitationssport in Herzgruppen im Kontext der Corona-Pandemie verfasst. Darin fordert die DGPR, vor dem Hintergrund der auf Länderebene teils unterschiedlichen Corona-Bekämpfungsverordnungen und Auslegungshilfen, den ärztlich verordneten und medizinisch indizierten Rehabilitationssport in Herzgruppen in den Verordnungen des Bundes und der Länder künftig explizit als „medizinisch notwendige Leistung“ aufzuführen sowie die Durchführung bundesweit flächendeckend zu ermöglichen und zu harmonisieren.

    Die vollständige Stellungnahme vom 23. November 2020 ist hier verfügbar: DGPR-Stellungnahme zum Rehabilitationssport in Herzgruppen im Kontext der Corona-Pandemie.

    AG Lungensport in Deutschland e.V.

    Die Arbeitsgemeinschaft Lungensport ist ein Zusammenschluss von Personen und Institutionen zur Förderung der Bewegungstherapie und des körperlichen Trainings für Patienten mit Atemwegs- und Lungenkrankheiten. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Gewährleistung einer bundesweiten flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung für Patienten mit Atemwegs- und Lungenkrankheiten.
    Vorsitzender des Vorstands ist Herr Prof. Dr. med. Heinrich Worth.

    Die AG Lungensport fordert, unter dem Hintergrund, dass insbesondere die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen Rehabilitationssport als eine beliebige Sportart dem Freizeit- und Amateursport zuordnet, in einer aktuellen Stellungnahme, dass Lungensport unter Beachtung entsprechender Schutz- und Hygienekonzepte unter fachlicher Leitung stattfinden kann. 

    Training, z. B. in ambulanten Lungensportgruppen, verbessert die Belastbarkeit von chronisch Lungenerkrankten. Diese Therapieoption hilft den Betroffenen trotz eingeschränkter Lungenfunktion den Alltag leichter zu bewältigen und Lebensqualität zu gewinnen. Lungensport ist eine medizinisch notwendige Leistung. Es wird Bezug genommen auf die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. zu Hygienemaßnahmen bei der Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen in der ambulanten Physiotherapie und dem Lungensport zu Pandemiezeiten

    Das minimale Risiko in der „vulnerablen Gruppe“ der Lungenkranken unter den skizzierten Voraussetzungen muss in Beziehung gesetzt werden zum Risiko durch Unterbrechung des evidenzbasiert wirksamen Lungensports, das ungleich höher ist. Besonders schwer trifft die Entscheidung, Lungensport in ordentlicher Form zu untersagen, die Patienten mit Post-COVID-Syndrom. Gerade für diese Patienten ist Reha-Sport von besonderer Bedeutung. Dass die Betroffenen Rehasport nicht durchführen dürfen erscheint nicht plausibel.

    Die vollständige Stellungnahme vom 8. März 2021 ist hier verfügbar: Durchführbarkeit von Rehasport (Lungensport) zu Pandemiezeiten | Stellungnahme der AG Lungensport in Deutschland e.V..

  • 5. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 08.03.2021

    5. März 2021 | Ticker zu den Regelungen ab 08.03.2021

    STAND 08.03.2021 | 10:00 UHR

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in den Ländern werden die Ergebnisse des Bund-Länder-Beschlusses vom 03.03.2021 in angepassten Corona-Schutzverordnungen umgesetzt.

    In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung von Rehasport mit bis zu vier Teilnehmern im Freien zulässig.

    In Nordrhein-Westfalen wäre Rehasport in einer 1:1 Betreuung, aber auch nur im Freien möglich.

    Im Saarland und in Sachsen bleibt Rehasport grundsätzlich erlaubt, aber jedoch auch nur in einer 1:1 Betreuung.  

    In allen anderen Bundesländern ist der ärztlich verordnete Rehasport in Gruppen weiter zulässig.

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab 8. März 2021 gültigen Fassung

    Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im § 1c Abs. 1 Nr. 4 festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt. 

    § 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt. 

    E-Mail aus der Stabsstelle Recht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 18.11.2020

    „… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“ 

    Im § 19 Abs. 1 Nr. 3. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    Im § 19 Abs. 2 Nr. 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

    BRANDENBURG 

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021

    Der bisherige § 9 Abs. 2 ist entfallen. Medizinisch notwendige Leistungen bleiben (weiterhin) erlaubt.

    Corona Aktuell | Sport [aufgerufen am 07.03.2021]

    Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weitgehend untersagt – mit Ausnahmen
    Die Untersagung gilt nicht für: Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen … Zwecken genutzt werden

    Individualsport nur noch unter freiem Himmel erlaubt – Indoor verboten
    Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch notwendiger Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot. Medizinisch notwendig ist die Sportausübung, sofern sie ärztlich angeordnet ist. Reha-Sport ist medizinisch verordnet und daher weiter zulässig. 


    BREMEN
     

    Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 

    § 1 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand [von 1,5 Metern] eingehalten wird ; …

    Zweite Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 

    Eine Änderung von § 1 (3) wurde nicht vorgenommen.


    HAMBURG
     

    34. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (gültig ab 8. März 2021)

    § 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.

    § 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
    • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

    Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 7. März 2021

    Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; [Seite 21].

    Sämtliche Schwimmbäder [Seite 22] und ähnliche Einrichtungen dürfen auch für Rehabilitationssport genutzt werden. 

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 | letzte Änderung vom 5. Februar 2021

    § 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

    Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 6. März 2021

    Eine Änderung von § 2 (4) wurde nicht vorgenommen.

    16. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 07.03.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    Der § 10 9. wurde aufgehoben. Medizinisch notwendige Behandlungen sind (erst recht) weiter möglich.

    Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [aufgerufen am 07.03.2021]

    Was gilt für den Rehasport?
    Rehasport kann ausschließlich im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport und nur in diesem Rahmen als Sport in der Gruppe betrieben werden, sofern eine individuelle Realisierung der medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist.

    Was ist unter Rehasport zu verstehen?
    Bei Rehabilitationssport handelt es sich ausschließlich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

    Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
    Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 8. März 2021 gültigen Fassung

    Der § 9 (1a), der den Rehasport bis 14. Dezember 2020 als zulässig erklärte, wurde (weiterhin) nicht wieder aufgenommen.

    In § 12 (2) S. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass medizinisch notwendige Leistungen von … Dienstleistern im Gesundheitswesen von Schließungen ausgenommen sind. 

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport derzeit als nicht zulässig. 

    Die Behörden vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 auch weiterhin unterschiedlich: Während die meisten den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen einige die Durchführung als „medizinisch notwendige Leistung“ nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu.

    Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) informiert, dass es die Einordnung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Nr 3 SGB IX als „Umgehungslösung“ der CoronaSchVO in NRW betrachtet.

    RHEINLAND-PFALZ

    Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 5. März 2021

    § 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.  

    Begründung der 17. CoBeLVO vom 6. März 2021

    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass zu den Dienstleistungen, die aus hygienischen oder medizinischen Gründen erlaubt sind, auch Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zählen. Rehabilitationssport findet aufgrund gesetzlicher Definition stets in Gruppen statt und ist daher in Abweichung zu der Regelung in § 10 ausnahmsweise zulässig. Der Verweis auf § 64 SGB IX stellt sicher, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. [Seite 12]

    Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 08.03.2021)

    Sport | Ist Rehasport erlaubt?
    Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht .

    Auslegungshilfe für die 17. CoBeLVO [Stand 9. März 2021]

    Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird ist gestattet.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 6. März 2021

    Artikel 2 § 7 Nr. 14 … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.

    Begründung zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 6. März 2021

    Zu § 7 Absatz 5 (Seite 599) „Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen. Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig. Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Physiotherapeuten. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird. Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden, weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nicht zulässig. Eine generelle Öffnung des betreffenden Fitnessstudios auch für andere Kunden ist demgegenüber nicht zulässig, auch wenn diese wegen gesundheitlicher Probleme trainieren möchten.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021

    § 4 Abs. 2 Nr. 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

    Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 07.03.2021]

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. 

    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
    Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).

    Am 29. Januar 2021 wurde folgender Eintrag ergänzt:

    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer stattfinden darf.

    Allerdings, so unsere Auffassung, ist § 2 Abs. 1 in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar! Die Begründung für die Nichtanwendbarkeit und die Konsequenzen daraus stehen in dem Beitrag Anmerkungen zur Situation in Sachsen.

    SACHSEN-ANHALT  

    In der bisher geltenden

    Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021

    ist die Untersagung von Rehabilitationssport klar geregelt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 14. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … [Hervorhebung nicht im Original]

    In der nun veröffentlichten

    Zehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021

    lautet die Passage wie folgt:

    § 4 Abs. 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: … 11. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze; … 

    Daraus könnten man schließen, dass Einrichtungen für den Rehabilitationssport wieder geöffnet werden dürfen. Jedoch schränkt der darauf folgende Absatz die Durchführung von Rehasport auf Außenflächen ein:

    § 4 Abs. 4 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden: … 4. ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich des Trainers, …

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

     
    § 11 Abs. 3 Satz 1 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern … für … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation … Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

    Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

    Zu § 11 (Sport) Zu Absatz 3 | … Ebenfalls gilt eine Ausnahme für Rehasport. 

    THÜRINGEN 

    Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 18. Februar 2021 [gültig bis 15.03.2021]

    § 6 Abs. (2) … [zu schließen sind]
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

     

  • 4. März 2021 | … und wieder eine Bund-Länder-Konferenz

    4. März 2021 | … und wieder eine Bund-Länder-Konferenz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der erneute Beschluss der

    Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021

    verlängert zunächst und grundsätzlich die bis 7. März befristeten Maßnahmen, gleichzeitig sind schrittweise Öffnungen geplant.

    Für die 12 Bundesländer, in denen der Rehabilitationssport als „medizinisch notwendige Behandlung“ bereits zulässig ist, wird sich (wohl) nichts ändern.

    Die nun angedachten Öffnungsschritte könnten in den Bundesländern eine Rolle spielen, in denen der Rehasport als „Amateur- und Freizeitsport“ aktuell untersagt ist. Dies betrifft insbesondere NORDRHEIN-WESTFALEN und SACHSEN-ANHALT: Vorausgesetzt, es liegt eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 vor, könnte Rehasport ab 8. März mit 10 Personen im Freien stattfinden. Bleibt die 7-Tage-Inzidenz dann weitere 14 Tage kontinuierlich unter diesem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wäre auch wieder Rehasport in Innenräumen möglich. Steigt die Inzidenz jedoch an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 50 an, werden die Öffnungen zurück genommen … . Liegt die Inzidenz konstant (zwischen 50 und) unter 100, könnte „normaler“ Rehasport (frühestens) ab 5. April möglich sein.

    Die 7-Tage-Inzidenz (Stand 04.03.2021) in den vier Ländern, in denen Rehasport derzeit nicht (sicher) zulässig ist: Nordrhein-Westfalen 63 | Saarland 66 | Sachsen 77 | Sachsen-Anhalt 85

    Warten wir die Neufassungen der Corona-Verordnungen ab. 

  • 16. Februar 2021 | Übungsleiter im Rehasport und die Impfreihenfolge

    16. Februar 2021 | Übungsleiter im Rehasport und die Impfreihenfolge

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    aktuell stellt sich die Frage, welchen „Platz“ Übungsleiter im Rehabilitationssport in der Impfreihenfolge einnehmen.

    Die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene, seit dem 15.12.2020 geltende und am 08.02.2021 angepasste Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) teilt die Personen, die Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in vier Gruppen ein: Gruppe 1 mit „höchster Priorität“, Gruppe 2 mit „hoher Priorität“, Gruppe 3 mit „erhöhter Priorität“ und als vierte Gruppe alle Übrigen.

    Nach § 3 Nr. 5 der CoronaImpfV haben folgende Personen einen Impfanspruch mit hoher Priorität – gehören also zur zweiten Gruppe:

    „Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“

    Die Frage, ob Übungsleiter im Rehabilitationssport zu den Personen mit einem Schutzimpfungsanspruch mit hoher Priorität nach § 3 der CoronaImpfV gehören, hängt also von zwei Fragen ab:

    • Sind Übungsleiter in einer „medizinischen Einrichtung“ tätig?

    Und wenn ja:

    • Sind sie dort in einem Einrichtungsbereich „mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig? 

    Die Frage, ob es sich bei der von einem Rehasportanbieter vorgehaltenen Infrastruktur um eine „medizinische Einrichtung“ handelt, wird man wohl bejahen können. 

    Der Begriff der „medizinischen Einrichtung“ wird in der CoronaImpfV allerdings nicht näher erläutert. Der Begriffsteil „Einrichtung“ ist nach dem natürlichen Wortsinn sehr weit und umfasst letztlich jede Organisationseinheit und damit auch die Infrastruktur zur Rehasport-Leistungserbringung (Physiotherapiepraxis, Sportstudio, Turnhalle).

    Die Infrastruktur zur Rehasport-Leistungserbringung wird man auch als der Medizin zugehörig (also als „medizinisch“) ansehen können.

    Somit stellt sich weiter die Frage, ob die Rehasportgruppe einen „Bereich mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ darstellt.

    Ein Expositionsrisiko besteht immer und überall dort, wo Menschen zusammenkommen, denn unter den Ortsanwesenden könnte eine Person sein, die zur Weitergabe des Virus in der Lage ist. Insbesondere kann eine ortsanwesende Person völlig symptomlos sein, aber gleichwohl das Virus verbreiten.

    Die (wohl) entscheidende Frage ist die nach der Höhe des Risikos.

    Die Verordnung kennt vier Risikograde: das „sehr hohe Expositionsrisiko“ führt zur „höchsten Priorität“, das „hohe oder erhöhte Expositionsrisiko“ führt zur „hohen Priorität“, das „niedrige Expositionsrisiko“ führt zur „erhöhten Priorität“ und ein noch niedrigeres Risiko führt dazu, dass solchen Personen erst nach den priorisierten Gruppen ein Impfangebot gemacht wird.

    Hilfreich für die Zuordnung zu einer der vier Gruppen sind die vom Verordnungsgeber gebildeten Beispiele zu den drei ersten Gruppen:

    Ein „sehr hohes Expositionsrisiko“ (Gruppe 1) vermutet der Verordnungsgeber „insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren […] sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“.

    Ein „hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko“ (Gruppe 2) vermutet der Verordnungsgeber insbes. bei „Ärzte[n] und sonstige[m] Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“.

    Ein „niedriges Expositionsrisiko“ (Gruppe 3) vermutet der Verordnungsgeber insbes. bei Personen „in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut“.

    Danach scheidet die Zuordnung von Übungsleitern zu Personen, die in Bereichen mit einem „sehr hohen Expositionsrisiko“ tätig sind (1. Gruppe), ersichtlich aus, da eine Rehasporteinrichtung sicher nicht einer Intensivstation etc. gleichgestellt werden kann.

    Eine Zuordnung der Übungsleiter zu Personen, die in Bereichen mit einem „hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig sind (2. Gruppe), kann man durchaus sehr gut vertreten. 

    Eine Zuordnung über die in § 3 Nr. 5 CoronaImpfV normierten Beispiele ist nicht direkt möglich. Die Norm zählt beispielhaft „Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt“ auf. Gegen eine Zuordnung eines Übungsleiters zu dieser Art Personal könnte sprechen, dass die Teilnehmer einer Rehasportgruppe nicht in ihrer Eigenschaft als „Patient“ teilnehmen, denn der Begriff „Patient“ beschreibt in der Regel den einen Teil einer Beziehung, in der es um das Erkennen, Heilen etc. einer ganz bestimmten Krankheit geht. Darum geht es beim Rehasport nicht. Er ist – ausweislich von § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX – eine „ergänzende“ Leistung. Er wirkt nicht gezielt auf eine Erkrankung ein, sondern laut Ziffer 2.2. BAR-Rahmenvereinbarung ist sein Ziel, „Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten“. Folglich verwendet die BAR-Rahmenvereinbarung den Begriff „Patient“ in Zusammenhang mit Rehasport nicht, sondern spricht von „Teilnehmer“.

    Die Frage, ob Teilnehmer einer Rehasportgruppe „Patienten“ im Sinne von § 3 Nr. 5 CoronaImpfV sind, kann jedoch dahinstehen, da das „Personal medizinischer Einrichtungen“ auch dann zur 2. Gruppe gehören kann, wenn es nicht mit „Patienten“, sondern mit Nicht-Patienten Kontakt hat. Entscheidend ist, dass das Personal in einem Bereich der medizinischen Einrichtung tätig ist, in dem ein „erhöhtes“ Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 

    Erhöht ist das Expositionsrisiko insbesondere durch folgende Umstände:

    • Der Übungsleiter ist in jeder von ihm geleiteten Übungsstunde mit bis zu 15 Teilnehmern in einem Raum.
    • Je mehr Gruppen ein Übungsleiter betreut, um so stärker steigt sein Expositionsrisiko.
    • Körperliche Betätigung führt zu einer erhöhten Aerosolgeneration durch die Teilnehmer. Dieser Aspekt ist besonders gewichtig, denn „Bereiche, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“, können sogar der 1. Impfgruppe zugehören (höchste Priorität, s. § 2 Nr. 4), wenn dadurch ein „sehr hohes“ Expositionsrisiko entsteht.
    • Denkbar wäre auch, die Vorerkrankungen der Teilnehmer als risikoerhöhend einzustufen, denn wer mangels ausreichender Abwehrkräfte besonders schnell und schwer erkranken kann, der kann dadurch auch zu einer erhöhten Gefahr für seien Umgebung werden.

    Bei der Definition der Risikogrades ist auch zu beachten, dass § 3 CoronaImpfV nicht zwingend ein „hohes“ Expositionsrisiko verlangt. Vielmehr genügt ein “erhöhtes“. Ein „erhöhtes“ Expositionsrisiko ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem Risiko der 3. Gruppe: Nach § 4 CoronaImpfV gehören in diese Gruppe „Bereiche medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko“, d.h. auch Personal, das keinen Patientenkontakt hat.

    Die oben genannte Aspekte lassen es sehr gut vertretbar erscheinen, in Bezug auf Übungsleiter nicht von einem „niedrigen“, sondern von einem im Vergleich zum niedrigen „erhöhten“ Expositionsrisiko zu sprechen.

    Über die Frage, ob ein Übungsleiter der Gruppe 2 zuzuordnen ist, entscheiden (zunächst einmal) die Mitarbeiter eines Impfzentrums. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV muss die impfwillige Person dem Impfzentrum „eine Bescheinigung der Einrichtung“ vorlegen. Die CoronaImpfV lässt nicht ausdrücklich erkennen, was Inhalt der „Bescheinigung“ sein muss. Vertretbar wäre folgender Text:

    „Herr/Frau______________________, geb. ____________, ist bei uns in einem Bereich mit einem erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig (§ 3 Nr. 5 CoronaImpfV) und gehört damit zur zweiten Gruppe der Impfanspruchsberechtigten der CoronaImpfV.

    Wir sind eine medizinische Einrichtung, in der ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung ausgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine (insbesondere) von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX.

    Herr/Frau __________________ ist bei uns als Übungsleiter/Übungsleiterin beschäftigt. Sein/Ihr erhöhtes Expositionsrisiko ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen: 

    • Herr/Frau __________________ ist in jeder von ihm/ihr geleiteten Übungsstunde mit bis zu 15 Teilnehmern in einem Raum.
    • Herr/Frau __________________ betreut in der Woche __________ Rehabilitationssportgruppen mit insgesamt rund ____________ Teilnehmern.
    • Körperliche Betätigung führt zu einer erhöhten Aerosolgeneration durch die Teilnehmer. Dieser Aspekt ist besonders gewichtig, denn „Bereiche, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“, können sogar der 1. Impfgruppe zugehören (höchste Priorität, s. § 2 Nr. 4), wenn dadurch ein „sehr hohes“ Expositionsrisiko entsteht.
    • Die Teilnehmer sind zu einem Teil über 70 Jahre alt, zum Teil sogar über 80 Jahre alt. Ein überwiegender Teil der Teilnehmer weist Vorerkrankungen auf. Die Teilnehmer gehören damit zu Gruppen, die sich besonders leicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren können und damit auch eine besondere Ansteckungsgefahr für ihre Umgebung und damit auch für den Übungsleiter/die Übungsleiterin darstellen.  

     [Ort, Datum, Unterschrift des Einrichtungsleiters, ggf. Stempel]

    Eine Zuordnung von Übungsleitern zur Gruppe 2 scheidet allerdings in allen Bundesländern aus, in denen der Rehasport untersagt ist, da Übungsleiter – solange das Verbot besteht – nicht „tätig“ im Sinne der CoronaImpfV sind.

    Viele Grüße aus Berlin

    Thomas Roth
    Vorsitzender des Vorstands

  • 15. Februar 2021 | Anmerkungen zur Situation in Sachsen

    15. Februar 2021 | Anmerkungen zur Situation in Sachsen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    einige Anmerkungen zur Situation in Sachsen:

    Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6. der

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar 2021

    dürfen Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen geöffnet und betrieben werden, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen.

    Dies wird seit November ergänzt durch Kommentierungen auf der Internetseite Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen:

    Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?

    • Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). … (neu am 2. November 2020)


    Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?

    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). … (aktualisiert am 12. November 2020)


    Seit kurzem gibt es nun folgenden, weiteren Eintrag:


    Kann Reha-Sport auch in Gruppen stattfinden?

    • Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als übergeordneter Grundsatz. Das heißt, dass Reha-Sport nur allein und mit einem Trainer oder maximal mit Teilnehmern aus einem Haushalt und einem Trainer stattfinden darf. (neu am 29. Januar 2021)
    Allerdings ist § 2 Abs. 1 auf Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen – und die deshalb nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 geöffnet und betrieben werden dürfen – aus folgenden Gründen nicht anwendbar.

     
    Die Nichtanwendbarkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1. Dort heißt es:
     
    „Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.“
     
    Wenn man dieses – in einem einzigen Satz zusammengepresste – bunte Sammelsurium einmal gliedert, dann ergibt sich:
     
    „Absatz 1 gilt nicht

    • für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften

    sowie

    • die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,

    und

    • Maßnahmen, die
      • der Versorgung oder
      • der Gesundheitsfürsorge

                    der Bevölkerung dienen,

    • für Zusammenkünfte von
      • kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen,
      • Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

    und

    • notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
    • für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner
    • sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.“


    Die Norm erklärt also die Einschränkung von § 2 Abs. 1 bei „Maßnahmen, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen“, für unanwendbar. 

     
    Auch Rehasport nach § 64 SGB IX ist – rein begrifflich – eine „Maßnahme, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung“ dient. Man könnte zwar fragen, ob der Begriff „Maßnahme“ etwas (irgendwie) staatliches bzw. behördliches meint. Dagegen spricht aber massiv, dass der Verordnungsgeber ein solches Verständnis – hätte er es gehabt/gewollt – leicht zum Ausdruck hätte bringen können, indem er einfach von „behördlichen“ oder „staatlichen“ Maßnahmen oder – wie übrigens im Satzteil davor (!) – von Maßnahme von „Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,“ hätte sprechen können. Das ist jedoch nicht der Fall.
     
    Auch der Sinn und Zweck der Ausnahme verlangt nicht die Einengung des Begriffs Maßnahme auf behördliches Handeln, denn behördliche Gesundheitsfürsorge und nicht-behördliche Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung unterscheiden sich nicht in der Zielrichtung (Gesundheit).
     
    Und selbst wenn man dies anders sehen wollte: Rehasport nach § 64 SGB IX ist eine „staatliche“ Maßnahme, denn sie wird den Versicherten von öffentlich-rechtlich organisierten Kostenträgern (Körperschaften öffentlichen Rechts) auf Basis eines parlamentarischen (Sozial-) Gesetzes gewährt. Zwar bedienen sich die Kostenträger dabei privatrechtlich organisierten Dritten (also den Rehasportanbietern), das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Rehasport um eine Leistung des Staates handelt. 
     
    Zwar könnte man noch fragen, ob die Ausnahme des § 2 Abs. 4 für „Maßnahmen, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen“ auch „medizinisch notwendigen Behandlungen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 erfasst. Das ist jedoch der Fall. Der Begriff der Gesundheitsfürsorge ist ein sehr weiter und erfasst deshalb zwanglos – neben den medizinisch „wünschenswerten“ oder „sinnvollen“ – auch die medizinisch notwendigen Behandlungen. 
     
    Wir meinen also, dass die in den Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen ausgestellte Behauptung, § 2 Abs. 1 gelte auch bei Rehasport nach § 64 SGB IX, unzutreffend ist.
     
    Anbieter, die Rehasport durchführen, können bzw. sollten sich an die lokal zuständige Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt der Gemeinde/der Stadt) wenden und anfragen, ob sie weiter tätig sein dürfen. Bei der Anfrage sollte ausführt werden, warum man anfragt 
     „Anlass meiner Anfrage ist die kürzlich in die „Häufigen Fragen zu den Bekanntmachungen“/FAQs aufgenommene Ergänzung auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de, nach der Reha-Sport in Gruppen mit Verweis auf § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht zulässig sei.“
     und dass § 2 Abs. 1 wegen § 2 Abs. 4 Satz 1 gar nicht anwendbar ist:
     „Die in den FAQs vertretene Auffassung trifft jedoch nicht zu. § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung gilt für die Anbieter von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht. Das ergibt sich aus folgendem: unstreitig gehören Rehasportanbieter zu den ‚Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen‘ und somit zu den Betrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Coronaschutzverordnung geöffnet bleiben dürfen. Auf diese ist § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung nicht anwendbar, wie sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Coronaschutzverordnung ergibt. Dort heißt es, dass § 2 Abs. 1 nicht gilt für ‚Maßnahmen, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen‘. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ist eine Maßnahme, die der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dient. Weder dem Wortlaut der Norm noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich Gegenteiliges entnehmen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns kurz bestätigen, dass wir auch weiterhin Rehasport in Gruppen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX anbieten dürfen – selbstverständlich unter Beachtung der übrigen Hygiene- und Abstandsregelungen.“
     
    Sollte die Antwort „negativ“ ausfallen, dann gibt es nur eine sinnvolle – d.h. rasch wirkende – Möglichkeit: Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht suchen mit dem Antrag festzustellen, dass Rehasport in Gruppen stattfinden kann.