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  • 17. Oktober 2022 | Das neue Buchungsportal für Aus-/Fortbildung ist online

    17. Oktober 2022 | Das neue Buchungsportal für Aus-/Fortbildung ist online

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    es ist soweit: unser neues Portal für die Buchung von Aus- und Fortbildungen ab 1. Januar 2023 ist nun online. 

    Sie erreichen es über die Internetadresse

    www.rehasport-deutschland.school

    Die wesentlichste Neuerung, neben der neuen Gestaltung, ist die Option, kostenpflichtige Veranstaltungen gleich online zu bezahlen.

    Bitte beachten Sie, dass alle Veranstaltungen die in 2022 stattfinden noch über unsere bisherige Seite gebucht werden.

  • 14. Oktober 2022 | (Doch) KEINE Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ ab 01.10.2022 durch die DRV Bund!

    14. Oktober 2022 | (Doch) KEINE Wiederaufnahme des „Hygienezuschlags“ ab 01.10.2022 durch die DRV Bund!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten am 07.10.2022 über die vermeintliche Wiederaufnahme des Hygienezuschlags durch die DRV Bund berichtet.

    Die DRV Bund hat uns jedoch nun aktuell darüber informiert, dass es sich dabei um ein Versehen handelt: 

    Der Hygienezuschlag war zum 30. Juni 2022 ausgelaufen und sollte nach dem Inhalt des Rundschreibens vom 05. Oktober 2022 ab dem 01. Oktober 2022 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 erneut gezahlt werden.

    Die Thematik muss jedoch noch innerhalb der Deutschen Rentenversicherung erörtert werden, denn es liegt bisher noch keine abschließende Beschlusslage der Rentenversicherungsträger zu einem möglichen Hygienezuschlag für Rehabilitationssport und Funktionstraining vor.

    Die DRV Bund geht davon aus, dass bisher noch keine Abrechnungen für die Zeit ab 01. Oktober 2022 erstellt und eingereicht wurden.

    Sollte sich die Beschlusslage ändern, dann wird die DRV Bund dies in einem gesonderten Rund­schreiben zeitnah mitteilen.

    Die Informationen zu Leistungsbedingungen und Vergütungssätzen der DRV Bund hier wurden bereits entsprechend abgeändert. 

  • 7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    7. Oktober 2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    an dieser Stelle wurde bereits in einem Blogbeitrag vom 4. August über eine anstehende Novellierung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) berichtet. Inzwischen hat die Novellierung alle parlamentarischen Hürden genommen und gilt seit dem 01.10.2022.

    Es bleibt aber dabei: der Rehabilitationssport wird im IfSG weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt oder gar geregelt.

    Und es gilt weiterhin, dass die Länder für öffentlich zugängliche Innenräume – mithin auch für die zum Rehasport genutzten Räumlichkeiten – das Tragen einer FFP2 Maske oder einer medizinischen Maske oder das Einhalten von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen anordnen können (aber nicht müssen).

    Während die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske in Innräumen niederschwellig in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt und schon dann erfolgen kann, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist (wobei das Gebot der Erforderlichkeit erst verletzt ist, wenn die Verbreitungsverhinderung durch ein anderes, gleich wirksames Mittel als das Tragen einer Maske erreicht werden kann und dadurch die Grundrechte des Verpflichteten nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt werden), stellt das IfSG für die Anordnung von Hygienekonzepten, Abstandsgeboten oder Personenobergrenzen ziemlich hohe Hürden auf: erforderlich ist erstens eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen und zweitens eine Feststellung dieser Gefahr durch das Parlament des betroffenen Landes in einem förmlichen Beschluss (und einer damit vermutlich einhergehenden breiten öffentlichen Aufmerksamkeit).

    Eine Einführung allein durch den zuständigen Landesminister/-Senator oder örtliche Behörden ist also nicht möglich.

    Zur kritischen Infrastruktur gehören neben einigen Anbietern aus dem Gesundheitssektor (Krankenhäuser, einige Medizinproduktehersteller pharmazeutische Unternehmer und Apotheker und medizinische Labore) Betriebe der Energie- und Wasserversorgung, der Informationstechnik und Telekommunikation, des Finanz- und Versicherungswesens, der Ernährung sowie Transport- und Verkehrsbetriebe.

    Indikatoren für das Vorliegen einer konkreten Gefahr sind das Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen und die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

    Zudem sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu berücksichtigen. Konkret (und nicht bloß abstrakt) ist eine Gefahr erst, wenn diese Indikatoren steigen oder auf einem sehr hohen Niveau verharren und davon auszugehen ist, dass es aufgrund dessen im Gesundheitssystem oder in den sonstigen kritischen Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazitäten kommt.

    All das gilt nur bis zum 7. April 2023. Für die Zeit danach bedarf es also eines erneuten Gesetzesbeschlusses – der dann aber wieder ganz anders aussehen kann.

    Die vorstehende Darstellung macht rasch deutlich, dass eine seriöse Vorhersage zur Wirksamkeit behördlich angeordneter bzw. parlamentarisch beschlossener Schutzmaßnahmen kaum möglich ist. Zu groß ist die Zahl der ineinandergreifenden Aspekte. Am Ende werden wohl wieder einmal die Gerichte (erst nachträglich) entscheiden, ob angeordnete Maßnahmen den Vorgaben des IfSG genügten.

    Im Hinblick auf den Rehasport gilt also:

    1. Eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske oder einer medizinischen Maske kann entweder erst nach Feststellung einer epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – bei Anordnung durch die zuständigen Landesbehörden oder nach einem Landesparlamentsbeschluss entstehen. Solange dies  – wie derzeit – nicht der Fall ist, besteht eine solche Pflicht nicht.
    2. Hygienekonzepte, Abstandsgebote oder Personenobergrenzen gelten entweder erst nach Feststellung einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag oder – unabhängig davon – erst, wenn und soweit sie unter den oben genannten Voraussetzungen vom Parlament des jeweiligen Bundeslandes beschlossen wurden.
    3. Das Infektionsschutzgesetz enthält keine unabhängig von einer (derzeit nicht vorliegenden) epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestehende Verpflichtung, sich von den Teilnehmern Test- oder Impfnachweise vorlegen zu lassen. Das Infektionsschutzgesetz enthält auch kein Verbot der Teilnahme von Personen ohne ausreichenden Impf- oder Genesenennachweis (im Sinne des § 22a IfSG).
    4. Hinsichtlich der Pflicht für Beschäftigte bei bestimmten Gesundheitsdienstleistern, über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG zu verfügen und diesen vorzulegen, hat sich durch die Novelle keine Änderung ergeben. Zur – nach wie vor nicht endgültig geklärten – Frage der Anwendbarkeit auf Beschäftigte bei Rehasportanbietern (insbes. Übungsleitern) gelten die Blogbeiträge vom 15.12.2021, 17.2.2022 und 01.03.2022. Faktisch ist jedoch festzustellen, dass uns in diesem Zusammenhang bislang keine Bußgeldverfahren bekannt geworden sind.
  • 28. September 2022 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge + Online-Rehasport

    28. September 2022 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge + Online-Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, haben uns darüber informiert, dass die Corona-Zuschläge in Höhe von 10% bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

    Die Sonderregelung zum Online-Rehabilitationssport wird, analog zu den Krankenkassen, bis zum 7. April 2023 verlängert.

  • 23. September 2022 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2022

    23. September 2022 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für das II. Quartal 2022 liegen nun vor:
     

    Quelle: bundesgesundheitsministerium.de 
    Die Quartalszahlen entstammen den vorläufigen Rechnungsergebnissen der GKV und weichen in der Summe Q. I – IV von den endgültigen Jahresergebnissen ab.
  • 21. September 2022 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2022

    21. September 2022 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben sich für eine Verlängerung der befristeten Vergütungserhöhung von 10 v. H. der Vergütungssätze für den Rehabilitationssport bis zum 31.12.2022 ausgesprochen.

    Die Ersatzkassen möchten damit einen weiteren Beitrag zur Sicherung der Angebotsstrukturen im Rehasport leisten und eine verlässliche Handlungs- und Planungsgrundlage für die jeweiligen Leistungserbringer bis Ende des Jahres schaffen. Eine, vorbehaltlich der Entwicklung der pandemischen Situation, vorzeitige Möglichkeit der Kündigung wie in der zuletzt geschlossenen Vereinbarung ist nicht vorgesehen.

  • 21. September 2022 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 07.04.2023 verlängert

    21. September 2022 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 07.04.2023 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns gestern darüber informiert, dass die bundesweit abgestimmte und bis 23.09.2022 befristete Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ weiter bis 07.04.2023 verlängert wird. 

    Der gesetzte Zeitpunkt wurde analog zu COVID-19-spezifischen Regelungen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gewählt, welche seitens des Bundestages Anfang September 2022 beschlossen wurden.

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 20. September 2022 | Versicherungen im Rehasport

    20. September 2022 | Versicherungen im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    beim Thema Versicherung im Rehasport gibt es immer wieder Verunsicherung und entsprechende Nachfragen.

    In der ab 1. Januar 2022 geltenden Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ist in Ziffer 16.1 geregelt:

    Die Träger der Rehabilitationssportgruppen … haben eine pauschale Haftpflichtversicherung und für die Teilnehmenden an den Übungsveranstaltungen eine Unfallversicherung abzuschließen. 

    Unfallversicherung

    Bei der Unfallversicherung wird die versicherte Person gegenüber den wirtschaftlichen Folgen einer unfreiwillig durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis erlittenen Gesundheitsschädigung, die sie beim Rehabilitationssport erleidet, geschützt.

    Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung setzt voraus, dass die körperliche/geistige Leistungsfähigkeit oder eine Gliedmaße/ein Sinnesorgan durch den Unfall auf Dauer beeinträchtigt ist (Invalidität).

    Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht werden, auch wenn der Unfall zuvor bereits gemeldet wurde.

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat für seine Mitglieder eine entsprechende Gruppenunfallversicherung bei der HDI Versicherung AG abgeschlossen.

    Haftpflichtversicherung

    Die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflichtversicherung diese notfalls gerichtlich zurück.

    Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebshaftpflichtversicherung

    Jeder Betrieb bzw. Verein hat im Regelfall eine Betriebshaftpflichtversicherung.

    Bei medizinischen Einrichtungen (Physiotherapie, Krankenhaus) sollte, bei nichtmedizinischen Einrichtungen (Vereine, Sport- und Gesundheitseinrichtungen) muss diese um das Risiko “Rehabilitationssport” ergänzt werden.

    Vereinshaftpflichtversicherung über den organisierten Sport

    In 13 Bundesländern verfügen alle Vereine, die dem jeweiligen Landessportbund angehören, im Rahmen der Sportversicherung der ARAG auch über eine Haftpflichtversicherung. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Versicherungsschutz für Nichtmitglieder nicht gilt!

    Auch die bei der ARAG zusätzlich angebotene ARAG Nichtmitgliederversicherung schließt in den Versicherteninformationen in Ziffer 3 den Rehasport explizit aus:

    Kein Versicherungsschutz besteht für teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations-Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (Verordnung 56).

    In Berlin und Brandenburg haben die Landessportbünde eine Rahmenvereinbarung zur Haftpflicht- und Unfallversicherung mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG abgeschlossen. Nichtmitglieder sind dort nur für einen kurzen Zeitraum versichert:

    – im Trainings-/Übungsbetrieb des Vereins unter der Leitung eines berechtigten Übungsleiters mit dem Ziel nach einem Monat dem Verein beizutreten

    Der Landessportbund Thüringen stellt seinen Vereinen einen Haftpflichtabsicherung über eine Sportversicherung bei der Generali Deutschland Versicherung AG zur Verfügung. Nichtmitglieder sind hier nur mitversichert, wenn sie 

    eine Mitgliedschaft in einem Verein anstreben und hierzu probeweise bis zu einem Monat zu Übungseinheiten den Verein besuchen.

    Folglich ist in allen Bundesländern der erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz für Teilnehmer am Rehabilitationssport, die nicht dem Verein als Mitglied angehören, nicht gegeben: ein zusätzlicher gesonderter Versicherungsschutz ist somit zwingend zu gewährleisten!

    Bei Bedarf können wir Ihnen gerne eine entsprechende (Berufs/Betriebs-) Haftpflichtversicherung vermitteln.

    Bitte wenden Sie sich an:

    Dipl.-Kfm. Kai Bartels
    Senior Consultant – Team Gesundheitszentrum

    MLP Finanzdienstleistungen AG – Geschäftsstelle Berlin II
    Jean-Monnet-Str. 4 – 10557 Berlin

    Tel: +49 30 880334 61
    Email: kai.bartels@mlp.de

    Assistenz – Sekretariat
    Tel.: +49 30 880334 0

     

  • 8. September 2022 | Infoseminar zum Rehasport in Herzgruppen

    8. September 2022 | Infoseminar zum Rehasport in Herzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ab sofort bieten wir in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen zum Thema

    Rehasport in Herzgruppen

    an.

    Referentin ist Sabine Knappe.

    Die Veranstaltung ist kostenfrei.

    Hier gehts zur Anmeldung.

  • 4. August 2022 | Novellierung Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG)

    4. August 2022 | Novellierung Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im Hinblick auf den kommenden Herbst/Winter plant die Bundesregierung eine weitere Novellierung der im Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltenen Maßnahmen gegen die Coronapandemie. Hintergrund: die derzeitigen Corona-Sonderregelungen des IfSG sind bis zum 23. September befristet.

    Wie schon bei vorangegangenen Novellierungen wird der Rehabilitationssport nicht ausdrücklich erwähnt oder gar geregelt. Die bisherigen Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. des Bundesgesundheitsministeriums lassen aber den Schluss zu, dass Maßnahmen, die den Rehabilitationssport betreffen würden, nicht bundesweit, sondern nur auf Landesebene und dann auch nicht zwingend, sondern „lagebezogen“ festgelegt werden können.

    Die für die Pandemiebekämpfung zuständigen Landesminister und Landesministerinnen könnten für die Ausübung von Rehabilitationssport das Tragen einer FFP2-Maske oder den Nachweis eines negativen Tests anordnen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen – zum Beispiel Anordnung von Abstandsgeboten, Aufstellung von Hygienekonzepten oder Festlegung von Personenobergrenzen – wäre nicht mehr der Landesminister bzw. die Landesministerin zuständig, sondern es bedürfte eines Beschlusses des jeweiligen Landesparlaments. Aber auch dieses darf keine Untersagungen/Ausübungsverbote aussprechen.

    Derart einschneidende Maßnahmen sieht das Novellierungskonzept überhaupt nicht vor. Ob und inwieweit das Novellierungskonzept der Bundesregierung die parlamentarischen Hürden nehmen wird, ist derzeit noch unklar. Wir halten es allerdings für nahezu ausgeschlossen, dass der Deutsche Bundestag das Konzept verschärft, indem er darin zum Beispiel Befugnisse zur Untersagung von Veranstaltungen in Innenräumen oder von Sportveranstaltungen aufnimmt.

    Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und an dieser Stelle kommentieren.