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  • 12. April 2023 | Mehr Rehasport für Menschen mit Diabetes mellitus

    12. April 2023 | Mehr Rehasport für Menschen mit Diabetes mellitus

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder!

    Wer regelmäßig sportlich aktiv ist, senkt das Risiko für eine Vielzahl von Erkrankungen. Bei bereits bestehenden Störungen ist gezieltes Training nachweislich eine wirkungsvolle Therapie. Die Effekte von Bewegung auf Körper und Geist sind dabei sehr vielfältig und hängen von der Dosis ab. Ganz unmittelbar stellen sich beim Sport Stressabbau und die Senkung des Blutzuckerspiegels ein. Aber erst wer regelmäßig trainiert, erzielt nachhaltige Veränderungen wie eine spürbare Verbesserung der Belastbarkeit oder die Absenkung messbarer Werte wie Blutdruck und Körpergewicht.

    Todesursache Nr. 1 in Deutschland sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Dabei können gerade Menschen mit einer solchen Disposition durch zielgerichtetes Training die Negativspirale pathogener Prozesse durchbrechen und erreichen, dass

    • der Blutzuckerspiegel dauerhaft sinkt
    • die Insulinempfindlichkeit steigt
    • sich der Blutdruck normalisiert 
    • sich Blutfettwerte verbessern
    • Übergewicht abgebaut wird

    Lebensfreude und Lebensqualität nehmen zu und das Risiko, vorzeitig an einer Herz-Kreislauf-Erkrankung zu versterben, sinkt stetig.

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport kann einen wirkungsvollen Impuls in Richtung eines aktiven, gesundheitsbewussten Lebenswandels setzen. Dieses Potenzial ist durch das Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung am 01.01.2022 noch einmal gewachsen. Denn mit der Einordnung von Diabetes mellitus als schwere Beeinträchtigung besteht für den Arzt die Möglichkeit, 120 statt der üblichen 50 Übungseinheiten zu verordnen. Damit haben sich die Bedingungen für die Betroffenen, gezieltes Training dauerhaft in ihrem Alltag zu etablieren, noch einmal deutlich verbessert.

    Dennoch gibt es ein “Aber”: Die Anzahl zugelassener Rehasportgruppen für Diabetiker ist gering; nach wie vor kann von einer flächendeckenden Versorgung mit entsprechenden Angeboten nicht die Rede sein. Auch die Anzahl qualifizierter Übungsleiter ist nicht ausreichend. Um an dieser Situation zügig etwas zu verändern, gibt es nun ein neues Lehrgangsmodell, das Rehasport-Übungsleitern auf kurzem Wege die Qualifikation für den Bereich Diabetes und metabolisches Syndrom zugänglich macht.

    Der Aufbau-Lehrgang Diabetes und metabolisches Syndrom umfasst 40 UE und setzt sich aus Online- und Präsenzabschnitten zusammen. Er schließt mit einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung ab. Teilnahmevoraussetzung ist die Vorlage einer gültigen Berechtigung in einem anderen Rehasport-Profil.

  • 30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    30. März 2023 | Neue Teilnahmebestätigung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    der vdek hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene eine Anpassung der Teilnahmebestätigung vorgenommen.

    Dabei wurden die Änderungswünsche der Leistungserbringerverbände auf Grund der gesammelten Erfahrungen der 2021 aktualisierten Teilnahmebestätigung soweit möglich berücksichtigt.

    Es gibt folgende Änderungen:

    1. Die Anzahl der Unterschriftenzeilen wurde von 60 auf 50 herabgesetzt. Dies ist zum Einen aus Platzgründen zum Anderen auf Grund des Richtwertes von 50 Übungseinheiten im allgemeinen Rehabilitationssport erfolgt.
    2. Die Felder der Kopfzeile der Formulare wurden vergrößert.
    3. Das Feld „Angebotsnummer“ ist weggefallen, da dieses lediglich eine interne Information der Leistungserbringerverbände darstellt.
    4. Neu ist in der Kopfzeile das Feld „Verordnungsdauer (von/bis)“. Das Feld dient lediglich dem Leistungserbringer zur besseren Planung und Organisation. Es handelt sich nicht um ein Pflichtfeld.
    5. Die Unterschrift des Übungsleiters auf der Teilnahmebestätigung ist nun auch auf der ersten Seite möglich, falls die Teilnahmebestätigung nur einseitig genutzt wird.
    6. Auf Grund der Größe der Felder im Tabellenkopf wird für den Begriff Rehabilitationssport die Abkürzung „RS“ verwendet.
    7. Die PDF-Dateien wurden mit beschreibbaren Textfeldern formatiert, so dass die Felder digital ausgefüllt werden können.
    8. Die Teilnahmebestätigung wurde so formatiert, dass die Kopfzeile lediglich auf der ersten Seite ausgefüllt werden muss. Diese Informationen werden automatisch in die Kopfzeile auf der zweiten Seite übertragen.
    9. Die Kopfzeile auf dem Ergänzungsblatt zur Abrechnung wurde ebenfalls angepasst. Das Feld „Angebotsnummer“ ist auch hier entfallen. Neu ist das Feld „Institutionskennzeichen“, dass der eindeutigen Zuordnung des Belegs zum Leistungserbringer dient.

    Bitte denken Sie daran, dass das Ergänzungsblatt nur bei der Abrechnung in Papierform Anwendung findet.

    Die neuen Teilnahmebestätigungen können ab dem 1. Mai 2023 eingesetzt werden.

    Die neue Teilnahmebestätigung muss verbindlich ab dem 1. Januar 2024 verwendet werden.

    Sofern eine Zwischenabrechnung auf dem alten Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum das neue Formular zu verwenden.

    Bereits begonnene Teilnahmebestätigungen können fortgeführt werden. Zwischenabrechnungen mit dem Ziel des Formularwechsels sind zu vermeiden.

    Es wird empfohlen, die Formularfelder in einer lokalen PDF-Anwendung auszufüllen und nicht im Browser / Internet / Cloud, da es ggf. zu Formatierungsfehlern kommen kann.

    Wir haben die neuen Formulare noch einmal überarbeitet und stellen diese nun in verschiedenen Varianten zur Verfügung:

    • Teilnahmebestätigung – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF
    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – ab 01.05.2023 – online ausfüllbar | PDF

    Bitte verwenden Sie für die online ausfüllbaren PDFs am besten den Adobe Acrobat Reader DC.

  • 27. März 2023 | Rehasport als Titelthema im Magazin „bewegtberlin“

    27. März 2023 | Rehasport als Titelthema im Magazin „bewegtberlin“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Verbandsmagazin des Berliner Turn- und Freizeitsport-Bundes e.V. bewegtberlin hat den Rehasport in seiner aktuellen Ausgabe zum Titelthema gemacht. Neben persönlichen Berichten aus ganz unterschiedlichen Perspektiven erhält der Sport bei Demenz besondere Aufmerksamkeit. Zu den interviewten Experten gehören die stellvertretende Vorsitzende des RSD e.V. Sabine Knappe und Bernd Mies, Mitglied des erweiterten Vorstand des RSD.

  • 27. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF

    27. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der BKK PFAFF

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die BKK PFAFF hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die BKK PFAFF für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der BKK PFAFF ab dem 01.04.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die BKK PFAFF behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 24. März 2023 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2022

    24. März 2023 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für das IV. Quartal 2022 liegen nun vor:

    Quelle: bundesgesundheitsministerium.de 
    Die Quartalszahlen entstammen den vorläufigen Rechnungsergebnissen der GKV und weichen in der Summe Q. I – IV von den endgültigen Jahresergebnissen ab.
  • 22. März 2023 | Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

    22. März 2023 | Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) war bis zur Postreform in den 1990er Jahren eine betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundespost. Seit der Privatisierung der Post untersteht sie als Körperschaft öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT).

    Sie gewährt ihren Mitgliedern und mit diesen mitversicherten Personen Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie im Pflegefall und bei Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge von Krankheiten. Insofern deckt sie die Bereiche Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab.

    Die PBeaKK ist in Ihrem Bestand seit 01.01.1995 grundsätzlich geschlossen und nimmt keine neuen Mitglieder auf. Auch wenn sich der Mitgliederbestand kontinuierlich verringert, werden aktuell noch immer rd. 350.000 Mitglieder und mitversicherte Angehörige betreut.

    In der Versorgungslandschaft nimmt die PBeaKK eine Sonderrolle ein, da sie weder als Krankenkasse im Sinne des SGB V gilt und damit kein Teil der gesetzlichen Krankenversicherung ist, aber explizit auch nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist; SG Kassel S 12 KR 392/07.

    Der erstattungsfähige Höchstbetrag für den Rehabilitationssport gilt für alle Mitgliedsgruppen.

    Bei der Abrechnung sind jedoch die Mitgliedsgruppen A und B zu unterscheiden: Die Versicherten der Gruppe A werden im wesentlichen wie Mitglieder einer „normalen“ gesetzlichen Krankenkasse behandelt, dies bedeutet, dass der Rehasportanbieter die Leistungen direkt mit der PBeaKK abrechnet. Versicherten der Gruppe B haben den Status eines Privatpatienten. Diese müssen sich selbst um einen Erstattung des Zuschusses bei der PBeaKK bemühen.

    Für Ihre Mitglieder stellt die PBeaKK ein Infoblatt zum Rehasport zur Verfügung.

  • 13. März 2023 | ARGE für Krebsbekämpfung NRW übernimmt die Vergütungssätze der DRV Bund

    13. März 2023 | ARGE für Krebsbekämpfung NRW übernimmt die Vergütungssätze der DRV Bund

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (ARGE Krebs) nimmt bei der Versorgung von Krebserkrankungen eine Sonderrolle ein. Für Patienten mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen organisiert sie im Auftrag der Träger der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung die medizinische Rehabilitation inkl. der ergänzenden Leistungen und der Nachsorge.

    Gegründet wurde die ARGE Krebs am 5. April 1956, um die Situation der an Krebs erkrankten Sozialversicherten zu verbessern. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Form eines nichtrechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB) und bundesweit die einzige Einrichtung dieser Art.

    Für den Rehabilitationssport ist die ARGE Krebs dann der zuständige Träger, wenn während einer ambulanten oder stationären onkologischen Rehabilitationsmaßnahme der Bedarf festgestellt und eine Verordnung von der Rehabilitationseinrichtung ausgestellt wird. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die Rehabilitationsmaßnahme von einem der folgenden Träger der Deutschen Rentenversicherung finanziert wird: DRV Bund, DRV Rheinland, DRV Westfalen oder DRV Knappschaft-Bahn-See.

    Wird die Rehabilitationsmaßnahme von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, wird der Rehasport im Anschluss vom behandelnden, niedergelassenen Arzt über das Muster 56 verordnet und von der zuständigen Krankenkasse genehmigt und finanziert.

    In der Vergangenheit gab es eigene Verordnungs- und Abrechnungsformulare der ARGE Krebs, auf denen die ARGE als zuständiger Kostenträger mit Anschrift explizit benannt war.

    Inzwischen werden die Vordrucke G0850 für die Verordnung und G0851 für die Abrechnung verwendet.

    Hinsichtlich der Verordnung von Rehabilitationssport mittels Vordruck G0850 ist von den Rehaeinrichtungen deshalb entweder über das Auswahlfeld der Rentenversicherungsträger anzugeben (zu dessen Lasten die ARGE Krebs in dem Fall tätig ist) und zusätzlich ist die Angabe: „Arbeitsgemeinschaft“ zu ergänzen, oder es ist nur die Arbeitsgemeinschaft vorzugeben (dies ist nicht über das Auswahlfeld möglich).  

    Der Rehabilitationssport muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rehamaßnahme bei einem anerkannten Anbieter begonnen werden; eine explizite Genehmigung der Verordnung ist nicht erforderlich.

    Die Abrechnung erfolgt dann durch den Rehasportanbieter im Rahmen von Einzelabrechnungen (Sammelabrechnungen sind nicht möglich) über die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung NW, Universitätsstraße 140, 44799 Bochum.

    Seit 01.01.2023 übernimmt die ARGE die angepassten Vergütungssätze der DRV Bund.

  • 2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    2. März 2023 | Genehmigungsverzicht bei der R+V BKK

    Lieber Anbieter, liebe Mitglieder,

    die R+V BKK hat uns über Änderungen beim Genehmigungsverfahren informiert.

    Dabei geht es um einen Genehmigungsverzicht für die ärztlichen Verordnungen über Rehabilitationsport.

    Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die R+V BKK für den verordneten Zeitraum ist für Versicherte der R+V BKK ab dem 01.03.2023 nicht mehr erforderlich.

    Die R+V BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums.

    Der maximale Leistungszeitraum ist einzuhalten. Er beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022.

  • 13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    regelmäßig tauchen Fragen auf zu den

    Auswirkungen eines Kassen- oder eines Anbieterwechsels des Versicherten während einer laufenden Rehasport-Genehmigung

    Wir haben unseren Justiziar Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht, D+B Rechtanwälte Berlin, gebeten, die Problematik juristisch einzuordnen. PDF

    Die Situation dürfte im Alltag gar nicht so selten sein: Während einer laufenden Rehasport-Genehmigung wechselt der Versicherte seine Krankenkasse oder er wechselt den Rehasportanbieter. Dann stellt sich die Frage, welche Folgen ein solcher Wechsel für den Rehasportanbieter hat. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden.

    Zunächst zu der Situation, dass der Versicherte die Krankenkasse wechselt:

    Es stellt sich die Frage, ob der Rehasportanbieter den bereits genehmigten Rehasportumfang noch abarbeiten darf oder ob erst eine Genehmigung der neuen Kasse eingeholt werden muss.

    Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V). Die Norm lautet:

    „Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.“

    Die Norm trifft eine Regelung zum Verhältnis Kasse – Versicherter. Danach gilt die Regel: mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Leistungsansprüche des (Ex-)Versicherten gegen seine (Ex-)Krankenkasse. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind somit in der Regel zeitlich auf den Bestand der Mitgliedschaft begrenzt. Das in der Norm genannte Erlöschen bezieht sich auch auf Leistungsansprüche, die von der Kasse im Voraus genehmigt wurden – wie im Fall von Rehasport.

    Für eine „Übertragung“ der Genehmigungswirkung von der alten auf die neue Kasse fehlt es an einer entsprechenden Rechtsnorm. Aus diesem Grunde erlischt der Anspruch des Versicherten gegen seine alte Krankenkasse auf Gewährung von Rehasport mit dem Kassenwechsel. Zuständig für eine Gewährung von Rehasportleistungen ist nunmehr die neue Krankenkasse. Da die Leistung Rehasport von einer Vorab-Genehmigung der Kasse abhängt, tritt eine Leistungspflicht erst mit Genehmigung ein.

    Sollte der Versicherte nach dem Kassenwechsel dem Rehasportanbieter keine (neue) Genehmigung vorlegen, sondern vielmehr den Rehasportanbieter über den Kassenwechsel in Unkenntnis lassen, bedeutet § 19 SGB V freilich noch nicht zwingend, dass der Rehasportanbieter keine Zahlungsansprüche gegen die bisherige Krankenkasse für nach dem Wechsel erbrachte Leistungen hat. Denn wenn der Rehasportanbieter den Kassenwechsel nicht kannte und auch nicht kennen musste, können Zahlungsansprüche aus Vertrauensschutzgesichtspunkten entstehen.

    Derartige, auf Vertrauen basierende Zahlungsansprüche eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits bejaht. In dem Fall zum Urteil vom 17.04.1996 zum Aktenzeichen 3 RK 19/95 hatte ein Krankengymnast nach dem Ende der Mitgliedschaft seines Patienten bei der Krankenkasse noch 18 Behandlungseinheiten erbracht. Die „alte“ Kasse bezahlte nicht, weshalb sie vom Krankengymnast (erfolgreich) verklagt wurde. Das BSG wies zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des Krankengymnasten gegen die (ehemalige) Krankenkasse seines Patienten auf folgendes hin: Das SGB V enthalte keine Regelung, dass nach Ende der Mitgliedschaft iS des § 19 SGB V die Belieferung mit einem Heilmittel (= Krankengymnastik) nicht mehr auf Kosten der Kasse erfolgen dürfe. Wenn eine Belieferung erfolge, dann gelte der „allgemeine Rechtsgedanke“ aus bestimmten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 170, 172 und 409 BGB).

    Danach darf jemand von einer, durch den Rechteinhaber erteilten Befugnis solange Gebrauch machen, bis der Rechteinhaber ihm gegenüber den Gebrauch „widerruft“. Ein Widerruf gegenüber Dritten (z.B. nur gegenüber dem Patienten/Versicherten) nützt nichts. Übertragen auf das SGB V bedeutet dieser allgemeine Rechtsgedanke: Wenn die Krankenkasse gegenüber einem Leistungserbringer zu erkennen gibt, dass ein Versicherter bei ihm Leistungen beziehen darf, dann ist die Kasse daran gebunden, bis sie diese Aussage widerruft. Nach den Vorschriften des SGB V über das Sachleistungsprinzip sei es – so das BSG weiter – die Aufgabe der Kassen, in Verträgen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Ein derartige Ausweis entfalte für den Leistungserbringer (grundsätzlich) vertrauensschützende Wirkung. Dies entspreche auch der Interessenlage.

    Der Anbieter habe grundsätzlich keine Möglichkeit, sich vor Schaden zu bewahren, wenn der Ausweis nicht richtig ist. Insbes. verfüge nur die Kasse über Kenntnisse über Bestand, Umfang und Ende der Mitgliedschaft eines Patienten. Anbieter von Dienstleistungen könnten sich im allgemeinen auch nicht vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschusszahlung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stünden den nichtärztlichen Leistungserbringern nicht zur Verfügung, da das Sachleistungsprinzip gelte. Der Vergütungsanspruch richte sich in diesem System grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Dann aber sei es dem Leistungserbringer in dieser Situation nicht zuzumuten, einerseits wegen des Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschusszahlung verzichten zu müssen, andererseits aber keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu besitzen, wenn der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte.

    Nach diesem Urteil stellt sich also die Frage, welcher Aussage der Kasse beim Rehasportanbieter Vertrauen auslöst (wie also der Versicherte seine „Bezugsberechtigung“ nachweist).

    Die BAR-Rahmenvereinbarung enthält dazu keine Aussage.

    Die elektronische Gesundheitskarte – die grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand setzen könnte – muss der Versicherte nur bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen vorlegen. So bestimmt es ausdrücklich § 15 Abs. 2 SGB V: „Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen“. Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen (also insbes. auch Rehasport) gilt hingegen § 15 Abs. 3 SGB V. Danach stellt die Krankenkasse „den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen“. Wie ein solcher „Berechtigungsschein“ auszusehen hat, sagt das SGB V nicht.

    Man könnte deshalb sehr gut vertreten, dass das der Rehasport-Verordnungsvordruck (Muster 56 der Vordruckvereinbarung des Bundesmantelvertrag-Ärzte) einen solchen „Berechtigungsschein“ darstellt. Das liegt jedenfalls dann nahe, wenn die für den Rehasportanbieter geltenden Vergütungsverträge eine Klausel enthalten, nach der die Leistungspflicht der Krankenkasse erst beginnt, wenn der Rehabilitationssportgruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Eine derartige Klausel ist in sehr vielen Vergütungsvereinbarungen enthalten. Gewissheit bringt allerdings nur ein Blick im konkreten Fall einschlägige Vereinbarung.

    Eine solche Klausel kann man zwanglos dahingehend verstehen, dass die in dem Vordruck von der Kasse abgegebene „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ einen „Berechtigungsschein“ im Sinne von § 15 SGB V darstellt.

    Legt also der Versicherte den „Berechtigungsschein“ (= Kostenübernahmeerklärung der Kasse auf dem Rehasport-Verordnungsvordruck) dem Rehasportanbieter vor, so gelten die Grundsätze des o.a. BSGUrteils. Solange der Rehasportanbieter über den Versicherungsschutz des Versicherten nichts anderes weiß oder wissen muss, darf er Rehasport erbringen und bekommt diesen vergütet (von der Kasse, die die Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.)

    Daran ändert auch der letzte Satz auf dem Muster 56 (ganz unten) nichts. Er lautet „Diese Erklärung [gemeint ist die Kostenübernahmeerklärung] erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Leistungsanspruch gegenüber unserer Krankenkasse weiter besteht“. Anders formuliert: Besteht der Leistungsanspruch des Versicherten nicht mehr, dann gilt auch die Kostenübernahmeerklärung nicht mehr. Damit wird aber (nur) die Rechtsfolge des § 19 SGB V wiederholt (= mit dem Ende der Mitgliedschaft bei einer Versicherung erlöschen alle Leistungsansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse). Über das Schicksal des Vergütungsanspruches des Leistungserbringers sagt der Satz – ebenso wenig wie § 19 SGB V – nichts aus.

    Im Ergebnis kann also nach einem Kassenwechsel des Rehasportteilnehmers solange die „alte“ Krankenversicherung auf Zahlung in Anspruch genommen werden, bis der Kassenwechsel dem Rehasportanbieter vom Versicherten oder der Krankenkasse mitgeteilt wurde. Sollte eine Kasse gleichwohl die Bezahlung verweigern, kann sie vor dem Sozialgericht verklagt werden.

    Etwas anders liegt es, wenn der Versicherte nicht seine Kasse, sondern den Rehasportanbieter wechselt: 

    Es stellt sich dann die Frage, ob der neue Rehasportanbieter erst dann Rehasport erbringen darf, wenn eine neue Genehmigung der Kasse vorliegt oder ob die schon erteilte Genehmigung weiterhin gültig ist.

    Die Antwort liegt in einer Formulierung des Rehasport-Verordnungsvordrucks. Dort heißt es in dem vom Versicherten zu stellenden Antrag (Seite 2 des Vordrucks): „Rehabilitationssport/Funktionstraining soll bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“. Dann folgt eine Leerzeile, auf die der Name etc. des Anbieters einzutragen ist.

    Wenn die Kasse dann im letzten Teil des Vordrucks ihre „Kostenübernahmeerklärung“ abgibt, so kann man diese Erklärung nur so interpretieren, dass die Genehmigung normalerweise nur eine Inanspruchnahme des im Antrag genannten Anbieters umfasst. Das bedeutet aber auch, dass im Normalfall ein Anbieterwechsel von der Kasse erst genehmigt werden muss.

    Allerdings verwendet der Vordruck die Wendung „soll … durchgeführt werden“. Würde der Antragstext „Rehabilitationssport/Funktionstraining WIRD bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ lauten, dann wäre die Sache klar: einen anderen Anbieter als den im Antrag genannten darf der Versicherte nicht wählen, weil sich die Genehmigung der Kasse nur auf diesen Anbieter bezieht.

    Das Wort „soll“ hat einen solch absoluten Charakter nicht. Der Satz „Rehabilitationssport/Funktionstraining SOLL bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ könnte also bedeuten: wenn alles „glatt läuft“, dann muss der genannte Anbieter in Anspruch genommen werden. Nur wenn es bei der Inanspruchnahme Schwierigkeiten gibt, darf ein anderer Anbieter gewählt werden. Anders ausgedrückt: Die Kassengenehmigung erfasst zwar auch das Aufsuchen eines anderen Anbieters (als den vom Versicherten im Antrag genannten), aber nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

    Aber wann liegt ein Ausnahmefall vor? Dazu gibt es weder Rechtsprechung noch erhellende Äußerungen der Kassen oder sonstiger zuständiger Institutionen. Ein Ausnahmefall könnte beispielsweise vorliegen, wenn der bisherige Rehasportanbieter sein Angebot mehr oder weniger plötzlich einstellt und es für den Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zweckmäßig ist, mit dem Rehasport solange zu pausieren, bis eine neue Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Dann darf auch schon vor Erteilung der neuen Genehmigung ein anderer Rehasportanbieter „übergangsweise“ in Anspruch genommen werden.

    Freilich: die Gefahr, dass der Rehasportanbieter einen Streit mit der Krankenkasse um die Bezahlung der nach dem Wechsel erbrachten Leistungen verliert, weil er sich bei der Auslegung des Begriffs „Ausnahmefall“ geirrt hat, ist groß.

    Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, vor einem Anbieterwechsel die Genehmigung der Kasse einzuholen. Geschieht dies nicht, trägt der Rehasportanbieter die Gefahr, dass die Kasse die Vergütung von erbrachten Leistungen verweigert. Dann bleibt nur der Gang zum Sozialgericht und die Hoffnung, dass der Rehasportanbieter einen „Ausnahmefall“ darlegen und beweisen kann.

  • 13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    13. Februar 2023 | Stellungnahme: Kassen- oder Anbieterwechsel des Versicherten bei laufender Verordnung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    regelmäßig tauchen Fragen auf zu den

    Auswirkungen eines Kassen- oder eines Anbieterwechsels des Versicherten während einer laufenden Rehasport-Genehmigung

    Wir haben unseren Justiziar Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht, D+B Rechtanwälte Berlin, gebeten, die Problematik juristisch einzuordnen. PDF

    Die Situation dürfte im Alltag gar nicht so selten sein: Während einer laufenden Rehasport-Genehmigung wechselt der Versicherte seine Krankenkasse oder er wechselt den Rehasportanbieter. Dann stellt sich die Frage, welche Folgen ein solcher Wechsel für den Rehasportanbieter hat. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden.

    Zunächst zu der Situation, dass der Versicherte die Krankenkasse wechselt:

    Es stellt sich die Frage, ob der Rehasportanbieter den bereits genehmigten Rehasportumfang noch abarbeiten darf oder ob erst eine Genehmigung der neuen Kasse eingeholt werden muss.

    Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V). Die Norm lautet:

    „Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.“

    Die Norm trifft eine Regelung zum Verhältnis Kasse – Versicherter. Danach gilt die Regel: mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Leistungsansprüche des (Ex-)Versicherten gegen seine (Ex-)Krankenkasse. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind somit in der Regel zeitlich auf den Bestand der Mitgliedschaft begrenzt. Das in der Norm genannte Erlöschen bezieht sich auch auf Leistungsansprüche, die von der Kasse im Voraus genehmigt wurden – wie im Fall von Rehasport.

    Für eine „Übertragung“ der Genehmigungswirkung von der alten auf die neue Kasse fehlt es an einer entsprechenden Rechtsnorm. Aus diesem Grunde erlischt der Anspruch des Versicherten gegen seine alte Krankenkasse auf Gewährung von Rehasport mit dem Kassenwechsel. Zuständig für eine Gewährung von Rehasportleistungen ist nunmehr die neue Krankenkasse. Da die Leistung Rehasport von einer Vorab-Genehmigung der Kasse abhängt, tritt eine Leistungspflicht erst mit Genehmigung ein.

    Sollte der Versicherte nach dem Kassenwechsel dem Rehasportanbieter keine (neue) Genehmigung vorlegen, sondern vielmehr den Rehasportanbieter über den Kassenwechsel in Unkenntnis lassen, bedeutet § 19 SGB V freilich noch nicht zwingend, dass der Rehasportanbieter keine Zahlungsansprüche gegen die bisherige Krankenkasse für nach dem Wechsel erbrachte Leistungen hat. Denn wenn der Rehasportanbieter den Kassenwechsel nicht kannte und auch nicht kennen musste, können Zahlungsansprüche aus Vertrauensschutzgesichtspunkten entstehen.

    Derartige, auf Vertrauen basierende Zahlungsansprüche eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits bejaht. In dem Fall zum Urteil vom 17.04.1996 zum Aktenzeichen 3 RK 19/95 hatte ein Krankengymnast nach dem Ende der Mitgliedschaft seines Patienten bei der Krankenkasse noch 18 Behandlungseinheiten erbracht. Die „alte“ Kasse bezahlte nicht, weshalb sie vom Krankengymnast (erfolgreich) verklagt wurde. Das BSG wies zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des Krankengymnasten gegen die (ehemalige) Krankenkasse seines Patienten auf folgendes hin: Das SGB V enthalte keine Regelung, dass nach Ende der Mitgliedschaft iS des § 19 SGB V die Belieferung mit einem Heilmittel (= Krankengymnastik) nicht mehr auf Kosten der Kasse erfolgen dürfe. Wenn eine Belieferung erfolge, dann gelte der „allgemeine Rechtsgedanke“ aus bestimmten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 170, 172 und 409 BGB).

    Danach darf jemand von einer, durch den Rechteinhaber erteilten Befugnis solange Gebrauch machen, bis der Rechteinhaber ihm gegenüber den Gebrauch „widerruft“. Ein Widerruf gegenüber Dritten (z.B. nur gegenüber dem Patienten/Versicherten) nützt nichts. Übertragen auf das SGB V bedeutet dieser allgemeine Rechtsgedanke: Wenn die Krankenkasse gegenüber einem Leistungserbringer zu erkennen gibt, dass ein Versicherter bei ihm Leistungen beziehen darf, dann ist die Kasse daran gebunden, bis sie diese Aussage widerruft. Nach den Vorschriften des SGB V über das Sachleistungsprinzip sei es – so das BSG weiter – die Aufgabe der Kassen, in Verträgen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Ein derartige Ausweis entfalte für den Leistungserbringer (grundsätzlich) vertrauensschützende Wirkung. Dies entspreche auch der Interessenlage.

    Der Anbieter habe grundsätzlich keine Möglichkeit, sich vor Schaden zu bewahren, wenn der Ausweis nicht richtig ist. Insbes. verfüge nur die Kasse über Kenntnisse über Bestand, Umfang und Ende der Mitgliedschaft eines Patienten. Anbieter von Dienstleistungen könnten sich im allgemeinen auch nicht vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschusszahlung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stünden den nichtärztlichen Leistungserbringern nicht zur Verfügung, da das Sachleistungsprinzip gelte. Der Vergütungsanspruch richte sich in diesem System grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Dann aber sei es dem Leistungserbringer in dieser Situation nicht zuzumuten, einerseits wegen des Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschusszahlung verzichten zu müssen, andererseits aber keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu besitzen, wenn der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte.

    Nach diesem Urteil stellt sich also die Frage, welcher Aussage der Kasse beim Rehasportanbieter Vertrauen auslöst (wie also der Versicherte seine „Bezugsberechtigung“ nachweist).

    Die BAR-Rahmenvereinbarung enthält dazu keine Aussage.

    Die elektronische Gesundheitskarte – die grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand setzen könnte – muss der Versicherte nur bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen vorlegen. So bestimmt es ausdrücklich § 15 Abs. 2 SGB V: „Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen“. Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen (also insbes. auch Rehasport) gilt hingegen § 15 Abs. 3 SGB V. Danach stellt die Krankenkasse „den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen“. Wie ein solcher „Berechtigungsschein“ auszusehen hat, sagt das SGB V nicht.

    Man könnte deshalb sehr gut vertreten, dass das der Rehasport-Verordnungsvordruck (Muster 56 der Vordruckvereinbarung des Bundesmantelvertrag-Ärzte) einen solchen „Berechtigungsschein“ darstellt. Das liegt jedenfalls dann nahe, wenn die für den Rehasportanbieter geltenden Vergütungsverträge eine Klausel enthalten, nach der die Leistungspflicht der Krankenkasse erst beginnt, wenn der Rehabilitationssportgruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Eine derartige Klausel ist in sehr vielen Vergütungsvereinbarungen enthalten. Gewissheit bringt allerdings nur ein Blick im konkreten Fall einschlägige Vereinbarung.

    Eine solche Klausel kann man zwanglos dahingehend verstehen, dass die in dem Vordruck von der Kasse abgegebene „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ einen „Berechtigungsschein“ im Sinne von § 15 SGB V darstellt.

    Legt also der Versicherte den „Berechtigungsschein“ (= Kostenübernahmeerklärung der Kasse auf dem Rehasport-Verordnungsvordruck) dem Rehasportanbieter vor, so gelten die Grundsätze des o.a. BSGUrteils. Solange der Rehasportanbieter über den Versicherungsschutz des Versicherten nichts anderes weiß oder wissen muss, darf er Rehasport erbringen und bekommt diesen vergütet (von der Kasse, die die Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.)

    Daran ändert auch der letzte Satz auf dem Muster 56 (ganz unten) nichts. Er lautet „Diese Erklärung [gemeint ist die Kostenübernahmeerklärung] erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Leistungsanspruch gegenüber unserer Krankenkasse weiter besteht“. Anders formuliert: Besteht der Leistungsanspruch des Versicherten nicht mehr, dann gilt auch die Kostenübernahmeerklärung nicht mehr. Damit wird aber (nur) die Rechtsfolge des § 19 SGB V wiederholt (= mit dem Ende der Mitgliedschaft bei einer Versicherung erlöschen alle Leistungsansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse). Über das Schicksal des Vergütungsanspruches des Leistungserbringers sagt der Satz – ebenso wenig wie § 19 SGB V – nichts aus.

    Im Ergebnis kann also nach einem Kassenwechsel des Rehasportteilnehmers solange die „alte“ Krankenversicherung auf Zahlung in Anspruch genommen werden, bis der Kassenwechsel dem Rehasportanbieter vom Versicherten oder der Krankenkasse mitgeteilt wurde. Sollte eine Kasse gleichwohl die Bezahlung verweigern, kann sie vor dem Sozialgericht verklagt werden.

    Etwas anders liegt es, wenn der Versicherte nicht seine Kasse, sondern den Rehasportanbieter wechselt: 

    Es stellt sich dann die Frage, ob der neue Rehasportanbieter erst dann Rehasport erbringen darf, wenn eine neue Genehmigung der Kasse vorliegt oder ob die schon erteilte Genehmigung weiterhin gültig ist.

    Die Antwort liegt in einer Formulierung des Rehasport-Verordnungsvordrucks. Dort heißt es in dem vom Versicherten zu stellenden Antrag (Seite 2 des Vordrucks): „Rehabilitationssport/Funktionstraining soll bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“. Dann folgt eine Leerzeile, auf die der Name etc. des Anbieters einzutragen ist.

    Wenn die Kasse dann im letzten Teil des Vordrucks ihre „Kostenübernahmeerklärung“ abgibt, so kann man diese Erklärung nur so interpretieren, dass die Genehmigung normalerweise nur eine Inanspruchnahme des im Antrag genannten Anbieters umfasst. Das bedeutet aber auch, dass im Normalfall ein Anbieterwechsel von der Kasse erst genehmigt werden muss.

    Allerdings verwendet der Vordruck die Wendung „soll … durchgeführt werden“. Würde der Antragstext „Rehabilitationssport/Funktionstraining WIRD bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ lauten, dann wäre die Sache klar: einen anderen Anbieter als den im Antrag genannten darf der Versicherte nicht wählen, weil sich die Genehmigung der Kasse nur auf diesen Anbieter bezieht.

    Das Wort „soll“ hat einen solch absoluten Charakter nicht. Der Satz „Rehabilitationssport/Funktionstraining SOLL bei folgendem Leistungserbringer durchgeführt werden“ könnte also bedeuten: wenn alles „glatt läuft“, dann muss der genannte Anbieter in Anspruch genommen werden. Nur wenn es bei der Inanspruchnahme Schwierigkeiten gibt, darf ein anderer Anbieter gewählt werden. Anders ausgedrückt: Die Kassengenehmigung erfasst zwar auch das Aufsuchen eines anderen Anbieters (als den vom Versicherten im Antrag genannten), aber nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

    Aber wann liegt ein Ausnahmefall vor? Dazu gibt es weder Rechtsprechung noch erhellende Äußerungen der Kassen oder sonstiger zuständiger Institutionen. Ein Ausnahmefall könnte beispielsweise vorliegen, wenn der bisherige Rehasportanbieter sein Angebot mehr oder weniger plötzlich einstellt und es für den Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zweckmäßig ist, mit dem Rehasport solange zu pausieren, bis eine neue Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Dann darf auch schon vor Erteilung der neuen Genehmigung ein anderer Rehasportanbieter „übergangsweise“ in Anspruch genommen werden.

    Freilich: die Gefahr, dass der Rehasportanbieter einen Streit mit der Krankenkasse um die Bezahlung der nach dem Wechsel erbrachten Leistungen verliert, weil er sich bei der Auslegung des Begriffs „Ausnahmefall“ geirrt hat, ist groß.

    Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, vor einem Anbieterwechsel die Genehmigung der Kasse einzuholen. Geschieht dies nicht, trägt der Rehasportanbieter die Gefahr, dass die Kasse die Vergütung von erbrachten Leistungen verweigert. Dann bleibt nur der Gang zum Sozialgericht und die Hoffnung, dass der Rehasportanbieter einen „Ausnahmefall“ darlegen und beweisen kann.