Kategorie: Beitrag

  • 31. Mai 2022 | Rehasport als Tele-/Online Angebot läuft (doch) zum 30.06.2022 aus

    31. Mai 2022 | Rehasport als Tele-/Online Angebot läuft (doch) zum 30.06.2022 aus

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute mitgeteilt, dass die bundesweit abgestimmte, am 17.03.2022 kommunizierte und bis zum 23.09.2022 befristete Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ aufgrund der substanziellen Veränderung der pandemischen Situation sowie aufgrund des Auslaufens der pandemiebedingten Vergütungsanpassung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum 30.06.2022 widerrufen wird.

  • 31. Mai 2022 | Urteil zur Freistellung von ungeimpften Beschäftigten

    31. Mai 2022 | Urteil zur Freistellung von ungeimpften Beschäftigten

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    das Arbeitsgericht Gießen hat am 12.4.2022 zur Freistellungsbefugnis eines Arbeitgebers gegenüber nicht geimpften Beschäftigten entschieden. Hintergrund: § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG sieht im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ein Beschäftigungsverbot nur für ab dem 16.3.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen („Alt-Beschäftigte“) vor.

    Gleichwohl hatte der Betreiber eines Seniorenheims einen Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft mit Wirkung ab dem 16.3.2022 ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten.

    Beide Beschäftigte beantragten daraufhin beim zuständigen Arbeitsgericht Gießen im Wege der einstweiligen Anordnung, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie weiter im Seniorenheim auf ihren Arbeitsplätzen arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen.

    Das Arbeitsgericht Gießen wies die Anträge zurück. Zwar sehe § 20a IfSG kein explizites Beschäftigungsverbot für sogenannte Alt-Beschäftigte vor. Es stehe aber einem Arbeitgeber frei, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens und im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

    Nicht klären musste das Gericht die Frage, ob für die Zeit der Freistellung die Vergütung fortzuzahlen ist, da die beiden Beschäftigten keine Lohnfortzahlungsansprüche bei Gericht geltend gemacht hatten.

    Für Alt-Beschäftigte im Rehasport folgt daraus: je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere je nach Zusammensetzung der Rehasportgruppe kann es gerechtfertigt sein, einen Beschäftigten, insbesondere ein Übungsleiter, von der Arbeit auszuschließen. Zu den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Fragen (insbesondere zu Haftungsfragen) hatte ich bereits in meinen Blogbeiträgen vom 17.02., 01.03.2022 und 11.3.2022 berichtet.

  • 24. Mai 2022 | Sonderlehrgang Neurologie

    24. Mai 2022 | Sonderlehrgang Neurologie

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    für Versicherte mit einer orthopädischen Diagnose ist es in aller Regel recht einfach, eine passende Gruppe in Wohnortnähe zu finden. Nicht selten besteht sogar die Möglichkeit, unter mehreren Anbietern zu wählen.

    Bei den neurologischen Erkrankungen ist das Bild ein völlig anderes: Durch die immer älter werdende Bevölkerung wächst die Zahl der Betroffenen kontinuierlich, das Angebot an Rehabilitationssportgruppen ist jedoch sehr gering. Eine Ursache ist der Mangel an Übungsleitern mit einer entsprechenden Qualifikation.

    Im Juli gibt es für Physiotherapeuten die Gelegenheit, im Rahmen eines Sonderlehrgangs auf kurzem Weg die Rehasportberechtigung im Profil Neurologie zu erwerben. Teilnahmevoraussetzung ist die Zulassung in einem anderen Rehasportprofil sowie die Vorlage der Berufsurkunde als Physiotherapeut.

    Hier geht es zur Anmeldung.

  • 20. Mai 2022 | Verfassungsgericht bestätigt einrichtungsbezogene Impfpflicht

    20. Mai 2022 | Verfassungsgericht bestätigt einrichtungsbezogene Impfpflicht

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die seit dem 16.3.2022 geltende einrichtungsbezogene Nachweispflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), über die ich schon mehrfach geschrieben hatte, stand – erwartungsgemäß – auch auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Mit dem gestern (19.5.2022) veröffentlichten rund 50 DIN A4-Seiten langen Beschluss vom 27.4.2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden von 53 Beschwerdeführenden (Ärzte, Zahnärzte, Beschäftigte, Betreiber von Krankenhäusern, Rettungsdiensten, ambulante Pflegeeinrichtungen, Patienten) zurückgewiesen. 

    Wenig überraschend –  das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 10.2.2022 die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt – hat das Bundesverfassungsgericht den in der Verpflichtung zum Impfnachweis liegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für gerechtfertigt gehalten.

    Der Eingriff diene einem legitimen Zweck (besonderer Schutz vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) und sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich (es fehlt an einem milderen, aber gleich geeigneten Mittel). Er belaste die Grundrechtsträger auch nicht in unzumutbarer Weise; insbesondere sei er unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

    Danach habe der Gesetzgeber zwar berücksichtigen müssen, dass die mit § 20a IfSG eingeführte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht erheblich in die betroffenen Grundrechte eingreife. Er habe aber verfassungsrechtlich beanstandungsfrei annehmen dürfen, dass die Beschränkungen dem dringlichen Schutz der Rechtsgüter Dritter von überragender Bedeutung dienen. In der Abwägung dieser beiden Positionen habe der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht verfolgten Belangen Dritter und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden.

    Der § 20a IfSG sei auch nicht in der Zeit nach seinem Inkrafttreten in eine Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Auch heute noch würden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens getätigten Annahmen des Gesetzgebers zutreffen (impfen schützt; Schutzbedürftigkeit vulnerable Personen; schwerwiegende Nebenwirkungen einer Impfung sehr selten). Ebenso wenig hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) erkennen können. Zwar sei der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit verletzt, weil Grundrechtsträger, die ungeimpft bleiben wollen, bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit mit der Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots rechnen müssen. Dieser Eingriff sei jedoch zum Schutz vulnerabler Menschen gerechtfertigt.

    Fazit

    Erneut zeigt sich, dass man – zwar – über die gegen die COVID-19-Pandemie zu ergreifenden Maßnahmen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Wenn sich aber der Gesetzgeber zu bestimmten Maßnahmen entschließt, sind diese nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil man dazu eine andere Meinung vertreten könnte.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber erneut weite Einschätzungsspielräume zugebilligt, insbesondere wenn – wie bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – ein komplexer und ständigen tatsächlichen Veränderungen unterworfener Sachbereich betroffen ist.

  • 16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    16. Mai 2022 | 1. RSD Online Stammtisch

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    am 10. Mai 2022 hat unser 1. RSD Online-Stammtisch stattgefunden.

    Stammtisch klingt nach gemütlicher Runde und so ist auch die ursprüngliche Idee gewesen, die wir hier in Berlin seit Jahren umsetzen. Aber die Pandemie hat dazu geführt, dass der Stammtisch jetzt bei jedem zu Hause stattfindet und wir uns online treffen. Sicher ist das kein Ersatz für ein echtes Beisammensein, aber das Format hat auch so einige Vorteile.

    Bei unserem 1. RSD Online-Stammtisch haben wir uns noch mal ganz auf die Änderungen der ärztlichen Betreuung im Herzsport und auf „Rehasport im Freien“ konzentriert. Wir freuen uns über die rege Beteiligung und den spannenden Austausch, wodurch auch gleich das Thema für unser kommendes Treffen gefunden wurde. Beim nächsten Mal wollen wir uns mit dem veränderten Genehmigungsverhalten der Krankenkassen bei Folgeverordnungen beschäftigen. Hierzu hatten wir bereits am 5. Oktober 2021 einen Blogbeitrag veröffentlicht.

    In der Zwischenzeit berichten unsere Mitglieder zunehmend, dass Folgeverordnungen vermehrt abgelehnt werden.

    Wir wollen beim 2. RSD Online-Stammtisch darüber reden, unter welchen Voraussetzungen eine Folgeverordnung überhaupt möglich ist, welche Möglichkeiten der Versicherte hat und wie der Rehasportanbieter Unterstützung geben kann.

    Hier zum Nachlesen das Themenpapier.

    2. RSD Online-Stammtisch

    Juli 2022 | 18:00 – 20:30 Uhr | online | es werden 3 UE Fortbildung anerkannt

    Hier geht’s zur Anmeldung.

  • 9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    9. April 2022 | Herzinsuffizienzgruppen (grundsätzlich) nur für NYHA III

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    wir hatten vor kurzem über die neue Möglichkeit für ausschließliche Herzinsuffizienzgruppen berichtet.

    Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung bestand nun Unsicherheit darüber, ob Teilnehmer mit der Diagnose Herzinsuffizienz NYHA I und insbesondere II (weiterhin) auch an einer regulären Herzgruppen teilnehmen können, da im Gegensatz zu der seit 1. Januar 2022 neu geregelten Arztpräsenz in Herzgruppen, bei einer Herzinsuffizienzgruppe die ständige Präsenz des betreuenden Arztes erforderlich ist.

    Hierzu gibt es nun eine aktuelle Stellungnahme des Medizinischen Dienst Bund.

    Patient:innen mit Herzinsuffizienz NYHA I und II haben keine oder nur bei stärkerer Belastung Symptome. Es besteht hier kein erhöhtes kardiales Ereignisrisiko.

    Eine ständige ärztliche Überwachung/ Anwesenheit durch eine Herzsportgruppenärztin/einen Herzsportgruppenarzt ist bei den Übungsveranstaltungen nicht erforderlich, so wie dies auch bei anderen stabilen kardialen Erkrankungsbildern, wie einer KHK, Z. n. Myokardinfarkt –Akutereignis liegt 12 Monate zurück etc. der Fall ist. Erforderlich sind von den Patient:innen aktuelle medizinische Befunde und Angaben zum aktuellen individuellen Krankheitsgeschehen, damit in Abstimmung mit der Übungsleitung zu Beginn, über die Zuordnung zur Herzsportgruppe und die notwendigen Intervalle der Anwesenheit des Herzsportgruppenarztes entschieden werden kann. Somit ist die Teilnahme dieser Patient:innen auch in den neuen Herzsportgruppen ohne ständige Anwesenheit der Herzsportgruppenärztin/des Herzsportgruppenarztes möglich.

    Einer Zuordnung dieser Patient:innen in die sog. „Herzinsuffizienzgruppen“ ist fachlich nicht gerechtfertigt. Für die Inanspruchnahme „Herzinsuffizienzgruppen“ gelten besondere Indikationen/Voraussetzungen. Die „Herzinsuffizienzgruppe“ ist für Patient:innen mit hohem kardialen Ereignisrisiko vorgesehen, dazu zählen insbesondere folgende Erkrankungen:

    – Herzinsuffizienz (NYHA III)
    – schwere Rechtsherzinsuffizienz (z.B. bei primärer pulmonal-arterieller Hypertonie oder nach Lungenembolie)
    – Schwere wiederkehrende / dauerhafte ventrikuläre Herzrhythmusstörungen
    – Überlebende eines plötzlichen Herztodes im 1. Jahr mit ICD/ überlebter Herzstillstand
    – Hypertrophe Kardiomyopathie mit und ohne ICD
    – Mittelschwere symptomatische Herzklappenvitien (Herzklappenfehler)

    Für das neue Muster 56 ist ein eigenständiges Feld für Herzinsuffizienzgruppen geplant. Entgegen der bisherigen Planung wird die überarbeitete Version des Muster 56 wohl doch erst im Herbst 2022 zur Verfügung stehen.

  • 8. April 2022 | Rehasport bei Long-Covid … im Fernsehen

    8. April 2022 | Rehasport bei Long-Covid … im Fernsehen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    zum Thema 

    Reha-Sportgruppe hilft Long-Covid-Betroffenen

    hat die Landesschau Rheinland-Pfalz aktuell einen Beitrag veröffentlicht, der bis zum 01.04.2023 online verfügbar ist.

    Der Südwestrundfunk | SWR freut sich, wenn der Beitrag auf Ihrer Website verlinkt oder auf Ihrer Facebook-Seite geteilt wird.

    Der Beitrag ist unter der Adresse Reha-Sportgruppe hilft Long-Covid-Betroffenen – Landesschau Rheinland-Pfalz – SWR Fernsehen verfügbar.

    Das Video ist auch zum Einbetten für Ihre Homepage freigegeben. Der Einbettungscode lautet:
    <iframe src=https://www.swrfernsehen.de/~embed/landesschau-rp/reha-sportgruppe-hilft-long-covid-betroffenen-100.html width=“640″ height=“360″ frameborder=“0″ webkitallowfullscreen mozallowfullscreen allowfullscreen></iframe>  (nicht zum Posten auf Facebook geeignet).

    Der SWR bittet um diese Art der Einbindung: Das Herunterladen und Bereitstellen auf Plattformen wie z.B. YouTube oder eigenen Homepages ist aus rechtlichen Gründen nicht gestattet.

    Passend zum Thema möchten wir auf unsere Aus- und Fortbildungsangebot für Übungsleiter hinweisen:

    Aufbaumodul Lungenerkrankungen | Essen | Start 20.09.2022
    Sonderlehrgang für Physiotherapeuten | Profil Innere Medizin | 24 UE | Essen | Start 21.11.2022
    Rehasport bei Long-COVID | Online | 4 UE | 14.06.2022
  • 4. April 2022 | Corona-Schutzmaßnahmen ab 02.04.2022

    4. April 2022 | Corona-Schutzmaßnahmen ab 02.04.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit dem 2.4.2022 sind die bundesweit geltenden Coronaschutzregelungen des Infektionsschutzgesetzes in § 28b IfGS bzw. die auf ihnen basierenden landesrechtlichen Regelungen ausgelaufen. Bundesweit vorgeschrieben ist nur noch eine Maskenpflicht im Flugverkehr und im öffentlichen Personenfernverkehr. Für alle anderen Bereiche des täglichen Lebens und auch für den Rehabilitationssport wird die Kompetenz zur Anordnung von Coronaschutzmaßnahmen auf die einzelnen Länder übertragen (§ 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG). Ob eine Atemschutzmaske getragen oder der Impf- bzw. Genesenenstatus nachgewiesen werden muss, entscheiden also die jeweiligen Länderparlamente. 

    Für den Rehabilitationssport gelten Maßnahmen gegen eine Coronainfektionen nur noch in

    Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

    In beiden Bundesländern gilt zwar keine 2 oder 3G-Regel, aber grundsätzlich eine Maskenpflicht  (§ 10 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, wobei in Hamburg Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen nur eine medizinische Maske tragen müssen, alle anderen jedoch eine FFP2-Maske) sowie in Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich das Abstandsgebot (§ 9 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern) bzw. in Hamburg zusätzlich die Pflicht zur ausreichenden Lüftung und Gewährleistung der Möglichkeit zum waschen oder desinfizieren der Hände (§ 4 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

    Inhaltlich fast unverändert weiter gilt die an dieser Stelle schon mehrfach behandelte sogenannte einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht nach § 20a IfSG.

    Unabhängig davon empfehlen wir allen Anbietern, wegen der zivilvertraglichen Schutzpflichten, die jeder Rehabilitationssportanbieter den Teilnehmern schuldet, das Tragen einer FFP2-Maske zumindest vor und nach den Kursen sowie die Einhaltung der übrigen AHAL-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten) verpflichtend anzuordnen.

  • 18. März 2022 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2021

    18. März 2022 | Ausgaben der GKV für den Rehabilitationssport 2016 – 2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Zahlen sprechen für sich … .

    Quelle: bundesgesundheitsministerium.de 
    Die Quartalszahlen entstammen den vorläufigen Rechnungsergebnissen der GKV und weichen in der Summe Q. I – IV von den endgültigen Jahresergebnissen ab.

  • 18. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Umgang mit der Meldepflicht

    18. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Umgang mit der Meldepflicht

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die seit vorgestern scharf gestellte Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird aller Voraussicht nach von den 16 Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Zu groß sind die im Infektionsschutzgesetz angelegten Interpretations- bzw. Ermessensspielräume.

    Eine Übersicht zum Stand 14. März findet sich im Deutschen Ärzteblatt, in der Ärzte-Zeitung und bei physio.de. Das Bundesland Sachsen hat für Meldezwecke ein Meldeportal eingerichtet und eine Excel-Vorlage für die Meldung zum Download bereitgestellt. Sofern andere Bundesländer nicht ebenfalls entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen, dürfte nichts dagegen sprechen, die sächsische Vorlage zu benutzen.

    Bundeslandunabhängig ist jedenfalls die Frist, innerhalb derer die Meldung von Beschäftigten erfolgen muss, die keinen Impf-/Genesenen-/Impfkontraindikations-Nachweis vorlegen bzw. bei denen Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit dieses Nachweises bestehen – nämlich „unverzüglich“. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein schuldhaftes Zögern liegt nicht schon dann vor, wenn die Meldung nicht „sofort“ erfolgt (z.B. am Tage der Nichtvorlage des Impfnachweises).

    Vielmehr kann von einem schuldhaften Zögern nur ausgegangen werden, wenn das Zögern nicht durch die Umstände des Einzelfalls geboten ist. § 20a Abs. 2 IfSG  stellt mithin keine starre Frist auf. Generell wird man aber davon ausgehen dürfen, dass ein Zögern von zwei Wochen zu lang ist, also als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist. Wer länger wartet, wird gegenüber der Behörde sehr gute Gründe angeben müssen. Ich will an dieser Stelle nicht ausschließen, dass es solche geben kann. Das ist aber auf jeden Fall eine Frage des Einzelfalles.