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  • 17. März 2022 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 23.09.2022

    17. März 2022 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 23.09.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben sich für eine Verlängerung der befristeten Vergütungserhöhung von 10 v. H. der Vergütungssätze für den Rehabilitationssport bis zum 23.09.2022 ausgesprochen.

    In die Ergänzungsvereinbarung mit den Leistungserbringerverbänden wird ein Passus aufgenommen, wonach eine vorzeitige Kündigung derVergütungserhöhung möglich ist, sollte sich eine substanzielle Veränderung der pandemischen Situation ergeben oder die pandemiebedingte Vergütungsanpassung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“ durch das BMG nicht bis zum 23.09.2022 verlängert werden.

  • 17. März 2022 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 23.09.2022 verlängert

    17. März 2022 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 23.09.2022 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute darüber informiert, dass die bundesweit abgestimmte und bis 31.12.2021 befristete Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ weiter bis 23.09.2022 verlängert wird. 

    Sollte sich eine substanzielle Veränderung der pandemischen Situation ergeben oder die pandemiebedingte Vergütungsanpassung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“ durch das BMG nicht bis zum 23.09.2022 verlängert werden, behalten sich die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene einen Widerruf hinsichtlich des Endzeitpunktes der Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ vor.

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 16. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Anmerkungen zur Prüfung des Nachweises

    16. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Anmerkungen zur Prüfung des Nachweises

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ab dem 16.3.2022 gilt die einrichtungsbezogene Nachweispflicht. Nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, der Einrichtungsleitung einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie wegen einer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen. Ist dies bis zum 16.3.2022 nicht geschehen oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Einrichtungsleitung unverzüglich dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Namensnennung davon Mitteilung zu machen.

    Zu der Frage, ob die Meldepflicht auch die Rehabilitationsportanbieter betrifft, hatte ich bereits in meinen Blogbeiträgen vom 15.12.2021 und 17.2.2022 geschrieben. Neue Erkenntnisse dazu liegen mir nicht vor. Geht man damit davon aus, dass die Meldepflicht auch für Rehabilitationssportanbieter gilt, so wirft die Umsetzung der Pflicht einige Fragen auf.

    Das betrifft beispielsweise die Frage, wann der Rehabilitationssportanbieter eigentlich „Zweifel“ an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises haben muss. Zur Erinnerung: Wer trotz solcher Zweifel die Meldung an das Gesundheitsamt unterlässt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 €. Umgekehrt gilt aber auch: wer personenbezogene Daten eines Mitarbeiters an das Gesundheitsamt weitergibt, obwohl Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises nicht angebracht waren, begeht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, der ebenfalls ein Bußgeld (nach der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) nach sich ziehen kann.

    Wichtig dabei ist: ein bloßes Bauchgefühl genügt nicht, aber eine absolute Gewissheit über die Unechtheit oder Unrichtigkeit ist nicht erforderlich. Der Begriff des „Zweifels“ bewegt sich irgendwo dazwischen. Erforderlich sind jedenfalls Tatsachen, die die nicht ganz fernliegende Schlussfolgerung zulassen, dass der Nachweis unecht oder unrichtig sein könnte. Zu derartigen Tatsachen kann man auf ganz unterschiedlichen Weise gelangen: Man kann schwierige und tiefgreifende Nachforschungen anstellen. Zum Beispiel könnte man im Internet darüber Ermittlungen anstellen, ob es den Arzt, der den Impf-/Genesenennachweis bzw. das Attest über Impfkontraindikationen unterschrieben hat, überhaupt gibt. Findet man ihn nicht, wäre dies eine Tatsache, die zu Zweifeln Anlass gibt.

    Man könnte sich allerdings auch auf eine bloße Sichtprüfung des vorgelegten Nachweises beschränken. Zu Zweifeln an der Richtigkeit wird man dann wohl nur im Ausnahmefall gelangen, zum Beispiel dann, wenn ein gelber Impfpass vorgelegt wird, der deutliche Spuren eines Radiervorganges im Namensfeld aufweist (beispielsweise zum Austausch des Inhabernamens), oder wenn auf dem Attest über Impfkontraindikationen der Arztpraxisstempel fehlt. Auch bei einer Sichtprüfung gibt es aber Tücken: ein Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist auch in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache denkbar (s. § 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 IfSG). Eine Einrichtungsleitung, der der entsprechenden Sprache nicht mächtig ist, wird allenfalls eine haptische Prüfung des Dokuments vornehmen können.

    Viel spricht für einen Mittelweg: der Einrichtungsinhaber muss nicht den Privatdetektiv spielen. Er muss aber über eine Sichtprüfung hinaus auch solche Aspekte berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind. Bei einem Mitarbeiter, der in der Vergangenheit die Existenz des Corona-Virus generell geleugnet hat, wird man einen vorgelegten Nachweis deutlich kritischer bewerten müssen als bei einem Mitarbeiter, der sich in der Vergangenheit wegen Impfnachwirkungen einen Tag krank gemeldet hatte. An dieser Stelle kann also das Fazit nur lauten: es kommt auf alle Tatsachen an, die der Rehabilitationssportanbieter aus dem vorgelegten Nachweis/Attest selbst ermitteln kann und die ihm in diesem Moment aus der Vorgeschichte bekannt sind. Gelangt ein Rehabilitationssportanbieter auf diese Weise zu Zweifeln, dann sollte er gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt neben den Daten des Mitarbeiters auch die Tatsachen, auf die er seine Zweifel stützt, mitteilen.

    Übrigens: wenn ein Mitarbeiter nachfragt, muss der Rehabilitationssportanbieter ihm mitteilen, ob er dem Gesundheitsamt Meldung gemacht hat. Das verlangt Art. 15 DSGVO, wonach der Mitarbeiter vom Rehabilitationssportanbieter eine Information über den Empfänger seiner personenbezogene Daten verlangen kann.

    Wenn dann das Gesundheitsamt gegenüber einem Mitarbeiter aktiv wird und z.B. eine ärztliche Untersuchung über seine Impffähigkeit anordnet oder ihm gar die weitere Tätigkeit in der Einrichtung verbietet (Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 IfSG), dann kann der Mitarbeiter dagegen zwar Widerspruch einlegen und – sofern dieser erfolglos bleibt – Klage erheben. Widerspruch und Klage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, d. h., dass trotz eingelegten Rechtsmittels der behördlichen Anordnung Folge geleistet werden muss. 

  • 16. März 2022 | Rentenversicherung verlängert Hygienezuschlag und Sonderregelungen bis 30.06.2022

    16. März 2022 | Rentenversicherung verlängert Hygienezuschlag und Sonderregelungen bis 30.06.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    aufgrund der aktuellen Entwicklungen haben sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung auf eine Verlängerung des Corona bedingten

    Hygiene-Zuschlag 

    über den 19. März 2022 hinaus geeinigt:

    Der Zuschlag in Höhe von 0,25 Euro pro wahrgenommener Übungs- bzw. Trainingseinheit wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

    Die Empfehlungen zum 

    TELE-/Online Rehasport

    werden wie auch die bisherigen Regelungen zur

    Fristverlängerung

    ebenso bis 30.06.2022 verlängert.

     

  • 14. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht und der Entwurf eines SARSCovImpfG

    14. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht und der Entwurf eines SARSCovImpfG

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die bereits seit geraumer Zeit in der Diskussion befindliche allgemeine Nachweispflicht für eine Coronaschutzimpfung rückt näher. Zahlreiche Bundestagsabgeordnete haben in den Deutschen Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG)“ eingebracht. Der Entwurf sieht vor, dass ab dem 1.10.2022 alle Personen über 18 Jahre über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen (§ 20a IfSG neu), ansonsten riskieren sie ein Bußgeld bis zu 2.500 € (§ 73 IfSG). Die bislang in § 20a IfSG geregelten Nachweis- und Meldepflichten bzw. Beschäftigungsverbote im Zusammenhang mit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden sich dann in § 20b IfSG wieder.

    Im Hinblick auf Mitarbeiter, die keinen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können, wird sich also für Rehabilitationssportanbieter nichts Wesentliches ändern.

    Anders könnte es bei den Teilnehmern liegen: es wird sich nämlich die Frage stellen, ob Teilnehmer, die keinen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können, abgewiesen werden dürfen oder gar müssen. Da das Gesetzgebungsverfahren erst am Anfang steht, ist es sicherlich noch zu früh, um über die endgültigen Regelungen zu spekulieren. Der Entwurf wird voraussichtlich zunächst einmal am 17. März im Gesundheitsausschuss beraten.

    Ungeachtet dessen kann aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass die in meinen Blogbeiträgen vom 17.02., 01.03. und vom 11.03.2022 gemachten Ausführungen zu den drohenden Gefahren einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage beim Einsatz ungeimpfter Mitarbeiter – jedenfalls grundsätzlich – auch für die Teilnahme ungeimpfter Versicherter gelten. Spätestens nach Verabschiedung des endgültigen Gesetzestextes werde ich weiter berichten.

  • 11. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ministerium sieht mögliche Haftung der Einrichtung

    11. März 2022 | Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ministerium sieht mögliche Haftung der Einrichtung

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    an dieser Stelle hatte ich schon mehrfach die Frage behandelt, ob ein Rehabilitationssportanbieter haftet, wenn er einen ungeimpften Übungsleiter (oder sonstige ungeimpfte Personen) beschäftigt und dieser einen Teilnehmer infiziert (Blogbeiträge vom 17.02. und 01.03.2022). Jetzt gibt es dazu eine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit.

    Ein Bundestagsabgeordneter der AfD hatte das Ministerium nach dem Haftungsrisiko von medizinischen Einrichtungen gefragt. Die Antwort lautet wie folgt – wobei schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden soll, dass die Antwort noch um zwei wichtige Punkt zu ergänzen ist (dazu sogleich):

    „Eine etwaige Haftung einer medizinischen Einrichtung […] für Schäden Dritter richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls und ist im Streitfall durch unabhängige Gerichte zu klären. Eine allgemeine Bewertung ist aus diesem Grund nicht möglich.[…] Bei medizinischen Einrichtungen kann im Fall einer SARS-CoV-2-Infektion einer Patientin oder eines Patienten durch einen Beschäftigten eine vertragliche Haftung nach § 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und eine außervertragliche Haftung nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen. Denn in einer SARS-CoV-2-Infektion liegt grundsätzlich eine Verletzung der Gesundheit. Ist diesbezügliche Verhalten der medizinischen Einrichtung pflichtwidrig (§ 280 Absatz 1 BGB) bzw. verkehrspflichtwidrig (§ 823 Absatz 1 BGB) und hat die medizinische Einrichtung diese Pflichtverletzung zu vertreten – was gesetzlich vermutet wird – (§ 280 Absatz 1 BGB) oder liegt bei ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern bzw. Repräsentanten (§§ 31, 89 BGB analog) Verschulden vor (§ 823 Absatz 1 BGB) und hat diese zu vertretende Pflicht- bzw. diese schuldhafte Verkehrspflichtverletzung die Infektion verursacht, ist der daraus entstehende Schaden von der medizinischen Einrichtung zu ersetzen (§§ 249 ff. BGB). Ob die medizinische Einrichtung sich durch die Beschäftigung von ungeimpften Personen im Einzelfall pflicht- bzw. verkehrspflichtwidrig und schuldhaft verhält, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Umstände jedes Einzelfalls, z. B. der persönlichen Verhältnisse der ungeimpften Person (Geneseneneigenschaft, medizinische Kontraindikation) und den jeweils einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten, nicht abstrakt und generell beantworten. In jedem Fall bedarf es aber des konkreten Nachweises, dass die spezifische Infektion der oder des Geschädigten erfolgt ist, weil sie von einem Beschäftigten verursacht wurde und die medizinische Einrichtung dabei ihren Pflichten nicht nachgekommen ist.

    Zusammengefasst: das Bundesministerium für Gesundheit hält es für möglich, dass eine medizinische Einrichtung haftet, wenn durch einen ungeimpften Beschäftigten Patienten infiziert werden und dadurch einen Schaden erleiden. Ob die Haftung tatsächlich eintritt, hängt von folgenden Faktoren ab:

    • schuldhafte Pflichtverletzung des Rehabilitationssportanbieters
    • Schaden des Teilnehmers
    • Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden

    Selbst wenn man Rehabilitationssportanbieter nicht als „medizinische Einrichtung“ ansehen wollte: die in der Antwort des Bundesministerium für Gesundheit genannten Rechtsvorschriften gelten für jeden Schädiger, also auch für Rehabilitationssportanbieter.

    Die Antwort des Bundesministeriums ist noch um die eingangs erwähnten ganz wichtigen Hinweise zu ergänzen.

    Zum einen dürfte die Haftung des Rehabilitationssportanbieters vor allem davon abhängen, ob in einem Prozess bewiesen werden kann, dass sich der geschädigte Teilnehmer tatsächlich bei dem ungeimpften Übungsleiter angesteckt hat. Ein derartiger Übertragungsweg wird sich nur in den allerseltensten Fällen konkret beweisen lassen. Der Erfolg einer Klage des Teilnehmers hängt also von der Frage ab, wer eigentlich den Beweis führen muss (sog. Beweislast). Dazu besteht die reale Gefahr, dass ein Gericht in dem Einsatz eines ungeimpften Mitarbeiters nicht nur eine einfache, sondern eine grobe Pflichtverletzung sieht (z.B. mit dem Argument, von solchen Mitarbeitern ginge stets eine höhere Gefahr für eine – unentdeckte – Infektiosität aus). Das hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, dass sich die Beweislast umkehrt: nicht der Patient muss beweisen, dass er sich bei dem ungeimpften Mitarbeiter angesteckt hat, sondern der Rehabilitationssportanbieter muss beweisen, dass das nicht der Fall war. Ein solcher Beweis wird in der Regel nicht zu führen sein, sodass eine Verurteilung droht.

    Kommt es zur Verurteilung, ist noch ein zweiter Hinweis wichtig: der Rehabilitationssportanbieter muss dann nicht nur den Schaden des Patienten ersetzen (zum Beispiel Kosten für Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte, Haushaltsführungsschaden) sondern auch Schmerzensgeld zahlen. Letzteres wird zwar in der Antwort nicht erwähnt, aber nur deshalb, weil der AfD-Abgeordnete danach nicht gefragt hatte.

    Zu alledem muss es nicht kommen. Ob eine Verurteilung tatsächlich erfolgt, hängt von vielen Umständen des Einzelfalles ab. Aber die Abhängigkeit von den vielen Umständen des Einzelfalles führt auch dazu, dass das Verurteilungsrisiko kaum seriös abzuschätzen ist.

  • 9. März 2022 | AOK Niedersachsen nimmt Anpassungen am geänderten Genehmigungsprozess vor

    9. März 2022 | AOK Niedersachsen nimmt Anpassungen am geänderten Genehmigungsprozess vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    wir hatten Sie am 18.11.2021 über Änderungen im Genehmigungsprozess der AOK Niedersachsen informiert.

    Heute haben wir dazu folgende Information erhalten:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe Sie ja bereits über die Umstrukturierung bei der AOK Niedersachsen im Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert.
    In den letzten Wochen haben wir so einige Rückmeldungen von Vereinen, Anbietern und auch Versicherten zur Umsetzung erhalten.
    Der Verzicht auf den Genehmigungsstempel führt anscheint zu viel Irritation und Unsicherheit.
    Wir haben uns jetzt entschlossen, unser Genehmigungsschreiben anzupassen.
    Neben der Genehmigung für den Versicherten/Patienten gibt es noch ein weiteres Genehmigungsschreiben zur Weitergabe an den Verein/Anbieter.
    Somit müssten alle Beteiligten ausreichend informiert sein und genügend Sicherheit für die Abrechnung erhalten haben.

  • 8. März 2022 | Rehasport in Niedersachsen nun wieder ohne Beschränkungen möglich

    8. März 2022 | Rehasport in Niedersachsen nun wieder ohne Beschränkungen möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    ab 4. März 2022 gilt die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten gültig ab 4. März 2022.

    Die bislang geltenden 3-G Regelungen für das Sportreiben drinnen und draußen wurden aufgehoben. Somit gibt es für die Durchführung des Sports und damit auch für den Rehasport keine Beschränkungen mehr.

  • 7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    7. März 2022 | Erste Vereinbarung mit den Ersatzkassen zur Vergütung von Herzinsuffizienzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in der neuen Rahmenvereinbarung wurde den Besonderheiten des Rehabilitationssports bei Patienten und Patientinnen mit Herzinsuffizienz Rechnung getragen.

    So sind erstmals eigene Gruppen mit folgenden Regelungen möglich:

    • Das Training auf Ergometern in Herzgruppen und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten ist zulässig.
    • Die maximale Teilnehmendenzahl ist auf zwölf Teilnehmende begrenzt.
    • Es ist die ständige, persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin während der Übungsveranstaltungen zwingend erforderlich.
    • Es ist das DGPR-Positionspapier “Die Herzinsuffizienzgruppe“ zu beachten.

    Mit dem Verband der Ersatzkassen haben eine erste Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen abgeschlossen.

    • Es ist ein Betrag von 17,00 EUR vereinbart.
    • Die Positionsnummer ist die 604514.
    • Die Vereinbarung gilt ab 01.04.2022.

    Mit den Nichtersatzkassen in den einzelnen Bundesländern haben wir Kontakt aufgenommen.

  • 7. März 2022 | Rehasport in NRW nun wieder mit 3-G möglich

    7. März 2022 | Rehasport in NRW nun wieder mit 3-G möglich

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in NRW,

    am 04.03.2022 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Januar 2022 | In der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung in Kraft getreten.

    Eine Unterscheidung zwischen Sport im Freien, Sport in Innenräumen, Kontaktsport und kontaktfreiem Sport sowie zwischen „öffentlichem Raum“ und „Sportanlagen“ wurde aufgehoben. Somit gilt für die Durchführung des Sports und damit auch für den Rehasport wieder die die 3G-Regelung.