Kategorie: Beitrag

  • 31. Dezember 2021 | Archiv Chronologie 2021 zum Beitrag „Aktuelle Preise + Vereinbarungen mit den Kostenträgern + Besonderheiten bei der Genehmigung“

    22.12.2021
    Die Träger der Rentenversicherung (DRV) verlängern den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022

    20.12.2021

    Die Krankenkassen in Bremen, in Sachsen-Anhalt, in Niedersachsen und die SVLFG (für Hamburg und Schleswig-Holstein) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.03.2022 | DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und der BKK LV Nordwest (für Mecklenburg-Vorpommern) verlängern den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022

    17.12.2021

    Die AOK Baden-Württemberg und die SVLFG (für Baden-Württemberg) verlängern den Corona-Zuschlag (über den 25.11.2021 hinaus) bis 31.03.2022 | Die IKK classic (für Baden-Württemberg) verlängert den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022

    08.12.2021

    Die Ersatzkassen (vdek) verlängern den Corona-Zuschlag bis 19.03.2022 | Hinweis auf LEGS – AC/TK für die Ersatzkassen (vdek) in Mecklenburg-Vorpommern eingefügt

    18.11.2021

    Besonderheiten beim Genehmigungsverfahren der AOK Niedersachsen und AOK Nordost eingetragen.

    27.10.2021

    Die AOK Baden-Württemberg und die SVLFG (für Baden-Württemberg) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021, längstens jedoch bis zur Beendigung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (derzeit bis 25.11.2021)

    25.10.2021

    Die Krankenkassen in Sachsen-Anhalt verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021 | Die Vereinbarungen der Krankenkassen gelten in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse

    08.10.2021

    Die Krankenkassen in Hessen verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021

    06.10.2021

    Die Krankenkassen in Niedersachsen und die SVLFG (für Hamburg und Schleswig-Holstein) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021

    01.10.2021

    Die Krankenkassen in Sachsen und Thüringen sowie die IKK classic für Baden-Württemberg verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021

    29.09.2021

    Die Krankenkassen in Bremen verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021

    28.09.2021

    DGUV/SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und der BKK LV Nordwest für Mecklenburg-Vorpommern verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021

    27.09.2021

    Die Knappschaft und die Krankenkassen in Hamburg (AOK, BKK, IKK), Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein (AOK, BKK) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021
    20.09.2021
    Die Ersatzkassen (vdek) verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021

    26.08.2021
    Die neuen Preise ab 1. Juli 2021 für Berlin und Brandenburg stehen fest. Bitte beachten: Diese gelten rückwirkend und beinhalten keinen Corona-Zuschlag mehr.

    28.07.2021
    AOK Baden-Württemberg, die Krankenkassen in Sachsen und Thüringen verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.09.2021 | Der Zuschlag endet zum 30.06.2021 für die AOK, BKK, IKK, SVLFG in Berlin und Brandenburg, für die AOK, IKK, SVLFG in Mecklenburg-Vorpommern und die IKK in Schleswig-Holstein | Für die BKK in Mecklenburg-Vorpommern wird ein Zuschuss von nun 0,25 € pro Präsenztermin vom 01.07. bis 30.09.2021 gezahlt
    12.07.2021
    DGUV/SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und IKK classic für Baden-Württemberg verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.09.2021
    06.07.2021
    DRV Berlin-Brandenburg verlängert den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021
    01.07.2021
    Die Preise in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland erhöhen sich ab 01.07.2021 | Die Träger der Rentenversicherung verlängern den Corona-Zuschlag bis 31.12.2021 [Rückmeldung der DRV Berlin-Brandenburg steht noch aus] | Die Knappschaft, die Krankenkassen in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (zunächst ohne IKK) verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.09.2021 [aus den übrigen Bundesländern gibt es noch keine Rückmeldung]
    12.06.2021
    Die Ersatzkassen (vdek) verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.09.2021

    12.06.2021

    Die Vereinbarung mit der DRV Saarland tritt am 01.07.2021 in Kraft

    21.04.2021

    Die Krankenkassen in Hessen zahlen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 einen Corona-Zuschlag in Höhe von 10% Zuschlag
    13.04.2021
    Die Krankenkassen in Bremen und die DRV Rheinland-Pfalz verlängern den Corona-Zuschlag bis 30.06.2021
    09.04.2021
    Neue Preise ab 01.04.2021 in Baden-Württemberg für AOK, SVLFG, DRV | Die Modalitäten für die Abrechnung des Corona-Zuschlags bei den Trägern der Rentenversicherung wurden überarbeitet | Die Träger der Rentenversicherung haben den Corona-Zuschlag bis 30.06.2021 verlängert [finale Bestätigung der DRV Rheinland-Pfalz steht noch aus] | Die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland haben den Corona-Zuschlag bis 30.06.2021 verlängert | Der Genehmigungsverzicht der pronovaBKK gilt nun bundesweit | Die Links hinter „ÜBERSICHT WEB öffnen die Preislisten nun alleine in einem eigenen Browserfenster
    05.03.2021
    Preise DRV Bayern Süd | DRV Nordbayern | DRV Schwaben wurden hinterlegt
    03.03.2021
    Die pronovaBKK erklärt einen Genehmigungsverzicht ab 01.04.2021 für die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen | Alle Vereinbarungen über den jeweiligen Genehmigungsverzicht (pronovaBKK, AOK Hessen, IKK Südwest für Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland) wurden hinterlegt
    05.02.2021
    Für die Knappschaft, NRW, Hamburg und Schleswig-Holstein wurden die Preise ab 01.01.2021 für Kindergruppen, Gruppen mit Schwerstbehinderten und Kinderherzgruppen noch einmal etwas erhöht | Corona-Zuschläge ab 01.01.2021 für DRV Rheinland, DRV Westfalen und DRV Knappschaft-Bahn-See bestätigt
    30.01.2021
    Bitte beachten Sie bei der Abrechnung, dass nicht jeder Corona-Zuschlag auch bei Tele- /Online Rehasport abgerechnet werden kann | Corona-Zuschläge ab 01.01.2021 für DRV Braunschweig-Hannover und DRV Oldenburg-Bremen bestätigt | Vereinbarungen der Krankenkassen gelten in Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse
    25.01.2021
    Corona-Zuschläge ab 01.01.2021 für Knappschaft, NRW, Hamburg, Schleswig-Holstein, AOK|SVLFG Baden-Württemberg, DRV Baden-Württemberg, DRV Hessen und DRV Rheinland-Pfalz bestätigt
    20.01.2021
    Preise für Knappschaft, NRW, Hamburg und Schleswig-Holstein ab 01.01.2021 stehen fest | Corona-Zuschläge ab 01.01.2021 für IKK Baden-Württemberg, DRV Bund, DRV Berlin-Brandenburg und DRV Mitteldeutschland bestätigt
    17.01.2021
    Vergütungsvereinbarungen als PDF hinterlegt | Corona-Zuschläge ab 01.01.2021 für Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen und DRV Nord bestätigt | Preise für Schwerstbehinderte eingefügt | Fehler korrigiert
    10.01.2021
    Wir werden ab sofort in diesem Beitrag über den Stand sowie Veränderungen unserer Vereinbarungen mit den Kostenträgern informieren. Zum 01.01.2021 gibt es neue Vereinbarungen bzw. Preiserhöhungen mit dem vdek e.V., mit der Knappschaft*, mit der Unfallversicherung/DGUV, in Bayern, Bremen, Hamburg*, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen*, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein* und Thüringen (*Ergebnis folgt in Kürze)
  • 27. Dezember 2021 | Rehasport in NRW nun (nur noch) mit 2G+

    27. Dezember 2021 | Rehasport in NRW nun (nur noch) mit 2G+

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auch die ab 28.12.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW beinhaltet (weiterhin) keine explizite Regelung zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport.

    Somit bleibt es bei unserer Einschätzung vom 25.11.2021, dass der Rehasport in NRW den Reglungen des Sports folgt.

    Somit darf der Rehasport ab 28.12.2021 in Innenräumen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen.

    Sollten Sie, auf Nachfrage, von Ihrer Gesundheitsbehörde vor Ort eine anderslautende Information erhalten, bitte wir Sie unbedingt um eine kurze Nachricht.

  • 24. Dezember 2021 | Ein paar Gedanken zu Weihnachten …

    24. Dezember 2021 | Ein paar Gedanken zu Weihnachten …

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich hätte nicht gedacht oder besser gehofft nach einem weiteren Jahr unter gleichlautenden, pandemischen Vorzeichen meine Weihnachtsgrüße zu übermitteln.

    Irre.

    Dieser (Corona-) Blog war eigentlich auch nicht als Dauerinstitution gedacht. Jetzt sind es, alleine nur in 2021 168 Beiträge. Auch wenn der Anlass gar keinen Spaß macht, freue ich mich doch ein wenig über die Reichweite und Resonanz.

    In meinem allerersten Beitrag im März letzten Jahres hatte ich bereits beschrieben, worum es im Kern des aktuellen Dramas geht: Um sicherzustellen, dass die letztendlich begrenzten u.a. technischen Ressourcen, gerade im intensivmedizinischen Bereich ausreichen, sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen notwendig.

    Die aktuellen Diskussionen berühren einen zentralen Aspekt des menschlichen Miteinanders: Wie wieviel Freiheit (sagen die einen) bzw. Egoismus (meinen die anderen) ist erlaubt bzw. zulässig, wie viel (Staats-) Diktatur (meinen die einen) bzw. Solidarität (sagen die anderen) muss man ertragen bzw. ist man angehalten zu geben? Offensichtlich gibt es dazu sehr unterschiedliche Auffassungen, wie weit der einzelne sich an diesen gemeinsamen Anstrengungen beteiligen will, soll, kann oder muss … .

    Von dem Leid auf den Intensivstationen persönlich nicht betroffen zu sein, ist für mich ein Privileg und deshalb versuche ich, mit einer gewissen Demut und soweit es geht, meinen Beitrag zu leisten.

    Ich wünsche Ihnen allen Gesundheit, Glück, einige ruhige Tage und viel Erfolg mit dem Rehasport im nächsten Jahr … frohe Weihnachten!

    Thomas Roth 

  • 22. Dezember 2021 | Rentenversicherung verlängert pandemiebedingte Sonderregelungen

    22. Dezember 2021 | Rentenversicherung verlängert pandemiebedingte Sonderregelungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    angesichts der weiter fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie haben sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung erneut auf eine zeitlich befristete Fortsetzung der Sonderregelungen zum Reha-Sport und Funktionstraining geeinigt.

    Fristverlängerung

    Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2022 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining um bis zu 3 Monate. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten, beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung, bleibt dabei unberührt. Innerhalb dieses erweiterten Zeitrahmens ist die sechswöchige Unterbrechungsfrist weiterhin aufgehoben. Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen und die Kostenzusage verliert danach ihre Gültigkeit. 

    Tele-/Online Rehasport

    Die bisherigen Empfehlungen zur Fortführung in Form eines Tele-/Online-Angebots werden ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert. 

    Hygienezuschlag

    Unter dem Vorbehalt eines Widerrufs, sollte sich die Situation ändern, wird auch die Verlängerung des befristeten Hygienezuschlags in Höhe von 0,25 Euro pro wahrgenommener Übungs- bzw. Trainingseinheit bis zum 19.03.2022 verlängert.

  • 21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    21. Dezember 2021 | Neues Muster 56 kommt erst Mitte 2022!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Überarbeitung des Antrag auf Kostenübernahme | Muster 56 ist erforderlich, da ab 2022 u.a. Betroffene mit Diabetes mellitus (mit Folgeerkrankungen) und Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion (z.B. Demenz) einen Anspruch auf 120 Übungseinheiten haben.

    Zuständig für die Überarbeitung ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Von dort kam in den letzten Tagen nun die Nachricht, dass das neue Muster 56 voraussichtlich erst zum 1. Juli 2022 fertig und in Kraft treten wird.

    Von den Krankenkassen gibt es die Rückmeldung, dass in der Übergangszeit die Ärzte auf dem bisherigen Muster 56 handschriftliche Ergänzungen bzw. Vermerke vornehmen können. Diese werden dann bei der Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkassen berücksichtigt.

  • 16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    16. Dezember 2021 | Update Rehasport – 2G oder 3G?

    Update 16.12.2021 | Klarstellung in Bremen
    Soweit ärztlich verordnet, gilt für den Rehasport 3G
    Update 09.12.2021 | Aktualisierung aller Verordnungen
    In Baden-Württemberg und Berlin ist Rehasport nun unter 3G Bedingungen möglich. Update 06.12.2021 | Änderung in Berlin
    Der Senat beschließt eine Testpflicht für den Rehasport (=3G), die am 08.12.21 in Kraft tritt. Update 06.12.2021 | Klarstellung in Niedersachsen Rehasport wird als Sportart angesehen und unterliegt somit den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung, also 2-G-Plus-Regelung am 06.12.2021. Update 03.12.2021 | Klarstellung in Hessen Rehasport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Update 01.12.2021 | Klarstellung im Saarland Rehasport ist als medizinisch, therapeutische Leistung nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich.

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    im folgenden erhalten Sie Schritt für Schritt einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern, nach welchen Vorgaben der Rehabilitationssport durchgeführt werden kann: Also unter 2G oder 3G oder gar ohne Regeln.

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Vom 15. September 2021 (in der ab 4. Dezember 2021 gültigen Fassung)

    § 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
    Abs. 1 Satz 2 … Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 202018. November 2020 118. November 2020 2

    § 5 Geimpft oder Genesen (2G)
    Abs. 1 Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu … Dienstleistungen, … die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch …, Besucher, Beschäftigte … erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen … sind. 

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen ist somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
    Abs. 3 Ziffer 3.

    Die 2G-Bedingung … gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 … des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen; die Teilnehmenden müssen eine negative Testung im Sinne des § 6 nachweisen; für die übungsleitenden oder weiteren betreuenden Personen gilt § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; …

    Rehabilitationssport kann somit unter 3G Bedingungen durchgeführt werden.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg Vom 23. November 2021

    § 16 Sport
    Abs. 2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten nicht für 

    1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, 

    Zu den Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2-4 gehört u.a. auch der alleinige Zutritt von Personen mit ausschließlich 2G nach § 7 Absatz 1.

    Rehabilitationssport kann somit ohne Nachweis der Immunisierung bzw. eines Testnachweis durchgeführt werden.


    BREMEN
     

    Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 28. September 2021 | Konsolidierte Lesefassung inklusive 4. Änderungsverordnung 

    § 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle 

    Abs. 4 Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für

    4. die Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind.

    3. die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,

    Abs. 4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, ist Voraussetzung für das Betreten der oder die Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells; … . 

    Sport ist somit in Innenräumen bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 (Warnstufe 1) nach der 3G Regel und ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 (Warnstufe 2) nach der 2G Regel möglich.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Eine explizite Regelung für den Rehabilitationssport existiert (leider) nicht.

    Update: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz teilt uns am 15.12. 2021 mit, dass „soweit ärztlich verordnet, 3G gilt“. 


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 6. Dezember 2021)

    § 20 Sportbetrieb und Spielplätze
    Abs. 4 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.
    Werden Angebote nach den Vorgaben des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j erbracht, so gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
    1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
    2. ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
    3. es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben.

    Somit ist für den Rehasport in Innenräumen keine 2G Regel vorgeschrieben, diese kann jedoch optional gewählt werden.


    HESSEN
     

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 24. November 2021 | Stand: 5. Dezember 2021

    § 20 Sportstätten
    In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. 

    Rehabilitationssport ist von den Auflagen nach § 20 befreit; s.u..

    § 25 Dienstleistungen
    Abs. 2 …; bei … medizinisch notwendigen Behandlungen … ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend. 

    Für die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen ist 3G ausreichend.

    Auf Nachfrage hat uns das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 03.12.2021 geschrieben: 

    “ … der Rehabilitationssport ist wie in der Vergangenheit von den Auflagen für den Breitensport nach § 20 CoSchuV befreit. Die Auslegungshinweise zur Verordnung werden aktuell überarbeitet und werden voraussichtlich eine entsprechende Klarstellung enthalten.“

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand: 05. Dezember 2021 

    § 18 Freizeiteinrichtungen

    Für die Durchführung gesonderter Kurse im Rahmen des Rehabilitationssports in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 1 und 2 nicht.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2021 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021

    § 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten 
    Abs. 4 Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    14. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 9. Dezember 2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests oder den Status „geimpft“ bzw. „genesen“ geknüpft.

    NIEDERSACHSEN

    Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten Vom 23. November 2021

    § 8 a  Körpernahe Dienstleistungen 
    (1) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen ist nach den Absätzen 2 bis 4 beschränkt. 

    Medizinisch notwendig im Sinne dieser Regelung sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen … Verordnung beruhen.

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    § 8 b Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen

     

    Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns am 9.12. auf Nachfrage bestätigt, dass der Rehabilitationssport den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-Verordnung unterliegt. Derzeit (Stand 09.12.2021: 2-G-Plus-Regelung):

    „Sie fragen nach, ob § 8 b der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO) auch auf den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen nach § 64 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. 

    • 8 b Nds. Corona-VO unterscheidet nicht zwischen einzelnen Sportarten oder dem Grund, aus dem der Sport betrieben wird. Wichtig ist hier allein, dass Sportanlagen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen genutzt werden. Jede Person, die eine solche Sportanlage nutzt, unterliegt den Beschränkungen des § 8 b Nds. Corona-VO.

    Als einzige Ausnahme werden die in Abs. 6 genannten Personenkreise der

    1. a) Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
    2. b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder
    3. c) aufgrund der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen.

    Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

    Eine Ausnahme, wie sie in § 8 a Nds. Corona-VO für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen vorgesehen ist, gibt es in § 8 b Nds. Corona-VO nicht.

    Andererseits kann ein Rehabilitationssportangebot, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, nicht als eine körpernahe Dienstleistung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Nds. Corona-VO angesehen werden, da es sich dabei in der Regel um Gruppensport handelt, bei dem Trainer und Sport-Treibende einen gewissen Abstand einhalten, und eine körpernahe Leistung allenfalls zeitlich begrenzt bei einer Korrektur der Körperhaltung stattfindet.

    Die Regelungen des § 8 b Nds. Corona-VO gelten damit auch für Personen, die in Sportanlagen Rehabilitationssport betreiben wollen. 

    Beachten Sie bitte:

    Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in bestimmten Fällen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung weiterführende und ggfs. einschränkende Regelungen fest.

    Alle von hier gegebenen Auskünfte erfolgen auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der bis zum 22.12.2021 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung. Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird, ist nicht absehbar, da dies maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird.“

    RHEINLAND-PFALZ

    Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021

    § 8 Arbeits- und Betriebsstätten, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
    Abs. 3 Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

    1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
    2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,
    3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
    4. für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden 

    Der Zugang zum Rehabilitationssport wird somit nicht an die Bedingung von Tests bzw. den Status „geimpft“ oder „genesen“ geknüpft.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2021

    § 6 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
    Abs. 2 Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, … sind zulässig
    1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,

    Für medizinisch notwenige Dienstleistungen gibt es somit keine Vorgaben für das Einhalten von 2G/3G Regeln.

    Auf Nachfrage hat uns das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 01.12.2021 geschrieben: 

    „Hinsichtlich des Themenkomplexes Rehasport hat sich rechtlich nichts verändert. Als ärztlich bzw. therapeutisch indizierte Maßnahmen sind diese nach wie vor möglich. Auch medizinische Leistungen (Arztbesuch) oder therapeutische Leistungen sind nach wie vor ohne 2G oder 3G möglich; lediglich die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist in Innenräumen zu tragen, sollte keine der Ausnahmen in § 4 Absatz 2 VO-CP greifen und die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Insofern ist der Stand hinsichtlich der Rehasport-Maßnahmen unverändert; lediglich der normale Fitnessstudio- oder Schwimmbad-Besuch unterfällt der 2G-plus-Regelung, aber hiervon ausgenommen sind ärztlich oder therapeutisch indizierte Maßnahmen.“


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2 Welle Vom 19. November 2021

    § 13 Sport 
    (1)  Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. 

    (4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. 

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SACHSEN-ANHALT  

    Fünfzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt Vom 23. November 2021 geändert durch Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. November 2021

    § 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell

    10. … gilt nicht für den … ärztlich verordneten Rehabilitationssport

    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Sport
    Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

    1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
    2. Kinder bis zur Einschulung,
    3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
    4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

    Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung  des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 24. November 2021

    § 18 Besondere Schutzmaßnahmen
    Abs. 1 Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,


    Abs. 3  Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
    1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
    Rehabilitationssport ist somit unter 3G Regeln zulässig.
  • 15. Dezember 2021 | Indirekte Impfpflicht gilt (wohl) auch für Rehasportanbieter!

    15. Dezember 2021 | Indirekte Impfpflicht gilt (wohl) auch für Rehasportanbieter!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der Einführung des § 20a durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ verlangt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab dem 15. März 2022 von allen Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs tätig sind, den Nachweis, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die gesetzliche Neuregelung wirft die Frage auf, ob diese Nachweispflicht auch für Beschäftigte in Rehasporteinrichtungen gilt.

    Der neue § 20a IfSG zählt zwar etliche Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs ausdrücklich auf, nicht aber Rehasporteinrichtungen. Insbesondere zählen Rehasporteinrichtungen nicht zu den „Rehabilitationseinrichtungen“ nach § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. c) IfSG.

    Allerdings enthält § 20a Abs. 2 Nr. 3 IfSG eine Auffangklausel für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, die ambulante Dienste gegenüber älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen erbringen. Auch für diese Einrichtungen enthält das Gesetz eine beispielhafte Aufzählung, freilich wieder ohne Nennung von Rehasportanbietern. Aufgezählt werden aber Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen. Diese Assistenzleistungen beinhalten insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags. Dazu zählen die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung, zu der nach § 78 SGB IX ausdrücklich auch sportliche Aktivitäten gehören.

    Es scheint vertretbar, die Dienstleistungen von Beschäftigten in Rehasporteinrichtungen – jedenfalls die Dienstleistungen der Übungsleiter – mit den Dienstleistungen von Beschäftigten in Unternehmen der Assistenzleistungsbranche für vergleichbar zu halten. Mehr noch: Auch die übrigen Beschäftigten eines Rehasportanbieters wird man als Teil dieser Dienstleistung ansehen müssen, sofern sie Kontakt zu den Teilnehmern haben (zum Beispiel Beschäftigte am Empfang, nicht jedoch der Informatiker, der nur im Serverraum die EDV pflegt).

    Für eine Vergleichbarkeit spricht auch die Gesetzesbegründung. Dort heißt es, die Nachweispflicht über den Impfstatus werde „für solche Einrichtungen und Unternehmen, in denen sich typischerweise eine Vielzahl von besonders vulnerablen Personen aufhalten oder die von diesen Einrichtungen und Unternehmen versorgt werden, vorgeschrieben“. Man könnte durchaus der Auffassung sein, dass am Rehasport typischerweise derartige Personen teilnehmen. Unerheblich wäre es dann, wenn eine ganz bestimmte Rehasportgruppe nur aus Teilnehmern bestünde, auf die diese Beschreibung nicht zutrifft. Der Gesetzgeber würde mit seiner typisierenden Beschreibung auch solche Gruppen erfassen.

    Im Ergebnis spricht zwar einiges dafür, dass Übungsleiter von Rehasportgruppen unter die Nachweispflicht des § 20a IfFSG fallen. Sicher ist das jedoch nicht. Da § 20a Abs. 2 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung auferlegt, die Person, die ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden, raten wir dazu, dort nachzufragen. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil die Nichtmeldung mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro zu Lasten des Rehasportanbieters geahndet werden kann (§ 73 Abs. 1a Nr. 7e in Verbindung mit Abs. 2 IfSG).

    Wir bemühen uns um eine weitere Klärung und berichten, sobald wir mehr in Erfahrung bringen konnten.

  • 6. Dezember 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 19.03.2022

    6. Dezember 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 19.03.2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben sich für eine Verlängerung der befristeten Vergütungserhöhung von 10 v. H. der Vergütungssätze für den Rehabilitationssport bis zum 19.03.2022 ausgesprochen.

     

     

  • 6. Dezember 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 19.03.2022 verlängert

    6. Dezember 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bis 19.03.2022 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 31.12.2021 befristete Sonderregelung „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ wird weiter bis 19.03.2022 verlängert. 

    Mit der neuen Rahmenvereinbarung ist mit Einverständnis der Teilnehmenden ab dem 01.01.2022 grundsätzlich eine Leistungserbringung im Freien möglich (7.3 Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining), so dass die bisherige Corona Sonderregelung entfällt.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 06.12.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 6. Dezember 2021 | Abrechnungsstellen der Krankenkassen bieten (auch) Dienstleistungen für Anbieter

    6. Dezember 2021 | Abrechnungsstellen der Krankenkassen bieten (auch) Dienstleistungen für Anbieter

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    viele Krankenkassen nutzen zur Abwicklung der Abrechnungen von Leistungen zu Ihren Lasten Abrechnungsgesellschaften, so auch im Rehasport. 

    Eine dieser Abrechnungsgesellschaften ist die

    davaso GmbH

    Die davaso hat diese Woche darüber informiert, dass es in der aktuellen Corona Situation mit HomeOffice und einem hohen Krankenstand schwierig ist, die Abrechnungen so schnell zu bearbeiten, wie sonst und es deshalb bei der Zahlung zu Verzögerungen kommen kann.

    Vor allem wird gebeten alle Abrechnungen auf digitalem Weg vorzunehmen (dazu sind die Leistungserbringer im Rehasport grundsätzlich verpflichtet) und auch für Klärung und Widerspruch bei Kürzungen die angebotenen digitalen Möglichkeiten zu nutzen.

    Unser Tipp hierfür: Registrieren Sie sich im Portal der davaso mit Ihrem IK unter diesem LINK: https://portal.davaso.de/portal/

    Nach erfolgreicher Registrierung finden Sie dort alle Abrechnungen, die über die davaso eingereicht wurden und auch eventuelle Kürzungsschreiben.

    Falls Sie Ihr Clearing selbst vornehmen müssen, d.h. dies nicht von einen von Ihnen beauftragten Abrechnungszentrum erfolgt, können Sie dort bequem digital Widerspruch gegen Kürzungen einlegen und begründende oder fehlende Dokumente hochladen.

    Außerdem können Sie dort auch festlegen, dass Sie Kürzungsinformationen direkt per E-Mail statt per Post erhalten wollen.

    Dies erleichtert Ihnen und der Abrechnungsgesellschaft die Abwicklung des Clearings und spart Zeit und Ressourcen. Neben der davaso bietet übrigens auch das

    Abrechnungszentrum Emmendingen

    ein solches Portal, bei dem es ähnliche Möglichkeiten gibt.

    Auch hier können Sie sich registrieren und die Möglichkeiten ausnutzen. Dies ist der LINK dorthin: https://www.mein-le-portal.de/