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  • 3. Dezember 2021 | Komplexe Coronaschutzverordnungen … am Beispiel Berlin

    3. Dezember 2021 | Komplexe Coronaschutzverordnungen … am Beispiel Berlin

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die verschiedenen Coronaschutzverordnungen sind leider meist komplex und für den Laien schwer zu durchschauen. Als Beispiel haben wir uns heute einmal die Berliner Regelung genauer vorgenommen.

    Nach unserem Dafürhalten gilt hier folgendes:

    Regelungen zum Sport finden sich in Abschnitt 6 der Coronaschutzverordnung. § 31 Abs. 1 enthält die Grundaussage für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen: er „ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig“.

    Was der Begriff „2G“ genau bedeutet, ist in (dem nicht speziell auf den Rehasport zugeschnittenen) § 8a näher geregelt. Danach besteht (eigentlich) Maskenpflicht. Nur wenn dies nicht möglich ist, hat der Verantwortliche eine Wahl. Er kann sagen, dass die Teilnahme nur unter Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt ist oder er kann sagen, dass 2G+ gilt (d. h. zusätzlich ein negativer Test). Von diesen Regelungen des § 8a weicht § 31 Abs. 1 etwas ab: bei der Sportausübung unter 2G gilt – unabhängig davon, ob dies möglich ist oder nicht – keine Maskenpflicht, sondern es muss entweder der Mindestabstand eingehalten werden oder es muss 2G+ praktiziert werden – je nach Wahl des Verantwortlichen.

    Abs. 3 von § 31 enthält eine Ausnahme von der Regelung in Abs. 1 für den Rehabilitationssport: „Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 gilt nicht … für ärztlich verordneten Rehabilitationssport … im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen“.

    Da die Ausnahme des Absatzes 3 nur für Rehasportgruppen von „höchstens zehn Personen“ zuzüglich Übungsleiter gilt, muss immer dann, wenn beim Rehasport mehr als zehn Teilnehmer mitmachen, der Abs. 1 beachtet werden.

    Wird die Personengrenze nicht überschritten, dann gilt 2G nicht. Da es in dem sechsten Abschnitt keine Regelung gibt, die „hilfsweise“ 3G in Kraft setzt und die Coronaschutzverordnung auch ansonsten keine Auffangklausel enthält, die 3G in Kraft setzt, gelten lediglich die in Teil 1 der Coronaschutzverordnung niedergelegten grundsätzlichen Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln. Dazu gehören Mindestabstand, Lüften, Händehygiene, Husten- und Niesetikette. Ob zudem eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden muss, vermag ich nicht mit letzter Sicherheit für alle Sportstätten festzustellen:

    • Die Coronaschutzverordnung verlangt das Tragen nur, „sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist“ (§ 2 Abs. 1).
    • Eine Regelung, die für die Sportausübung grundsätzlich eine Maskenpflicht anordnen würde, gibt es nicht. 
    • Für Rehasport in Gruppen von maximal zehn Teilnehmern gilt eine Maskenpflicht nicht generell, sondern nur, wenn er in „Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen“ stattfindet. Denn ihre „Öffnung“ ist „nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden“, vgl. § 31 Abs. 2. Das „Hygienerahmenkonzept für Fitness- und Tanzstudios, Krafträume und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten“ sieht vor, dass „in allen Räumen einschließlich Fluren, Toiletten, Umkleiden usw. der Sporträumlichkeit […] vom Personal und von Sportlerinnen und Sportlern eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen“ ist, jedoch nicht „während der eigentlichen Sportausübung“ (Abschnitt A.8 des Hygienerahmenkonzepts).
    • Allerdings gilt dieses Hygienerahmenkonzept nur für „Fitnessstudios, Krafträume, Tanzstudios, Gymnastikräume, Kampfsportschulen und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten, welche durch eine – im Vergleich zu herkömmlichen Sporthallen – deutlich geringere Raumhöhe und ein geringeres Raumluftvolumen gekennzeichnet sind. […] Es gilt nicht für Sporthallen, für diese gilt ein eigenes Hygienerahmenkonzept“ (vgl. Vorbemerkung des Rahmenkonzepts).
    • Für Rehasport mit max. 10 Teilnehmern plus Übungsleiter in Sporthallen gilt also „ein eigenes Hygienerahmenkonzept“. Allerdings: wenn man auf der Homepage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf „Sport in Berlin“ klickt und dann auf „Informationen zu Corona bedingten Maßnahmen im Sport. Hier finden Sie die Hygienerahmenkonzepte der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Weitere Informationen“, findet sich dort kein Hygienerahmenkonzept für Sporthallen. Gibt man hingegen auf der Homepage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Suchfunktion (gekennzeichnet mit einer Lupe) das Wort „ Rahmenkonzept“ ein, so erhält man als ersten Treffer das „Rahmenkonzept zur Sporthallennutzung gemäß SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO vom 21.07.2020“. Warum das Rahmenkonzept nur über die Suchfunktion erreichbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Da es auf dem Stand vom 31.7.2020 ist, vermag ich noch nicht einmal zu sagen, ob es noch gilt. Jedenfalls ist auch dort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der eigentlichen Sportausübung nicht erforderlich (Abschnitt B. II). Sollte dieses Rahmenkonzept nicht mehr gelten, dann hätten wir die Situation, dass
      • für Rehasport mit max 10 Personen plus Übungsleiter in „Fitnessstudios, Krafträume, Tanzstudios, Gymnastikräume, Kampfsportschulen und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten, welche durch eine – im Vergleich zu herkömmlichen Sporthallen – deutlich geringere Raumhöhe und ein geringeres Raumluftvolumen gekennzeichnet sind“, die Maskenpflicht besteht, aber beim Sport entfällt (wenn das Hygienekonzept ansonsten eingehalten wird),
      • für Rehasport mit max. 10 Personen plus Übungsleiter in Sporthallen besteht eine Maskenpflicht nur dann, wenn „>die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist“ (§ 2 Abs. 3) – was ein Frage des Einzelfalles ist.
  • 26. November 2021 | Jetzt ist es offiziell: Neue Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2022

    26. November 2021 | Jetzt ist es offiziell: Neue Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    jetzt ist es offiziell: Die neue, überarbeitete Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft!

    Zum konsentierten Text (Fassung vom 26.11.2021) kommen Sie über folgenden Link:

    Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2022

    Über die wichtigsten Aspekte informieren wir Sie unserem kostenfreien Online-Seminar:

    • Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)

    In diesem Jahr bieten wir noch zwei Termine an:

    • 09.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr
    • 29.12.2021 von 18:00 bis 20:30 Uhr

    Die Veranstaltung richtet sich (nur) an Mitglieder des RSD e.V.. Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt. Zum Anmeldeformular kommen Sie hier.    

    Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Überblick

    Ziffer 4.4.1 Rehabilitationssport

    Erweiterter Leistungsumfang

    Der erweiterte Leistungsumfang bei schweren Beeinträchtigungen von 120 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 36 Monaten (Richtwerte) wurde überarbeitet.

    Gegenüber der Rahmenvereinbarung 2011 wurden die Ursachen für organische Hirnschädigungen um Blutungen und Hypoxie erweitert sowie Krankheitsbilder mit geringer praktischer Relevanz, wie das Marfan-Syndrom und Glasknochen (Osteogenesis imperfecta), gestrichen.

    Neu aufgenommen wurden die Punkte 14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und 15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie. Ziffer 15. zielt insbesondere auf Betroffene mit Demenz ab.

    1. Infantile Zerebralparese
    2. Querschnittlähmung, schwere Lähmungen (Paraparese, Paraplegie, Tetraparese, Tetraplegie)
    3. Doppelamputation von Gliedmaßen (Arm/Arm, Bein/Bein, Arm/Bein)
    4. Organische Hirnschädigungen durch:
    5. Multiple Sklerose
      • Schädel-Hirn-Trauma
      • Tumore
      • Infektion (Folgen entzündlicher Krankheiten des ZNS)
      • vaskulären Insult (Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit)
      • Blutungen
      • Hypoxie
    6. Morbus Parkinson
    7. Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans)
    8. Muskeldystrophie
    9. Asthma bronchiale
    10. Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
    11. Mukoviszidose (zystische Fibrose)
    12. Polyneuropathie
    13. Dialysepflichtiges Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz).
    14. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen
    15. Erkrankungen mit Schädigungen der mentalen Funktion, insbesondere mittelgradige Intelligenzminderung, leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome, therapieresistente Epilepsie
    16. Erkrankungen mit schweren Schädigungen der Sinnesfunktionen, insbesondere erworbene Blindheit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.

    Ziffer 5.1 Rehabilitationssportarten

    Die Rehabilitationssportarten werden angepasst: Anstelle von „Leichtathletik“ treten „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“.

    Darüber hinaus wird die Sportart „Gymnastik“ ergänzt durch „(Gymnastik auch im Wasser)“, so wie es aktuell schon auf dem Muster 56 steht, d.h. hier wurde lediglich die Formulierung angepasst. 

    Rehabilitationssportarten sind nun:

    • Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser),
    • Ausdauer- und Kraftausdauerübungen,
    • Schwimmen,
    • Bewegungsspiele,

    Ziffer 7.3 (neu) Rehabilitationssport im Freien

    Neu in der Rahmenvereinbarung aufgenommen wurde der Rehabilitationssport im Freien. 

    Während der Covid-19-Pandemie war es bereits möglich, Rehasport im Freien durchzuführen. Dieses Angebot wurde von Rehasportanbietern und Rehasportlern gut angenommen und zeigte, dass Bewegung im Freien eine attraktive Möglichkeit des Rehasports darstellt – nicht zuletzt, weil Sportarten wie Nordic Walking oder Power Walking usw. ins Spiel kommen. 

    Insbesondere die Tatsache, dass kein Raum als „Backup“ zur Verfügung stehen muss, bedeutet mehr Flexibilität für Anbieter von Rehasport im Freien.

    Es ist aber darauf zu achten, dass geeignete Flächen im Freien gewählt werden und die Teilnehmer ihr Einverständnis zur Durchführung der Übungen im Freien geben.

    Ziffer 9.1 Übungsgruppen für Rehabilitationssport

    Neu in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wurden die Herzinsuffizienzgruppen unter Ziffer 9.1 (ehemals 10.1) mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 12.  Alle anderen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen maximalen Teilnehmerzahl für die übrigen Gruppen bleiben unverändert bestehen. 

    Das bedeutet, maximal sind 15 Teilnehmer während einer Übungsveranstaltung zulässig. In Herzgruppen bestimmt der betreuende Arzt die maximale Teilnehmerzahl, die 20 Personen nicht überschreiten darf.

    Bei Rehasportgruppen für Kinder sind max. 10 Teilnehmer zulässig.

    Bei Gruppen für schwerstbehinderte Menschen darf die maximale Teilnehmerzahl 7 und bei schwerstbehinderten Kindern 5 nicht überschreiten.

    Ziffern 11.2 bis 11.4.1 Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. Dreifach-Sporthalle).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten 
    Ziffer 11.3 (neu) Herzgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit der Übungsleitung abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleitenden lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleitenden (Eingang der Notfallmeldung).

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im      Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie
       

    Ziffer 12.2 Rehabilitationssport mit Kindern

    Erstmalig wird mit der neuen Rahmenvereinbarung der Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses für Übungsleitungen gefordert, die Rehasport mit Kindern und Jugendlichen oder Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen durchführen. Das Führungszeugnis muss in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachgewiesen werden.

    Das Führungszeugnis kann online über das Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.

    Alternativ kann man ein erweitertes Führungszeugnis mit einem gültigen Ausweisdokument persönlich in der zuständigen Meldebehörde beantragen.

    Zusätzlich ist für ein erweitertes Führungszeugnis die schriftliche Aufforderung einer berechtigten Stelle vorzulegen. Das ist die Stelle, die das Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, etwa der Arbeitgeber. In der Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.

    Die Gebühren für das Führungszeugnis betragen pauschal 13,00 Euro.

    Anlage 1: Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen

    Folgende Punkte wurden konkretisiert bzw. sind neu

    3. Angaben zu räumlichen Voraussetzungen / Ausstattung der Übungsstätten

    • Größe der Übungsstätte (mind. 5qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden)
    • Bei Warmwassertraining: Größe des Therapiebeckens (mind. 3qm freie Nettofläche pro Teilnehmenden) und Wasserwärme

    8. Angaben zur ärztlichen Betreuung / Überwachung in Herzgruppen

    • Welche/r Arzt/ärztin hat sich verpflichtet, die Tätigkeit als verantwortlicher Herzgruppenarzt/-ärztin zu übernehmen?

    9. Angabe zur Notfallversorgung in Herzgruppen

    • Wie erfolgt die Absicherung in Notfallsituationen?
    • Vorlage eines Notfallplans
    • Ist ein netzunabhängiger, tragbarer Defibrillator bzw. automatisierter externer Defibrillator (AED) vorhanden? Wann erfolgte die letzte Wartungskontrolle?
    • Ist ein Notfallkoffer vorhanden (Orientierung an den gültigen DIN-Normen)?
    • Werden in regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchgeführt, in denen die Teilnehmenden der Herzgruppe auch die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen? Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden.

    Anlage 2 (neu) Regelmäßige Teilnahme am Rehabilitationssport

    Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung haben sich darüber verständigt, dass eine Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wird. Nur durch eine regelmäßige Teilnahme können die ganzheitlichen Ziele des Rehabilitationssports erreicht werden.

    Unterbrechung und Ausschluss

    Die Teilnehmer können den Rehabilitationssport nur in begründeten Ausnahmefällen unterbrechen – dazu zählen z.B. Urlaub, Krankenhaus-/ Rehabilitationsklinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit. Liegt kein begründeter Ausnahmefall vor, kann der Rehasportanbieter den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen – diese gilt dann als beendet. Dabei ist der Lebenshintergrund des Teilnehmers zu berücksichtigen (z.B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.)

    Rehasportanbieter rechnen in diesem Fall die bereits durchgeführten Übungseinheiten mit dem Kostenträger ab und informieren diesen durch einen gesonderten Hinweis über den Abbruch durch den Leistungserbringer.

    Anlage 3 (neu) Definition „feste Gruppe“

    Rehabilitationssport soll regelmäßig in festen Gruppen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sich die Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer Übungsleitung über die gesamte festgelegte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Für jede Übungseinheit hat die Übungsleitung die Anwesenheit der Teilnehmer zu kontrollieren und zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass es sich um eine feste Gruppe handelt. 

    Es ist nicht zulässig, dass Teilnehmer die Übungsgruppen willkürlich wechseln (sog. „Gruppenhopping“). Dies würde Rehasportanbieter in ihrer organisatorisch sinnvollen Steuerung der Gruppenangebote mit Blick auf die Anzahl und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer behindern. 

    Anlage 4 (neu) Definition „technisches Gerät“

    Technische Geräte sind im Sinne der neuen Rahmenvereinbarung Geräte, die aus mindestens zwei starren Elementen bestehen, welche über mindestens eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind. Hierzu zählen z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer.

    Keine technischen Geräte sind z. B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-) Hanteln, Turnbänke.

  • 26. November 2021 | 2G+ (auch) für Rehasportübungsleiter …?

    26. November 2021 | 2G+ (auch) für Rehasportübungsleiter …?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der zum 24.11.2021 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist auch dessen § 28b geändert worden. Er enthält jetzt Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsstätte aufsuchen dürfen.

    Nach Absatz 1 der Norm dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Da bei der Durchführung des Rehasports „physische Kontakte … zu Dritten“ – also zu Kursteilnehmern – nicht ausgeschlossen sind, gilt die 3G-Regelung auch für den Rehasport.

    Noch weitergehend setzt Absatz 2 der Norm bei bestimmten Einrichtungen sogar zwingend einen negativen Test voraus – unabhängig vom sonstigen Coronastatus. Da zu diesen Einrichtungen auch „Rehabilitationseinrichtungen“ gehören – und zwar auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt – stellt sich die Frage, ob die Norm auch für den Rehasport gilt.

    Das ist jedoch zu verneinen. Das IfSG definiert den Begriff der Rehabilitationseinrichtung nicht. Das liegt daran, dass das IfSG die Existenz eines funktionierenden Versorgungssystems voraussetzt (Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 1. Auflage 2021, Kapitel 8 Rn. 3) und damit auch die Begrifflichkeiten dieses Versorgungssystems übernimmt.

    Der Begriff der Rehabilitationseinrichtung ist in § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V legaldefiniert und erfasst nur stationäre Einrichtungen, also solche, in denen die Rehabilitanden übernachten können (für den Gleichlauf der Begrifflichkeiten auch Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 23 Rn. 35).

    Rehasportanbieter gehören nicht dazu.

  • 25. November 2021 | … und in NRW ist alles wieder etwas komplizierter!

    25. November 2021 | … und in NRW ist alles wieder etwas komplizierter!

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder, vor allem in Nordrhein-Westfalen,

    die Situation in NRW ist, wieder einmal, derart kompliziert, dass der Text leider etwas länger geraten ist.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung von Rehasport erlaubt ist, wird von der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2021 nicht ausdrücklich geregelt. Klar ist nur, dass die in § 2 aufgezählten allgemeinen Grundregeln zu beachten sind (präzisiert in den in der Anlage zur Coronaschutzverordnung festgelegten – verbindlichen (!) – Hygiene- und Infektionsschutzregeln). Außerdem gilt die Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nummer 2 der Coronaschutzverordnung mit der Möglichkeit der Maskenabnahme bei der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12, oder soweit das Ablegen nur wenige Sekunden dauert, vergleiche § 3 Abs. 2 Nr. 10a).

    Eine Anordnung von Zulassungsbeschränkungen enthält § 4.

    Abs. 1 dieses Paragrafen beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 3G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. Rehasport gehört nicht dazu.

    • 4 Abs. 2 beschreibt diejenigen Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten, die nur unter 2G-Bedingungen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden dürfen. § 4 Abs. 2 Nr. 3 nennt „die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport“.

    Rehabilitationssport lässt sich zwanglos unter den natürlichen Wortsinn des Begriffes „Sport“ fassen.

    Eine Ausnahme für den Rehasport formuliert die NRW-Coronaschutzverordnung nicht. Insbesondere gilt die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 enthaltene sportbezogene Ausnahme von der 2G-Regelung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Für sie genügt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Testnachweis (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 am Ende). Rehasportteilnehmer gehören nicht zu den aufgezählten Personengruppen.

    Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaschutzverordnung-NRW ließe sich Zweitens dann begründen, wenn die 2G-Regelung für den Rehasport gegen Bundesecht verstoßen würde (zum Verständnis: da nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz für die Regelungsmaterie „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ –  also für den Infektionsschutz – die Länder nur dann und soweit Rechtsnormen erlassen dürfen, wenn es ein Bundesgesetz erlaubt, würde das Landesgesetz unwirksam sein, wenn die bundesgesetzliche Befugnisnorm eine Sportdefinition vorgeben würde, die den Rehasport nicht umfasst).

    Das ist nicht der Fall. Insbesondere enthält das Infektionsschutzgesetz keine Vorschrift, die den Rehabilitationssport von der Anwendung der 2G-Regelung oder den Rehabilitationssport vom Sportbegriff ausnimmt.

    Das war zwar einmal anders. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite war mit Wirkung vom 23.4.2021 ein § 28b IfSG in Kraft getreten. Diese Bundesnorm beschränkte ab einer Inzidenz von 100 unmittelbar (d.h. ohne dass es des Erlasses einer Landes-Coronaschutzverordnung bedurfte) die Sportausübung auf kontaktlose Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, nahm aber den Rehasport von dieser Beschränkung mit der Begründung aus, „Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt“ (BT-Drucksache 19/28444, S. 13, Hervorhebung nicht im Original). Die Norm ist jedoch mit Ablauf des 30.6.2021 wieder außer Kraft getreten und regelt in ihrer heutigen Fassung etwas völlig anderes (3G/2G/2G+ an bestimmten Arbeitsplätzen). Da die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff nur für den (damaligen) § 28b IfSG galt („… im Sinne dieser Vorschrift“), ist mit dessen Außerkrafttreten auch das Sportverständnis dieser Norm entfallen. Hinzu kommt, dass der Sportbegriff des § 28a IfSG – das ist die Bundesnorm, auf die sich die NRW-Coronaschutzverordnung stützt – die einstmals in § 28b IfSG vorhandene Herausnahme des Rehasports nicht übernommen hat.

    Eine Herausnahme des Rehabilitationssports aus dem Sportbegriff ließe sich Drittens dann begründen, wenn nach dem Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung der Begriff „Sport“ nicht auf den Rehasport anzuwenden ist. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach § 1 Abs. 1 hat die Coronaschutzverordnung das Ziel der „Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie“, der „Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere“ der „weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten“. Würde man den Rehabilitationssport nicht unter § 4 Abs. 2 Nummer 3 Coronaschutzverordnung fassen, würde für den Rehabilitationssport weder die 2G- noch die 3G-Regelung gelten. Das in § 1 der Coronaschutzverordnung benannte Ziel spricht nicht für die Herausnahme des Rehabilitationssportes aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3. 

    Einziger verbleibender Ansatz für die Herausnahme des Rehasports aus dem Sportbegriff des § 4 Abs. 2 Nr. 3 könnte ein Verstoß gegen den (im Grundgesetz verankerten) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sein. Angesichts der aktuellen Pandemiesituationen ist nicht zu erwarten, dass die mit der 2G-Regelung faktisch einhergehende Impfnotwendigkeit von einem Gericht als unverhältnismäßige Voraussetzung für die Teilnahme am Rehasport eingestuft werden wird.

    Unabhängig von den gesetzlichen Mindestvorgaben stellt sich im Anblick der hochansteckenden Virusvariante, der aktuellen Inzidenzen und Bettenbelegungen sowie der Vulnerabilität eines Großteils der Rehasportteilnehmer die Frage, ob eine Rehasportanbieter zivilrechtlich – aus dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Rehasportvertrag oder dem Vereinsrecht – gehalten ist, ohnehin Rehasport unter 3G- oder 2G- oder gar 2G+-Bedingungen anzubieten. Denn nach § 241 Abs. 2 BGB hat jeder Partner eines Vertrages die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den gegebenen Umständen erforderlich sind, um Schaden vom Vertragspartner fernzuhalten. Sofern der Rehasportteilnehmer als Vereinsmitglied teilnimmt, gilt nichts anderes (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB oder jedenfalls als Nebenpflicht des Vereins aus der Mitgliedschaft nach § 38 BGB). Je nach der Pandemielage vor Ort und dem Kreis der Teilnehmer kann sich daraus die Pflicht des Anbieters ergeben, die Teilnahme nur unter 3G-, 2G- oder gar 2G+-Bedingungen zu gestatten.

  • 22. November 2021 | 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten … was wird kommen?

    22. November 2021 | 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten … was wird kommen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ein Blogbeitrag, der im Hinblick auf die aktuell bei uns eintreffenden Fragen zu den 2G/3G Prüf- und Dokumentationspflichten alle am heutigen Tage geltenden Coronaschutzverordnungen untersucht, dürfte angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens und der anstehenden Änderungen des Infektionsschutzgesetz wenig Sinn machen, da die Ergebnisse morgen schon veraltet sein können.

    Es ist wohl sinnvoller, dass man dazu besser die Entwicklung der nächsten Tage, d. h. die zu erwartende Verabschiedung der neuen Coronaschutzverordnungen abwarten sollte.

    Allerdings könnte man schon einmal ankündigen, auf welche Regelungen sich die Rehasportanbieter einstellen können im Hinblick auf

    Zugangsvoraussetzungen und damit im Zusammenhang stehende Prüf- und Dokumentationspflichten

    Schon die derzeitige Fassung des Infektionsschutzgesetzes erlaubt es den Bundesländern Rechtsverordnungen zu erlassen, die Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beispielsweise als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorsehen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a iVm. § 32 IfSG, siehe dazu Bundestags-Drucksache 19/32275, Seite 27).

    Mit der vermutlich im Laufe dieser Woche in Kraft tretenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird diese Erlaubnis nicht mehr von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag abhängig sein, sondern auch davon losgelöst bestehen. Dazu wird der künftige § 28a Abs. 7 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz vorsehen, dass die Bundesländer den Zugang zu „Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr“ von der Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen abhängig machen können. Danach wäre auch in Bezug auf den Rehasport die Einführung einer Zugangsbeschränkung möglich.

    Ob und in welchem Umfang die einzelnen Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, wird sich erst noch zeigen. Klar ist aber eines: sollte für den Rehabilitationssport die 3G- oder die 2G-Regel eingeführt werden, dann besteht selbstverständlich auch eine entsprechende Prüfpflicht des Anbieters (sonst würde die Verpflichtung zur „Vorlage“ eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises schlicht keinen Sinn machen). Spiegelbildlich dazu gilt die Pflicht des Rehasportteilnehmers, den Nachweis vorzulegen. Weigert sich der Rehasportteilnehmer, darf ihn der Anbieter nicht teilnehmen lassen.

    Eine ganz andere Frage ist es, ob und mit welchem Inhalt die Prüfung zu dokumentieren ist. Diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten, weil der in § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz enthaltene Maßnahmenkatalog abschließend ist und sich dort keine explizite Erlaubnis zur Einführung einer Dokumentationspflicht findet. Man könnte allerdings daran denken, eine solche Dokumentationspflicht als Teil eines „Hygienekonzeptes“ anzusehen, dessen Anordnung die Nummer 5 des kommenden § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz erlaubt.

    Neben der Einführung einer 3G- bzw. 2G-Regelung und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehender Dokumentationspflichten könnte der Landesgesetzgeber auch die Erfassung von Kontaktdaten der Veranstaltungsteilnehmer anordnen. Eine entsprechende Befugnis dazu enthält § 28a Abs. 7 Nummer 8 Infektionsschutzgesetz neue Neufassung.

    Sollte eine künftige Coronaschutzverordnung eines Landes die 3G- oder gar die 2G-Regel und zudem eine Dokumentationspflicht einführen, hat das Bundesland zudem noch die Möglichkeit, einen Verstoß mit Bußgeld zu belegen. Sollte sich ein Rehasportteilnehmer den Zugang zu einer 3G- oder 2G-Veranstaltung in dem Wissen verschaffen, dass er dazu einen gefälschten Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt, begeht er eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt ist (§ 75a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz neue Fassung).

  • 19. November 2021 | Alles neu mit dem neuen Infektionsschutzgesetz?

    19. November 2021 | Alles neu mit dem neuen Infektionsschutzgesetz?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,.

    das voraussichtlich im Laufe der kommenden Woche (ab dem 22.11.2021)  – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – in Kraft tretende „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird den Instrumentenkasten der Länder zur Coronapandemiebekämpfung modifizieren und von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite weitgehend entkoppeln.

    Anlass für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist der Umstand, dass die Bundesländer den derzeit im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Instrumentenkasten zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie nur so lange nutzen können, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Eine solche Feststellung hat der Bundestag letztmalig durch Beschluss vom 25.8.2021 getroffen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses läuft mit dem 25. November 2021 ab, sofern der Deutsche Bundestag bis dahin keinen Verlängerungsbeschluss fasst.

    Einen solchen Verlängerungsbeschluss soll es nach dem Willen der Mehrheit des Bundestages nicht geben. Stattdessen sollen die Bundesländer unabhängig davon je nach Entwicklung der aktuellen Lage selbst entscheiden können, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen. Dazu stellt ihnen die aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit dem neuen § 28a Abs. 7 einen acht Punkte umfassenden bundeseinheitlichen Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Zwar enthält das Infektionsschutzgesetz keine Regelung, die speziell den Rehabilitationssport in den Blick nimmt. Sieben dieser Punkte können gleichwohl für den Rehasport relevant werden (irrelevant ist lediglich die Befugnis zur Erteilung von Auflagen für bestimmte Bildungseinrichtungen):

    • Anordnung eines Abstandsgebots. Das Infektionsschutzgesetz erlaubt eine solche Anordnung „in öffentlich zugänglichen Innenräumen“. Auch Räume, in denen Rehasport stattfindet, sind öffentliche Räume. Die Öffentlichkeitseigenschaft entfällt auch dann nicht, wenn der Zugang auf Menschen mit einer Rehasport-Verordnung beschränkt ist. Der Öffentlichkeitsbegriff des Gesetzes dient (nur) der Abgrenzung zum „privaten“ Raum und erfasst damit auch Räume, in denen öffentlich-rechtlich ausgestaltete Sozialleistungen  – also Rehasport  – erbracht wird;
    • Anordnung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum;
    • die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz);
    • die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs (2G oder 3G als Zugangsvoraussetzung) – dazu sogleich noch mehr -;
    • die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen;
    • die Beschränkung der Anzahl von Personen;
    • Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Veranstaltungsteilnehmenden – auch durch die Nutzung der Corona-Warn-App -, um beim Auftreten von Infektionen eine schnelle Nachverfolgung und Benachrichtigung von Kontaktpersonen und damit die Unterbrechung von Infektionsketten zu ermöglichen.

    Der vorstehend geschilderte Maßnahmenkatalog kann (zwar) von einem Bundesland um weitere Maßnahmen erweitert werden, wenn die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) besteht. In diesem Fall kann das zuständige Länderparlament die Anwendung der weitergehenden Maßnahmen der Absätze 1 bis 6 des § 28a Infektionsschutzgesetz für „sein“ Bundesland beschließen. Allerdings stellt sich die Frage, welche weitergehenden Beschränkungen dies sein sollen.

    Eines ist jedenfalls klar: nicht möglich ist die vollständige Untersagung von Sportausübung. Zwar war es in der Vergangenheit umstritten, ob der Rehabilitationssport überhaupt als Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen ist. Darauf kommt es aber jetzt nicht mehr an, denn selbst wenn man Rehabilitationssport als Sport ansehen würde, enthält das Infektionsschutzgesetz ein explizites Verbot der Untersagung der Sportausübung (§ 28b Abs. 8 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz). Und wenn man den Rehasport nicht als Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ansieht, wäre er (stattdessen) vom Begriff der „Veranstaltung“ umfasst – für die das Infektionsschutzgesetz ebenfalls ein explizites Verbot der Untersagung enthält (§ 28b Abs. 8 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz).

    Ob und in welchem Umfang die einzelnen Bundesländern von dem alsbald zur Verfügung stehende Instrumentenkasten des § 28 a Infektionsschutzgesetz Gebrauch machen werden, dürfte unterschiedlich ausfallen. Angesichts der aktuellen Pandemieentwicklung ist aber anzunehmen, dass es für den Rehasport Erleichterungen im Vergleich zur jetzigen Situation nicht geben wird.

    Über den oben geschilderten Maßnahmenkatalog hinaus gibt es eine weitere Neuerung, die den Rehabilitationssport betreffen könnte. Der neue § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ordnet eine Zugangsbeschränkung an. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte ihre Arbeitsstätten nur unter 3G-Bedingungen betreten, wenn dort physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten „nicht ausgeschlossen werden können“. Das ist nach unserer Auffassung beim Rehasport der Fall. Man wird „nicht ausschließen“ können, dass ein Übungsleiter zumindest dann physischen Kontakt aufnehmen muss, wenn ein Teilnehmer (zum Beispiel) stürzt und sich infolgedessen nicht mehr selbst helfen (z. B. aufrichten oder fortbewegen) kann. Mit Inkrafttreten der Regelung im Laufe der nächsten Woche wird also der Rehasport – unabhängig davon, ob entsprechendes in einem bestimmten Bundesland eingeführt werden würde – nur noch als 3G-Veranstaltung durchgeführt werden können.

  • 19. November 2021 | Kommt die Impfpflicht … auch für Übungsleiter?

    19. November 2021 | Kommt die Impfpflicht … auch für Übungsleiter?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundeskanzlerin hat sich mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in einer Videoschaltkonferenz gestern, am 18.11.2021, dafür ausgesprochen, für Personal in Krankenhäusern, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten eine Impfpflicht einzuführen.

    Es gibt bereits erste Nachfragen, ob es auch die Mitarbeiter von Rehasportanbietern, insbesondere die Übungsleiter betreffen könnte.

    Dazu ist zu sagen, dass die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz den Rehasport derzeit weder wörtlich noch sinngemäß erfassen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Meinungsbild unter den Ministerpräsidenten handelt. Eine Impfpflicht könnte nur der parlamentarische Bundesgesetzgeber einführen.

    Gleichwohl wird man die Meldungen ernst nehmen müssen. Die Diskussion über die Reichweite einer Impfpflicht ist längst noch nicht abgeschlossen und angesichts der steigenden Inzidenzen von einer Dynamik, die auch den Rehasport in die Diskussion hineinziehen könnte.

    Klar ist jedenfalls: das Grundgesetz steht der Einführung einer Impfpflicht nicht prinzipiell entgegen. Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) zum 1.3.2020 eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt.

    Grundsätzlich wäre eine Impfpflicht deshalb auch zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Verfassung gedeckt. Verfassungsrechtlicher Streit wird deshalb nicht um das Ob, sondern um das Wie der Impfpflicht entbrennen.

    Sollte eine Impfpflicht tatsächlich Kontur annehmen, halten wir Sie über die aktuelle Entwicklung und ihre Bedeutung für den Rehasport selbstverständlich auf dem Laufenden.

  • 18. November 2021 | RSD Ausbildungen bis auf weiteres unter 2G Bedingungen

    18. November 2021 | RSD Ausbildungen bis auf weiteres unter 2G Bedingungen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat auf Grund der aktuellen Entwicklung die Entscheidung getroffen, seine Ausbildungsveranstaltungen bis auf weiteres unter 2G-Bedingungen durchzuführen.

    Hierzu sind bei uns aktuell Nachfragen eingegangen, die um Stellungnahme bitten, wie wir die Durchführung der Ausbildung als 2G-Veranstaltung rechtfertigen. Insbesondere wird um Lieferung von evidenzbasierten Belegen dafür, dass die Durchführung als 2G-Veranstaltung für die Eindämmung der Pandemie eine verhältnismäßige Maßnahme ist, gebeten. Weiter gibt es Nachfragen, ob nicht ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung besteht.

    Darauf antworte ich in diesem Beitrag gern.

    Vorausschicken darf ich, dass wir keine Epidemiologen oder Virologen sind. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in unseren Ausbildungsveranstaltungen ergriffen werden sollen, haben wir deshalb auf externen Sachverstand zurückgegriffen, und zwar auf Informationen des Robert-Koch-Institutes (RKI) und der Ständigen Impfkommission (STIKO). Zudem haben wir die in den Bundesländern schon geltenden bzw. geplanten rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen in unsere Überlegungen mit einbezogen.

    Das RKI beantwortet in seinem Flyer „Welches Risiko gehe ich bei einem Besuch einer 2G- oder 3G-Veranstaltung diesen Herbst/Winter ein?“ vom 6.10.2021 auch die Frage, warum 2G sicherer ist als 3G. Das RKI nennt als Grund, dass Antigen-Schnelltests nicht alle Infektionen sicher erkennen können. In dem Flyer heißt es: „Insbesondere zu Beginn einer Infektion oder bei fehlerhafter Durchführung steigt das Risiko, dass eine Person ein negatives Testergebnis bekommt, obwohl tatsächlich eine Infektion vorliegt (falsch-negativ)“. Nach dem im Flyer dargestellten Schaubild befindet sich unter 100 Teilnehmern einer 3G-Veranstaltung ein falsch negativ getesteter und damit ansteckender Teilnehmer. Dazu erläutert das RKI in dem Flyer, dass jeder falsch-negativ getestete und damit ansteckende Teilnehmer für vollständig geimpfte oder genesene Teilnehmer ein moderates und für die anderen Teilnehmer ein moderates bis hohes Ansteckungsrisiko birgt. Ungeimpfte haben im Vergleich zu Geimpften ein 2- bis 3-fach höheres Ansteckungsrisiko. Das konkrete Ansteckungsrisiko hängt vom Anteil der Ungeimpften an allen Teilnehmenden ab. Dazu heißt es in dem Flyer wörtlich: „Je mehr Ungeimpfte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass sich falsch-negativ Getestete unter ihnen befinden. Das macht eine Ansteckung wahrscheinlicher“. Sollte es zu Ansteckungen kommen, liegt das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, für die Teilnehmer, die nicht geimpft und nicht genesen sind, im Vergleich zu Geimpften, um ein Vielfaches (10- bis 20-mal) höher. Außerdem können nach der Veranstaltung auch Folgekontakte eher einer Infektion ausgesetzt sein.

    Daran haben wir uns orientiert. Eine nennenswerte Zahl an Stimmen der Wissenschaft, die einen Risikounterschied zwischen einer 2G- und einer 3G-Veranstaltung nicht sehen, haben wir nicht gefunden.

    In unsere Entscheidung haben wir zudem den Umstand einbezogen, dass es Bundesländer gibt, in denen Veranstaltungen ab einer bestimmten Personenzahl nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden dürfen. Das ist beispielsweise in Berlin der Fall. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der dritten Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Wir gehen – bei allen prognostischen Unsicherheiten, die die Pandemie mit sich bringt – davon aus, dass die Bundesländer alsbald flächendeckend die 2G-Regel für Veranstaltungen einführen werden. Darauf deutet die Beschlussvorlage der heute anstehenden Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hin. Darin heißt es, der Zugang zu Veranstaltungen – insbesondere in Innenräumen – „solle sich auf Geimpfte und Genesene beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen“ (Quelle: online Angebot der Frankfurter Rundschau, https://www.fr.de/politik/corona-gipfel-2g-lockdown-bund-laender-coronavirus-ministerpraesidenten-konferenz-pandemie-live-ticker-zr-91121314.html, abgerufen am 18.11.2021, 11:22 Uhr).

    Angesichts der Erläuterungen des RKI und der Auffassung bzw. Tendenz der Bundesländer bzw. der MPK halten wir es für verhältnismäßig, die Teilnahme an unseren Ausbildungsveranstaltungen grundsätzlich auf Genesene und Geimpfte zu beschränken. Damit steht jedem Interessenten die Teilnahme offen, da nach Auffassung des RKI faktisch auch keine objektiven medizinischen Kontraindikation und Gründe existieren, warum sich eine Person nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann (vgl. FAQ-Beitrag unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 13:18 Uhr). Die dafür erforderliche Erfüllung der Impfbedingung haben wir angesichts der in der Wissenschaft ganz herrschenden Meinung, dass die Impfung ein wirksames Mittel zur Pandemiebekämpfung ist und deshalb empfohlen wird (vgl. statt vieler die Empfehlungen der STIKO, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html, zuletzt abgerufen am 18.11.2021, 12:09 Uhr) im Vergleich zu den Gefahren, die von falsch-negativ getesteten und damit ansteckenden Teilnehmern ausgehen, für weniger gravierend gehalten. 

    Soweit ein „offensichtlicher Widerspruch“ bei der Durchführung des Rehasports als medizinisches Angebot und der Übungsleiterausbildung gesehen wird, teilen wir diese Ansicht nicht.

    Zum einen gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen den von uns durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen und der sozialrechtlichen Leistung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX: als private Veranstalter können wir – unter Wahrung der satzungsmäßigen Rechte der Vereinsmitglieder – grundsätzlich frei entscheiden, unter welchen Rahmenbedingungen wir unsere Veranstaltungen durchführen. Demgegenüber ist Rehasport als sozialrechtliche Leistung gesetzlich ausgestaltet, insbesondere darf die Teilnahme nicht von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die im SGB IX nicht vorgesehen sind. 

    Von daher besteht schon im Ansatz kein Widerspruch zwischen einer unter 2G-Bedingungen durchgeführten Ausbildungsveranstaltung und einer unter 3G Bedingungen durchgeführten Rehasportgruppe.

    Davon abgesehen besteht auch deshalb der von vermutete offensichtliche Widerspruch nicht, weil Rehasport – ebenfalls – als 2G-Veranstaltung durchgeführt werden kann. Dazu dürfen wir auf unsere ausführlichen Blogbeiträge verweisen (insbes. Blogbeitrag vom 24.08.2021), in denen wir – verkürzt zusammengefasst – dargestellt haben, dass insoweit eine Risikoabwägung durchzuführen ist, die durchaus die Teilnahmebeschränkung auf Genesene und Geimpfte zum Ergebnis haben kann.

  • 18. November 2021 | AOK Niedersachsen plant Änderungen im Genehmigungsprozess

    18. November 2021 | AOK Niedersachsen plant Änderungen im Genehmigungsprozess

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder in Niedersachsen,

    die AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen hat uns gebeten, über geplante Änderungen im Genehmigungsprozess zu informieren.

    Die AOK Niedersachsen führt das Genehmigungsverfahren im Bereich Rehabilitationssport und Funktionstraining zur Zeit noch dezentral in den einzelnen Servicezentren vor Ort durch.

    Durch eine Prozessveränderung wird das gesamte Themengebiet und somit auch das Genehmigungsverfahren zum 01.01.2022 am Standort Osnabrück gebündelt.

    Aktuell testet die AOK Niedersachsen in den folgenden Regionen die neuen Prozessstrukturen.
    • Osnabrück
    • Celle
    • Nordhorn
    • Göttingen
    • Nienburg
    Beschreibung vom aktuellen (Übergangs-)Prozess:
    1. Erscheint der Versicherte persönlich zur Genehmigung, dann fertigt die AOK Niedersachsen eine Kopie von der Verordnung und gibt dem Kunden das Original wieder mit. Die Genehmigung der Leistung erfolgt dann auf einer Verordnungskopie. Zusätzlich erhält der Versicherte ein Genehmigungsschreiben. Auf der Originalverordnung erfolgt in diesem Fall keine Genehmigung. Anbieter müssen beachten, dass die Originalverordnung trotzdem weiterhin bei der Abrechnung beigelegt werden muss. Die Kopie mit der Genehmigung ist für die Abrechnung nicht zwingend notwendig, aber wünschenswert.
    2. Wird der AOK Niedersachsen die Verordnung per Post übermittelt, dann genehmigt die AOK Niedersachsen weiterhin ganz normal auf der Originalverordnung.

    Diese wird dem Versicherten mit einem zusätzlichen Genehmigungsschreiben zurück geschickt.

    Prozess/ Anpassung ab 01.01.2022:

    Ab 01.01.2022 möchte die AOK Niedersachsen ganz auf die Genehmigung auf dem Original oder der Kopie verzichten, um eine noch schnellere Bearbeitung der Anträge sicherstellen zu können. Der Versicherte erhält dann nur noch ein Genehmigungsschreiben mit allen notwendigen Angaben (Trainingsart, Genehmigungszeitraum, Übungseinheiten, Frequenz) von der AOK Niedersachsen, mit der Bitte dieses zusammen mit der ihm vorliegenden Originalverordnung an den Leistungserbringer/Anbieter weiterzuleiten. Die Leistungserbringer/Anbieter dürfen das Training für die vorliegende Verordnung somit durchführen, wenn der Versicherte ein Genehmigungsschreiben zusätzlich zur Originalverordnung vorlegt.

    Auch hier reicht für die Abrechnung die Originalverordnung (ohne Genehmigung) aus, da die AOK Niedersachsen den Brief bei sich hinterlegt hat.

    Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, Ende des Jahres hierzu alle aktiven Leistungserbringer/Anbieter zu informieren.

    Die AOK Niedersachsen bittet um Unterstützung, alle Anbieter schon jetzt zu informieren, dass die AOK Niedersachsen zur Genehmigung nicht mehr zwingend das Original benötigt. Gerne kann der Versicherte auch eine Kopie per E-Mail an Sonst.Leistungen.Heilmittel@nds.aok.de bei der AOK Niedersachsen schicken.

  • 8. November 2021 | Lehrgangsplan Ausbildung Rehasport 2022

    8. November 2021 | Lehrgangsplan Ausbildung Rehasport 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    hier nochmals der Hinweis, dass der aktuelle Ausbildungsplan der Lehrgänge für die Ausbildung im Rehasport 2022 online ist.

    ÜBRIGENS: Für Physiotherapeuten in Süddeutschland haben wir jetzt einen neuen Lehrgangsstandort im schönen Schorndorf in Baden-Württemberg!