Kategorie: Beitrag

  • 8. November 2021 | Rehasport-Premiere auf dem Golfplatz

    8. November 2021 | Rehasport-Premiere auf dem Golfplatz

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    letzte Woche wurde unser bundesweit erster Lehrgang für Übungsleiter/in im Rehabilitationssport im Profil Orthopädie für Golfprofis abgeschlossen.

    Mit dem durchgeführten Lehrgang legen wir gemeinsam mit Golftrainern und Golfanlagen den Grundstein, ab 2022 Rehasportgruppen im Freien auch im attraktiven Golfbetrieb zu etablieren.

    Dieser Lehrgang speziell für Golftrainer wurde in Kooperation mit dem PGA Golfpro und Sportwissenschaftler Michael Lins ins Leben gerufen. Der gesamte praktische Ausbildungsteil fand bei prächtigem Herbstwetter im Freien auf dem Gelände des Golfclub Prenden Berlin statt. Dies spiegelt somit authentisch den Ablauf mit den Gegebenheiten und Möglichkeiten an einem zukünftigen Standort des Rehasports im Freien, dem Golfplatz wider.

    Für das Lehrteam, die Teilnehmer und Organisationsbeteiligten war die Durchführung des ersten Lehrgangs unter freiem Himmel eine Herausforderung. Mit vielen neuen Eindrücken, Anregungen, wiedererweckten Muskelpartien, und dem erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmer, ging diese erste Outdoor Ausbildung zu Ende.

    Vielen Dank nochmals an unsere Lehrgangsleitung & allen Teilnehmern!

  • 26. Oktober 2021 | UPDATE Neue Formulare für die Teilnahmebestätigung

    26. Oktober 2021 | UPDATE Neue Formulare für die Teilnahmebestätigung

    UPDATE 26.10.2021
    Die AOK Bayern hat uns darüber informiert, dass die neuen Formulare in Bayern zum 01.01.2022 umgesetzt werden. 
    UPDATE 18.10.2021
    Die IKK classic (für Baden-Württemberg) übernimmt die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 14.09.2021
    Der BKK Landesverband Mitte (für Thüringen) übernimmt die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 03.09.2021
    Die Krankenkassen in Niedersachsen übernehmen die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 30.08.2021
    Die IKK classic (für Baden-Württemberg) hat uns darüber informiert, dass eine Umstellung der Formulare aktuell noch geprüft wird und bis spätestens 01.01.2022 erfolgen soll.
    UPDATE 16.08.2021
    Folgende Krankenkassen (-verbände) übernehmen die Übergangsregelungen der Ersatzkassen: BKK Landesverband Mitte (für Sachsen) | IKK classic (für Sachsen) | Knappschaft (für Sachsen) | SVLFG (für Sachsen)SVLFG (für Baden-Württemberg)
    UPDATE 09.08.2021
    Die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein übernehmen die Übergangsregelungen der Ersatzkassen. 
    UPDATE 05.08.2021
    Die AOK Baden-Württemberg übernimmt die Übergangsregelungen der Ersatzkassen.

    Die AOK Bayern hat uns darüber informiert, dass die Formulare bekannt seien, es allerdings in bzw. für Bayern noch keine Entscheidung gibt, da dort bislang ein abweichendes Vorgehen in der praktischen Umsetzung besteht. Die Thematik soll in der Sitzung der ARGE-Rehasport im September geklärt werden.

    UPDATE 28.07.2021
    Leider gestaltet sich die Umsetzung bei den regionalen Nicht-Ersatzkassen „komplizierter“ als gedacht.

    Die Krankenkassen in Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt übernehmen ab sofort geschlossen und gemeinsam die Übergangsregelungen der Ersatzkassen.

    Einzelne, gleich lautende Rückmeldungen haben wir ebenfalls von der AOK PLUS (für Sachsen und Thüringen), der IKK Südwest (für Rheinland-Pfalz und Saarland) und der IKK classic (für Thüringen) erhalten.

    Die Krankenkassen (-verbände) in Hessen lehnen einen „Austausch“ der Formulare zum jetzigen Zeitpunkt ab und planen die Einführung für den 01.01.2022.

    Sobald wir weitere Rückmeldungen haben, ergänzen wir diesen Beitrag.

    Wir haben die neuen Formulare noch einmal überarbeitet und stellen diese nun in verschiedenen Varianten zur Verfügung:

    • Teilnahmebestätigung – 2021 – online ausfüllbar | PDF
    • Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – 2021 – online ausfüllbar | PDF
    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – 2021 – online ausfüllbar | PDF

    Bitte verwenden Sie für die online ausfüllbaren PDFs am besten den Adobe Acrobat Reader DC.

    • Teilnahmebestätigung + Ergänzungsblatt für die „Papierabrechnung“ – 2021 | PDF

    10.07.2021
    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    bei den Beratungen zur Überarbeitung der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport haben wir, gemeinsam mit den anderen Verbänden, erneut den Wunsch nach einheitlichen Formularen für die Teilnahmebestätigung an den Übungsveranstaltungen vorgetragen.

    Dies hat der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) zum Anlass genommen, die Thematik innerhalb der GKV zu beraten. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben nun neue Formulare für die Teilnahmebestätigung im Rehabilitationssport abgestimmt:

    • Teilnahmebestätigung | PDF
    • Ergänzungsblatt für die „Papier-Abrechnung“ | PDF

    Die Teilnahmebestätigung umfasst zwei Seiten und hat jetzt 60 Unterschriftszeilen.

    Der Abrechnungsteil, der sich bisher auf der Teilnahmebestätigung befand, wurde nun in ein Ergänzungsblatt integriert. Dieser Teil ist in der Praxis nur noch für die Anbieter erforderlich, die nicht elektronisch abrechnen, d.h. das (an sich sowieso verpflichtende) Verfahren nach § 302 SGB V nutzen. Alle Anbieter, die die digitale Signatur nutzen und/oder über einen Dienstleister abrechnen bzw. eine eigene Software für die elektronische Abrechnung nutzen, benötigen diesen Abrechnungsteil dann zukünftig nicht mehr!

    Die Bankverbindung ist nicht mehr gesondert anzugeben, da die Krankenkassen das bei der ARGE IK angegebene Konto nutzen. Wichtig ist bei allen Abrechnungen die Angabe der Vertragsnummer, dem sog. Leistungserbringergruppenschlüssel | Abrechnungscode/Tarifkennzeichen [LEGS|AC/TK]; es gibt Hinweise von den Krankenkassen, dass diese Angabe oftmals fehlt und daher Rückfragen erforderlich sind. 

    Anbieter, die eine Anerkennung über den RehaSport Deutschland e.V. haben, müssen bei der Abrechnung (weiterhin) keine Angebotsnummer eintragen.

    Das Layout der Formulare darf nicht verändert werden.

    Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den vorgelegten einheitlichen Formularen zunächst um Empfehlungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene handelt. 

    ÜBERGANGSREGELUNG DER ERSATZKASSEN (VDEK)
    Bei der nächsten Anpassung der vertraglichen Regelungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining voraussichtlich am 01.01.2022, werden die neuen Formulare Bestandteil der Vereinbarung mit dem vdek.

    Bis dahin gelten für die sechs Ersatzkassen folgende Übergangsregeln:

    1. Sofern eine Zwischenabrechnung mit „altem“ Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungs-Zeitraum das neue Formular zu verwenden.
    2. Erfolgt keine Zwischenabrechnung, werden die Unterschriften weiter auf dem „alten“ Formular geleistet.
    3. Zwischenabrechnungen allein mit dem Ziel des Wechsels des Formulars sind zu vermeiden.
    4. Bei neuen Teilnehmenden kann ab sofort das „neue“ Formular eingesetzt werden, spätestens ab 01.01.2022.
    5. Wenn auf dem „alten“ Formular alle Unterschriftszeilen gefüllt sind, kann für die nächsten Teilnahmen das „neue“ Formular ab sofort verwendet werden, spätestens ab 01.01.2022.
    REGELUNGEN DER REGIONALEN KRANKENKASSEN

    Eine Umsetzung/Anwendung in der Praxis sollte durch alle regionalen Nicht-Ersatzkassen zeitnah, spätestens zum 01.01.2022 (parallel zum Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining) erfolgen. 

    Wir haben uns mit allen Krankenkassen bzw. den Krankenkassenverbänden in Verbindung gesetzt, um das entsprechende Verfahren und den Zeitpunkt der Einführung abzustimmen. Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir diesen Beitrag ergänzen.

  • 12. Oktober 2021 | Update: 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    12. Oktober 2021 | Update: 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    ich hatte in meinem Beitrag vom 20. September schon über das Thema berichtet.

    Inzwischen hat das Bundesministerium für Gesundheit am 21. September 2021 die Coronavirus-Testverordnung  [TestV] geändert. Danach sind Bürgertestungen für asymptomatische Personen seit dem 11. Oktober 2021 nun tatsächlich nicht mehr kostenfrei.

    Der Wegfall der Kostenfreiheit wird vom Bundesministerium wie folgt begründet:

    „Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Angebot für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt und nicht erforderlich.“

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen (=Bundesländern), in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht genesene Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen.

    Eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport enthält die TestVO leider nicht.

    Denkbar ist allerdings, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin einen individuellen Anspruch auf kostenfreien Test hat. Das gilt insbes. für Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen (§ 4a TestVO) oder für Kontaktpersonen (§2 TestVO).

    Hinsichtlich aller Personen, die nach der TestVO keinen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben, halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass durch den Wegfall kostenfreier Bürgertests ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

  • 12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    12. Oktober 2021 | Update zur Situation in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 17. August 2021 in der ab dem 08.10.2021 geltenden Fassung hat eine relevante Änderungen im Vergleich zur bislang geltenden Fassung vom 20.8.2021 gebracht:

    Zugangsbeschränkungen + Testpflicht

    Die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht galten bislang erst dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt. Seit dem 08.10.2021 gelten die in § 4 CoronaSchVO angeordneten Zugangsbeschränkungen und die Testpflicht stets (also unabhängig von Inzidenzen).

    Danach dürfen „Sportangebote in Innenräumen“ nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Sollte es sich also bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen um „Sportangebote“ handeln, dürften nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regel).

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

     jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    •  eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

     oder

    •  eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Zugangsbeschränkungen würden allerdings nicht gelten, wenn es sich bei Rehasport-Veranstaltungen in Innenräumen nicht um „Sportangebote“ sondern um „medizinische Dienstleistungen“ handeln würde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die medizinischen Dienstleistung körpernah erbracht wird (dann ausdrückliche Befreiung von den Zugangsbeschränkungen, s. § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO) oder – wie normalerweise der Rehasport – körperfern (dann Anwendung der ausdrücklichen Befreiungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO im Erst-Recht-Schluss).

    Die nordrhein-westfälische CoronaSchVO regelt nicht ausdrücklich, ob der Rehasport als Sportveranstaltung oder als medizinische Dienstleistung anzusehen ist. Letzteres lässt sich jedenfalls deshalb gut vertreten, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst kürzlich auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen klargestellt hatte, dass medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG zähle [S. 13 der Bundestags-Drucksache 19/32509]. Weitere Infos hierzu in unserem Beitrag vom 29.09.2021.

    Nun ist es allerdings so, dass der § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG bereits wieder außer Kraft getreten ist. Es gibt also keine Bundesnorm (mehr) die den Rehasport vom Begriff der Sportausübung ausnimmt. Deshalb lässt sich auch vertreten, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber – im Rahmen des ihm zukommenden weiten gesetzgeberischen Ermessens – nicht durch die Sperrwirkung einer höherrangigen Bundesnorm gehindert war, den Rehasport als Sportveranstaltung (und nicht als medizinische Dienstleistung) einzuordnen.

    Sollte Rehasport als Sportveranstaltung im Sinne der nordrhein-westfälischen CoronaSchVO anzusehen sein, dann droht bei einem Verstoß gegen die 3G-Regel ein Bußgeld bis zu 25.000 €. Das Bußgeld droht nicht nur dem Rehasport-Veranstalter, sondern auch dem Teilnehmer.

    Sofern also die örtlich zuständige kommunale Aufsichtsbehörde (zum Beispiel das städtische Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) nicht ausdrücklich die Einordnung des Rehasports als medizinische Dienstleistung bestätigt, raten wir aus Vorsichtsgründen dazu, die Zugangsbeschränkungen des § 4 CoronaSchVO umzusetzen. Sollte ein Bußgeld verhängt werden, raten wir dazu, gegen den entsprechenden Bescheid Rechtsmittel zu ergreifen mit dem Argument und unter Bezug auf die oben genannte Aussage des BMAS, dass es sich bei Rehasport nicht um eine Sportveranstaltung, sondern um eine medizinische Dienstleistung handelt.

    Maskenpflicht

    Nach wie vor gilt hier:

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.

    Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Zulässig wäre es zudem, wenn der Übungsleiter keine medizinische Maske trägt, denn für ihn gilt die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr.  4 CoronaSchVO, wonach „bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird“. Da diese Ausnahme nur im Rahmen der „Berufsausübung“ greift, ist sie auf die Reha Sportteilnehmer nicht anwendbar.

    Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen (§ 3 Abs. 4 CoronaSchVO).

    Hygieneanforderungen

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“, also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung).

  • 8. Oktober 2021 | Neue Online Veranstaltung „Erste Hilfe im Rehabilitationssport (4 UE)“

    8. Oktober 2021 | Neue Online Veranstaltung „Erste Hilfe im Rehabilitationssport (4 UE)“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    für die Verlängerung der Berechtigung zur Anleitung von Rehasportgruppen ist beim RehaSport Deutschland e.V. der Nachweis einer aktuellen Erste-Hilfe-Schulung erforderlich.

    Der Anteil der uns in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise über online absolvierte Kurse ist in den letzten Monaten (auch) Pandemie bedingt enorm gewachsen.

    Wir haben deshalb die am häufigsten gebuchten Lehrgänge auf Inhalt und Form der Unterweisung überprüft. Leider vermittelt keine der Schulungen mit der notwendigen Verbindlichkeit das, was für das adäquate Handeln des Übungsleiters in einer Notfallsituation im Rehabiltationssport erforderlich ist: Oftmals wird lediglich ein „Zertifikat“ verkauft.

    Aus diesem Grund wird der RSD ab sofort diese Kategorie an Online-Schulungen in Erster Hilfe nicht mehr anerkennen; sie können nicht mehr für die Verlängerung der Rehasportberechtigung eingesetzt werden.

    Wir haben nun eine eigene Veranstaltung Erste Hilfe im Rehabilitationssport (4 UE) im Online-Format konzipiert, die im Oktober erstmals an den Start geht. Wir konzentrieren uns auf die tatsächlichen (Notfall-) Situationen in einer „normalen“ (Reha-) Sportstunde und besprechen diese u.a. an Hand von Fallbeispielen. Notfälle, die in diesem Setting eher selten auftreten („Pfählungsverletzungen“ …) behandeln wir nicht. Mit dieser Veranstaltung kann die Rehasportberechtigung dann verlängert werden.

    Es spricht aber natürlich auch nichts dagegen, an einem Erste Hilfe Kurs der Rettungsdienste wie beispielsweise Deutsches Rote KreuzJohanniter oder Malteser Hilfsdienst teilzunehmen. Dies bietet sich insbesondere für alle diejenigen an, die eine „klassische“ Erste Hilfe auch noch an anderer Stelle benötigen (Führerschein, Betrieblicher Ersthelfer etc.).

  • 5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    5. Oktober 2021 | Anmerkungen zur Folgeverordnung im Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    diejenigen, die schon länger dabei sind, können sich noch daran erinnern, dass es früher Rehasport „einmal im Leben“ gab. Dies änderte sich im Jahr 2008, als das Bundessozialgericht feststellte, dass diese pauschale Regelung nicht zulässig sei: Jeder Versicherte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rehasport, solange es im Einzelfall erforderlich ist.

    In der Folge waren die Krankenkassen überwiegend großzügig bei der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils. Zunehmend erreichen uns jedoch die Infos, dass immer mehr Krankenkassen genauer hinschauen, wenn es um eine Folgeverordnung oder exakter formuliert um die „Erneute Notwendigkeit“ einer Verordnung geht.

    Deshalb im Folgenden ein kurzer Überblick:

    BSG Urteil vom 17. Juni 2008 [Az: B1 KR31/07R]

    Das BSG Urteil stellte im Wesentlichen zwei Dinge klar:

    1. „Eine Begrenzung der Anspruchshöchstdauer … sehen das SGB V und das SGB IX selbst nicht ausdrücklich vor. … Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Rahmenvereinbarung 2003 Leistungen nach § 43 SGB V begrenzt.“
    2. Eine pauschale Begrenzung der Leistung ist somit nicht zulässig; vielmehr muss die Notwendigkeit in jedem Einzelfall geprüft werden.

    In der Folge mussten die Rahmenvereinbarung und das Muster 56 überarbeitet werden.

    Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2011: Erneute Verordnung / „Erneute Notwendigkeit“ 

    4.1 … „Die nachfolgend genannten Angaben zur Dauer der Leistungen sind Richtwerte, von denen auf der Grundlage individueller Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls abgewichen werden kann.“

    4.4 „In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Rehabilitationssport und Funktionstraining solange erbracht, wie die Leistungen im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind.“

    15.2 „Die Verordnung muss enthalten: … 5. bei weiteren Verordnungen ergänzend die Gründe, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist die erlernten Übungen selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen.“

    Antrag auf Kostenübernahme [Muster 56]

    Auf dem Muster 56 wurde auf der 1. Seite in der letzten Zeile dementsprechend eingefügt:

    „Bei weiteren Verordnungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining, warum der Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen, selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen“

    In der Praxis

    Fehlt bei einer Folgeverordnung die Begründung, ist für die Krankenkasse nicht ersichtlich, warum der Versicherte die erlernten Übungen nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen kann. In solchen Fällen sind die Krankenkassen in jüngster Zeit dazu übergegangen, die Kostenübernahme abzulehnen.

    Es kann sinnvoll sein, dass der Rehasportanbieter einen entsprechenden Hinweis an den verordnenden Arzt oder den Versicherten gibt, warum aus seiner Sicht der Versicherte noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Denn der Rehasportanbieter kennt den Versicherten aus den bisher absolvierten Übungseinheiten am besten und kann dementsprechend seine Einschätzung geben.

    Einige Krankenkassen teilen nicht nur mit, dass sie die Folgeverordnung ablehnen, sondern geben dem Versicherten über Fragebögen [Beispiel] die Möglichkeit, selber zu schildern, warum er eine Folgeverordnung benötigt. Aus unserer Sicht sind die Fragen aber wenig patientenorientiert gestellt. Es ist sicher hilfreich, wenn der Rehasportanbieter den Versicherten bei der Beantwortung unterstützt.

    Grundsätzlich gilt: Da es sich beim Muster 56 um den Antrag des Versicherten handelt, kann der Versicherte gegen die Entscheidung seiner Krankenkasse Widerspruch einlegen.

  • 29. September 2021 | Die Bundesregierung bestätigt: Rehasport ist eine „medizinische Maßnahme“ und kein „Sport“

    29. September 2021 | Die Bundesregierung bestätigt: Rehasport ist eine „medizinische Maßnahme“ und kein „Sport“

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Frage, wie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen infektionsschutzrechtlich einzuordnen ist – als Sport oder als medizinische Maßnahme -, war umstritten und wurde in den verschiedenen Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet.

    Die Einordnung als Sport führte in der Regel zu deutlich stärkeren Einschränkungen – bis hin zur faktischen Untersagung, wenn Sport nur zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt war – als die Einordnung als medizinische Maßnahme, die als grundsätzlich erlaubt angesehen wurde.

    Und diese Frage ist nach wie vor virulent, denn niemand vermag vorherzusagen, wie sich die Pandemie im anstehenden Herbst und Winter entwickeln wird und welche (erneuten) Einschränkungen zu ihrer Bekämpfung erforderlich werden.

    Vor diesem Hintergrund interessant ist die jüngst gegebene Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17.9.2021 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/die Grünen (nach § 104 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages kann in Kleinen Anfragen von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden). Die Abgeordneten hatten, auf unsere Initiative hin, auf Seite 4 in Ziffer 27 angefragt, ob es sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX um Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) handelt.

    Hintergrund: mit dem Vierten Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 hatte der Deutsche Bundestag das Infektionsschutzgesetz um einen § 28b ergänzt (sog. „Bundesnotbremse“). Mit dieser Norm sollten die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen vereinheitlicht werden.

    Einem Bundesland war es danach nicht möglich, hinter diesen Vorgaben zurückzubleiben. Lediglich (noch) schärfere Maßnahmen waren gestattet. Der § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG befasste sich mit Beschränkungen bei der Ausübung von Sport. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass „medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (beispielsweise Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport“ anzusehen seien, „da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt“ überwiege [Bundestags-Drucksache 19/28444, Seite 13].

    Obwohl dieser Passus nach unserer Auffassung schon damals ausreichend klarstellte, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber den Rehabilitationssport nicht als Sport im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ansieht, wurde dies nach wie vor in Zweifel gezogen [Blogbeitrag vom 21. April 2021].

    Die Antwort des BMAS auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten von Bündnis 90/die Grünen ist nunmehr eindeutig und bestätigt uns in unserer Auffassung: Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen, zu denen auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport gehört, zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne des § 28b IfSG [S. 27 der Bundestags-Drucksache 19/32509].

    Der RehaSport Deutschland e.V. hat sich seit Beginn der Pandemie für diese Sichtweise eingesetzt – auch unter Nutzung parlamentarischer Kontakte -, sodass diese Klarstellung auch als Erfolg unserer hartnäckigen Arbeit verstanden werden kann.

    Die Antwort des BMAS ist auch im Hinblick auf das von uns begleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das (inzwischen wieder aufgehobene) Rehasport-Verbot der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen interessant [Blogbeitrag vom 30. März 2021]. Das Oberverwaltungsgericht hatte am 26.3.2021 das Rehasport-Verbot insbesondere mit der Argumentation aufrechterhalten, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe wegen der Coronapandemie Sportangebote einschränken dürfen [OVG Münster 13 B 127/21.NE].

    Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass das Oberverwaltungsgericht das Rehasport-Verbot der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung sehr viel schärfer geprüft wenn nicht sogar aufgehoben hätte, hätte es zum Entscheidungszeitpunkt Ende März 2021 schon den – erst Ende April 2021 in Kraft getretenen – § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG und seine Einordnung des Rehasports als medizinische Maßnahme gegeben.

    Inzwischen ist § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG wieder außer Kraft getreten, weil die Coronainfektionen zurückgegangen sind und sich auch die sonstigen Indikatoren des pandemischen Geschehens etwas beruhigt haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die jüngst gegebene Antwort des BMAS im Hinblick auf die aktuell geltenden Länder-Coronaschutzverordnungen hat.

    Ein Beispiel: nach §  4 Abs. 2 der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen – wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in eine Kommune oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt – Sporteinrichtungen bzw. Sportangebote nur von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Würde also der Sportbegriff der nordrhein-westfälischen Coronasschutzverordnung so zu interpretieren sein wie der Sportbegriff des ehemaligen § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG (wonach also der Reha-Sport nicht als Sport, sondern als medizinische Maßnahme einzuordnen ist), dürften auch nicht immunisierte bzw. nicht getestete Personen am Reha-Sport teilnehmen, weil es entsprechende Einschränkungen bei medizinischen Maßnahmen nicht gibt.

    Rechtlich zwingend ist ein interpretatorischer Gleichklang nicht. Der Landesverordnungsgeber könnte durchaus den Begriff Sport anders interpretieren als es das BMAS in seiner jüngsten Antwort getan hat. Gleichwohl dürfte ein Gericht bei der Überprüfung der Landesverordnung sein Augenmerk im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stärker auf die Frage richten, ob die Unterschiede zwischen „normalem“ Sport und ärztlich verordnetem Rehabilitationssport als Sozialleistung auch eine infektionsschutzrechtlich unterschiedliche Behandlung erfordern. Eine Landesregierung, die sich nicht wenigstens in ihrer schriftlichen Begründung zur Coronaschutzverordnung mit diesem Unterschied auseinandersetzt – wie die Begründung der Landesregierung von NRW -, dürfte vor Gericht einen schweren Stand haben.

  • 20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    20. September 2021 | 3G-Regel + kostenpflichtige Bürgertests ab 11. Oktober

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Bundesregierung hat angekündigt die kostenlosen Bürgertests zum 11. Oktober 2021 einzustellen:

    Warum sind Bürgertests ab dem 11. Oktober nicht mehr kostenlos?

    Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der Corona-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und zusätzliche Sicherheit im Alltag zu geben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden.

    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass in den Fällen, in denen für die Teilnahme am Rehabilitationssport die „3G-Regel“ gilt, nicht geimpfte und nicht getestete Personen nur dann an einer Gruppe teilnehmen können, wenn sie einen Test vorlegen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Die derzeitige Diskussion lässt noch nicht erkennen, ob es ggf. eine (generelle) Ausnahme für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Rehasport geben wird.

    Eine solche Ausnahme wird derzeit nur für Personen diskutiert, bei denen eine Impfung – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich ist. Für sie wird eine Ausnahme wohl auch aus (verfassungs-) rechtlicher Sicht erforderlich sein.

    Hinsichtlich der übrigen nicht geimpften/nicht genesenen Personen halten wir es aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus für denkbar, den Besuch des Rehasports von der Vorlage eines selbstfinanzierten Tests abhängig zu machen, denn solange dem Versicherten die Möglichkeit der – zumal kostenlosen – Impfung offen steht, kann er die testbedingten finanziellen Belastungen vermeiden.

    Der Umstand, dass dadurch ein indirekter Impfzwang entsteht, muss zwar bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen gesetzlichen Regel bedacht werden. Möglicherweise spricht aber die Verhinderung der Ausbreitung des Virus und insbesondere die Verhinderung der Entwicklung gefährlicher (und ggf. tödlicher) Virusvarianten für die Verfassungsmäßigkeit der mit den Tests verbundenen (aber vermeidbaren) finanziellen Belastungen.

    Alles in allem bleibt derzeit noch abzuwarten, welchen Weg der Gesetzgeber einschlagen wird. Wir werden die Entwicklung selbstverständlich beobachten und in unserem Blog (weiter) kommentieren und einordnen.

  • 20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    20. September 2021 | Rehasport und die „2G-Regel“ als Option

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    in unserem Beitrag vom 24.08.2021 hatten wir über die Möglichkeiten für einen abweichenden Umgang von Anbietern mit der„3G-Regel“ geschrieben.

    Unter anderem ging es um die Frage, ob Anbieter „2G“ umsetzen dürfen und somit „nur“ Getestete von der Teilnahme am Rehabilitationssport ausschließen können.

    Wir kamen grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass ein restriktiveres Handeln keinen Verstoß gegen die jeweiligen Coronaschutzverordnungen darstellt, da diese ja nur das Mindestmaß bestimmen: Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen. 

    Und das gilt natürlich erst Recht, wenn das jeweilige Bundesland (oder der Bundesgesetzgeber) in Zukunft ausdrücklich die rechtliche Möglichkeit eröffnet, nur Geimpften und Genesenen den Zutritt zu erlauben („2G-Regel“ als Option), Getesteten jedoch nicht.

    Wir haben weiter ausgeführt, dass es jedoch aus sozialrechtlicher Sicht zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn man den Zugang zur Rehasportgruppe ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist es eine Frage des Einzelfalles. Solange der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt, wird der Anbieter diese nachvollziehbaren Gründe benennen müssen, wenn er davon abweicht.

    Es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Sollte jedoch die „2G-Regel“ als Option kommen, könnte es für den Rehasportanbieter durchaus leichter werden, den Ausschluss von Getesteten zu begründen, da schon die Existenz der rechtlichen Reglung – jedenfalls im argumentativen Ausgangspunkt – nahelegt, dass (auch) der Verordnungs-/Gesetzgeber Unterschiede zwischen Geimpften/Genesenen einerseits und (nur) Getesteten andererseits macht. 

    Da aber nicht sicher ist, ob dieser im Grundsatz bestehende Unterschied auch speziell im Hinblick auf die Sozialleistung „Rehasport“ tragfähig ist, raten wir dazu, auch nach Einführung der 2G-Regel den Begründungsaufwand für die Abweisung von Getesteten (s.o.) beizubehalten.

    Es gilt weiterhin: Eine Vorhersage dazu, ob (Disziplinar-) Maßnahmen gegen Anbieter, die Geteste ausschließen, ergriffen werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch – insbesondere dann, wenn in einem Bundesland die „2G-Regel“ als Option eingeführt werden sollte.

  • 20. September 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2021

    20. September 2021 | Ersatzkassen verlängern Erhöhung der Vergütungssätze bis 31.12.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Ersatzkassen haben einer Fortführung der Pandemie bedingten, zusätzlichen temporären Erhöhung von 10 Prozent für weitere drei Monate, bis 31.12.2021, zugestimmt.