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  • 20. September 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bzw. im Freien bis 31.12.2021 verlängert

    20. September 2021 | Rehasport als Tele-/Online Angebot bzw. im Freien bis 31.12.2021 verlängert

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Krankenkassen haben uns heute informiert über die

    VERLÄNGERUNG DER SONDERREGELUNGEN WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE

    Die bundesweit abgestimmten und bis 30.09.2021 befristeten Sonderregelungen „Fortführung im Freien“ und „Fortführung als Tele-/Online-Angebot“ werden weiter bis 31.12.2021 verlängert. 

    Die Sonderregelung zur „Verlängerung der Genehmigungszeiträume“ wird jedoch aufgrund von Problemen in der Praxis zum 30.09.2021 auslaufen.

    Die Informationen finden Sie im Schreiben vom 20.09.2021

    Falls Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, wenden Sie sich bitte zunächst an unsere Geschäftsstelle.

  • 24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    24. August 2021 | Kann man von den 3G-Regeln abweichen?

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    uns erreichen aktuell zahlreiche Anfragen von Anbietern, die von den Regelungen im jeweiligen Bundesland abweichen wollen.

    Im wesentlichen lassen diese sich in drei Kategorien aufteilen:

    1. Anbieter setzen 3G um, obwohl in der für sie geltenden Verordnung der Rehasport von der Testpflicht ausgenommen ist,
    2. Anbieter separieren die Getesteten (von den Geimpften und Genesenen) und gründen für diese Teilnehmer eigene Gruppen,
    3. Anbieter setzen 2G zum und lehnen die Aufnahme von „nur“ Getesteten ab. 

    Aus coronaschutzrechtlicher Sicht sind alle drei Abweichungen zunächst grundsätzlich in Ordnung, da ein Verstoß gegen die jeweilige Coronaschutzverordnung nicht vorliegt. Die Coronaschutzverordnungen bestimmen ja nur das Mindestmaß. Ein „Mehr“ an Schutz darf ein Anbieter verlangen.

    Problematisch sind alle drei Abweichungen nur aus sozialrechtlicher Sicht.

    Kernproblem: Dürfen Anbieter Teilnahmevoraussetzungen aufstellen, die nicht im Gesetz (SGB IX, SGB V,) oder den vertraglichen Bestimmungen (insbes. BAR-Rahmenvereinbarung) vorgesehen sind?

    Es gibt zwar für Anbieter keinen „Kontrahierungszwang“ (d.h. ein Anbieter muss nicht mit jedem Versicherten einen Rehasportvertrag abschließen, wenn der Versicherte es wünscht). Das heißt auch, dass es Gründe geben kann, aus denen heraus ein Anbieter einen einzelnen Versicherten ablehnen kann. Und es kann wohl auch Gründe geben, eine bestimmte Gruppe von Versicherten abzulehnen. Aber eine willkürliche Ablehnungspraxis würde doch Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters begründen.

    Ein Anbieter, der einer bestimmten Gruppe von Versicherten den Zugang zum Kurs ohne jeden nachvollziehbaren Grund erschwert, ist kein geeigneter Anbieter.

    Wann ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn der Gesetzgeber Getestete, Genesene und Geimpfte gleichsetzt (§ 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV), dann wird der Anbieter nachvollziehbare Gründe benennen müssen, warum er davon abweichen will.

    1. Warum verlangt der Anbieter in der Variante 1 mehr als nach der für ihn geltenden Verordnung gefordert wird?
    2. Warum sind bestimmte Gruppen für die Getesteten nicht buchbar (Variante 2)?
    3. Und insbes.: warum werden in der Variante 3. „nur“-Getestete abgelehnt?

    Definitive Antworten darauf können wir an dieser Stelle nicht geben, zumal ja u.U. auch unterschiedliche Antworten möglich sind – z.B. je nach Vulnerabilität der Teilnehmer einer Gruppe.

    Aber es wird wohl auf die Frage hinauslaufen, welche Restrisiken von „nur“-Getesteten noch ausgehen. Insoweit eine gewisse Vorsicht walten zu lassen, wird man schwerlich als „nicht nachvollziehbar“/“unvernünftig“ oder gar „willkürlich“ einordnen können – jedenfalls dann, wenn

    • es ein nicht nur geringfügiges Risiko dafür gibt, dass ein Testergebnis falsch negativ sein kann und zudem
    • das Risiko, dass der unentdeckt Infizierte ansteckend ist, nicht vernachlässigbar ist (denn dann bestünde jedenfalls für die Nicht-geimpften/Nicht-genesenen Teilnehmer ein größeres Ansteckungsrisiko).

    Eine Vorhersage dazu, ob Maßnahmen gegen solche Anbieter erfolgreich sein werden, ist nur schwer möglich, zumal es ja – wie gesagt – auf den Einzelfall ankommt. Wir wären da aber eher skeptisch.

  • 22. August 2021 | Rehasport + 3G

    22. August 2021 | Rehasport + 3G

    Update vom 25.08.2021
    Regelung für Sachsen liegt vor | Regelung für Bremen ist aufgenommen
    Update vom 24.08.2021
    Regelungen in Hamburg, Niedersachsen und Thüringen liegen vor

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    über die Einigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 zur Umsetzung der 3G-Regel hatten wir bereits hier berichtet.

    Für einige Bundesländer stehen die entsprechenden, angepassten Verordnungen bereits zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Es ist deshalb erforderlich, die regionalen Inzidenzen und mögliche Änderungen der Coronaschutzverordnungen kontinuierlich zu verfolgen.

    Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. 

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 14.08.2021

    § 14 Abs. 1 Satz 4 Für die Ausübung von Reha-Sport ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Vorlage eines Testnachweises der Zutritt gestattet.

    In Bayern wird der ärztlich verordnete Rehabilitationsport als „Medizinisch notwendige Behandlung“ angesehen (Beiträge vom 13. November 2020, 18. November 2021 1, 18. November 2020 2

    Der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen wird in Bayern nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft.

    Wir möchten jedoch trotzdem und „sicherheitshalber“ verweisen auf …

    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist
    a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    § 12 Abs. 1 Ziffer 1.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

    § 31 Abs. 3 Ziffer 3.

    Die Testpflicht gilt nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch … in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

    BRANDENBURG 

    Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 29. Juli 2021

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 28. August 2021; die Regelungen der MPK sind somit noch nicht berücksichtigt. 


    BREMEN
     

    Achtundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Juli 2021 

    Die aktuelle Verordnung gilt bis 30. August 2021; die Regelungen der MPK wurden hier berücksichtigt:

    Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17. August 2021

    1. Testpflicht in Innenräumen
    Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:

    e. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),


    HAMBURG
     

    Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 23. August 2021)

    § 20 Abs. 1 Für die Ausübung von Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gelten unbeschadet der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 die folgenden Vorgaben: … 4. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises … gestattet

    § 20 Abs. 5 Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:

    1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    3. es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    4. zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.

    § 2a nimmt Bezug auf Abschnitt 3 der COVID-​19-​Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021: Geimpfte und genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt.

    HESSEN

    Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 22. Juni 2021 | Stand: 19. August 2021

    § 1 Abs. 4 Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für … die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.

    Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 | Stand 20. August 2021

    Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts ist nicht vorgeschrieben. Es wird kein Negativtest für den Besuch eines Fitnessstudios verlangt. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. [Seite 28].

    MECKLENBURG-VORPOMMERN

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Gültigkeit vom 13.08.2021 bis 10.09.2021

    § 2 (4) Bei der Erbringung von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 4 [s.u.] einzuhalten.

    12. Soziales | FAQ Corona [aufgerufen am 26.08.2021]

    Können Rehasportgruppen trainieren? 
    Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.

    In Anlage 4 wird der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen nicht an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft. [Seite 34].

    Wir möchten jedoch trotzdem und sicherheitshalber auf Ziffer 9. Anlage 16 (Regelungen nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) verweisen:
    Der Zutritt ist nur Besucherinnen und Besuchern zu gewähren, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt. [Seite 60].

    § 8 Abs. 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. Die Beschränkung gilt für …

    5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen. 

    NORDRHEIN-WESTFALEN 

    Über die Regelungen in NRW haben wir bereits ausführlich in diesem Beitrag berichtet.

    RHEINLAND-PFALZ

    Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021

    § 6 Abs. 3 Ziffer 2 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Maskenpflicht ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind von der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet) ausgenommen.  
    § 6 Abs. 3 Ziffer 4 In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.

    SAARLAND 

    Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021

    Da der ärztlich verordnete Rehabilitationssport im Saarland als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen wird, gelten die Regelungen des

    § 7 Abs. 4 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb … und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außenbereich,
    • kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.


    SACHSEN
     

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 24. August 2021

    § 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
    (1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für … 4. den Sport im Innenbereich,

    (3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
    … 
    3. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen

    Somit gibt es für den Rehabilitationssport (=“medizinisch notwendige Behandlung“) auch bei Inzidenzen über 35 keine Testpflicht.

    SACHSEN-ANHALT  

    Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. August 2021

    § 11 Sportstätten und Sportbetrieb Abs. 5 … ärztlich verordneter Rehabilitationssport [darf] durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen … eingehalten wird.

    Da der Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt offensichtlich dem Sportbetrieb zugerechnet wird, gilt somit

    § 11 Abs. 1 Ziffer 3 … die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; 

    SCHLESWIG-HOLSTEIN 

    § 11 Abs. 2a Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
    • getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

    § 11 Abs. 5 Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch … Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, … Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. … . Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. 

    THÜRINGEN 

    Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig ab 24. August 2021)
    Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021

    Eine Testpflicht für die Teilnahme am Rehasport ist nicht vorgeschrieben, nur eine Kontaktnachverfolgung nach § 12.

    Dass eine Testpflicht nicht (mehr) gewollt ist, ergibt sich auch aus der Änderung des § 24 von Ende Juli 2021. § 24 enthält (u.a.) Regelungen für den organisierten Sportbetrieb. Die Norm sah ursprünglich vor, dass ab einer Inzidenz von 35 der organisierte Sport nur mit der Maßgabe erlaubt blieb, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis vorzulegen war.

    Diese Regelung ist gestrichen worden mit der – hier angehängten – Begründung, die Streichung erfolge „aufgrund der Tatsache, dass in anderen vergleichbaren Lebensbereichen eine derartige landesseitige Verpflichtung nicht mehr besteht. Es erfolgt somit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen außerhalb des Freizeitsports und organisierten Sports.

    Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

     

  • 20. August 2021 | Erste Infos zur neuen Rahmenvereinbarung 2022

    20. August 2021 | Erste Infos zur neuen Rahmenvereinbarung 2022

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiten die Beteiligten (Kostenträger und Leistungserbringerverbände) in regelmäßigen Abständen die Rahmenvereinbarung, um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX  nach einheitlichen Grundsätzen erbracht werden.

    Die neue Rahmenvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

    Damit verbunden sind einige neue Regelungen. Umfangreiche Änderungen gibt es insbesondere im Herzsport.

    Wir informieren Sie über die wichtigsten Aspekte in unseren beiden kostenfreien Online-Seminaren:

    • Neue Rahmenvereinbarung | Wesentliche Änderungen in der Übersicht (3 UE)
    • Neue Rahmenvereinbarung | Herzsport spezial (1 UE)

    Die Veranstaltungen richten sich nur an Mitglieder des RSD e.V..

    Die Teilnahme wird als Maßnahme zur Verlängerung der Rehasportberechtigung anerkannt.

    Termine und Anmeldeformular (online) finden Sie hier.  

  • 18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    18. August 2021 | Inzidenz 35, 3G-Regel: Neue Coronaschutzverordnung in NRW

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die neue, ab dem 20.08.2021 geltende

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 in Nordrhein-Westfalen

    enthält stets geltende Regeln und solche, die nur bei bestimmten Inzidenzen greifen.

    Stets gilt

    Nach § 3 ist in Innenräumen eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen, wenn in dem Innenraum mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Das trifft auf Räume, in denen Rehasport ausgeübt wird, zu. Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Von einer derartigen Erforderlichkeit kann ausgegangen werden, wenn die Maske die korrekte oder sichere Durchführung der konkreten Übung beeinträchtigt (z.B. Gefahr des Verrutschens durch bewegungsablaufbedingte Kräfte). Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht ist für den Sport nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht gilt außerdem für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Schließlich haben nach § 2 Abs. 2 Coronaschutzverordnung „Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind“,  also auch Rehasportanbieter, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung unter Nr. II genannten Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen (insbes. infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen, regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche, Mindestabstand 1,5 Meter, mindestens regelmäßige, wenn möglich dauerhafte Durchlüftung). 

    Nur bei hohen Inzidenzen gilt

    Sportangebote in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

    Immunisierte Personen sind

    • vollständig geimpfte Personen

    und auch

    • genesene Personen,

    jeweils nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

    Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis

    • eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests

    oder

    • eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests

    verfügen.

    Diese Regelungen gelten dann, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen

    • in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt

    oder

    • landesweit

    an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber liegt.

     

  • 11. August 2021 | Videokonferenz der MPK – 3G-Regel und der Rehasport

    11. August 2021 | Videokonferenz der MPK – 3G-Regel und der Rehasport

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    mit der gestrigen Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder steht fest, dass es am oder kurz nach dem 23. August 2021 zu Verschärfungen der bundeslandspezifischen Coronaschutzregelungen kommen wird.

    Danach wird in Bundesländern, die den Rehasport als Sportausübung ansehen, die Teilnahme nur noch für vollständig geimpfte oder genesene oder getestete Personen möglich sein (sogenannte 3G-Regel), wobei die Testvariante einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, erfordert. Das gilt insbesondere auch für Personen, die – insbes. aus gesundheitlichen Gründen – nicht geimpft werden können. (Nur) Für sie wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Für alle anderen sollen ab dem 11. Oktober die Tests kostenpflichtig werden.

    Zwar ist es denkbar, dass die bundeslandspezifischen Coronaschutzvorschriften die 3G-Regel ganz oder teilweise aussetzen, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem (das weitere Faktoren einbeziehen kann, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der 3G-Regel nicht zu erwarten ist.

    Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens lässt sich die Wahrscheinlichkeit der Aussetzung der 3G-Regel jedoch nicht seriös vorhersagen.

    Es empfiehlt sich deshalb, bereits jetzt zum einen Vorbereitungen zur Durchführung von Kontrollen (einschließlich der Dokumentation der Kontrolle) zu treffen und zum anderen die Teilnehmer über die zu erwartenden Einschränkungen zu informieren.

    In Bundesländern, die den Rehasport als medizinische Maßnahme (und nicht als „Sport“) regulieren, ist es durchaus denkbar, dass der Rehasport (nun) ebenfalls von der 3G-Regel erfasst werden wird. Sicher ist das freilich nicht. Näheres wird man erst nach Änderung der bundeslandspezifischen Coronaschutzregelungen sagen können.

  • 12. Juli 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge

    12. Juli 2021 | Unfallversicherung verlängert ebenfalls Corona-Zuschläge

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV und SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, haben uns darüber informiert, dass die Corona-Zuschläge bis zum 30. September 2021 verlängert werden.

  • 9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    9. Juli 2021 | Neue Regelungen zur ärztlichen Betreuung bei Herzgruppen

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    seit rd. einem Jahr haben wir im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), gemeinsam mit den anderen Verbänden und den Kostenträgern, über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung beraten.

    Die Gespräche sind nun abgeschlossen und die Neufassung der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ wird voraussichtlich am 01.01.2022 in Kraft treten.

    Wir werden in den nächsten Wochen über die Änderungen und Neuigkeiten berichten und nach den Sommerferien dazu kurze Webinare anbieten.

    Eine der zentralen Neuerungen ist die Möglichkeit, dass zukünftig Herzsportgruppen, unter gewissen Voraussetzungen, auch ohne die ständige persönliche Anwesenheit des verantwortlichen Herzgruppenarztes durchgeführt werden können.

    Der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) und die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) hatten bei den Kostenträgern den Antrag gestellt, dass diese Regelungen bereits vorzeitig in Kraft treten.

    Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben diesem Antrag inzwischen zugestimmt, die Träger der Rentenversicherung jedoch nicht!

    Sollten Sie kurzfristig an einer Umsetzung dieser Möglichkeiten interessiert sein, bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch an. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Sabine Knappe über sl@rehasport-deutschland.de in Verbindung. Wir erklären Ihnen alle neuen Regelungen, geben Tipps für die Umsetzung und unterstützen Sie ggf. bei der Kommunikation mit den Krankenkassen vor Ort, da wir wissen, dass diese Informationen noch nicht überall angekommen sind. 

    Rahmenvereinbarung 2022 | Neuerungen bei Rehabilitationssport in Herzgruppen

    Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes

    Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzsportgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. in Dreifach-Sporthallen).

    In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.

    Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt

    Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzsportgruppen betreuen zu dürfen:

    • Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
    • Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten
    Ziffer 11.3 (neu) Herzsportgruppen ohne Anwesenheit des Arztes

    Neu aufgenommen wurde die Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzsportgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit dem Übungsleiter abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann, sollte dies aufgrund aktueller medizinischer Befunde, individuellem Krankheitsverlauf und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer nötig sein.

    Wir begrüßen es, dass entgegen der Forderung anderer Verbände, auf eine starre Festlegung auf bestimmte Herzerkrankungen, bei denen ein Training ohne ständige Anwesenheit des Arztes möglich ist, verzichtet wurde. Eine zu enge Eingrenzung dieser neuen Regelung erschwert es Anbietern eher, ausreichend betreuende Ärzte für den Rehasport in Herzsportgruppen bereit zu stellen und schränkt ihre Handlungsfähigkeit, bestehende Herzsportgruppen zu erhalten bzw. neue Gruppen aufzubauen, ein. Für diesen Kompromiss sprach sich auch der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) aus.

    Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen

    Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzsportgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.

    Definition „ständige Bereitschaft“

    Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:

    Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleiter lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleiter (Eingang der Notfallmeldung).

    Die Aufnahme des Begriffes „unverzüglich“ anstelle einer festen Angabe eines Zeitraums in Minuten ist begrüßenswert: Auch wir haben uns ausdrücklich gegen eine starre, in Minuten ausgedrückte Festlegung ausgesprochen.

    In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

    Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen

    Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:

    • Arzt mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Rettungsassistent
    • Notfallsanitäter
    • Rettungssanitäter mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
    • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie

     

  • 3. Juli 2021 | Verlängerung der Corona-Zuschläge + neue Preise ab 1. Juli 2021

    3. Juli 2021 | Verlängerung der Corona-Zuschläge + neue Preise ab 1. Juli 2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    neben den Ersatzkassen und der Knappschaft haben in folgenden Bundesländern die Krankenkassen einer Verlängerung der

    Corona-Zuschläge 

    bis 30.09.2021 (bereits) zugestimmt: Bremen | Hamburg | Hessen | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein (noch ohne IKK).

    Erhöhungen der Preise

    ab 01.07.2021 gibt es in folgenden Bundesländern bei den genannten Kostenträgerarten

    Bremen

    DRV Oldenburg-Bremen

    Hamburg

    SVLFG

    Niedersachsen

    AOK | BKK | IKK | SVLFG | DRV Braunschweig-Hannover | DRV Oldenburg-Bremen

    Rheinland-Pfalz

    AOK | BKK | IKK | SVLFG 

    Saarland

    AOK | BKK | IKK | SVLFG || Vertrag mit der DRV Saarland startet

    Schleswig-Holstein

    SVLFG

  • 3. Juli 2021 | Rentenversicherungen verlängern coronabedingte Sonderregelungen einschließlich Hygienezuschlag bis 31.12.2021

    3. Juli 2021 | Rentenversicherungen verlängern coronabedingte Sonderregelungen einschließlich Hygienezuschlag bis 31.12.2021

    Liebe Anbieter, liebe Mitglieder,

    die Träger der Rentenversicherung (DRV) haben sich abgestimmt und verlängern die bisherigen Sonderregelungen bis Ende 2021.

    Hygienezuschlag

    Für durchgeführte Leistungen zum Reha-Sport/Funktionstraining wird der zeitlich befristete pauschale, corona-bedingte Zuschlag in Höhe von 0,25 Euro pro Person und Termin weiterhin wie bisher unter Vorbehalt des Widerrufs bei Änderung der Situation bis zum 31.12.2021 gezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Tele-/Onlinedurchführung.

    Tele-/Online-Angebote | Rehasport im Freien

    Die Fortführung wird bis 31.12.2021 verlängert.

    Beginn-/Abschlussfristen

    Bei Versicherten, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit bis 31.12.2021 abschließen, werden weiterhin die geregelten Beginn- und Abschlussfristen im  Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport um bis zu 3 Monate verlängert. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten beginnend ab dem 1. Tag  der Übungsveranstaltung bleibt unberührt. Eine weitere Fristverlängerung ist im Hinblick auf den vorgegebenen Zusammenhang mit der vorhergehende Leistung zur Rehabilitation ausgeschlossen. Danach verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit.

    Zu den einzelnen Informationen …

    DRV Bund | DRV Baden-Württemberg | DRV Berlin-Brandenburg | DRV Braunschweig-Hannover/DRV Oldenburg-Bremen | DRV Hessen | DRV Mitteldeutschland | DRV Nord | DRV Rheinland/DRV Westfalen/DRV Knappschaft-Bahn-See/SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse | DRV Rheinland-Pfalz | DRV Saarland